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Lebensgefährtin möchte Enkelin aus Südafrika nach Deutschland holen. (Gelesen: 12.076 mal)
erne
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Antwort #15 - 16.01.2015 um 13:04:23
 
T.P.2013 schrieb am 16.01.2015 um 11:57:26:
Beantragt bei, oder besser "über", die AV bei der zuständigen ABH wird ja auch entsprechend eine Aufenthaltserlaubnis und kein Besuchsvisum.


hmm, nö, bei einer FZF wird ein D-*Visum* beantragt und dann ggf. gegeben. Warum der Antrag "Antrag auf Aunthaltserlaubnis" heisst, wissen nur die Behörden.
Die "richtige" AE wird dann nach der Einreise nochmal direkt bei der ABH beantragt, und dann auch gegeben, da die ABH vorher dem D-Visum zugestimmt hat.
T.P.2013 schrieb am 16.01.2015 um 11:57:26:
Die AV darf nicht entgegen des negativen und wird nicht entgegen des positiven Votums der ABH agieren.

Ich denke, das *darf* sie schon, passiert aber praktisch so gut wie nie.

T.P.2013 schrieb am 16.01.2015 um 11:57:26:
Soll heißen - mögliche Probleme grundsätzlicher Art sollten und müssen im Austausch mit der ABH bereinigt werden. 

wie denn, wenn der Antragspartner die AV ist und die ABH keine informationsplficht ggü. dem Antragsteller hat. Bei einer Ablehnung wird ja auch nicht gegen die ABH geklagt, sondern gegen das AA.
Klar im Einzelfall kann man die Probleme mit der ABH besprechen und ggf. klären, aber das gilt nicht grundsätzlich.

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Saxonicus
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Antwort #16 - 16.01.2015 um 14:48:08
 
T.P.2013 schrieb am 16.01.2015 um 11:57:26:
Die AV darf nicht entgegen des negativen und wird nicht entgegen des positiven Votums der ABH agieren.

Doch, das darf sie schon, wenn sie über Hinderungsgründe Kenntnis haben/erhalten, die der ABH nicht bekannt waren. Schließlich ist die AV "näher dran" am Geschehen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #17 - 16.01.2015 um 17:03:23
 
erne schrieb am 16.01.2015 um 13:04:23:
hmm, nö, bei einer FZF wird ein D-*Visum* beantragt und dann ggf. gegeben. Warum der Antrag "Antrag auf Aunthaltserlaubnis" heisst, wissen nur die Behörden.


Hmm, doch. Denn das beantragte D-Visum wird zum Zweck des Daueraufenthalts nach den Bestimmungen für eine AE beantragt, der bei positiver Prüfung in eine wie immer geartete AE nach nationalem Recht mündet. Aus diesem Grund wird nämlich prinzipiell die gleiche Prüfung der gleichen Voraussetzungen wie bei einer (Erst-)Beantragung aus dem Inland heraus stattfinden. Halt nur vom Ausland aus ...
Und genau deshalb nennt sich der auszufüllende Antrag richtigerweise auch "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis".

Zitat:
Die "richtige" AE wird dann nach der Einreise nochmal direkt bei der ABH beantragt, und dann auch gegeben, da die ABH vorher dem D-Visum zugestimmt hat.


Ich habe nichts anderes behauptet. Denn mit der Zustimmung der ABH wurde ja über den Antrag auf Erteilung einer AE entschieden. Verbindlich.

Zitat:
T.P.2013 schrieb am 16.01.2015 um 11:57:26:
Die AV darf nicht entgegen des negativen und wird nicht entgegen des positiven Votums der ABH agieren.


Ich denke, das *darf* sie schon, passiert aber praktisch so gut wie nie.


Nein. Entgegen des negativen Votums der ABH darf die AV eben nicht erteilen, s. § 31 (1) Nr.1 AufenthV und dazu erläuternd die AVwV zm AufenthG, Punkt 6.4.3 ff, insbesondere 6.4.3.2, Satz 2.

Zitat:
wie denn, wenn der Antragspartner die AV ist und die ABH keine informationsplficht ggü. dem Antragsteller hat. Bei einer Ablehnung wird ja auch nicht gegen die ABH geklagt, sondern gegen das AA.


Die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der AE wird in ABH getroffen. Formal, da hast Du Recht, ist die AV der Kommunikationspartner. Ich habe aber nicht ohne Grund zwischen "formal" und "faktisch" unterschieden.
Denn auch wenn der Antragsteller formal über die AV kommuniziert, wird faktisch, halt nur über den Mittler AV, mit der zuständigen ABH kommuniziert, die die Entscheidung ja faktisch(!) auch trifft.

Zitat:
T.P.2013 schrieb am 16.01.2015 um 11:57:26:
Soll heißen - mögliche Probleme grundsätzlicher Art sollten und müssen im Austausch mit der ABH bereinigt werden.


Klar im Einzelfall kann man die Probleme mit der ABH besprechen und ggf. klären, aber das gilt nicht grundsätzlich.


Wenn Du Dich schon auf meinen Beitrag beziehst: Ich habe auch nicht geschrieben, dass dies grundsätzlich gilt... Geschrieben hatte ich, dass Probleme grundsätzlicher Art im Austausch mit der ABH geklärt werden müssen. Kleiner Unterschied, oder?
Ich behaupte dessen ungeachtet aber auch, dass im Normalfall auch ohne Vorliegen einer Informationspflicht sich die ABH nicht einer Problemerörterung mit dem Bevollmächtigten des Antragstellers verschließen wird, besonders dann nicht, wenn dieser Ehe- / Lebenspartner oder z.B. Verpflichtungsgeber sein sollte.

Saxonicus schrieb am 16.01.2015 um 14:48:08:
T.P.2013 schrieb am 16.01.2015 um 11:57:26:
Die AV darf nicht entgegen des negativen und wird nicht entgegen des positiven Votums der ABH agieren.


Doch, das darf sie schon, wenn sie über Hinderungsgründe Kenntnis haben/erhalten, die der ABH nicht bekannt waren. Schließlich ist die AV "näher dran" am Geschehen.


Auch hier: Ich habe nicht behauptet, dass die AV nicht entgegen eines positiven Votums entscheiden darf. Nur dass sie das im Regelfall nicht wird. Wo also erfordert dieser Teil meiner Aussage Deinen Widerspruch?
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« Zuletzt geändert: 16.01.2015 um 17:15:28 von T.P.2013 »  

Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Wodan
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Antwort #18 - 17.01.2015 um 01:53:00
 
Anyonne schrieb am 02.09.2014 um 17:05:28:
Ist bei deiner Lebensgefährtin der Lebensunterhalt sichergestellt und auch dann noch wenn die Enkelin auch in Deutschland lebt?
Das wäre eine Grundvoraussetzung

Die ABH sprach das niedrige Einkommen an und betonte, dass das Unterzeichnen der Verpflichtungserklärung allein nicht ausreicht..
Das Bruttoeinkommen meiner LG lag nur bei ca. 7000€, und seit März hat sie ja überhaupt kein Einkommen mehr. Ich verdiene ca. 40000€.
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Antwort #19 - 17.01.2015 um 09:11:00
 
Wodan schrieb am 17.01.2015 um 01:53:00:
Die ABH sprach das niedrige Einkommen an und betonte, dass das Unterzeichnen der Verpflichtungserklärung allein nicht ausreicht..


a) Eine VE bei dieser Konstellation (Einwanderung) sollte man sich gut überlegen. Da kann noch in Jahrzehnten auf den VE-Geber zurückgegrifften werden.

b) Entweder reicht der LU oder nicht, hier gibt es nur schwarz und weiss. Ich würde die ABH konkret fragen ob der LU in der jetzigen Konstellation reicht?
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Saxonicus
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Antwort #20 - 17.01.2015 um 10:12:04
 
Wodan schrieb am 17.01.2015 um 01:53:00:
Zählt nur Geld? 

Bei einer VE allerdings schon - denn da geht es im Fall der Fälle um solches.
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Muleta
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Antwort #21 - 12.02.2015 um 10:34:07
 
Wodan schrieb am 17.01.2015 um 01:53:00:
Die ABH sprach das niedrige Einkommen an und betonte, dass das Unterzeichnen der Verpflichtungserklärung allein nicht ausreicht..


Die VE ist ja wohl schon unterzeichnet. Da ersichtlich ein Zuzug in eine Bedarfsgemeinschaft erfolgen soll, verstehe ich aber nicht, wozu eine VE überhaupt notwendig sein sollte - es wäre eine Berechnung für die Bedarfsgemeinschaft auf sozialrechtlicher Grundlage zu machen. Und wenn das reicht, dann reicht's. Wenn nicht, dann müsste man prüfen, ob hier ausnahmsweise ein Zuzug ohne gesicherten LU in Frage käme.

T.P.2013 schrieb am 16.01.2015 um 17:03:23:
Denn mit der Zustimmung der ABH wurde ja über den Antrag auf Erteilung einer AE entschieden. Verbindlich.


Natürlich nicht. Die Zustimmung der ABH ist nicht mehr und nicht weniger als die Zustimmung zu einer Visumserteilung. Wenn dann im Anschluss die AE beantragt wird, ist eine neue Entscheidung erforderlich. Dabei dürfte die ABH sich zwar bei sonst unveränderten Umständen gebunden haben, aber neue Umstände können und müssen natürlich berücksichtigt werden. Ggf. wäre auch eine schlicht falsche Entscheidung korrigierbar (so wie bei jedem AE-Verlängerungsantrag auch). Dürfte den TS aber wenig interessieren, weil neue Umstände nicht ersichtlich sind.
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Antwort #22 - 16.02.2015 um 17:57:16
 
Die gefundenen Beiträge im Internet über notwendiges Einkommen (auch Guthaben auf Sparbüchern) bei VE beziehen sich auf vorübergehende Aufenthalte. Ich glaube nicht, dass mein Einkommen ausreicht einen dauerhaften Aufenthalt abzusichern. Die ABH bearbeitet unseren Fall noch nicht. Nachfragen unerwünscht.
Muleta schrieb am 12.02.2015 um 10:34:07:
ausnahmsweise ein Zuzug ohne gesicherten LU in Frage käme.

Wann sind Ausnahmen möglich?

Anyonne schrieb am 02.09.2014 um 17:05:28:
Ich weiß leider nicht wie es mit dem Adoptionsrecht in Südafrika aussieht, aber vielleicht wäre das auch eine Option, um die Kleine nach Deutschland zu holen.
Oma adoptiert ihre Enkelin und dann im Rahmen einer Familienzusammenführung.


Der südafrikanische Rechtsanwalt meinte, dass eine Adoption 6 Jahre dauert.

Im April verfällt das Rückflugticket meiner LG. Wir haben keine Ahnung wo wir die Kleine lassen sollen.


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Muleta
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Antwort #23 - 16.02.2015 um 18:14:04
 
Wodan schrieb am 16.02.2015 um 17:57:16:
Wann sind Ausnahmen möglich?


BVerwG 1 C 32.07, Rn. 27: "Ein solcher Ausnahmefall liegt bei besonderen, atypischen Umständen vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug geboten ist, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist"

Ich persönlich bin ja der Ansicht, dass dann, wenn §36 Abs. 2 AufenthG erfüllt ist, praktisch immer auch ein Ausnahmefall vom LU-Erfordernis zu machen ist, aber das hat m.W. noch kein Gericht so klar gesagt (insbes. einen solchen OVG-Gedanken offen gelassen in Rn. 27 http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=300713U1C15.12.0 und nicht entscheidungserheblich weil der LU im entschiedenen Fall dann doch noch gesichert war hier: http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=180413U10C10.12.0 , Rn. 12.

Wodan schrieb am 29.08.2014 um 23:26:12:
Seit 6 Monaten ist sie dort... 


ähm... darf ich mal fragen, wovon sie derzeit lebt und ob derzeit noch eine (deutsche) Krankenversicherung besteht?
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« Zuletzt geändert: 16.02.2015 um 18:28:56 von Muleta »  

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Antwort #24 - 16.02.2015 um 18:52:05
 
Durch ihr Erspartes und meine Unterstützung.
Wie oben schon erwähnt, z Z keine Krankenvers., aber Anspruch bei Wiedereinreise.
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Antwort #25 - 16.02.2015 um 19:11:53
 
Wodan schrieb am 16.02.2015 um 18:52:05:
Durch ihr Erspartes und meine Unterstützung.
Wie oben schon erwähnt, z Z keine Krankenvers.


wer sucht, der findet. In der Tat hieß es ja schon:

Wodan schrieb am 27.09.2014 um 20:34:24:
Zum Lebensunterhalt: Meine Lebensgefährtin war mehrere Jahre versicherungspflichtig beschäftigt. Sie wird sich eine Zeit lang wohl arbeitslos melden, später aber auch wieder arbeiten. Ihr früherer Arbeitgeber hat sie (unbezahlt) beurlaubt. 


naja, das wird dann wohl vermutlich gerade eben noch ausreichen, um ein Erlöschen der NE nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 iVm Abs. 2 S. 1 AufenthG zu verhindern.
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Antwort #26 - 17.03.2015 um 20:41:46
 
Nichts Neues hier. Wir sind noch nicht an der Reihe.
Ich habe mir die o g  Gesetzestexte und Urteile angeschaut und versucht zu deuten.  Uff
Soll ich vorab einen Rechtsanwalt nehmen oder zuerst auf die ABH warten?

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