dgstein schrieb am 24.10.2014 um 13:14:56:das Freizügigkeitsrecht gilt solange fort, bis die örtlich zuständige Behörde den Verlust durch Bescheid festgestellt hat (§ 7 Abs. 1 FreizügG/EU). Auch dann, wenn offenkundig keiner der Freizügigkeitstatbestände des § 2 oder des § 4 FreizügG/EU vorliegt. Der Aufenthalt als Bettler stellt keinen aufenthaltsrechtlichen Straftatbestand dar.
Freizügigkeitsrecht kann aber nur dann fortbestehen, wenn es zuvor erworben wurde. Um das zu beurteilen, muss man die gesamte aufenthaltsrechtliche Vorgeschichte kennen. Einen "aufenthaltsrechtlichen Straftatbestand" gibt es durch Bettelei sicher nicht, aber Obdachlosigkeit kann aufenthaltsrechtlich relevant sein. § 55 (2) Nr. 5
AufenthG:
Zitat:Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er (...)
5. durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet oder längerfristig obdachlos ist, (...)
Bei EU-Angehörigen ist das sicher alles sehr viel schwieriger.
Muleta schrieb am 24.10.2014 um 13:16:21:jemandem "das Leben schwermachen" deutet jedenfalls potenziell auf Straftaten hin. Oder woran war sonst gedacht?
Im ganz legalen Bereich gibt einige Möglichkeiten, jemandem, der gegen geltende Regeln verstößt, das Leben "ein wenig schwerer zu machen". Im vorliegenden Fall z.B. durch die konsequente Anzeige von Rechtsverstößen bei der Polizei/beim Ordnungsamt, z.B. falls jemand belästigt oder beleidigt wird, wegen des Wildpinkelns (evtl. auch wegen Sachbeschädigung) und der wilden Müllentsorgung. Nicht missbräuchliche (!) Anzeigen sind nicht nur legal, sondern m.E. auch legitim im Sinne eines sozialverträglichen Miteinanders. Im Zweifel kann eine klare Grenzsetzung den Betroffenen auch dazu bewegen, angebotene Hilfen (gegen Obdachlosigkeit, Alkoholprobleme, ...) auch anzunehmen.