Zitat:1. Versicherter Personenkreis
37 Erfasst werden Studenten, die an staatl. o. staatl. anerkannten inländischen (vgl. BSG v. 26. 8. 2009, B 12 KR 22/08 B) Hochschulen eingeschrieben sind. Erforderl. ist eine Immatrikulation als Student, dh. im Rahmen eines anerkannten Studiengangs einschl. eines evt. Aufbau- o. Erweiterungsstudiums. Eine Einschreibung als Doktorand ist nicht ausreichend (BSG, SozR 3-2500, § 5 Nr. 10 S. 35 f.; zum Aufbaustudium vgl. BSG, SozR 3-2500, § 5 Nr. 7 S. 25 f.; zum Bachelor- und Master-Studium Ulmer, Beck-OK, § 5 Rn. 28). Auch Gasthörer und Teilnehmer an studienvorbereitenden Sprachkursen o. eines Studienkollegs (vgl. BSG, SozR 3-2500, § 5 Nr. 2 und 3) gehören nicht zu den Studenten iSd. Nr. 9. Ob der Betreffende sein Studium ernsthaft betreibt, wird dagegen nicht geprüft (a. A. Ulmer, Beck-OK, § 5 Rn. 26); einer rechtsmissbräuchl. Inanspruchnahme der KVdS wird allein durch die zeitl. Grenzen und die Konkurrenzregelung in Abs. 7 entgegengewirkt. Unerhebl. ist, ob der Student seinen Wohnsitz o. gewöhnl. Aufenthalt im In- o. Ausland hat, sofern er nicht aus über- o. zwischenstaatl. Recht einen Anspruch auf Sachleistungen hat. Auch während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes bleibt die Versicherungspflicht bestehen, wenn die Immatrikulation an der inländischen Hochschule fortbesteht (vgl. BSG v. 26. 8. 2009, B 12 KR 22/08 B).
Quelle: Beck-Online
Also:
Wenn das fachlicher Aufbau zum Studium ist, kann sie in die gesetzliche rein.
Ist es aber ein allgemeiner Sprachkurs, ist es nicht möglich.
Propädeutikum ist ja ein (fachliches) Aufbaustudium.