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FZF - Ehefrau lebt in Spanien (Gelesen: 58.437 mal)
jack28
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Antwort #105 - 13.05.2015 um 00:54:42
 
Andreas123 schrieb am 13.05.2015 um 00:51:24:
Jetzt weiß ich nicht ob man auch ohne Termin da erscheinen kann und die Anträge abgeben kann?!
Bis zu dem Termin am 09.06.2015 ist es noch sehr weit. So lange will ich auch nicht warten.
Noch ne frage,  bekommt man diese fiktionsbescheinigung ohne Probleme?  Also erhält man das sofort, wenn man den Antrag auf AE stellt?

Muss noch hinzufügen, das der spanische aufenthaltstitel meiner Frau noch bis Anfang Juli gültig ist. Ich hoffe  das sie bis dahin eine fiktionsbescheinigung hat.

das ist unterschiedlich von behörde zu behörde.bei mir war es so. ich bin da hingegangen und habe die fiktionbescheinigung ohne termin erhalten.
darf ich fragen welche monat deine frau schwanger ist??

deine frau sollte immer dabei sein,bei den anträgen.du selber kannst keine anträge stellen

edit: der spanische aufenthaltstitel spielt jetzt kaum noch eine rolle. deine frau wird automatisch deutsche AE erhalten.ohne wenn und aber
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Antwort #106 - 13.05.2015 um 01:01:27
 
jack28 schrieb am 13.05.2015 um 00:54:42:
das ist unterschiedlich von behörde zu behörde.bei mir war es so. ich bin da hingegangen und habe die fiktionbescheinigung ohne termin erhalten.
darf ich fragen welche monat deine frau schwanger ist??

deine frau sollte immer dabei sein,bei den anträgen.du selber kannst keine anträge stellen

edit: der spanische aufenthaltstitel spielt jetzt kaum noch eine rolle. deine frau wird automatisch deutsche AE erhalten.ohne wenn und aber


Sie ist in der 11 ssw (3. Monat)
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Antwort #107 - 13.05.2015 um 01:11:38
 
jack28 schrieb am 13.05.2015 um 00:19:54:
hast es bestens beschrieben. genau so sollte er vorgehen und nicht anders. für andreas123 bringt es nicht mehr viel,wenn er hier nur fragt. jetzt muss er normal handeln handeln und sich bewegen.

andreas123 
1. zum artz bescheinigung holen wegen schwerschwangerschaft+ mutterpass(keine sorge diese bekommst du ohne probleme)
2. ab zur ausländerbehörde den antrag abgeben von aras
3. harz4 bescheid mitnehmen zweck gebührenbefreiung.
4. nachdem du fiktionsbeschenigung erhalten hast ab zu meldeamt und anmelden
5. sofort zu krankekasse und anmelden.(krankenkasse bekommst du angemeldet erst wenn deine frau angemeldet ist)
6.ab zu caritas da du alg2 empfänger bist,nimm deine frau mit und stelle da anträge.( familie in not nennt sich das)
7. geniesse deine zeit mit deine frau und alles wird gut.
8. beim jobcenter neuen antrag stellen.wegen mehrbedarf für schwangere plus regelleistung.


Verstehe ich es richtig, das meine Frau mit dieser fiktionsbescheinigung, sich beim jobcenter anmelden kann?
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Antwort #108 - 13.05.2015 um 01:13:23
 
Andreas123 schrieb am 13.05.2015 um 01:11:38:
Verstehe ich es richtig, das meine Frau mit dieser fiktionsbescheinigung, sich beim jobcenter anmelden kann?


ja das kann sie du bist der haupt antragsteller.ihr bildet eine gemeinschaft.
das machst du und lässt sie mit unterschreiben.
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Antwort #109 - 13.05.2015 um 01:18:05
 
Andreas123 schrieb am 13.05.2015 um 01:01:27:
Sie ist in der 11 ssw (3. Monat)



nächste woche holst du reiseunfähigkeitsbeschenigung vom frauen artz.
etwas fanatsie musst du haben. unterleib schmerzen,übelkeit,müde
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Antwort #110 - 13.05.2015 um 01:18:10
 
Dann rufe ich mal morgen bei der ausländerbehörde an und frage, wo man die Anträge abgeben kann, ob mit Termin oder ohne.
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Antwort #111 - 13.05.2015 um 01:19:40
 
jack28 schrieb am 13.05.2015 um 01:18:05:
nächste woche holst du reiseunfähigkeitsbeschenigung vom frauen artz.
etwas fanatsie musst du haben. unterleib schmerzen,übelkeit,müde


Mache ich. Danke Smiley
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Antwort #112 - 13.05.2015 um 01:22:54
 
Andreas123 schrieb am 13.05.2015 um 01:18:10:
Dann rufe ich mal morgen bei der ausländerbehörde an und frage, wo man die Anträge abgeben kann, ob mit Termin oder ohne. 

das machst du nächste woche wenn du das hier hast reiseunfähigkeitsbescheinigung.einfach hingehen und alles abgeben.
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Antwort #113 - 13.05.2015 um 01:24:51
 
jack28 schrieb am 13.05.2015 um 01:22:54:
das machst du nächste woche wenn du das hier hast reiseunfähigkeitsbescheinigung.einfach hingehen und alles abgeben.


In Ordnung. 👍
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Antwort #114 - 13.05.2015 um 10:13:46
 
Soll ich den Antrag, den Aras mir vorgeschlagen hat, auch mit dem Antrag (s. Anhang) , das mir das Ausländeramt gegeben hat abgeben?  Und ich denke ein Passfoto gehört auch mit dazu.
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Antwort #115 - 13.05.2015 um 10:28:26
 
Füll das Formular aus. Und gib dieses Schreiben bei, damit die Ausländerbehörde auch was schwarz auf weiß hat.

Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für das familiäre Zusammenleben mit meinem deutschen Kind. Mein Kind wird voraussichtlich am xx.xx.201x geboren. Ich bitte darum meinen Antrag bis zur Geburt nicht zu bescheiden und mir eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 3  Satz 1 AufenthG zu erteilen.

Ich werde unabhängig hiervon versuchen die deutsche Sprache zu erlernen und bei Erwerb von A1-Sprachkenntnissen bzw. bei Vorlage eines A1 Sprachzertifikats diesen Antrag zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zusammenleben mit meinem Ehemann ändern.

Hilfsweise beantrage ich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß 25 Abs. 5 AufenthG aufgrund eines inlandsbezogenen Ausreisehindernisses und die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 3  Satz 1 AufenthG.

"Die Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen umfasst nach der Vorstellung des Gesetzgebers ausschließlich inlandsbezogene Ausreisehindernisse, soweit diese nicht bereits durch § 25 Abs. 3 AufenthG abgedeckt werden, wenn aus verfassungsrechtlichen Gründen die Abschiebung und die freiwillige Ausreise etwa bei schwerer Krankheit oder bei Schwangerschaft ausscheidet (amtl. Begr. des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 15/ 420, 80; AufenthG-VwV Nr. 25.5.1.3.1)." - BeckOK AuslR/Maaßen AufenthG § 25 Rn. 131

Ich bitte um Ihr Verständnis, da die Schwangerschaft derzeit mit Komplikationen verbunden ist.

Mit freundlichen Grüßen
Vorname Nachname

Anlage
Ausgefülltes Formular "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung"
Kopie Heiratsurkunde
Kopie Mutterpass
Kopie Reisepass
Kopie spanische Aufenthaltserlaubnis


Und nicht in den Briefkasten werfen sondern direkt vorsprechen und gleich auf Fiktionsbescheinigung bestehen.

Änderung:
Hab bißchen geändert
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« Zuletzt geändert: 13.05.2015 um 10:38:31 von Aras »  
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #116 - 13.05.2015 um 10:36:40
 
Aras schrieb am 13.05.2015 um 10:28:26:
Füll das Formular aus. Und gib dieses Schreiben bei, damit die Ausländerbehörde auch was schwarz auf weiß hat.


Und nicht in den Briefkasten werfen sondern direkt vorsprechen und gleich auf Fiktionsbescheinigung bestehen.



Ich denke zu dem Antrag, lege ich auch eine ärztliche Bescheinigung bei, wegen den Beschwerden...  Bzw. eine reiseunfähigkeitsbeschenigung.
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Antwort #117 - 13.05.2015 um 10:41:35
 
Genau! Alles was für euch spricht mit in den Antrag packen und in den Anlagen anführen.

Hab noch bißchen was korrigiert. Bitte darauf achten, dass das Kreuz bei der Rechtsgrundlage bei der Fiktionsbescheinigung im Kasten für § 81 Abs. 3 Satz 1 ist. Dann sollte es keine Probleme beim Jobcenter geben. Bei § 81 Abs. 3 Satz 2 müsste man  stattdessen Asylbewerberleistungen beantragen.
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Antwort #118 - 13.05.2015 um 10:49:01
 
Ich danke dir für deine Mühe. Ich werde später alles auf dem PC tippen und die Anlagen bereit halten. Fehlt also nur noch die ärztliche Bescheinigung.  Dann müsste ich schauen, ob man persönlich ohne termin beim Ausländeramt die Anträge abgeben kann. Ansonsten muss ich bis zum  nächsten Termin warten.
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Antwort #119 - 13.05.2015 um 10:57:39
 
Hab grad nochmal die AVWV durchsucht. Wenn du die Risikoschwangerschaft bzw. Reiseunfähigkeit etc. beweisen kannst, dann solltest du es schaffen können.

Brief nochmal erweitert:

Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für das familiäre Zusammenleben mit meinem deutschen Kind. Mein Kind wird voraussichtlich am xx.xx.201x geboren. Ich bitte darum meinen Antrag bis zur Geburt nicht zu bescheiden und mir eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 3  Satz 1 AufenthG zu erteilen.

Ich werde unabhängig hiervon versuchen die deutsche Sprache zu erlernen und bei Erwerb von A1-Sprachkenntnissen bzw. bei Vorlage eines A1 Sprachzertifikats diesen Antrag zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zusammenleben mit meinem Ehemann ändern.

Ich möchte aber noch auf 30.1.4.2.2 der AVWV verweisen, in dem es u.a. heißt: "Eine Schwangerschaft stellt als solche keine Erkrankung dar, bei Schwangerschaftskomplikationen können jedoch im Einzelfall die Voraussetzungen des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 gegeben sein.". Ich beantrage, dass festgestellt wird, dass aufgrund der Schwangerschaftskomplikationen auf die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 (einfache Kenntnisse der deutschen Sprache) verzichtet und mir sofort auf eine Aufenthaltserlaubnis zum familiären Zusammenleben mit meinem Ehegatten erteilt  werden kann. Sollte mir eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegatten erteilt werden können, so bitte ich darum, den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis für das familiäre Zusammenleben zum deutschen Kind  zum Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum deutschen Ehemann umgeändert und sofort beschieden wird und eine gemäß § 81 Abs. 3  Satz 1 AufenthG erteilt wird.

Hilfsweise beantrage ich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß 25 Abs. 5 AufenthG aufgrund eines inlandsbezogenen Ausreisehindernisses und die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 3  Satz 1 AufenthG.

"Die Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen umfasst nach der Vorstellung des Gesetzgebers ausschließlich inlandsbezogene Ausreisehindernisse, soweit diese nicht bereits durch § 25 Abs. 3 AufenthG abgedeckt werden, wenn aus verfassungsrechtlichen Gründen die Abschiebung und die freiwillige Ausreise etwa bei schwerer Krankheit oder bei Schwangerschaft ausscheidet (amtl. Begr. des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 15/ 420, 80; AufenthG-VwV Nr. 25.5.1.3.1)." - BeckOK AuslR/Maaßen AufenthG § 25 Rn. 131

Ich bitte um Ihr Verständnis, da die Schwangerschaft derzeit mit Komplikationen verbunden ist.

Mit freundlichen Grüßen
Vorname Nachname

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