Hallo, danke für die Antwort. Ich denke, dass es trotz §16 Abs. 2 so gedacht ist, dass ich §17 beantragen und erhalten kann. - zumindest verstehe ich die Verwaltungsvorschrift so - auch wenn sie dem engen Wortsinn von §16 Abs.2 widerspricht.
Zitat: AufenthG-VwV
16.5.1.6 § 16 Absatz 2 gilt mit der Wirkung entsprechend, dass nach Beendigung von Sprachkursen, die für die Aufnahme einer Beschäftigung oder anderen, nicht von § 16 Absatz 1 erfassten Aus- oder Weiterbildung erforderlich sind, die zweckentsprechende Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise erteilt werden kann.
http://dip21.bundestag.de/dip21/brd/2009/0669-09.pdf
Ich bin aber nicht sicher, ob ich das richtig verstehe, bzw. wie die Ausländerbehörde Stuttgart das auslegt. Ich kann ja meinem Antrag nicht die Verwaltungsvorschrift beilegen
Und mir ist eben auch nicht klar, was mit meinem bestehenden Visum passiert, wenn ich umziehe und ein neues Visum beantrage ohne zu wissen, ob es bewilligt wird.
Momentan wohne ich noch in Dresden - eigentlich wäre es für mich am logischsten, das Aufenthaltserlaubnis nach §17 jetzt in Dresden zu beantragen und erst zu tatsächlichen Beginn der Ausbildung nach Stuttgart zu ziehen, wenn ich dann weiß, ob ich ausländerrechtlich die Ausbildung beginnen kann. Ich finde es komisch, jetzt auf gut Glück nach Stuttgart zu ziehen, und dann, wenn die
ABH dort das anders auslegt, umsonst umgezogen zu sein.
Kann die
ABH in Dresden die Aufenthaltserlaubnis nach §17 nicht erteilen, wenn die Ausbildung bei Stuttgart stattfindet?