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Voraussetzungen NE/DA_EU? (Gelesen: 4.758 mal)
Virgil
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i4a rocks!


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09.03.2015 um 01:39:23
 
Hallo,

die 3 jährige AE meiner Frau endet am 06.2015. Deswegen würden wir gerne eine NE oder DA_EU beantragen.

1) Sind die die Vorrausetzungen beider Titel gleich bzw. welche Voraussetzungen gelten hier genau?

2) Während des Approbationsverfahrens hat meine Frau ein 1 jähriges Praktikum gemacht.

Die Approbation hat sie kürzlich erhalten und wird ab Mitte März (also nach dem Praktikum) als approbierte Apothekerin übernommen.

Was ist hier ausschlaggebend für den unbefristeten Titel  - ihr Vertrag usw.?

Wir würden gerne vermeiden unser Geld zuerst für eine befristete AE ausgeben zu müssen um dann in einigen Monaten eine NE zu beantragen.

Danke.
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ninnschen
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Antwort #1 - 09.03.2015 um 07:10:28
 
Ich gehe davon aus, dass deine Frau eine AE nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 hat?

Dann muss sie 3 Jahre eine AE haben, die Ehe muss weiter bestehen und der Lebensunterhalt muss gesichert sein. (keine Vorstrafen usw, ist klar..)

Für die Sicherung des Lebensunterhaltes muss sie z.B. mit Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen nachweisen, dass sie den Lebensunterhalt für sich sicherstellen kann. Sie könnte natürlich jetzt schon einen Antrag auf NE stellen und die ABH wartet mit der Entscheidung, bis deine Frau die Nachweise vorlegen kann.
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Virgil
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Antwort #2 - 09.03.2015 um 11:38:21
 
ninnschen schrieb am 09.03.2015 um 07:10:28:
1)
Ich gehe davon aus, dass deine Frau eine AE nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 hat?

Dann muss sie 3 Jahre eine AE haben, die Ehe muss weiter bestehen und der Lebensunterhalt muss gesichert sein. (keine Vorstrafen usw, ist klar..)

2
) Für die Sicherung des Lebensunterhaltes muss sie z.B. mit Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen nachweisen, dass sie den Lebensunterhalt für sich sicherstellen kann. Sie könnte natürlich jetzt schon einen Antrag auf NE stellen und die ABH wartet mit der Entscheidung, bis deine Frau die Nachweise vorlegen kann.


1) Ja, trifft zu.

2) Es geht konkret um die "Nachweise Für die Sicherung des Lebensunterhaltes"

Soweit ich informiert bin, soll die Verlängerung der AE ca. 2 Monate vor Ablauf beantragt werden.

Momentan könnte Sie um die Frist einzuhalten nur den Vertrag vorlegen, die Gehaltsnachweise des Praktikums (ca. 800 Euro) werden ihr wohl nicht viel bringen.

Gehaltsnachweise sind in der Regel die letzten 6 Monate (in dem Zeitraum bekommt Sie max. 1,5 zusammen)? Damit wäre Sie dann über der Frist.
D.h wir müßten erst die AE bezahlen und dann nochmal die NE im gleichen Jahr?
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Aras
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Antwort #3 - 09.03.2015 um 11:45:25
 
Und was ist mit deinem Einkommen?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Virgil
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Antwort #4 - 09.03.2015 um 11:54:42
 
Aras schrieb am 09.03.2015 um 11:45:25:
Und was ist mit deinem Einkommen?


Momentan bekomme ich ALG1. Sozialleistungen in irgendeiner Form habe ich noch nie bezogen.

Davon abesehen erwäge ich als Freiberufler zu arbeiten, womit ein Nachweis meinerseits zusammenfassend in den nächsten Wochen wohl nicht möglich wäre.
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Bayraqiano
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Antwort #5 - 09.03.2015 um 11:59:44
 
grundsätzlich reicht doch ein Arbeitsvertrag, bei dem, falls verreinbart, die Probezeit ausgelaufen ist. Solange der Antrag ordentlich gestellt wurde lässt die Bearbeitungszeit ja insofern auch mit einer (schengenfähigen) FB § 81 IV Satz 1 AufenthG überbrücken.
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Virgil
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Antwort #6 - 09.03.2015 um 12:08:43
 
Zitat:
grundsätzlich reicht doch ein Arbeitsvertrag, bei dem, falls verreinbart, die Probezeit ausgelaufen ist. Solange der Antrag ordentlich gestellt wurde lässt die Bearbeitungszeit ja insofern auch mit einer (schengenfähigen) FB § 81 IV Satz 1 AufenthG überbrücken.


Gut, dann werden wir also demnächst direkt die NE beantragen. Danke.
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Antwort #7 - 14.03.2015 um 01:13:35
 
Ich habe heute bei der ABH angerufen zwecks Termin (Aufenthaltstitel werden nur mit Termin bearbeitet).
Den Termin gab es jetzt erst 4 Wochen vor Ablauf der AE, weil man angeblich das Ganze nicht bearbeiten kann, wenn die AE noch nicht abgelaufen ist. Dass man den Antrag nicht schon früher bearbeiten kann und den neuen Titel dann eben auf den entsprechenden Folge-Monat ausstellt erschließt sich mir logisch nicht so richtig.
Ist jetzt eher mehr eine Interessensfrage und kein Problem, nur da die erste AE gut 6 Wochen gebraucht hat, wundert mich das Ganze nur etwas.

Nur ein spekulatives Konstrukt. Der Vertrag meiner Frau ist unbefristet, auf Probezeit wird verzichtet.
Die ABH verlangt (theoretisch) 3 Monatsgehälter. Ein Nachweis würde dann folglich fehlen.
Die ABH würde während der Bearbeitungsphase entscheiden die NE nicht zu erteilen. Kann die ABH wegen der Frist einfach automatisch eine AE erteilen ohne unsere Zustimmung und wir könnten die NE dann erst wieder in einem Jahr beantragen?

Wie könnte man eine Fiktionsbescheinigung in dem Fall am besten geltend machen.
Ist es ausreichend das ganze verbal geltend zu machen, falls die NE nicht erteilt wird, dass wir keine erneute AE, sondern eine Fiktionsbescheinigung möchten?
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« Zuletzt geändert: 14.03.2015 um 01:38:05 von Virgil »  
 
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Muleta
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Antwort #8 - 14.03.2015 um 02:15:37
 
Virgil schrieb am 14.03.2015 um 01:13:35:
Kann die ABH wegen der Frist einfach automatisch eine AE erteilen ohne unsere Zustimmung ...


wenn die ABH meint, dass die Voraussetzungen für eine NE zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vorliegen, dann kann sie keine NE erteilen. Normalerweise müsste(!) sie dann aber prüfen, ob wenigstens die Voraussetzungen für eine AE-Verlängerung vorliegen und dann die AE auch verlängern (und damit letztlich den NE-Antrag ablehnen).

Wenn aber ein Antragsteller ganz ausdrücklich erklärt, dass er eine AE-Verlängerung nicht wolle, sondern nur eine NE (oder -wenn das nicht geht- eben gar nichts), dann müsste die ABH entsprechend handeln, ggf. also Ablehnung und Ausreiseaufforderung. Es besteht insofern kein Anspruch darauf, dass die ABH mit der Entscheidung noch abwartet, bis sich die Voraussetzungen verbessert haben.

In der Praxis wird eine ABH aber bei absehbarer Erfüllung der NE-Voraussetzungen eine FB ausstellen und warten.

Virgil schrieb am 14.03.2015 um 01:13:35:
und wir könnten die NE dann erst wieder in einem Jahr beantragen?


wenn nur die AE verlängert wird, dann kann die NE (erneut) beantragt werden, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen. Es muss natürlich nicht abgewartet werden, bis die AE wieder "kurz vor Ablauf" ist.
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Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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Virgil
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Antwort #9 - 14.03.2015 um 03:15:53
 
Muleta schrieb am 14.03.2015 um 02:15:37:
...In der Praxis wird eine ABH aber bei absehbarer Erfüllung der NE-Voraussetzungen eine FB ausstellen und warten.

wenn nur die AE verlängert wird, dann kann die NE (erneut) beantragt werden, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen. Es muss natürlich nicht abgewartet werden, bis die AE wieder "kurz vor Ablauf" ist.


O.K...die möglichen Doppelkosten wären zwar ärgerlich, aber es lohnt sich nicht deswege ein Faß aufzumachen. Danke.

P.S: Es klingt vielleicht etwas paranoid...  Vorweg, ich kann mir extrem schlecht Zahlen und Daten merken, z.B weder den Geburtstag meiner Eltern, noch von meiner Frau, also vorallem Tag und Jahrezahl als Nummern, der Namen des Monats ist kein Problem. Gleiches gilt für Postleitzahl oder Telefonnummern usw.
Hört sich leicht grenzdebil an, ist aber leider bei mir so, wenn es darum geht mir numerische Inhalte zu merken, die nicht täglich gebraucht werden. Davon abgesehn habe ich gerade ein Grippe. Schockiert/Erstaunt

Als mich die SB nach dem Geburtstag meiner Frau bei der Datenaufnahme gefragt hat, bat ich Sie kurz zu warten, da ich es erst in den Dokumenten nachschlagen mußte um sicher zu gehen keinen Zahlendreher zu übermitteln. Ich hoffe das wird jetzt nicht irgendwie negativ ausgelegt und daraus etwas konstruiert?
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« Zuletzt geändert: 14.03.2015 um 03:31:18 von Virgil »  
 
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Antwort #10 - 15.03.2015 um 17:34:59
 
Teil des schriftlichen Antrags:

Zitat:
29. Wurden Sie aus der Bundesrepublik Deutschland a
usgewiesen oder abgeschoben oder ist ein Antrag auf Aufenthaltstitel
abgelehnt oder eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
verweigert worden?


Fällt ein Besuchervisum auch darunter oder kann man das verneinen?

Danke.
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Antwort #11 - 15.03.2015 um 19:38:27
 
Ja, fällt auch darunter.
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Antwort #12 - 16.03.2015 um 10:19:26
 
Wir bräuchten ein paar Ratschläge, weil wir nicht sicher sind, ob wir gerade richtig liegen?

Wir wollten zuerst eine NE (weil ja die AE ab Juli ausläuft) beantragen und dann in Ruhe und ohne Stress die Einbürgerung angehen, weil das Ganze gut 1 - 3 Jahre dauern kann.

Theoretisch könnten wir jetzt schon  eine "Regeleinbürgerung für Ehegatten Deutscher: § 9 StAG" beantragen?
(http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/regel.htm)

Oder macht das momentan keinen Sinn, wir sind gerade etwas wegen den zeitlichen Abfolgen fachlich etwas überfordert.

Müssen wir die NE überhaupt beantragen? Wir blicken grade ehrlich gesagt mit den ganzen Fristüberschneidungen der Aufenthaltstitel nicht mehr ganz durch.

Bei Antrag auf Einbürgerung muß dann die AE gleichzeitig verlängert werden oder hat man mit dem Einreichen des Antrags zu Einbürgerung dann eine Art "Fiktionsbescheinigung" während des Verfahrens?

Welcher Ablauf wäre jetzt am sinnvollsten, was brauchen wir überhaupt?

Danke

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Antwort #13 - 16.03.2015 um 10:24:37
 
eine Einbürgerung richtet sich nach anderen Gesetzen und wird i.d.R auch von einer anderen Behörde bearbeitet. Insofern löst ein Einbürgerungsantrag keine Fiktionswirkung aus, deshalb muss während des Einbürgerungsverfahrens tatsächlich zumindest die AE verlängert werden (ansonsten hat Deine Frau kein Aufenthaltsrecht in der BRD); eine NE ist hingegen so entbehrlich.

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Antwort #14 - 16.03.2015 um 10:36:24
 
Zitat:
eine Einbürgerung richtet sich nach anderen Gesetzen und wird i.d.R auch von einer anderen Behörde bearbeitet. Insofern löst ein Einbürgerungsantrag keine Fiktionswirkung aus, deshalb muss während des Einbürgerungsverfahrens tatsächlich zumindest die AE verlängert werden (ansonsten hat Deine Frau kein Aufenthaltsrecht in der BRD); eine NE ist hingegen so entbehrlich.


O.K, da sich das Herkunftsland erfahrungsgemäß bei der Entlassung aus der Staatsbürgerschaft gerne viel Zeit läßt, werden wir dann die NE beantragen, da unbefristet.

Danke.  Smiley
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