Wodan schrieb am 29.08.2014 um 23:26:12:Ist ein Besuchervisumratsam, oder können die Genehmigungen auch dort ausgestellt werden? Wie lange kann das dauern?
Das Besuchervisum (sog. "Schengenvisum") ist nicht das richtige. Es gilt max. für 3 Monate. Danach muss der Besucher wieder ausreisen. Für einen längeren Aufenthalt benötigt ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis (AE).
Der Ablauf sieht so aus:
Bei der zuständigen deutschen
AV (Auslandvertretung, d.h. Botschaft oder Konsulat) füllt man das Formular "Antrag auf AE" aus. Die
AV lässt den Antrag von der zuständigen Ausländerbehörde (ABH) am zukünftigen deutschen Wohnort des Ausländers prüfen. Wenn die
ABH dem Antrag zustimmt, erteilt die
AV ein spezielles Visum zur Einreise, ein sog. "nationales Visum". Das gilt zunächst für 3 Monate. Der Antragsteller kann dann innerhalb dieser Zeit nach Deutschland einreisen und das Visum bei seiner zuständigen
ABH gegen eine
AE umtauschen.
Die einschlägigen Paragraphen hat Aras ja genannt. Ihr könnt Euch bei Eurer örtlichen
ABH weiter beraten lassen.
Der Antrag wird aber, wie oben beschrieben, nicht bei der
ABH in Deutschland sondern bei der zuständigen deutschen
AV in Südafrika gestellt, vom Sorgeberechtigten des Kindes.
Bevor die Frage des Sorgerechts in Südafrika nicht geklärt ist, halte ich einen Antrag nicht für sinnvoll.
Danach sehen die Chancen wesentlich besser aus, vgl. die von Aras genannten Rechtsquellen:
Zitat:36.2.1.4.1 Ein Nachzug minderjähriger sonstiger Fami-
lienangehöriger zu Verwandten in aufsteigender
Linie kommt ausnahmsweise nur in Betracht,
wenn sie Vollwaisen sind (z.B. Enkelkinder zu
Großeltern) oder wenn die Eltern nachweislich
auf Dauer nicht mehr in der Lage sind, die Per-
sonensorge auszuüben (z.B. wegen einer Pfle-
gebedürftigkeit). Dem steht es gleich, wenn
zum Schutze des Kindes den Eltern durch eine
für deutsche Stellen maßgebliche gerichtliche
oder behördliche Entscheidung die Personens-
orge auf Dauer entzogen wurde und diese
Maßnahme nicht nur auf dem Umstand beruht,
dass dem Kind ein Aufenthaltsrecht im Bun-
desgebiet verschafft werden soll. Dem Wohl des
Kindes kommt bei der Feststellung, ob eine
außergewöhnliche Härte vorliegt, besonderes
Gewicht zu. Bei der Ermessensausübung ist
Nummer 32.4.4 zu beachten.