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Sprachkurs, dann Ausbildung - Wechsel von §16 Abs. 5 zu §17 (Gelesen: 2.705 mal)
Jonatan_Jahazeil
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08.08.2014 um 22:30:47
 
Hallo,

ich habe folgendes Problem:

Ich möchte eine Ausbildung zum Heilerziehungspfleger beginnen (3 Jahre Ausbildungsdauer). Ich habe auch schon einen Ausbildungsvertrag. Für die Ausbildungsstätte sind meine Deutschkenntnisse ausreichend. Ich habe momentan eine Aufenthaltserlaubnis nach §16 Abs 5. (Sprachkurs oder Schulbesuch) in Dresden, die bis zum Februar 2015 gilt.
Die Ausbildung beginnt zum 1.9.2014 in der Nähe von Stuttgart.
Was muss ich für einen sicheren Wechsel machen? In Dresden wurde mir gesagt, dass ich alles in Stuttgart machen muss, aber dort hieß es  (telefonisch), ein solcher Wechsel sei nur möglich, wenn ich aktuell eine Aufenthaltserlaubnis nach §16 Abs. 1 habe und mit der Aufenthaltserlaubnis nach §16 Abs. 5 sei das nicht möglich.
Ich verstehe das Problem nicht, weil ich denke, dass §16 Abs. 5 genau zur Sprachvorbereitung vor einer Ausbildung gedacht ist.

Momentan wohne ich noch in Dresden. Kann ich den Aufenthaltstitel nach §17 bereits in Dresden beantragen, auch wenn die Ausbildung bei Stuttgart ist?

Wenn ich mich in Stuttgart anmelde und der Antrag auf §17 nicht genehmigt wird, wird dann meine Aufenthaltsgenehmigung nach §16 Abs 5 ungültig, oder könnte ich mich dann wieder in Dresden anmelden und noch einen weiteren Sprachkurs machen, um es später noch einmal zu probieren - gegebenenfalls nicht in Esslingen bei Stuttgart.

Ich fühle mich sehr unsicher, wie kann ich das sicher lösen?

Danke für alle Tipps.  unentschlossen
Jonatan aus Peru
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Antwort #1 - 08.08.2014 um 22:39:27
 
Was hast Du denn in Deinem Visumantrag zum Sprachkurs seinerzeit als Ziel des Sprachkurses angegeben?
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Jonatan_Jahazeil
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Antwort #2 - 09.08.2014 um 01:09:28
 
Ich habe auf dem Visum-Antrag als Zweck sowohl Deutsch-Lernen als auch Studium angekreuzt. Die Sachbearbeiterin fragte mich (im Feb 2014), wozu ich Deutsch lernen möchte - und ich sagte, dass ich gern Sozialpädagogik in Dresden studieren möchte, oder Heilpädagogik an der Fachschule Nord in Kiel - dass ich mich aber noch nicht formal dafür beworben habe.
Ich  beantragte für die Fachschule Nord, dass mein Schulabschluss und mein Studium in Peru als Hochschulzugangsberechtigung anerkannt werden. Diese wurden aber dann (Juni 2014) nicht als Abitur anerkannt, sondern nur als Realschulabschluss, so dass ich für ein Studium noch ein Studienkolleg absolvieren müsste. Das finde ich für mich sehr lang. Die Ausbildung zur Heilerziehungspflege interessiert mich sehr und ich möchte sie gern machen, da ich schon viele Erfahrungen bei der Arbeit mit Behinderten habe.
Für diese Ausbildung reicht die Anerkennung als Realschulabschluss.

Danke für alle Tipps.  hä?
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Antwort #3 - 09.08.2014 um 09:53:03
 
Dann schauen wir mal ins AufenthG
Zitat:
(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 oder 1a soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung.
...
(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, und in Ausnahmefällen für den Schulbesuch  erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

Du hast AE 16 (5).
Deine geplante Ausbildung ist offenbar kein Studium, zu dem eine AE 16 (1) erteilt werden kann.
Eine AE außerhalb des § 16 soll also im Regelfall nicht erteilt werden. Mithin hängt ein solcher Antrag von der Sicht der Behörde ab ("Warum ist dieser Fall kein Regelfall?")

Leicht irritiert bin ich durch "angekreuzt" - im Standardformular ist der Aufenthaltszweck in Worten einzutragen, Ankreuzfelder kenne ich dort nicht.
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Jonatan_Jahazeil
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Antwort #4 - 09.08.2014 um 20:27:19
 
Hallo, danke für die Antwort. Ich denke, dass es trotz §16 Abs. 2 so gedacht ist, dass ich §17 beantragen und erhalten kann. - zumindest verstehe ich die Verwaltungsvorschrift so - auch wenn sie dem engen Wortsinn von §16 Abs.2 widerspricht.

Zitat:
AufenthG-VwV
16.5.1.6    § 16 Absatz 2 gilt mit der Wirkung entsprechend, dass nach Beendigung von Sprachkursen, die für die Aufnahme einer Beschäftigung oder anderen, nicht von § 16 Absatz 1 erfassten Aus- oder Weiterbildung erforderlich sind, die zweckentsprechende Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise erteilt werden kann.

http://dip21.bundestag.de/dip21/brd/2009/0669-09.pdf


Ich bin aber nicht sicher, ob ich das richtig verstehe, bzw. wie die Ausländerbehörde Stuttgart das auslegt. Ich kann ja meinem Antrag nicht die Verwaltungsvorschrift beilegen  Zwinkernd

Und mir ist eben auch nicht klar, was mit meinem bestehenden Visum passiert, wenn ich umziehe und ein neues Visum beantrage ohne zu wissen, ob es bewilligt wird.

Momentan wohne ich noch in Dresden - eigentlich wäre es für mich am logischsten, das Aufenthaltserlaubnis nach §17 jetzt in Dresden zu beantragen und erst zu tatsächlichen Beginn der Ausbildung nach Stuttgart zu ziehen, wenn ich dann weiß, ob ich ausländerrechtlich die Ausbildung beginnen kann. Ich finde es komisch, jetzt auf gut Glück nach Stuttgart zu ziehen, und dann, wenn die ABH dort das anders auslegt, umsonst umgezogen zu sein.

Kann die ABH in Dresden die Aufenthaltserlaubnis nach §17 nicht erteilen, wenn die Ausbildung bei Stuttgart stattfindet?

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Antwort #5 - 10.08.2014 um 20:56:50
 
Natürlich kannst Du auch die Verwaltungsvorschrift beilegen.

Der Kern meiner Rückfragen ist jedoch der, daß bis jetzt ein anderer "Nachfolge-Zweck", nämlich Studium, im Raum stand.
Ein solcher Wechsel ist durch VwV jedoch nicht "gedeckt".
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Antwort #6 - 10.08.2014 um 21:08:07
 
Jonatan_Jahazeil schrieb am 09.08.2014 um 20:27:19:
Ich bin aber nicht sicher, ob ich das richtig verstehe, bzw. wie die Ausländerbehörde Stuttgart das auslegt. Ich kann ja meinem Antrag nicht die Verwaltungsvorschrift beilegen  Zwinkernd


Vermutlich funktioniert es nicht, weil es eben kein Studium ist.

Zitat:
Und mir ist eben auch nicht klar, was mit meinem bestehenden Visum passiert, wenn ich umziehe und ein neues Visum beantrage ohne zu wissen, ob es bewilligt wird.


Mit dem Visum passiert gar nichts. Und ein neues Visum kannst Du nur zu Hause beantragen, das geht in Deutschland nicht.

Zitat:
Kann die ABH in Dresden die Aufenthaltserlaubnis nach §17 nicht erteilen, wenn die Ausbildung bei Stuttgart stattfindet?


Theoretisch könnte sie es. Praktisch wird sie es der dann zuständigen ABH überlassen, Dich also darauf verweisen, es dort zu versuchen.
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Jonatan_Jahazeil
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Antwort #7 - 10.08.2014 um 23:05:44
 
Hallo Petersburger, hallo Reinhard,

vielen Dank für eure schnellen Antworten. Dadurch fühle ich mich nicht mehr ganz so unsicher. Ich werde um einen Termin bei der ABH in Dresden und in Stuttgart bitten und hoffe, dass ich eine Lösung für mein Anliegen finde.

Ich habe gerade gemerkt, dass ich nicht sauber zwischen Visum und Aufenthaltserlaubnis unterschieden habe. Die Frage, ob ich nach den Sprachkurs studieren, oder eine Ausbildung absolvieren möchte, stellte sich bei meinem Antrag in Dresden auf eine Aufenthaltserlaubnis für einen Sprachkurs zur Vorbereitung von Studium oder Ausbildung.
Daher möglicherweise der Unterschied in den Formularen. Mein ursprünglicher Visumantrag diente einem einjährigen Bundesfreiwilligendienst in Deutschland.

Viele Grüße!
Jonatan
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Antwort #8 - 11.08.2014 um 15:50:58
 
Jonatan_Jahazeil schrieb am 10.08.2014 um 23:05:44:
Antrag in Dresden auf eine Aufenthaltserlaubnis für einen Sprachkurs zur Vorbereitung von Studium oder Ausbildung

Und genau hier ist der springende Punkt:
Die neue ABH wird ohne vorliegende Ausländerakte nicht entscheiden.

Steht im seinerzeitigen Antrag ausdrücklich das, was ich hier zitiert habe, dann wurde die Entscheidung über Deine AE 16 (5) bereits in Kenntnis einer angestrebten nachfolgenden ggf. Nicht-Hochschulausbildung getroffen.

Prinzip:
Hat ABH 1 den nun beantragten neuen Zweck bei Entscheidung über die 16(5) bereits gekannt, kann ABH 2 nicht "einfach so" diese Entscheidung ändern, indem sie ein neues Visumverfahren fordert.
Bei "unangekündigten" Zweckwechseln liegt zweifellos das vor, was der Gesetzgeber als Regelfall bezeichnet hat.
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