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Ganz frische Beziehung mit einer Aupair (Gelesen: 19.338 mal)
Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #30 - 25.02.2014 um 10:18:22
 
Zitat:
1. Versicherter Personenkreis
37 Erfasst werden Studenten, die an staatl. o. staatl. anerkannten inländischen (vgl. BSG v. 26. 8. 2009, B 12 KR 22/08 B) Hochschulen eingeschrieben sind. Erforderl. ist eine Immatrikulation als Student, dh. im Rahmen eines anerkannten Studiengangs einschl. eines evt. Aufbau- o. Erweiterungsstudiums. Eine Einschreibung als Doktorand ist nicht ausreichend (BSG, SozR 3-2500, § 5 Nr. 10 S. 35 f.; zum Aufbaustudium vgl. BSG, SozR 3-2500, § 5 Nr. 7 S. 25 f.; zum Bachelor- und Master-Studium Ulmer, Beck-OK, § 5 Rn. 28). Auch Gasthörer und Teilnehmer an studienvorbereitenden Sprachkursen o. eines Studienkollegs (vgl. BSG, SozR 3-2500, § 5 Nr. 2 und 3) gehören nicht zu den Studenten iSd. Nr. 9. Ob der Betreffende sein Studium ernsthaft betreibt, wird dagegen nicht geprüft (a. A. Ulmer, Beck-OK, § 5 Rn. 26); einer rechtsmissbräuchl. Inanspruchnahme der KVdS wird allein durch die zeitl. Grenzen und die Konkurrenzregelung in Abs. 7 entgegengewirkt. Unerhebl. ist, ob der Student seinen Wohnsitz o. gewöhnl. Aufenthalt im In- o. Ausland hat, sofern er nicht aus über- o. zwischenstaatl. Recht einen Anspruch auf Sachleistungen hat. Auch während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes bleibt die Versicherungspflicht bestehen, wenn die Immatrikulation an der inländischen Hochschule fortbesteht (vgl. BSG v. 26. 8. 2009, B 12 KR 22/08 B).

Quelle: Beck-Online

Also:
Wenn das fachlicher Aufbau zum Studium ist, kann sie in die gesetzliche rein.
Ist es aber ein allgemeiner Sprachkurs, ist es nicht möglich.

Propädeutikum ist ja ein (fachliches) Aufbaustudium.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Sidi
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Antwort #31 - 25.02.2014 um 10:38:53
 
Danke. Sie ist mal eben zur TK gegangen, mal schauen was die sagen. Kündigung bei Mawista ist  nur zum Ende des Monats möglich, dann sollte sie ab dem 01.03. in die gesetzliche können obwohl das Studium erst Mitte März beginnt?
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Aras
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Antwort #32 - 25.02.2014 um 11:00:06
 
Zitat:
Die Versicherungspflicht des Studenten im Rahmen der Kranken- und Pflegeversicherung der eingeschriebenen Studenten beginnt grundsätzlich mit Beginn des Semesters. Sofern die Einschreibung als Student erst nach Beginn des Semesters erfolgt, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tag der Einschreibung.


http://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/studenten-2-versicherungsbe...

Also nachschauen wann das Semester offiziell bei der FH beginnt. Vorlesungsbeginn ist damit nicht gemeint. Beginnt bei der FH das Semester nicht mit dem 1.?
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Antwort #33 - 25.02.2014 um 11:32:38
 
Die TK sagt sie muss erst richtig immatrikuliert sein.
Das Semester beginnt am 10.03., Vorlesungsbeginn ist der 17.03..
Dann soll sie die Mawista Versicherung noch bis zum 31.03. laufen lassen und zum 01.04. in die gesetzliche wechseln?
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Antwort #34 - 25.02.2014 um 11:46:09
 
Sidi, darf ich fragen um welche FH es geht?

Ansonsten wenn ein früherer Wechsel nicht geht:
Zum 01.04 in die gesetzliche wechseln.
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Antwort #35 - 25.02.2014 um 11:49:06
 
HAW Hamburg. Jetzt wird es kompliziert. Die FH akzeptiert die Mitgliedbescheinigung der privaten Krankenversicherung nur wenn man eine "„Befreiungsbescheinigung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht“ vorlegt. Bei der TK steht dazu: "Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht können Sie nicht rückgängig machen."

http://www.tk.de/tk/bei-der-tk-versichert/freiwillige-pflichtige-krankenversiche...

Was nun?
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Antwort #36 - 25.02.2014 um 11:55:09
 
My Brother in Crime! (Wie meine Frau sagen würde Smiley)

http://www.haw-hamburg.de/studium/campusleben/vorlesungszeiten.html

Zitat:
Sommersemester 2014: 01.03.2014 – 31.08.2014

Erster Vorlesungstag: 10.03.2014
Letzter Vorlesungstag: 13.07.2014


Das Semester beginnt am 01.03.2014. Ein Wechsel in die gesetzliche ist somit zum 01.03.2014 möglich!

Sie ist in einer der Passierschein A38 Blockade-Situation. Die HAW will sie nicht immatrikulieren ohne Bescheinigung des Krankenversicherungsschutzes und die TK will sie nicht aufnehmen, solange sie nicht immatrikuliert ist.

Wendet euch an das Studentensekretariat der HAW bzw. international Office und bittet diese um Vermittlung.
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Antwort #37 - 25.02.2014 um 12:05:17
 
Hab grad bei der HAW angerufen, sie wollen die Bescheinigung über die Befreiung unbedingt haben, auch wenn es nur für einen Tag wäre.
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Mikael321
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Antwort #38 - 25.02.2014 um 12:05:53
 
Sidi schrieb am 06.11.2013 um 13:13:27:
Ich habe nicht vor sie jetzt zu heiraten, aber welche Vorteile hätte man dadurch theoretisch während ihres Studiums? Sie wäre über mich in der gesetzlichen Krankenversicherung versicht, ich spare ein paar hundert Euro Steuern und sie würde automatisch hierbleiben können auch wenn sie das Studium schmeisst. Gibts noch was?
Sie kann nach 2 Jahren Ehe mit dir , die Deutsche Staatsbürgerschaft bekommen .


Michael
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Antwort #39 - 25.02.2014 um 12:10:56
 
Nein! Du sollst die nicht um die Befreiung der Versicherungspflicht fragen!

Du sollst ihnen sagen, dass die GKV nicht versichern möchte, solange sie nicht immatrikuliert ist, und die HAW nicht immatrikuliert solange sie nicht versichert ist. Darum sollte deine Freundin zum International Office gehen und denen das erklären. Dann sollte sie die GKV und die International Office in der Sache vom Datenschutz befreien und sodass die beiden Behörden das unter sich klären.

Oder:
Bitte die GKV um eine Bescheinigung, dass deine Freundin in die GKV aufgenommen wird, sobald eine Immatrikulation vorliegt. Und frag die HAW ob das zur Immatrikulation ausreicht.

Also wie gesagt:
Die Voraussetzungen beißen sich grade. Aber wenn du mit der GKV und dem Studentensekretariat redest, und das bitte nicht nur am Telefon sondern am Besten persönlich, dann könnte man das mMn schneller lösen.
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Antwort #40 - 25.02.2014 um 12:32:28
 
Hab ich denen ja so gesagt, war dene egal. Hingehen kann sie nicht, da sie diese Woche noch als Aupair arbeitet und wir am Wochenende nach China fliegen.
Die TK meint, das Propädeutikum wäre kein fachliches Vorsemester und somit besteht keine Versicherungspflicht. Die wollen es aber auch nochmal von der Rechtsabteilung prüfen lassen.
Aktuell hängen wir in der Luft.
Telefonisch will die HAW mit mir nicht direkt über sie sprechen, nur allgemein oder mit ihr selbst.
Die TK meinte, es gebe noch eine Bestätigung darüber, dass sie nicht Versicherungspflichtig ist die man ausstellen könnte wenn keine Versicherungspflicht vorliegt. Aber im Zulassungsschreiben der HAW steht explizit "Befreiungsbescheinigung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht" und nichts anderes.
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Antwort #41 - 25.02.2014 um 12:53:08
 
Hier stehts eigentlich:

http://www.studierendenwerk-hamburg.de/studierendenwerk/de/downloads/sozialberat...

Auf Seite 3. Beim Studienkolleg nur private Versicherungen. Dann ist es doch total bekloppt, denn kein einziger der Teilnehmer ist dann doch Versicherungspflichtig und somit bräuchten sie eigentlich gar keine Bescheinigung?
Die machen das doch nicht zum ersten Mal.
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Antwort #42 - 25.02.2014 um 13:56:59
 
Sidi schrieb am 25.02.2014 um 12:32:28:
Die TK meint, das Propädeutikum wäre kein fachliches Vorsemester und somit besteht keine Versicherungspflicht. 


Wie wäre es von der Uni die Bestätigung zu holen, dass das Propädeutikum kein Sprachkurs aber ein vollwertiges Aufbaustudium ist? Die TK kann doch garnicht insoweit das beurteilen.

Sidi schrieb am 25.02.2014 um 12:32:28:
Telefonisch will die HAW mit mir nicht direkt über sie sprechen, nur allgemein oder mit ihr selbst.


Wie wäre es auch persönlich dort aufzuschlagen? Wie wäre es denn eine Vollmacht von deiner Freundin auf dich ausstellen zu lassen, damit du in ihrem Namen das klären kannst?

Sidi schrieb am 25.02.2014 um 12:53:08:
Auf Seite 3. Beim Studienkolleg nur private Versicherungen.


Ist sie an einem Studienkolleg angemeldet oder macht sie ein Aufbaustudium?

Die Unterscheidung ist wichtig.

Nachtrag:

Und wie ich das sehe bietet das HAW keine Möglichkeit als Studienkolleg zu lernen an. Also ist es doch ein Aufbaustudium...

Oder was weißt du was wir nicht wissen Zwinkernd
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Antwort #43 - 25.02.2014 um 14:07:26
 
http://www.haw-hamburg.de/international/internationale-studierende/rund-um-die-b...

Zitat:
Habe ich Studierendenstatus?

Ja, die Teilnehmer des Propädeutikums werden als Studierende der HAW Hamburg eingeschrieben. Das Vorsemester wird aber nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.


Also noch einfacher geht es doch nicht.
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Antwort #44 - 25.02.2014 um 14:10:10
 
HAW ist Ansprechpartner, dort musste man sich bewerben und da ist man dann auch eingeschrieben. Die Kurse selbst finden aber beim Studienkolleg statt.

Bei der TK sagte man mir, dass auch Studenten im Sprachvorsemester eingeschrieben Studenten sind, die dann aber nicht Versicherungspflichtig sind.
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