i4a - Das Board
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> EU-Bürger ohne Aufenthaltsrecht - Ausweisung oder Strafe möglich?
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1414148270

Beitrag begonnen von niederrheiner am 24.10.2014 um 12:57:50

Titel: EU-Bürger ohne Aufenthaltsrecht - Ausweisung oder Strafe möglich?
Beitrag von niederrheiner am 24.10.2014 um 12:57:50
Hallo,
folgender Sachverhalt:
Ein polnischer Mitbürger befindet sich seit drei Monaten als Obdachloser in unserer Gemeinde und geht dort allen gehörig auf den Keks. Er übernachtet in Geschäftseingängen, Geldautomatenbereichen, uriniert dort, bettelt und hinterlässt seinen Müll. Nun ist er m. E. spätestens nach drei Monaten nicht mehr freizügigkeitsberechtigt, da er keinen der Aufenthaltsgründe vorweisen kann. Er sucht keine Arbeit und erfüllt auch keinen anderen Punkt des § 2 FreizügG/EU. Er verfügt offensichtlich über keine Geldmittel, außer das was er sich zusammenbettelt.
Fragen:
1. Nach welcher Rechtsgrundlage können aufenthaltsbeendende Maßnahmen vollzogen werden? Wer ist zuständig? Bundespolizei?
2. Ist der illegale Aufenthalt eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit?
3. Gibt es andere Möglichkeiten, diesem Menschen das Leben ein wenig schwerer zu machen?

Auf die Antworten bin ich sehr gespannt.

Titel: Re: EU-Bürger ohne Aufenthaltsrecht - Ausweisung oder Strafe möglich?
Beitrag von Muleta am 24.10.2014 um 13:01:26
s. § 7 Freizügigkeitsgesetz. Der Unionsbürger dürfte sich dementsprechend noch rechtmäßig hier aufhalten und nicht ausreisepflichtig sein. Das örtliche Ordnungsamt/Ausländerbehörde ist sachlich zuständig.


niederrheiner schrieb am 24.10.2014 um 12:57:50:
3. Gibt es andere Möglichkeiten, diesem Menschen das Leben ein wenig schwerer zu machen?


wie soll ich das verstehen? Willst Du Anleitungen zur Begehung von Straftaten bekommen? Wirst Du hier nicht kriegen.

Titel: Re: EU-Bürger ohne Aufenthaltsrecht - Ausweisung oder Strafe möglich?
Beitrag von niederrheiner am 24.10.2014 um 13:08:40
Wie kommen Sie auf Straftaten?

Ok, § 7 Abs. 1:
Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen sind ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht.

D. h. Der Ausländerbehörde den Sachverhalt, die Personalien etc. schriftlich schildern und die Feststellung beantragen?

Titel: Re: EU-Bürger ohne Aufenthaltsrecht - Ausweisung oder Strafe möglich?
Beitrag von reinhard am 24.10.2014 um 13:11:50
So ungefähr. Du müsstest der Ausländerbehörde das Einreisedatum sowie den ununterbrochenen Aufenthalt nachweisen und das Nicht-Vorliegen eines Freizügigkeitsrechtes.

90 Tage ab der Einreise ist das Aufenthaltsrecht ohne Voraussetzungen gegeben. Falls er vor drei Monaten eingereist ist, aber nach zwei Wochen wieder ausgereist, dann eine Woche später wieder eingereist, müsste man die 90 Tage anders berechnen als bei ununterbrochenem Aufenthalt.

Beantragen im Wortsinne kannst Du nicht, das können nur "Betroffene", nicht aber Passanten. "Anregen" wäre die treffende Vokabel.

Titel: Re: EU-Bürger ohne Aufenthaltsrecht - Ausweisung oder Strafe möglich?
Beitrag von dgstein am 24.10.2014 um 13:14:56
Hallo niederrheiner,

das Freizügigkeitsrecht gilt solange fort, bis die örtlich zuständige Behörde den Verlust durch Bescheid festgestellt hat (§ 7 Abs. 1 FreizügG/EU). Auch dann, wenn offenkundig keiner der Freizügigkeitstatbestände des § 2 oder des § 4 FreizügG/EU vorliegt. Der Aufenthalt als Bettler stellt keinen aufenthaltsrechtlichen Straftatbestand dar. In dem Bescheid muss die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. Wenn keine Meldeanschrift besteht, wäre der Bescheid öffentlich zuzustellen oder dem Betroffenen persönlich gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen. Erst wenn der Bescheid bestandskräftig geworden ist, kann die Abschiebung vorgenommen werden. Ob der Aufwand wirklich lohnt, wage ich aber zu bezweifeln.

Viele Grüße

dgstein

Titel: Re: EU-Bürger ohne Aufenthaltsrecht - Ausweisung oder Strafe möglich?
Beitrag von Muleta am 24.10.2014 um 13:16:21

niederrheiner schrieb am 24.10.2014 um 13:08:40:
Wie kommen Sie auf Straftaten?


jemandem "das Leben schwermachen" deutet jedenfalls potenziell auf Straftaten hin. Oder woran war sonst gedacht?


niederrheiner schrieb am 24.10.2014 um 13:08:40:
Der Ausländerbehörde den Sachverhalt, die Personalien etc. schriftlich schildern und die Feststellung beantragen?


ja, das wäre der korrekte Weg. Da eine Aufenthaltsbeendigung von Unionsbürgern aber eine sehr komplizierte Materie und noch dazu insgesamt mittelfristig nur wenig Erfolg versprechend ist, sollte man da keine Wunderdinge erwarten. Es gibt durchaus Behörden, die haben die Bearbeitung von solchen Fällen faktisch schon aufgegeben und werden bei Unionsbürgern nur noch bei erheblichen Straftaten aktiv.

Eine Alternative wäre ggf. die Einschaltung von karitativen Organisationen, die den Mann dazu bringen könnten, freiwillig von der Straße wegzukommen (ob nun in Deutschland oder über eine Rückkehr nach Polen, sei mal dahingestellt).


Titel: Re: EU-Bürger ohne Aufenthaltsrecht - Ausweisung oder Strafe möglich?
Beitrag von Märchenprinz am 24.10.2014 um 13:35:42
Nur so am Rande: Betteln ist eine grundsätzlich nicht verbotene gewerbliche Tätigkeit. Sofern er damit seinen LU sichern kann, ist er mithin freizügigkeitsberechtigt. (§2 II Nr. 2)

Titel: Re: EU-Bürger ohne Aufenthaltsrecht - Ausweisung oder Strafe möglich?
Beitrag von Muleta am 24.10.2014 um 13:42:23

Märchenprinz schrieb am 24.10.2014 um 13:35:42:
Sofern er damit seinen LU sichern kann, ist er mithin freizügigkeitsberechtigt. (§2 II Nr. 2)


was im Normalfall aber an der fehlenden KV scheitern dürfte.

Titel: Re: EU-Bürger ohne Aufenthaltsrecht - Ausweisung oder Strafe möglich?
Beitrag von Alana am 24.10.2014 um 17:24:44

dgstein schrieb am 24.10.2014 um 13:14:56:
das Freizügigkeitsrecht gilt solange fort, bis die örtlich zuständige Behörde den Verlust durch Bescheid festgestellt hat (§ 7 Abs. 1 FreizügG/EU). Auch dann, wenn offenkundig keiner der Freizügigkeitstatbestände des § 2 oder des § 4 FreizügG/EU vorliegt. Der Aufenthalt als Bettler stellt keinen aufenthaltsrechtlichen Straftatbestand dar.

Freizügigkeitsrecht kann aber nur dann fortbestehen, wenn es zuvor erworben wurde. Um das zu beurteilen, muss man die gesamte aufenthaltsrechtliche Vorgeschichte kennen. Einen "aufenthaltsrechtlichen Straftatbestand" gibt es durch Bettelei sicher nicht, aber Obdachlosigkeit kann aufenthaltsrechtlich relevant sein. § 55 (2) Nr. 5 AufenthG:


Zitat:
Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er (...)

5. durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet oder längerfristig obdachlos ist, (...)

Bei EU-Angehörigen ist das sicher alles sehr viel schwieriger.


Muleta schrieb am 24.10.2014 um 13:16:21:
jemandem "das Leben schwermachen" deutet jedenfalls potenziell auf Straftaten hin. Oder woran war sonst gedacht?

Im ganz legalen Bereich gibt einige Möglichkeiten, jemandem, der gegen geltende Regeln verstößt, das Leben "ein wenig schwerer zu machen". Im vorliegenden Fall z.B. durch die konsequente Anzeige von Rechtsverstößen bei der Polizei/beim Ordnungsamt, z.B. falls jemand belästigt oder beleidigt wird, wegen des Wildpinkelns (evtl. auch wegen Sachbeschädigung) und der wilden Müllentsorgung. Nicht missbräuchliche (!) Anzeigen sind nicht nur legal, sondern m.E. auch legitim im Sinne eines sozialverträglichen Miteinanders. Im Zweifel kann eine klare  Grenzsetzung den Betroffenen auch dazu bewegen, angebotene Hilfen (gegen Obdachlosigkeit, Alkoholprobleme, ...) auch anzunehmen.

Titel: Re: EU-Bürger ohne Aufenthaltsrecht - Ausweisung oder Strafe möglich?
Beitrag von dgstein am 24.10.2014 um 17:54:39
Hallo Alana,


Zitat:
Freizügigkeitsrecht kann aber nur dann fortbestehen, wenn es zuvor erworben wurde.

Das ist doch der Fall. Alle Unionsbürger - also auch der polnische Obdachlose - genießen in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes von Gesetzes wegen ein Freizügigkeitsrecht. Für einen Aufenthalt ist in dieser Zeit allein der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausreichend (§ 2 Abs. 5 FreizügG/EU). Erst für einen darüber hinaus gehenden Aufenthalt muss glaubhaft gemacht werden, dass ein Freizügigkeitstatbestand des § 2 oder des § 4 FreizügG/EU vorliegt. Hierfür kann die zuständige Behörde nach § 5a FreizügG/EU die Vorlage entsprechender Nachweise fordern. Macht sie das nicht bzw. stellt sie dann den Verlust des Freizügigkeitsrechts nicht fest, gilt es eben weiter bis zu einer formellen Entscheidung.


Zitat:
Einen "aufenthaltsrechtlichen Straftatbestand" gibt es durch Bettelei sicher nicht, aber Obdachlosigkeit kann aufenthaltsrechtlich relevant sein. § 55 (2) Nr. 5 AufenthG

Dieser Paragraph findet im Freizügigkeitsrecht keine Anwendung (vgl. § 11 Abs. 1 FreizügG/EU).

Viele Grüße

dgstein

Titel: Re: EU-Bürger ohne Aufenthaltsrecht - Ausweisung oder Strafe möglich?
Beitrag von Muleta am 24.10.2014 um 18:09:58

Alana schrieb am 24.10.2014 um 17:24:44:
Freizügigkeitsrecht kann aber nur dann fortbestehen, wenn es zuvor erworben wurde.


wurde es ziemlich sicher. Und zwar gem. § 2 Abs. 5 S. 1 Freizügigkeitsgesetz. Ich vermute sogar, dass es in der Richtlinie noch weniger streng drin steht und die deutsche Gesetzesfassung in unwirksamer Weise restriktiv ist.


Alana schrieb am 24.10.2014 um 17:24:44:
§ 55 (2) Nr. 5 AufenthG:


ist hier komplett unanwendbar, wegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG und weil sich aus § 11 Freizügigkeitsgesetz auch nichts anderes ergibt.


Alana schrieb am 24.10.2014 um 17:24:44:
Bei EU-Angehörigen ist das sicher alles sehr viel schwieriger


ja, weil Obdachlosigkeit und Ordnungswidrigkeiten wohl regelmäßig nicht unter § 6 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz subsumiert werden können.

Anzeigen wegen diverser Ordnungswidrigkeiten sind zwar möglich, müssten aber ja auch tatsächlich vom Anzeigeerstatter beobachtet worden sein. Wenn selbst die Banken nichts gegen die Übernachtung in den Automatenzellen tun (Hausverbot) und das Ordnungsamt nicht auch selbst aktiv wird (Platzverweis), dann bringt das alles herzlich wenig. Letztlich bleibt dabei aber die Frage offen, ob all diese Maßnahmen wirklich etwas bringen.

Titel: Re: EU-Bürger ohne Aufenthaltsrecht - Ausweisung oder Strafe möglich?
Beitrag von reinhard am 24.10.2014 um 18:26:16
Ich halte es für empfehlenswert sich daran zu gewöhnen, dass innerhalb der Union die Unionsbürger mit der Unionsbürgerschaft Inländer sind.

Es stimmt sicherlich juristisch nicht ganz, aber die rechtzeitige Gewöhnung hilft.

Titel: Re: EU-Bürger ohne Aufenthaltsrecht - Ausweisung oder Strafe möglich?
Beitrag von grisu1000 am 24.10.2014 um 22:40:02

niederrheiner schrieb am 24.10.2014 um 12:57:50:
Fragen:
1. Nach welcher Rechtsgrundlage können aufenthaltsbeendende Maßnahmen vollzogen werden? Wer ist zuständig? Bundespolizei?
2. Ist der illegale Aufenthalt eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit?
3. Gibt es andere Möglichkeiten, diesem Menschen das Leben ein wenig schwerer zu machen?


Geht es hier darum den jetzigen Zustand zu verbessern oder nur jemanden zu trietzen.

Bei ersterem wäre mal ein Gespräch ggf. auch Kontaktaufnahme mit caritativen Verbänden und örtlichen Vereinen angesagt oder das mal ein Sozialarbeiter mit dem Mann redet.

Sollten sich Behörden wrklich auf die Hinterbeine stellen wäre sogar eine Aufenthaltsbeendigung möglich. Für einen Tag. Am nächsten Tag könne er dann wieder einreisen und seine voraussetzunglose Freizügigkeit erneut für drei Monate genießen. Eine Einreisesperre käme nur bei schweren Straftaten infrage.

Deshalb werden die Behörden aufenthaltsreichtlich das gleiche tun wie bei einen inländischen Obdachlosen. Nichts! Warum sollte sie auch Mühe und damit Steuergelder damit verschwenden.

Titel: Re: EU-Bürger ohne Aufenthaltsrecht - Ausweisung oder Strafe möglich?
Beitrag von dgstein am 25.10.2014 um 14:23:11
Hallo,

da kann ich grisu1000 nur beipflichten. Der Aufwand, der von der Ausländerbehörde betrieben werden muss, steht oftmals in keinem Verhältnis zum erzielten Nutzen. Gerade weil EU-Bürger jederzeit wieder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen können und dann das Spiel wieder von vorne beginnt.

I.d.R. wird die Behörde erst dann tätig, wenn Straftaten begangen und rechtskräftig geahndet wurden und/oder wenn Sozialhilfe beantragt wird.

@niederrheiner: Anstatt den Obdachlosen triezen zu wollen, wäre es wohl das Beste, karitative Einrichtungen einzuschalten.

Viele Grüße

dgstein

Titel: Re: EU-Bürger ohne Aufenthaltsrecht - Ausweisung oder Strafe möglich?
Beitrag von niederrheiner am 27.10.2014 um 11:12:34

Märchenprinz schrieb am 24.10.2014 um 13:35:42:
Nur so am Rande: Betteln ist eine grundsätzlich nicht verbotene gewerbliche Tätigkeit. Sofern er damit seinen LU sichern kann, ist er mithin freizügigkeitsberechtigt. (§2 II Nr. 2) 


Bist Du dir da sicher? Ich halte das nicht für eine gewerbliche Tätigkeit.

Titel: Re: EU-Bürger ohne Aufenthaltsrecht - Ausweisung oder Strafe möglich?
Beitrag von Märchenprinz am 27.10.2014 um 12:04:25
Ja, denn es ist eine "erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein freier Beruf ist."

Titel: Re: EU-Bürger ohne Aufenthaltsrecht - Ausweisung oder Strafe möglich?
Beitrag von niederrheiner am 27.10.2014 um 12:06:57

dgstein schrieb am 25.10.2014 um 14:23:11:
Anstatt den Obdachlosen triezen zu wollen, wäre es wohl das Beste, karitative Einrichtungen einzuschalten.


Zunächst mal möchte ich mich für die zahlreichen Antworten bedanken.

Zum Thema Soziale Arbeit/karitative Organisationen sei gesagt, dass es natürlich schon diverse Hilfsangebote gegeben hat. Die nützen aber rein gar nichts. Denn in diesem schönen freien Land kann man natürlich auch niemanden zwingen, Hilfe anzunehmen.

Viele Grüße
niederrheiner

Titel: Re: EU-Bürger ohne Aufenthaltsrecht - Ausweisung oder Strafe möglich?
Beitrag von niederrheiner am 27.10.2014 um 12:15:20

Märchenprinz schrieb am 27.10.2014 um 12:04:25:
Ja, denn es ist eine "erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein freier Beruf ist."


...dann hat er ja eine OWi. begangen, da er das Gewerbe nicht angemeldet hat. Oder?

Titel: Re: EU-Bürger ohne Aufenthaltsrecht - Ausweisung oder Strafe möglich?
Beitrag von grisu1000 am 27.10.2014 um 22:18:15

niederrheiner schrieb am 27.10.2014 um 12:15:20:
...dann hat er ja eine OWi. begangen, da er das Gewerbe nicht angemeldet hat. Oder? 


Und dann? Was hast du damit gewonnen?

Das wichtige ist ... planmäßig und dauer..

Grundsätzlich gehen Behörden von der Nichtgewerbmäßigkeit der Bettelei aus, weil anderes sehr schwer nachzuweisen ist.

Übrigens, falsche Verdächtigung ist eine Straftat, im Gegensatz zu Obdachlossein.

siehe §165 StGB

Titel: Re: EU-Bürger ohne Aufenthaltsrecht - Ausweisung oder Strafe möglich?
Beitrag von T.P.2013 am 28.10.2014 um 01:22:25

grisu1000 schrieb am 27.10.2014 um 22:18:15:
...
Übrigens, falsche Verdächtigung ist eine Straftat, im Gegensatz zu Obdachlossein.

siehe §165 StGB


Hallo,

da aber ein Tatbestandsmerkmal lautet: "wider besseres Wissen", scheint mir dieser Hinweis hier etwas weit hergeholt. Im Übrigen § 164 StGB.
Just my 2 cents.

Gruß

Titel: Re: EU-Bürger ohne Aufenthaltsrecht - Ausweisung oder Strafe möglich?
Beitrag von Aras am 28.10.2014 um 07:53:09
Na man kann schon in gewisser Weise gegen deinen Verwandten agieren. Z.B. die Leute darüber aufklären, dass man diesem Bettler kein Geld geben soll oder dass man ihn von seinen Schlafstätten vertreiben lässt. Oder wenn er in der Öffentlichkeit uriniert, dann fotografieren und dem Ordnungsamt zustecken.

Irgendwann wirds ihm auch zu blöd. Außerdem steht der Winter vor der Tür. Bzw. Weihnachten. Es wird also ungemütlicher. Aber zu Weihnachten werden die Menschen spendabler...

Also wenn ihr eine kleine Gemeinde seid, dann kann es schon ausreichen die Gemeindemitglieder zu sensibilisieren.

i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4!
YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten.