erne schrieb am 16.01.2015 um 13:04:23:hmm, nö, bei einer
FZF wird ein D-*Visum* beantragt und dann ggf. gegeben. Warum der Antrag "Antrag auf Aunthaltserlaubnis" heisst, wissen nur die Behörden.
Hmm, doch. Denn das beantragte D-Visum wird zum Zweck des Daueraufenthalts nach den Bestimmungen für eine
AE beantragt, der bei positiver Prüfung in eine wie immer geartete
AE nach nationalem Recht mündet. Aus diesem Grund wird nämlich prinzipiell die gleiche Prüfung der gleichen Voraussetzungen wie bei einer (Erst-)Beantragung aus dem Inland heraus stattfinden. Halt nur vom Ausland aus ...
Und genau deshalb nennt sich der auszufüllende Antrag richtigerweise auch "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis".
Zitat:Die "richtige"
AE wird dann nach der Einreise nochmal direkt bei der
ABH beantragt, und dann auch gegeben, da die
ABH vorher dem D-Visum zugestimmt hat.
Ich habe nichts anderes behauptet. Denn mit der Zustimmung der
ABH wurde ja über den Antrag auf Erteilung einer
AE entschieden. Verbindlich.
Zitat:T.P.2013 schrieb am 16.01.2015 um 11:57:26:Die
AV darf nicht entgegen des negativen und wird nicht entgegen des positiven Votums der
ABH agieren.
Ich denke, das *darf* sie schon, passiert aber praktisch so gut wie nie.
Nein. Entgegen des
negativen Votums der
ABH darf die
AV eben
nicht erteilen, s.
§ 31 (1) Nr.1 AufenthV und dazu erläuternd die
AVwV zm
AufenthG, Punkt 6.4.3 ff, insbesondere 6.4.3.2, Satz 2.
Zitat:wie denn, wenn der Antragspartner die
AV ist und die
ABH keine informationsplficht ggü. dem Antragsteller hat. Bei einer Ablehnung wird ja auch nicht gegen die
ABH geklagt, sondern gegen das AA.
Die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der
AE wird in
ABH getroffen. Formal, da hast Du Recht, ist die
AV der Kommunikationspartner. Ich habe aber nicht ohne Grund zwischen "formal" und "faktisch" unterschieden.
Denn auch wenn der Antragsteller formal über die
AV kommuniziert, wird faktisch, halt nur über den Mittler
AV, mit der zuständigen
ABH kommuniziert, die die Entscheidung ja faktisch(!) auch trifft.
Zitat:T.P.2013 schrieb am 16.01.2015 um 11:57:26:Soll heißen - mögliche Probleme grundsätzlicher Art sollten und müssen im Austausch mit der
ABH bereinigt werden.
Klar im Einzelfall kann man die Probleme mit der
ABH besprechen und ggf. klären, aber das gilt nicht grundsätzlich.
Wenn Du Dich schon auf meinen Beitrag beziehst: Ich habe auch nicht geschrieben, dass dies grundsätzlich gilt... Geschrieben hatte ich, dass
Probleme grundsätzlicher Art im Austausch mit der
ABH geklärt werden müssen. Kleiner Unterschied, oder?
Ich behaupte dessen ungeachtet aber auch, dass im Normalfall auch ohne Vorliegen einer Informationspflicht sich die
ABH nicht einer Problemerörterung mit dem Bevollmächtigten des Antragstellers verschließen wird, besonders dann nicht, wenn dieser Ehe- / Lebenspartner oder z.B. Verpflichtungsgeber sein sollte.
Saxonicus schrieb am 16.01.2015 um 14:48:08:T.P.2013 schrieb am 16.01.2015 um 11:57:26:Die
AV darf nicht entgegen des negativen und wird nicht entgegen des positiven Votums der
ABH agieren.
Doch, das darf sie schon, wenn sie über Hinderungsgründe Kenntnis haben/erhalten, die der
ABH nicht bekannt waren. Schließlich ist die
AV "näher dran" am Geschehen.
Auch hier: Ich habe nicht behauptet, dass die
AV nicht entgegen eines
positiven Votums entscheiden
darf. Nur dass sie das im Regelfall nicht
wird. Wo also erfordert dieser Teil meiner Aussage Deinen Widerspruch?