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Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland (Gelesen: 28.123 mal)
reinhard
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Antwort #30 - 30.08.2013 um 21:31:44
 
Das entscheidet die Ausländerbehörde, wenn Ihr dort vorsprecht. Wenn Ihr nur Türkisch sprecht, dann sicher.
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Antwort #31 - 31.08.2013 um 18:07:15
 
Zitat:
Ihr könnt gemeinsam nach Deutschland einreisen, es reicht erstmal wenn ihr bei Freunden/Verwandten unterkommt. Es muss halt eine Adresse angegeben werden, damit auch eine zuständige ABH, die dem Antrag zustimmt, ermittelt werden kann.

Brauchen wir vor der Einreise eine KV.
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Antwort #32 - 31.08.2013 um 21:12:09
 
ber625 schrieb am 31.08.2013 um 18:07:15:
Brauchen wir vor der Einreise eine KV


Du brauchst erstmal ein Visum!
Wenn der LU gesichert sein muss, wird es aber ohne KV kein Visum geben.
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Antwort #33 - 31.08.2013 um 21:54:42
 
Zitat:
Ihr könnt gemeinsam nach Deutschland einreisen, es reicht erstmal wenn ihr bei Freunden/Verwandten unterkommt. Es muss halt eine Adresse angegeben werden, damit auch eine zuständige ABH, die dem Antrag zustimmt, ermittelt werden kann.

Darf ich eigentlich sofort nach der einreise arbeiten?
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reinhard
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Antwort #34 - 31.08.2013 um 22:07:12
 
Ja, das sollte so in Deinem Visum stehen, wenn Du es bekommst.
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Antwort #35 - 31.08.2013 um 22:10:33
 
reinhard schrieb am 31.08.2013 um 22:07:12:
Ja, das sollte so in Deinem Visum stehen, wenn Du es bekommst.

Danke für die super schnelle antwort, Ihr seid wirklich sehr hilfsbereit!
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reinhard
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Antwort #36 - 31.08.2013 um 22:16:25
 
Bei Dir geht es ja um Nachzug zu einem deutschen Familienangehörigen (eigenes Kind). Da darfst Du sofort arbeiten, sofort ALG-2 beziehen, LU inkl. KV muss nicht gesichert sein.

Für Deine Frau gilt das gleiche.

Nur für das andere Kind gilt das eben nicht (s.o.). Das zieht ja zu zwei Ausländern nach (Dir und Deiner Frau). Eigentlich muss der Lebensunterhalt gesichert sein. Andererseits darf das Visumverfahren auch dem deutschen Kind den Umzug nach Deutschland blockieren, deswegen ist es ein "atypischer Fall": Der Nachzug eines Ausländers (Kind) zum Ausländer (Dir) soll auch ohne Sicherung des LU genehmigt werden, weil man das Kind nicht von den Eltern trennen kann und das andere Kind eben ein "Grundrecht" auf Umzug hat, weil Deutsche in Deutschland leben dürfen.
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Antwort #37 - 31.08.2013 um 22:30:44
 
reinhard schrieb am 31.08.2013 um 22:16:25:
Bei Dir geht es ja um Nachzug zu einem deutschen Familienangehörigen (eigenes Kind). Da darfst Du sofort arbeiten, sofort ALG-2 beziehen, LU inkl. KV muss nicht gesichert sein.

Für Deine Frau gilt das gleiche.

Nur für das andere Kind gilt das eben nicht (s.o.). Das zieht ja zu zwei Ausländern nach (Dir und Deiner Frau). Eigentlich muss der Lebensunterhalt gesichert sein. Andererseits darf das Visumverfahren auch dem deutschen Kind den Umzug nach Deutschland blockieren, deswegen ist es ein "atypischer Fall": Der Nachzug eines Ausländers (Kind) zum Ausländer (Dir) soll auch ohne Sicherung des LU genehmigt werden, weil man das Kind nicht von den Eltern trennen kann und das andere Kind eben ein "Grundrecht" auf Umzug hat, weil Deutsche in Deutschland leben dürfen.

Nächste woche stellen wir den Antrag, wir sind jetzt schon sehr gepannt. Wie lange dauert eigentlich so ein verfahren.
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Antwort #38 - 31.08.2013 um 22:51:04
 
Anderseits hätte ich es mit § 51 AufenthG versucht nur den LU zu sichern ist von hier aus nicht so einfach. Da ich hier in der Türkei bin und das Visumsverfahren für eine Arbeitsaufnahme in DE zu lange dauert, welche Arbeitgeber würde 2 -3 monate warten. Nur eins würde ich gerne erfahren: wäre in dem Fall mein NE durch meine deutsche Tochter nicht erloschen, und müsste dann der LU dann auch nicht gesichert sein? Wie z.b. hier>Ihre Niederlassungserlaubnis erlischt auch dann nicht, wenn Sie mit einer deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind oder in eingetragener Lebenspartnerschaft leben. In diesem Fall benötigen wir eine gemeinsam abgegebene Erklärung darüber, dass Ihre Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft im Ausland fortbestand und auch nach Ihrer Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland weiterhin besteht.<http://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Kreisverwaltungsreferat/Auslaende...
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« Zuletzt geändert: 31.08.2013 um 23:02:42 von ber625 »  
 
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Antwort #39 - 01.09.2013 um 00:34:04
 
ber625 schrieb am 31.08.2013 um 22:51:04:
wäre in dem Fall mein NE durch meine deutsche Tochter nicht erloschen, 

ber625 schrieb am 31.08.2013 um 22:51:04:
Ihre Niederlassungserlaubnis erlischt auch dann nicht, wenn Sie mit einer deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind oder in eingetragener Lebenspartnerschaft leben.

Du bist aber mit Deiner Tochter nicht verheiratet.
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Antwort #40 - 01.09.2013 um 22:45:49
 
Sagt mal, kann es eigentlich auch so funktionieren, das mein NE nicht erlischt/erloschen wird?
Durch meine deutsche Tochter brauche ich ja den LE durch FZF nicht zu sichern, also gehe ich zur der ABH und sage es Ihnen! Unter anderem, das ich die Forderungen von § 51 AufenthG (2) erfülle und deswegen meine sowohl auch für meiner Frau die NE zurück haben möchten.
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Antwort #41 - 02.09.2013 um 01:09:45
 
ber625 schrieb am 01.09.2013 um 22:45:49:
Sagt mal, kann es eigentlich auch so funktionieren, das mein NE nicht erlischt/erloschen wird?
Durch meine deutsche Tochter brauche ich ja den LE durch FZF nicht zu sichern, also gehe ich zur der ABH und sage es Ihnen! Unter anderem, das ich die Forderungen von § 51 AufenthG (2) erfülle und deswegen meine sowohl auch für meiner Frau die NE zurück haben möchten. 


Das wurde doch schon beantwortet:
Zitat:
ber625 schrieb am 29.08.2013 um 09:52:17:
Meine Frau hat 10 jahre in DE als Hausfrau gelebt und nicht 15, wie wäre es bei Ihrem fall?

Es reicht wenn einer von Euch 15 Jahre in D gelebt hat - der andere Ehegatte muss dann nur zum Zeitpunkt der Ausreise eine NE gehabt haben.

Ihr solltet Euch mal mit der ABH an Eurem letzten Wohnort in D wenden um zu sehen, ob die NE noch fortbesteht. Falls nicht könnt ihr ja die FZF beantragen.


Ihr müsst euch an die letzte Zuständige ABH wenden. Vorher wird es wohl ohne Visa mit der Einreise schwierig. Bei positiver Prüfung würde die ABH eine Bescheinigung austellen, das die AT weitergelten. Die deutsche Tochter braucht ja keine AT. Die andere Tochter braucht ein FZF-Visa, da muss man auf den atypischen Fall hinweisen, das die eine Tochter deutsch ist und man deshalb nach Deutschland zurückkehren will.
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Antwort #42 - 02.09.2013 um 15:39:00
 
Zitat:
Ihr könnt gemeinsam nach Deutschland einreisen, es reicht erstmal wenn ihr bei Freunden/Verwandten unterkommt. Es muss halt eine Adresse angegeben werden, damit auch eine zuständige ABH, die dem Antrag zustimmt, ermittelt werden kann.

Die DE adresse Bei der Visumantrag und Anmeldung in DE muss also nicht identisch sein, richtig?
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reinhard
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Antwort #43 - 02.09.2013 um 18:31:59
 
Nein, muss nicht. Wäre besser, wenn es zumindest im gleichen Kreis ist, damit die Ausländerbehörde dem Visum zustimmt und dann die AE gibt. Wenn man während der Überquerung des Flusses die Pferde wechselt, wird es einfach etwas anstrengender.
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Antwort #44 - 02.09.2013 um 22:11:47
 
Wie ist es eigentlich, wenn man 3 jahre am stück nicht schaft den LU zu sichern um eine NE zu bekommen und das Kind ist 18 geworden, was passiert danach mit der AE (verlängerung)?
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