Sehr geehrte Forenmitglieder,
ich hätte eine Frage, die mich seit längerer Zeit interessiert. Ich habe zu meiner Aufenthaltserlaubnis 2 Jahre einen Reiseausweis für Ausländer (solange gültig wie der AT). Wenn einem der Reiseausweis für Ausländer schon mal erstellt wurde, und die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung weiterhin vorliegt, ist es immer noch eine Ermessensentscheidung? Wird die
ABH einem weiterhin die Pässe ausstellen?
Oder ist meine Sorge unberechtigt?
Vielen Dank im Voraus!
PS: Angenommen man würde in der Zwischenzeit (in einigen Monaten) eine Niederlassungserlaubnis (eAT) bekommen und der Reiseausweis für Ausländer würde nach 2 Jahren ablaufen abgelaufen (aufgrund der vorherigen AE), würde man problemlos einen neuen bekommen? Wäre der
eAT ohne dem RA für Ausländer ungültig?
Gilt die Regelung, dass die RA für Ausländer nicht länger als für 3 Jahre ausgestellt werden immernoch?
(Falles diese Information relevant ist. Laut unserem Anwalt (wie ich in meinem Einbürgerungspost erwähnt habe wissen wir nicht was wir für eine Antwort bekommen haben) müssen wir uns nicht mehr um die Passbeschaffung kümmern (da die
ABH anscheinend die Antwort von BiH bekommen hat, dass es unmöglich ist..). Das wurde ihm von einer Sachbearbeiterin übers Telefon gesagt. Kann das eigentlich stimmen?
Zu viele Frage, aber ich hoffe, dass mich jemand diesbezüglich aufklären kann.