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Asyl für Student aus Syrien (Gelesen: 3.912 mal)
guido269
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Asyl für Student aus Syrien
26.09.2014 um 22:39:40
 
Hallo zusammen,
ich bin ein Student und komme aus Syrien. ich bin in Deutschland seit juni 2013. ich wohne in Hessen.
Mein Aufenthaltstitel ist abgelaufen, und hab jetzt eine Fiktionsbescheinigung von der Ausländerbehörde bekommen.
meine Frage ist : wenn ich jetzt Asyl beantrage, werde ich gezwungen in einer asylbewerberlager zu sitzen und mit dem Studium aufhören? kann ich nicht gleichzeitig studieren und Asyl beantragen?
ich will nicht, dass ich mit dem Studium aufhöre, und ich kann mir das Leben hier nicht mehr leisten.



vielen Dank im Voraus
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HeFi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 26.09.2014 um 22:50:33
 
guido269 schrieb am 26.09.2014 um 22:39:40:
Mein Aufenthaltstitel ist abgelaufen, und hab jetzt eine Fiktionsbescheinigung von der Ausländerbehörde bekommen.


Wenn Du vor Ablauf Deines AT eine Verlängerung beantragt hast, dann ist das ok.
Mit der Fiktionsbescheinigung FB wird Dein bisheriges Aufenthaltsrecht bis zur Entscheidung über Deinen Antrag verlängert..
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knuffel-de  
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Lila F.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 27.09.2014 um 02:03:08
 
HeFi schrieb am 26.09.2014 um 22:50:33:
Wenn Du vor Ablauf Deines AT eine Verlängerung beantragt hast, dann ist das ok.
Mit der Fiktionsbescheinigung FB wird Dein bisheriges Aufenthaltsrecht bis zur Entscheidung über Deinen Antrag verlängert..

Wenn ich das richtig verstanden habe, ist dem TS klar, dass seine jetzig Aufenthaltserlaubnis bis zur Entscheidung über den gestellten Antrag gültig ist. Allerdings kann er wohl den Lebensunterhalt nicht sichern und möchte daher einen Antrag auf Asyl stellen, um auch bei negativer Entscheidung über die AE zum Studium in Deutschland bleiben zu können. Zudem hätte er als Asylbewerber eventuell Anspruch auf staatliche Leistungen.

Zu der Frage selbst kann ich leider nichts sagen.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 27.09.2014 um 08:48:46
 
§ 14 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG, § 47 AsylVfG, § 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG (außerdem s. § 43 AsylVfG).

In der Regel dürfte daher bei einem Studenten mit entsprechender AE bzw. FB eine Antragstellung beim BAMF (nicht Außenstelle) erforderlich sein, womit dann auch keine Wohnpflicht und eine Weiterführung des Studiums möglich sein dürfte.
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Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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dgstein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 27.09.2014 um 09:42:09
 
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #5 - 27.09.2014 um 12:51:22
 
@guido 269:

Du solltest beim Studentenwerk fragen. In einigen Bundesländern gibt es Stipendien-Programme für syrische Studenten, deren Finanzierung aus Syrien ausgefallen ist. Teils gibt es auch Förderung durch Landesprogramme.

Erkundige Dich beim Flüchtlingsrat Deines Landes nach einer Beratungsstelle oder einer Anwältin / Anwalt für Asylfragen, also jemand, die/der die Antragstellung in Nürnberg für einen Studenten kennt.

Entscheide Dich dann, wenn Du alle Möglichkeiten kennst.
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guido269
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 27.09.2014 um 12:53:12
 
Muleta schrieb am 27.09.2014 um 08:48:46:
§ 14 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG, § 47 AsylVfG, § 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG (außerdem s. § 43 AsylVfG).

In der Regel dürfte daher bei einem Studenten mit entsprechender AE bzw. FB eine Antragstellung beim BAMF (nicht Außenstelle) erforderlich sein, womit dann auch keine Wohnpflicht und eine Weiterführung des Studiums möglich sein dürfte.


mein Aufenthaltstitel war gültig bis 01.04.2014 und ich hab seitdem eine FB, da ich mein Lebensunterhalt nicht sichern konnte, wird diese FB auch als Aufenthaltstitel bezeichnet?

außederdem wie kann man Asyl bei dem Bundesamt beantragen? einfach da hingehen? oder muss man was Schriftlihces hinschicken?

ich danke Ihnen
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #7 - 28.09.2014 um 13:43:41
 
guido269 schrieb am 27.09.2014 um 12:53:12:
wird diese FB auch als Aufenthaltstitel bezeichnet? 


nein, aber mit der FB ist der alte Aufenthaltstitel weiter gültig.
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