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Verlängerung des Reiseausweis für Ausländer (Gelesen: 1.176 mal)
Themen Beschreibung: Unzumutbarkeit der Passbeschaffung
Zlatan
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Beiträge: 18

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Verlängerung des Reiseausweis für Ausländer
22.09.2014 um 21:15:11
 
Sehr geehrte Forenmitglieder,
ich hätte eine Frage, die mich seit längerer Zeit interessiert. Ich habe zu meiner Aufenthaltserlaubnis 2 Jahre einen Reiseausweis für Ausländer (solange gültig wie der AT). Wenn einem der Reiseausweis für Ausländer schon mal erstellt wurde, und die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung weiterhin vorliegt, ist es immer noch eine Ermessensentscheidung? Wird die ABH einem weiterhin die Pässe ausstellen?
Oder ist meine Sorge unberechtigt?
Vielen Dank im Voraus!

PS: Angenommen man würde in der Zwischenzeit (in einigen Monaten) eine Niederlassungserlaubnis (eAT) bekommen und der Reiseausweis für Ausländer würde nach 2 Jahren ablaufen abgelaufen (aufgrund der vorherigen AE), würde man problemlos einen neuen bekommen? Wäre der eAT ohne dem RA für Ausländer ungültig?
Gilt die Regelung, dass die RA für Ausländer nicht länger als für 3 Jahre ausgestellt werden immernoch?


(Falles diese Information relevant ist. Laut unserem Anwalt (wie ich in meinem Einbürgerungspost erwähnt habe wissen wir nicht was wir für eine Antwort bekommen haben) müssen wir uns nicht mehr um die Passbeschaffung kümmern (da die ABH anscheinend die Antwort von BiH bekommen hat, dass es unmöglich ist..). Das wurde ihm von einer Sachbearbeiterin übers Telefon gesagt. Kann das eigentlich stimmen?


Zu viele Frage, aber ich hoffe, dass mich jemand diesbezüglich aufklären kann.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 22.09.2014 um 22:53:18
 
- es muss immer wieder ein neuer RA für Ausländer erteilt werden, es ist insofern stets eine Ermessensentscheidung zu treffen. Wobei man bei einer unveränderten Unzumutbarkeit nicht davon ausgehen kann, dass die erneute Ausstellung verweigert wird.

- der eAT bleibt auch ohne RA gültig, allerdings muss ein Ausländer sowohl einen gültigen AT als auch einen Pass(ersatz) besitzen, §§ 3 und 4 AufenthG.

- die Gültigkeit des RA für Ausländer ist in § 8 AufenthV geregelt.
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