durchsucht. Wenn du die Risikoschwangerschaft bzw. Reiseunfähigkeit etc. beweisen kannst, dann solltest du es schaffen können.
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für das familiäre Zusammenleben mit meinem deutschen Kind. Mein Kind wird voraussichtlich am xx.xx.201x geboren. Ich bitte darum meinen Antrag bis zur Geburt nicht zu bescheiden und mir eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1
AufenthG zu erteilen.
Ich werde unabhängig hiervon versuchen die deutsche Sprache zu erlernen und bei Erwerb von A1-Sprachkenntnissen bzw. bei Vorlage eines
A1 Sprachzertifikats diesen Antrag zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zusammenleben mit meinem Ehemann ändern.
Ich möchte aber noch auf 30.1.4.2.2 der
AVWV verweisen, in dem es u.a. heißt: "Eine Schwangerschaft stellt als solche keine Erkrankung dar, bei Schwangerschaftskomplikationen können jedoch im Einzelfall die Voraussetzungen des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 gegeben sein.". Ich beantrage, dass festgestellt wird, dass aufgrund der Schwangerschaftskomplikationen auf die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 (einfache Kenntnisse der deutschen Sprache) verzichtet und mir sofort auf eine Aufenthaltserlaubnis zum familiären Zusammenleben mit meinem Ehegatten erteilt werden kann. Sollte mir eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegatten erteilt werden können, so bitte ich darum, den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis für das familiäre Zusammenleben zum deutschen Kind zum Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum deutschen Ehemann umgeändert und sofort beschieden wird und eine gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1
AufenthG erteilt wird.
Hilfsweise beantrage ich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß 25 Abs. 5
AufenthG aufgrund eines inlandsbezogenen Ausreisehindernisses und die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1
AufenthG.
"Die Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen umfasst nach der Vorstellung des Gesetzgebers ausschließlich inlandsbezogene Ausreisehindernisse, soweit diese nicht bereits durch § 25 Abs. 3
AufenthG abgedeckt werden, wenn aus verfassungsrechtlichen Gründen die Abschiebung und die freiwillige Ausreise etwa bei schwerer Krankheit oder bei Schwangerschaft ausscheidet (amtl. Begr. des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 15/ 420, 80; AufenthG-VwV Nr. 25.5.1.3.1)." - BeckOK AuslR/Maaßen
AufenthG § 25 Rn. 131
Ich bitte um Ihr Verständnis, da die Schwangerschaft derzeit mit Komplikationen verbunden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Vorname Nachname
Anlage
Ausgefülltes Formular "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung"
Kopie Heiratsurkunde
Kopie Mutterpass
Kopie Reisepass
Kopie spanische Aufenthaltserlaubnis