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§9 StAG und befristete Arbeitsverträge (Gelesen: 4.894 mal)
Cantor
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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01.11.2014 um 23:49:20
 
Guten Tag,

der Einbürgerungsantrag meines Mannes ist gerade für uns überraschend nicht direkt positiv beschieden worden. Es wäre schön wenn uns jemand hier aufklären könnte inwiefern das erwartbar war.

Situation: Ich bin Deutsche, mein Mann EU-Ausländer. Er ist seit 2007 in D (also noch keine 8 Jahre) und hat seither hier gearbeitet (ca. 80 Beitragsmonate, paar Monate ALG1, nie ALG2). Er war zunächst wissenschaftlicher Mitarbeiter (wissMA) an einer Forschungseinrichtung und wurde hier in D zum Dr. rer. nat. promoviert. Seit ca. 1,5 Jahren arbeitet er an einer anderen Forschungseinrichtung, aber immer noch im öffentlichen Dienst (öD). Diese Stelle ist befristet bis März 2015. Ich selbst bin ebenfalls im öD als wissMA nach Wissenschaftszeitvertragsgesetz beschäftigt -- also ebenfalls befristet. Die befristeten Verträge sind alle schon mal verlängert worden.

Im Schreiben der zuständigen Ausländerbehörde zum Einbürgerunsantrag nach §9 StAG steht nun, dass ein befristeter Vertrag (in dem Fall zwei) nicht geeignet sei eine Prognose über die Unterhaltsfähigkeit zu geben. Das könnte geheilt werden durch Aussagen des Arbeitgebers, die im Wesentlichen eine baldige unbefristete Beschäftigung ankündigen. Gerade das gibt es aber an (öffentlichen) Forschungseinrichtungen so gut wie gar nicht (Ausnahme: Professoren). Eine solche Bestätigung können wir, auch nach in Aussicht gestellter, wieder befristeter, Vertragsverlängerung nicht erbringen. Daher ist das vorliegende Schreiben zunächst gleichbedeutend mit einer Ablehnung -- ihm wird die Staatsangehörigkeit verwehrt.

Uns hat das überrascht.

1. In der VvW zur Beurteilung der Unterhaltsfähigkeit (8.1.1.4) liest man folgenden Absatz:
Zitat:
Bei Bezug anderer Leistungen, wie Arbeitslosengeld, Erziehungsgeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Wohngeld oder Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, ist eine Prognoseentscheidung erforderlich, ob der Einbürgerungsbewerber künftig in der Lage sein wird, sich ohne Bezug solcher Leistungen aus eigenen Kräften zu unterhalten.

Mein Mann ist promovierter Naturwissenschaftler und arbeitet zur Zeit (befristet) im Wissenschaftsmanagement. Ich selbst bin (fast fertig) promovierte Wirtschaftsinformatikerin was auch aus den eingereichten Unterlagen hervorging. Man mag nun sagen, dass wir den Antrag zu einem späteren Zeitpunkt hätten einreichen sollen wo zumindest die Befristungen noch länger laufen -- aber unsere Erwartung war doch, dass jede Prognose zur Unterhaltsfähigkeit ausgesprochen positiv würde ausfallen müssen. Falsch gedacht?

2. Sollte es wirklich der Fall sein, dass forschende Akademiker (Doktoranden, Post-Docs) es besonders schwer haben sich einzubürgern weil sie durch Stellenpolitik und Wissenschaftszeitvertragsgesetz überwiegend nur befristete Stellen haben? Es erscheint widersinnig, dass hier die Hürden höher sind als für (ich möchte keinen beleidigen) ungelernte, aber unbefristet beschäftigte Jobber.

3. Sehe ich richtig, dass eine längere Aufenthaltszeit (--> Anspruchseinbürgerung nach §8) nichts geändert hätte weil die Anforderungen an die Unterhaltsfähigkeit die gleichen sind?

Sind für jede Erhellung dankbar.

C.
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Antwort #1 - 01.11.2014 um 23:59:33
 
Wie wäre es wenn er beim BAMF das "Zertifikat Integrationskurs" holt und dann seinen Antrag ändert auf Ansprucheinbürgerung gemäß § 10 StaG? Dann reichen auch 7 Jahre Aufenthalt. Und die Sicherung des Lebensunterhaltes wäre nicht so streng.

In welchem Bundesland seid ihr?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Cantor
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 02.11.2014 um 01:22:44
 
Vielen Dank erst einmal!

Höre zum ersten Mal von diesem Zertifikat, wurde bei der Behörde nicht erwähnt. Ist dieser Test "Leben in Deutschland" der allseits bekannte "Einbürgerungstest", den er sowieso schon für den Antrag absolvieren musste? Sprachkenntnisse (TestDaF) wurden ja auch schon beigebracht. Entspricht das schon diesem Zertifikat oder würde erwartet, dass er noch einen weiteren Pseudo-Test erledigt oder gar noch einen "Integrationskurs" *lach* besuchen sollte?

Nachdem ich da auch über "besondere Integrationsleistungen" lese: Seine Sprachkenntnisse sind heute im Bereich von C2, aber dafür gibt es keine bestätigende Urkunde. Chance auf Verkürzung dadurch?

Inwiefern wird die Lebensunterhaltssicherung bei §10 abgeschwächt? Tatsächlich ist es doch sogar so, dass das nur in §10 explizit erwähnt wird während es sich in §9 nur aus den VwV (zu §8) ergibt, oder?

Bundesland ist Bayern.
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Cantor
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Antwort #3 - 02.11.2014 um 11:01:10
 
Cantor schrieb am 02.11.2014 um 01:22:44:
Ist dieser Test "Leben in Deutschland" der allseits bekannte "Einbürgerungstest", den er sowieso schon für den Antrag absolvieren musste? 

ok, habe verstanden, dass das der Fall ist. Habe aber nicht herausgefunden ob TestDaF (in allen Kategorien mindestens B2-äquivalent --> allgemeine Hochschulzulassung) diesen DTZ-Test ersetzen kann. Dass TestDaF anspruchsvoller ist, steht außer Frage.

Wir könnten also ein kleines Schreiben an das BAMF aufsetzen und dieses Zertifikat einfordern?

Wenn ja bleibt noch die Frage inwiefern das wirklich die Unterhalts-Anforderungen reduziert...

C.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 02.11.2014 um 11:27:17
 
Das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung ist auch bei einer Einbürgerung nach § 9 i.V.m § 8 StAG im Gesetz geregelt, und zwar in § 8 I Nr. 4 StAG: "[wenn der Ausländer]  sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.".

Bei § 10 StAG ist das Erfordernis insofern abgeschwächt, als das es nach gängiger Meinung auf den tatsächlichen Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB XII ankommt und auch nicht auf einen eventuellen Anspruch, dazu noch die zweite Alternative "den Bezug nicht zu vertreten" die das Erfordernis im Vergleich zu einer Einbürgerung § 9 i.V.m § 8 StAG wesentlich abschwächt (siehe z.B. http://www.bverwg.de/060213B5PKH13.12.0). Wobei selbst die Gegenmeinung die Ansicht vertritt, dass man die Forderung nach einer nachhaltigen Lebensunterhaltssicherung bei einer Anspruchseinb. nicht überspannen soll, in den Verwaltungsvorschriften in BaWü heißt es z.B.:

Bestreitet der Einbürgerungsbewerber zum Beispiel nachweislich seit mindestens 5 Jahren den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder SGB XII aus eigenen Einkünften, ist in der Regel nicht zu erwarten, dass er in naher Zukunft entsprechende Leistungen in Anspruch nehmen wird. Allgemeine Risiken des Arbeitsmarktes oder das relativ höhere Arbeitsmarktrisiko von Ausländern stehen einer positiven Prognose nicht entgegen.

Wobei ich nicht ernsthaft glaube, dass die EBH hier wirklich die Solleinbürgerung § 9 ablehnen kann. Es spricht hier nichts dafür, dass die Sicherung des LU nicht auf Dauer ist. [Im Übrigen treffen in BY die Bezirksregierungen die endgültige Entscheidung über den Antrag bei § 9].

___


Zitat:
Entspricht das schon diesem Zertifikat oder würde erwartet, dass er noch einen weiteren Pseudo-Test erledigt oder gar noch einen "Integrationskurs" *lach* besuchen sollte?

Damit hätte er die Sprachkenntisse. Den Test für den Orientierungskurs muss aber aber für diese Bescheinigung trotzdem machen.
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Antwort #5 - 02.11.2014 um 11:29:58
 
TestDaF vergibt nach ALTE zertifizierte Sprachzertifikate.
http://www.alte.org/membership

http://www.testdaf.de/fuer-hochschulen/niveaustufenvergleich/

Also ja, es kann ersetzen.

Was ich an eurer Stelle machen würde: Kopie des Einbürgerungstestzertifikats, Kopie des TestDaF und Kopie der Urkunde zur Ernennung
zum Doktor.

Ich würde von den Kopien des TestDaF-Zertifikats und der Doktorurkunde beglaubigte Kopien(z.B. beim Einwohnermeldeamt, Sparkasse, Krankenkasse...) machen. Dadurch kann man nachweisen, dass das alte TestDaF-Zertifikat nicht wegen Alters abgelehnt werden könnte, da man mit dem Doktortitel quasi beweist, dass man weiterhin hohe Sprachkenntnisse besitzt. Ich würde das auch mit dem Schreiben an das BAMF so erklären, damit die wissen warum die Doktorurkunde dabei ist. Vielleicht auch noch sowas wie: "Bei Rückfragen können Sie mich telefonisch unter der Nummer xxx erreichen".

Ich will dich nochmal an http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/zust.htm verweisen.

Dort ist ersichtlich, dass die § 8 und §9 Einbürgerungen in Bayern über die Regierungen geht. Bei einer § 10 Einbürgerung ist die Gemeinde zuständig. Ich würde das als besser bezeichnen, da man die Entscheider direkt lokal ansprechen kann. Derzeit muss quasi alles über die Gemeinde an die Regierung und zurück besprochen werden.

Wenn dann die Einbürgerung auf § 10 umgestellt ist, dann wird die Lebensunterhaltssicherung quasi hinfällig. Denn dann wäre nur der selbstverschuldete Bezug von ALG II problematisch. Da der Fall aber nicht eingetreten ist und relativ unwahrscheinlich ist (da er u.a. erstmal ALG I Anspruch hat) wäre diese Bedingung sehr schwach.
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Antwort #6 - 02.11.2014 um 20:38:10
 
Vielen Dank soweit!

Also ist die Empfehlung, wir sollten entweder warten bis die 8 Jahre voll sind oder versuchen die Zeit auf 7 Jahre zu verkürzen durch dieses BAMF-Zertifikat. In beiden Fällen kann man eine Einbürgerung nach §10 StAG anstreben, was durch Zuständige auf Kreisebene statt (wie bei §8/§9 StAG) auf Bezirksebene entschieden wird (jedenfalls in Bayern). Die LU-Anforderungen sind da weniger streng und man kann mit dem Entscheider direkt "verhandeln" um die Situation auch über Nachweisliches hinaus zu erläutern. Soweit richtig?

Bleibt noch die Frage aus dem Parallel-Thread, ob TestDaF (ergänzt mit neueren Dokumenten, die weiterhin vorhandene Sprachkenntnisse nachweisen) und bestandener Einbürgerungstest reichen oder noch ein Kurs besucht werden muss. Habe den anderen Thread auch gelesen, aber es scheint noch kein Agreement gegeben zu haben.
Zitat:
Den Test für den Orientierungskurs muss aber aber für diese Bescheinigung trotzdem machen.
Zitat:
"Leben in Deutschland" geht nur Kurs+Prüfung. Prüfung ohne Kurs ging jedenfalls bei meinem Mann nicht.
vs.
Zitat:
Leben in Deutschland = Einbürgerungstest. Für den Einbürgerungstest gibt es keine Verpflichtung zum Kurs.
Zitat:
Entweder jemand hat das Zertifikat. damit nachgewiesen dass er deutsch auf einen gewissen Niveau kann einschl. Kentnisse über Deutschland oder nicht. Der Weg des Erwerbens kann doch nicht ausschlaggebend sein.


Stellt das BAMF diesen Schein aus wenn wir oben genannte Dokumente hinschicken oder nicht. Wie würde man überhaupt die Teilnahme nachweisen? Werden da Anwesenheitslisten geführt?...
öhm
C.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 02.11.2014 um 20:47:34
 
Der klassische Einbürgerungstest reicht nicht aus, um das Zertifikat vom BAMF zu bekommen. Er muss den Test "Leben in Deutschland" machen und mind. 15 von 33 Fragen richtig beantworten. Wenn er 17 oder mehr richtig beantwortet, muss er auch nicht mehr zum Einb.test. Der Kurs muss aber nicht besucht werden.
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Cantor
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Antwort #8 - 02.11.2014 um 21:43:26
 
Zitat:
Wobei ich nicht ernsthaft glaube, dass die EBH hier wirklich die Solleinbürgerung § 9 ablehnen kann. Es spricht hier nichts dafür, dass die Sicherung des LU nicht auf Dauer ist. [Im Übrigen treffen in BY die Bezirksregierungen die endgültige Entscheidung über den Antrag bei § 9].

Genau das ist bei meinem Mann aber der Standpunkt der Bezirksregierung, die uns von der Kreis-Mitarbeiterin nur weitergegeben wurde. Im Schreiben sinngemäß: Regierung von ... kommt zu folgendem Ergebnis... Befristete Arbeitsverträge generell ungeeignt "eine ausreichende Prognose über die Unterhaltsfähigkeit [..] abzugeben. Zur Prüfung einer möglichen Ausnahmeregelung soll sich Arbeitgeber äußern zu (1.) Aussicht auf unbefristete Vertragsverlängerung und (2.) Befristungsgründe. [ Zu (1.) können wir weder für mich noch für meinen Mann aktuell eine positive Aussage einholen. ] Können solche Bestätigungen nicht vorgelegt werden, käme die Regierung von .. zu einem "negativen Ergebnis"(!). In dem Fall sei die Entscheidung bis zum Zeitpunkt (mit Datum) ab dem die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung erfüllt sind zurück zu stellen -- dann entscheide die Kreisbehörde.

Ungewöhnlich strenge Maßstäbe seitens der Bezirks-EBH?

(Als wir den Prozess im Januar 2014 begannen, waren die Befristungsenden (Frühjar 2015) auch noch weiter entfernt..)
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Antwort #9 - 02.11.2014 um 21:53:18
 
Cantor schrieb am 02.11.2014 um 21:43:26:
Ungewöhnlich strenge Maßstäbe seitens der Bezirks-EBH?

naja, Bayern halt.  Zunge

Es ist dann vielversprechender es dann über die § 10er-Schiene zu versuchen.
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Antwort #10 - 02.11.2014 um 21:53:27
 
Zitat:
Der klassische Einbürgerungstest reicht nicht aus, um das Zertifikat vom BAMF zu bekommen. Er muss den Test "Leben in Deutschland" machen und mind. 15 von 33 Fragen richtig beantworten. Wenn er 17 oder mehr richtig beantwortet, muss er auch nicht mehr zum Einb.test. Der Kurs muss aber nicht besucht werden. 

Ok, das klingt zwar vernünftig, aber ich lese auf wikipedia, dass seit April 2013 die Fragenkataloge der beiden Tests die selben sind. Auch scheint das Format ja identisch zu sein (33 Fragen). Dennoch bietet das BAMF auf ihrer Webseite jeweils einen Link zum interaktiven Fragenkatalog der "beiden" Tests.

Inwiefern ist das denn nicht der gleiche Test?
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Antwort #11 - 02.11.2014 um 21:57:37
 
Cantor schrieb am 02.11.2014 um 21:53:27:
Inwiefern ist das denn nicht der gleiche Test?


Es ist der gleiche Test "Leben in Deutschland".
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Antwort #12 - 02.11.2014 um 22:17:56
 
Cantor schrieb am 01.11.2014 um 23:49:20:
Er war zunächst wissenschaftlicher Mitarbeiter (wissMA) an einer Forschungseinrichtung und wurde hier in D zum Dr. rer. nat. promoviert. 

Cantor schrieb am 02.11.2014 um 21:43:26:
In dem Fall sei die Entscheidung bis zum Zeitpunkt (mit Datum) ab dem die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung erfüllt sind zurück zu stellen -- dann entscheide die Kreisbehörde.

Ungewöhnlich strenge Maßstäbe seitens der Bezirks-EBH?


Ich denke es macht keinen Sinn mit dem Kopf durch die Wand zu gehen sondern einfach die Zeit abwarten.

Schreibt einfach mal an den Petitonsauschuss des Landtages oder dem bay. Wissenschaftsministerium. Tenor: Scheinbar hat Bayern zuviel promovierte Naturwissenschaftler, weil ander Bundesländer unter diesen Bedingungen einbürgern und man sich im Anschluss an dieser befristeten Stelle nach Forschungsstellen in eben einen anderen Bundesland umsehen wird. (das kann man so schreiben, machen muss man es aber nicht).

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