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Beitrag begonnen von ber625 am 28.08.2013 um 10:59:19

Titel: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 28.08.2013 um 10:59:19
Hallo,
ich lebe seit 8 jahren in der Türkei, davor hatte ich 25 jahre in DE gelebt und habe einen abgeschlossenen Beruf als Drucker in DE damals gemacht, sowie 14 Jahre Berufserfahrung in DE. Jetzt würde ich gerne wieder nach DE zurück und möchte mich darüber informieren.
- wird es eine Vorrangsprüfung durch die BA bei konkreter Arbeitsangebot durchgeführt?
- die dauer des Visums durch die AV dauert leider so lange,soweit  ich informiert bin, dauert ca.3 Monate. Was ist, wenn der Arbeitgeber nicht so lange wartet?
Danke jetzt schon für die Antwort!

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von erne am 28.08.2013 um 18:17:03
guck mal hier, ob das passt:
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#37



ber625 schrieb am 28.08.2013 um 10:59:19:
dauert ca.3 Monate. Was ist, wenn der Arbeitgeber nicht so lange wartet?

das ist dann Pech

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 28.08.2013 um 18:42:54

erne schrieb am 28.08.2013 um 18:17:03:
guck mal hier, ob das passt:
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#37

Da ich 45 jahre alt bin denke ich das es mich leider nicht zutrifft.

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von grisu1000 am 28.08.2013 um 20:46:46

ber625 schrieb am 28.08.2013 um 18:42:54:
Da ich 45 jahre alt bin denke ich das es mich leider nicht zutrifft. 


Dann prüfe mal §51 Abs 2 AufenthG


Zitat:
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
....
2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.....

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 29.08.2013 um 09:52:17

grisu1000 schrieb am 28.08.2013 um 20:46:46:
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
....
2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt.

1-)Die Niederlassungserlaubnis von heute, galt damals 2005 als unbefristete Aufenthaltserlaubnis, (so steht auf jeden fall im Pass von mir und meiner Frau.
2-)Was wird mit Lebensunterhalt genau gemeint? Arbeit und ....? Könnten z.B. ein sperkonto für x jahr(e) akzeptiert, wie bei einer Verpflichtungserklärung, wenn ja, wie würde das gerechnet?
3-)Meine Frau hat 10 jahre in DE als Hausfrau gelebt und nicht 15, wie wäre es bei Ihrem fall?
4-)Unsere tochter (12 jahre jung) besitzt 2 Staatsangehörigkeiten durch geburt in DE bis zum 23. lebensjahr, kann es einen positiven einfluss auf unsere situation haben?

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von Bayraqiano am 29.08.2013 um 10:51:15

ber625 schrieb am 29.08.2013 um 09:52:17:
Unsere tochter (12 jahre jung) besitzt 2 Staatsangehörigkeiten durch geburt in DE bis zum 23. lebensjahr, kann es einen positiven einfluss auf unsere situation haben? 

Das wäre die Lösung falls Eure NE tatsächlich erloschen sein sollte. Da Deine Tochter minderjährig ist und di dt. Staasangehörigkeit besitzt hätten sowohl Deine Frau als auch Du die Möglichkeit per FZF zum dt. Kind nach Deutschland zu kommen. Der LU müsste nicht gesichert sein, nach einem Jahr wäre sogar die Erteilung einer neuen NE möglich (§9 Abs. 4 AufenthG).


ber625 schrieb am 29.08.2013 um 09:52:17:
Könnten z.B. ein sperkonto für x jahr(e) akzeptiert, wie bei einer Verpflichtungserklärung, wenn ja, wie würde das gerechnet?

Bei einem zeitlich unbegrenzten Aufenthalt wird das idR nicht akzeptiert, da müsste schon ziemlich viel auf dem Sperrkonto sein.


ber625 schrieb am 29.08.2013 um 09:52:17:
Meine Frau hat 10 jahre in DE als Hausfrau gelebt und nicht 15, wie wäre es bei Ihrem fall?

Es reicht wenn einer von Euch 15 Jahre in D gelebt hat - der andere Ehegatte muss dann nur zum Zeitpunkt der Ausreise eine NE gehabt haben.

Ihr solltet Euch mal mit der ABH an Eurem letzten Wohnort in D wenden um zu sehen, ob die NE noch fortbesteht. Falls nicht könnt ihr ja die FZF beantragen.

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 29.08.2013 um 11:11:56
Danke für die schnelle Antwort!
Unsere tochter lebt aber seit 8 jahren mit uns hier in der Türkei, muss  sie für eine FZF vorher schon dort Ihren wohnsitz haben z.B. eine wohnung. Wenn ja, sie ist aber noch minderjährig, wie regeln wir das mieten einer Wohnung für/uns? Übrigens haben wir dort in DE noch bekannte und freunde die uns für solche sachen gerne helfen werden.

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von Bayraqiano am 29.08.2013 um 11:27:29
Ihr könnt gemeinsam nach Deutschland einreisen, es reicht erstmal wenn ihr bei Freunden/Verwandten unterkommt. Es muss halt eine Adresse angegeben werden, damit auch eine zuständige ABH, die dem Antrag zustimmt, ermittelt werden kann.

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 29.08.2013 um 11:50:09
Weisst du, wie viel qm mindestens der bleibeunterkunft sein soll.

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von Bayraqiano am 29.08.2013 um 11:57:43
Das spielt keine Rolle.

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 29.08.2013 um 12:02:11
:) Danke, danke, danke!!!!

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 29.08.2013 um 12:22:08

schrieb am 29.08.2013 um 10:51:15:
Das wäre die Lösung falls Eure NE tatsächlich erloschen sein sollte. Da Deine Tochter minderjährig ist und di dt. Staasangehörigkeit besitzt hätten sowohl Deine Frau als auch Du die Möglichkeit per FZF zum dt. Kind nach Deutschland zu kommen. Der LU müsste nicht gesichert sein, nach einem Jahr wäre sogar die Erteilung einer neuen NE möglich (§9 Abs. 4 AufenthG).

Was ist damit gemeint, hätten wir bis zur einer beschaftigung recht auf öffentliche hilfe?

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von Bayraqiano am 29.08.2013 um 12:23:05

ber625 schrieb am 29.08.2013 um 12:22:08:
hätten wir bis zur einer beschaftigung recht auf öffentliche hilfe? 

ja !

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 29.08.2013 um 15:23:16
Wir haben noch einen 3 jährige tochter, die hier in der Türkei geboren ist, darf sie mit uns nach DE.

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von Bayraqiano am 29.08.2013 um 15:30:46
rechtlich kein Problem (§ 32 Abs. 3 AufenthG). Bei Nachzug zu ausländischen Eltern müsste der LU allerdings gesichert sei, bei Geschwistern von Deutschen können aber atypische Umstände geltend gemacht werden - BVerwG Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 16.12 (http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=130613U10C16.12.0).

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 29.08.2013 um 15:44:34
Sie darf also gemeinsam mit uns nach Deutschland einreisen.

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von erne am 29.08.2013 um 16:04:04

ber625 schrieb am 29.08.2013 um 15:44:34:
Sie darf also gemeinsam mit uns nach Deutschland einreisen. 


jeder, der ein Visum bekommt, darf nach Deutschland einreisen

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 30.08.2013 um 10:18:16
Das wäre die Lösung falls Eure NE tatsächlich erloschen sein sollte. Da Deine Tochter minderjährig ist und di dt. Staasangehörigkeit besitzt hätten sowohl Deine Frau als auch Du die Möglichkeit per FZF zum dt. Kind nach Deutschland zu kommen. Der LU müsste nicht gesichert sein, nach einem Jahr wäre sogar die Erteilung einer neuen NE möglich (§9 Abs. 4 AufenthG).
Kannst du mir bitte sagen, wo das steht?

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 30.08.2013 um 10:20:43

schrieb am 29.08.2013 um 10:51:15:
Das wäre die Lösung falls Eure NE tatsächlich erloschen sein sollte. Da Deine Tochter minderjährig ist und di dt. Staasangehörigkeit besitzt hätten sowohl Deine Frau als auch Du die Möglichkeit per FZF zum dt. Kind nach Deutschland zu kommen. Der LU müsste nicht gesichert sein, nach einem Jahr wäre sogar die Erteilung einer neuen NE möglich (§9 Abs. 4 AufenthG).

Kannst du mir bitte sagen, wo das steht?

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von Aras am 30.08.2013 um 10:30:00
Ergibt sich aus §28 und der darin erklärten Abweichung von §5. Damit §28 Abs. 3 greift müsstest du erstmal hier nach Deutschland kommen und dein Kind beim Meldeamt melden und so den Hauptsitz in Deutschland begründen sodass der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ist.

Die fetten Stellen sind für dich wichtig, und die unterstrichenen Stellen erklären den nicht benötigten Lebensunterhalt:


Zitat:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.



Zitat:
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsgrund vorliegt,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG voraus, dass der Ausländer
1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsgründe, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 bis 5b vorliegt. Von Satz 1 können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt. Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 30.08.2013 um 11:14:43

schrieb am 29.08.2013 um 12:23:05:
hätten wir bis zur einer beschaftigung recht auf öffentliche hilfe? 

ja!

Da wir für den Neuanfang (bis zu einer beschäftigung) in DE (hessen) auf öffentlich finanzielle hilfe angewiesen sein werden, möchte ich fragen, wo wir uns wenden können.

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 30.08.2013 um 11:55:51

schrieb am 29.08.2013 um 10:51:15:
Das wäre die Lösung falls Eure NE tatsächlich erloschen sein sollte. Da Deine Tochter minderjährig ist und di dt. Staasangehörigkeit besitzt hätten sowohl Deine Frau als auch Du die Möglichkeit per FZF zum dt. Kind nach Deutschland zu kommen. Der LU müsste nicht gesichert sein, nach einem Jahr wäre sogar die Erteilung einer neuen NE möglich (§9 Abs. 4 AufenthG).

Auch wenn die Rentenbeiträge ausbezahlt worden ist?

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von Aras am 30.08.2013 um 12:05:31
Ich vermute mal wie alle anderen Leistungsbezieher auch. Ich garantiere aber hiermit deutlich nicht die Richtigkeit meiner Angaben:

Also zur Arbeitsagentur den Antrag auf ALG 1 stellen. Dann ggf. die Ablehnung nehmen und zum Jobcenter gehen und ALG 2 beantragen. Falls das zu Lange dauert bei dem Jobcenter Antrag stellen dass du bis zum Bescheid der Arbeitsagentur Leistungen vom Jobcenter beziehen willst/musst. Das ist insofern unproblematisch, da bei zu geringer oder fehlendem ALG 1-Anspruch sowieso beim Jobcenter Leistungen bzw. eine Aufstockung bezogen werden kann. Hast du einen höheren Anspruch auf ALG-1 als ALG-2, dann kriegst du den theoretisch nachträglich überwiesen. Das Jobcenter und die Arbeitsagentur würden dann das Geld untereinander begleichen.

Wenn du 15 Jahre in Deutschland als Angestellter gearbeitet hast und dann ins Ausland gegangen bist, und dort weiter gearbeitet hast bzw. keine Leistungen von der Arbeitslosenversicherung bezogen hast, kann es sein, dass du weiterhin ALG1 Anspruch hast.

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB20-Alg-und-Auslandsbeschaeftigung-EU.pdf

Wichtig ist, dass du bei der Arbeitsagentur so früh wie möglich deinen Antrag stellen solltest, weil bei Leistungsanspruch die Tage anteilig bezahlt werden. Beim Jobcenter kannst du theoretisch auch am letzten des Monats auftauchen und dann Anspruch für den gesamten laufenden Monat erhalten.



Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 30.08.2013 um 12:19:45

Aras schrieb am 30.08.2013 um 12:05:31:
Wenn du 15 Jahre in Deutschland als Angestellter gearbeitet hast und dann ins Ausland gegangen bist, und dort weiter gearbeitet hast bzw. keine Leistungen von der Arbeitslosenversicherung bezogen hast, kann es sein, dass du weiterhin ALG1 Anspruch hast.

1987-1988 als Hilfsarbeiter , 1988-1991 Azubi , 1991 - 2004 Facharbeiter , 2004-2005 ALG1 , 2005-2006 unterstützung für Rückkehrer in der Heimat
Also nicht zum Sozialamt, das ist schonmal gut finde ich.

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 30.08.2013 um 15:52:34
1.) Wie sind wir eigentlich bis zur beschäftigung versichert, durch Arbeitsamt?
2.) Gäbe es nach einem Jahr bei der NE beantragung (da frühere zeiten bis 4 Jahren angerechnet werden können) probleme geben,  wenn wir auf hilfe angewiesen wären?

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von Saxonicus am 30.08.2013 um 17:38:31

ber625 schrieb am 30.08.2013 um 15:52:34:
Gäbe es nach einem Jahr bei der NE beantragung (da frühere zeiten bis 4 Jahren angerechnet werden können) probleme geben,wenn wir auf hilfe angewiesen wären? 

Hier kannst Du die Bedingungen für den Erhalt einer NE nachlesen:

http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#9

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von reinhard am 30.08.2013 um 17:45:46

ber625 schrieb am 30.08.2013 um 15:52:34:
1.) Wie sind wir eigentlich bis zur beschäftigung versichert, durch Arbeitsamt?


Nein, durch das JobCenter.



Zitat:
2.) Gäbe es nach einem Jahr bei der NE beantragung (da frühere zeiten bis 4 Jahren angerechnet werden können) probleme geben,  wenn wir auf hilfe angewiesen wären?


Ja, Ihr solltet die Zeit voll haben oder angerechnet bekommen (entscheidet die ABH) und frei von Hilfe sein, also Euer Geld selbst verdienen.

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 30.08.2013 um 18:52:57

schrieb am 29.08.2013 um 11:27:29:
Ihr könnt gemeinsam nach Deutschland einreisen, es reicht erstmal wenn ihr bei Freunden/Verwandten unterkommt. Es muss halt eine Adresse angegeben werden, damit auch eine zuständige ABH, die dem Antrag zustimmt, ermittelt werden kann.

Müssten wir unmittelbar nach der Visumserteilung nach DE einreisen, da wir erst nacher (nach der Visumserteilung) sachen zur erledigen hätten, wie z.b. umzug, geschäftaufgabe u.s.w.

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von erne am 30.08.2013 um 19:10:01

ber625 schrieb am 30.08.2013 um 18:52:57:
Müssten wir unmittelbar nach der Visumserteilung nach DE einreisen,


nein, nicht unmittelbar nach Erteilung, aber in der Zeit, in der das Visum gültig ist.

Bei D Visum: Geht theoretisch auch am letzten Gültigkeitstag des Visums, wenn an diesem Tag auch die AE beantragt werden kann .... aber das ist ganz und gar nicht zu empfehlen.

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 30.08.2013 um 21:17:45

schrieb am 29.08.2013 um 10:51:15:
Das wäre die Lösung falls Eure NE tatsächlich erloschen sein sollte. Da Deine Tochter minderjährig ist und di dt. Staasangehörigkeit besitzt hätten sowohl Deine Frau als auch Du die Möglichkeit per FZF zum dt. Kind nach Deutschland zu kommen. Der LU müsste nicht gesichert sein, nach einem Jahr wäre sogar die Erteilung einer neuen NE möglich (§9 Abs. 4 AufenthG).

Müssten wir eigentlich auch zur der Integrationskurs (für verlängerung des AE) obwohl wir schon früher dort gelebt haben.

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von reinhard am 30.08.2013 um 21:31:44
Das entscheidet die Ausländerbehörde, wenn Ihr dort vorsprecht. Wenn Ihr nur Türkisch sprecht, dann sicher.

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 31.08.2013 um 18:07:15

schrieb am 29.08.2013 um 11:27:29:
Ihr könnt gemeinsam nach Deutschland einreisen, es reicht erstmal wenn ihr bei Freunden/Verwandten unterkommt. Es muss halt eine Adresse angegeben werden, damit auch eine zuständige ABH, die dem Antrag zustimmt, ermittelt werden kann.

Brauchen wir vor der Einreise eine KV.

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von erne am 31.08.2013 um 21:12:09

ber625 schrieb am 31.08.2013 um 18:07:15:
Brauchen wir vor der Einreise eine KV. 


Du brauchst erstmal ein Visum!
Wenn der LU gesichert sein muss, wird es aber ohne KV kein Visum geben.

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 31.08.2013 um 21:54:42

schrieb am 29.08.2013 um 11:27:29:
Ihr könnt gemeinsam nach Deutschland einreisen, es reicht erstmal wenn ihr bei Freunden/Verwandten unterkommt. Es muss halt eine Adresse angegeben werden, damit auch eine zuständige ABH, die dem Antrag zustimmt, ermittelt werden kann.

Darf ich eigentlich sofort nach der einreise arbeiten?

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von reinhard am 31.08.2013 um 22:07:12
Ja, das sollte so in Deinem Visum stehen, wenn Du es bekommst.

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 31.08.2013 um 22:10:33

reinhard schrieb am 31.08.2013 um 22:07:12:
Ja, das sollte so in Deinem Visum stehen, wenn Du es bekommst.

Danke für die super schnelle antwort, Ihr seid wirklich sehr hilfsbereit!

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von reinhard am 31.08.2013 um 22:16:25
Bei Dir geht es ja um Nachzug zu einem deutschen Familienangehörigen (eigenes Kind). Da darfst Du sofort arbeiten, sofort ALG-2 beziehen, LU inkl. KV muss nicht gesichert sein.

Für Deine Frau gilt das gleiche.

Nur für das andere Kind gilt das eben nicht (s.o.). Das zieht ja zu zwei Ausländern nach (Dir und Deiner Frau). Eigentlich muss der Lebensunterhalt gesichert sein. Andererseits darf das Visumverfahren auch dem deutschen Kind den Umzug nach Deutschland blockieren, deswegen ist es ein "atypischer Fall": Der Nachzug eines Ausländers (Kind) zum Ausländer (Dir) soll auch ohne Sicherung des LU genehmigt werden, weil man das Kind nicht von den Eltern trennen kann und das andere Kind eben ein "Grundrecht" auf Umzug hat, weil Deutsche in Deutschland leben dürfen.

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 31.08.2013 um 22:30:44

reinhard schrieb am 31.08.2013 um 22:16:25:
Bei Dir geht es ja um Nachzug zu einem deutschen Familienangehörigen (eigenes Kind). Da darfst Du sofort arbeiten, sofort ALG-2 beziehen, LU inkl. KV muss nicht gesichert sein.

Für Deine Frau gilt das gleiche.

Nur für das andere Kind gilt das eben nicht (s.o.). Das zieht ja zu zwei Ausländern nach (Dir und Deiner Frau). Eigentlich muss der Lebensunterhalt gesichert sein. Andererseits darf das Visumverfahren auch dem deutschen Kind den Umzug nach Deutschland blockieren, deswegen ist es ein "atypischer Fall": Der Nachzug eines Ausländers (Kind) zum Ausländer (Dir) soll auch ohne Sicherung des LU genehmigt werden, weil man das Kind nicht von den Eltern trennen kann und das andere Kind eben ein "Grundrecht" auf Umzug hat, weil Deutsche in Deutschland leben dürfen.

Nächste woche stellen wir den Antrag, wir sind jetzt schon sehr gepannt. Wie lange dauert eigentlich so ein verfahren.

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 31.08.2013 um 22:51:04
Anderseits hätte ich es mit § 51 AufenthG versucht nur den LU zu sichern ist von hier aus nicht so einfach. Da ich hier in der Türkei bin und das Visumsverfahren für eine Arbeitsaufnahme in DE zu lange dauert, welche Arbeitgeber würde 2 -3 monate warten. Nur eins würde ich gerne erfahren: wäre in dem Fall mein NE durch meine deutsche Tochter nicht erloschen, und müsste dann der LU dann auch nicht gesichert sein? Wie z.b. hier>Ihre Niederlassungserlaubnis erlischt auch dann nicht, wenn Sie mit einer deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind oder in eingetragener Lebenspartnerschaft leben. In diesem Fall benötigen wir eine gemeinsam abgegebene Erklärung darüber, dass Ihre Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft im Ausland fortbestand und auch nach Ihrer Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland weiterhin besteht.<http://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Kreisverwaltungsreferat/Auslaenderwesen/Erl-schen-des-Aufenthaltstitels.html

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von Saxonicus am 01.09.2013 um 00:34:04

ber625 schrieb am 31.08.2013 um 22:51:04:
wäre in dem Fall mein NE durch meine deutsche Tochter nicht erloschen, 


ber625 schrieb am 31.08.2013 um 22:51:04:
Ihre Niederlassungserlaubnis erlischt auch dann nicht, wenn Sie mit einer deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind oder in eingetragener Lebenspartnerschaft leben.

Du bist aber mit Deiner Tochter nicht verheiratet.

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 01.09.2013 um 22:45:49
Sagt mal, kann es eigentlich auch so funktionieren, das mein NE nicht erlischt/erloschen wird?
Durch meine deutsche Tochter brauche ich ja den LE durch FZF nicht zu sichern, also gehe ich zur der ABH und sage es Ihnen! Unter anderem, das ich die Forderungen von § 51 AufenthG (2) erfülle und deswegen meine sowohl auch für meiner Frau die NE zurück haben möchten.

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von grisu1000 am 02.09.2013 um 01:09:45

ber625 schrieb am 01.09.2013 um 22:45:49:
Sagt mal, kann es eigentlich auch so funktionieren, das mein NE nicht erlischt/erloschen wird?
Durch meine deutsche Tochter brauche ich ja den LE durch FZF nicht zu sichern, also gehe ich zur der ABH und sage es Ihnen! Unter anderem, das ich die Forderungen von § 51 AufenthG (2) erfülle und deswegen meine sowohl auch für meiner Frau die NE zurück haben möchten. 


Das wurde doch schon beantwortet:

schrieb am 29.08.2013 um 10:51:15:
ber625 schrieb am 29.08.2013 um 09:52:17:
Meine Frau hat 10 jahre in DE als Hausfrau gelebt und nicht 15, wie wäre es bei Ihrem fall?

Es reicht wenn einer von Euch 15 Jahre in D gelebt hat - der andere Ehegatte muss dann nur zum Zeitpunkt der Ausreise eine NE gehabt haben.

Ihr solltet Euch mal mit der ABH an Eurem letzten Wohnort in D wenden um zu sehen, ob die NE noch fortbesteht. Falls nicht könnt ihr ja die FZF beantragen.


Ihr müsst euch an die letzte Zuständige ABH wenden. Vorher wird es wohl ohne Visa mit der Einreise schwierig. Bei positiver Prüfung würde die ABH eine Bescheinigung austellen, das die AT weitergelten. Die deutsche Tochter braucht ja keine AT. Die andere Tochter braucht ein FZF-Visa, da muss man auf den atypischen Fall hinweisen, das die eine Tochter deutsch ist und man deshalb nach Deutschland zurückkehren will.

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 02.09.2013 um 15:39:00

schrieb am 29.08.2013 um 11:27:29:
Ihr könnt gemeinsam nach Deutschland einreisen, es reicht erstmal wenn ihr bei Freunden/Verwandten unterkommt. Es muss halt eine Adresse angegeben werden, damit auch eine zuständige ABH, die dem Antrag zustimmt, ermittelt werden kann.

Die DE adresse Bei der Visumantrag und Anmeldung in DE muss also nicht identisch sein, richtig?

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von reinhard am 02.09.2013 um 18:31:59
Nein, muss nicht. Wäre besser, wenn es zumindest im gleichen Kreis ist, damit die Ausländerbehörde dem Visum zustimmt und dann die AE gibt. Wenn man während der Überquerung des Flusses die Pferde wechselt, wird es einfach etwas anstrengender.

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 02.09.2013 um 22:11:47
Wie ist es eigentlich, wenn man 3 jahre am stück nicht schaft den LU zu sichern um eine NE zu bekommen und das Kind ist 18 geworden, was passiert danach mit der AE (verlängerung)?

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von Saxonicus am 02.09.2013 um 22:22:21

ber625 schrieb am 02.09.2013 um 22:11:47:
Wie ist es eigentlich, wenn man 3 jahre am stück nicht schaft den LU zu sichern um eine NE zu bekommen und das Kind ist 18 geworden, was passiert danach mit der AE (verlängerung)? 

Dann läuft die AE eben aus (oder wird von der ABH zurückgenommen) und die Ausreise ist angesagt.

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 03.09.2013 um 08:34:51
§ 28 (2) Familiennachzug zu Deutschen
also es reicht im normalen Fall, in den drei jahren, um eine NE zu bekommen, wenn man keine öffentliche Hilfen in Anspruch nimmt, und wenn es sein muss vom ersparnissen lebt.

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von Runenwolf am 03.09.2013 um 08:38:55

ber625 schrieb am 03.09.2013 um 08:34:51:
Um NE zu bekommen, kann man unter LU auch verstehen, 3 jahre am stück ohne öffentlicher hilfe auskommt, z.B. 2 jahre arbeit gehabt danach 1 jahr vom ersparnissen gelebt. 


Nein, das wird nicht reichen. Bei der Prüfung der Sicherstellung des Lebensunterhaltes wird auch immer eine Prognose für die Zukunft abgegeben. D.h. es muss ersichtlich sein, dass der LU nachhaltig gesichert ist. Von Ersparnissen leben ist keine nachhaltige Sicherung des LU. Was, wenn die Ersparnisse aufgebraucht sind? Öffentliche Hilfen beantragen?

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 03.09.2013 um 08:49:38

Runenwolf schrieb am 03.09.2013 um 08:38:55:
Nein, das wird nicht reichen. Bei der Prüfung der Sicherstellung des Lebensunterhaltes wird auch immer eine Prognose für die Zukunft abgegeben. D.h. es muss ersichtlich sein, dass der LU nachhaltig gesichert ist. Von Ersparnissen leben ist keine nachhaltige Sicherung des LU. Was, wenn die Ersparnisse aufgebraucht sind? Öffentliche Hilfen beantragen?

§ 28 (2) Familiennachzug zu Deutschen
Hier steht nichst vom LU

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von Bayraqiano am 03.09.2013 um 08:59:46
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Der LU muss gesichert sein.

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von schweitzer am 03.09.2013 um 09:02:19
@ber625

Du bringst da Verschiedenes ein wenig durcheinander.

Für den Familiennachzug zum deutschen minderjährigen Kind ist keine LU - Sicherung erforderlich. Soweit richtig.

Für den späteren Erhalt der NE freilich schon - dafür gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetungen, wie sie sich im § 5 AufenthG finden. Dort steht serh wohl etwas von Sicherung des LU.

Dass das so ist hat mit der Systematik des Aufenthaltsgesetzes zu tun. - Zuerst finden sich die allgemein geltenden Vorschriften. Diese gelten grundsätzlich immer. Ausnahmen davon sind nur dann möglich, wenn sie in späteren, speziell geltenden Vorschriften, wie etwa dem § 28 (2) AufenthG extra vermerkt wären.

Allerdings steht im § 28 (2) AufenthG nicht, dass die LU-Sicherung abweichend von § 5 nicht gewährleistet sein muss.

Das steht nur dort in Bezug auf die AE (siehe § 28 (1)  - nur dort ist von einem möglichen Abweichen von § 5 (1) Nr. 1 - Sicherung des LU - die Rede)

Das Ganze ist für einen Laien schwer durchschaubar - aber es ist so, wie ich es geschrieben habe. - Für die NE braucht es daher Nachweis  von gesichertem LU, aktuell (zum Zeitpunkt der Beantragung) und prognostisch für die Zukunft (Nachhaltigkeit).


=schweitzer=

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 03.09.2013 um 09:13:40
Wenn man aber die NE dann hat, darf man auch DE bleiben auch wenn das deutsche Kind über 18 geworden ist, richtig?

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von schweitzer am 03.09.2013 um 09:15:53
Wenn Du danach nicht gerade in großem Stile Drogen vertickst oder mit Kalaschnikovs handelst, kannst Du, wenn Du einmal die NE hast, damit in Deutschland bleiben. ;)


=schweitzer=

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 05.09.2013 um 10:54:17

grisu1000 schrieb am 28.08.2013 um 20:46:46:
Dann prüfe mal §51 Abs 2 AufenthG

Zitat:
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
....
2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist  und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.....

Hallo, eine frage zu dieser Sache. Kann ein konkreter Arbeitsvertrag (z.b. noch vor der Einreise abgeschlossen) für eine beschäftigung in DE von der ABH anerkannt werden, denn alles andere paßt eigentlich.
Übrigens warte ich auf die Antwort von der ABH ob unsere NE noch gültig sind.
Und wenn gar nichts geht haben immer noch die FZF zum deutschen Kind.

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 25.11.2013 um 08:54:41

schrieb am 29.08.2013 um 10:51:15:
Das wäre die Lösung falls Eure NE tatsächlich erloschen sein sollte. Da Deine Tochter minderjährig ist und di dt. Staasangehörigkeit besitzt hätten sowohl Deine Frau als auch Du die Möglichkeit per FZF zum dt. Kind nach Deutschland zu kommen. Der LU müsste nicht gesichert sein, nach einem Jahr wäre sogar die Erteilung einer neuen NE möglich (§9 Abs. 4 AufenthG).

Für die NE muss dann aber ausreichender Wohnraum vorhanden sein, oder?

[edit] Habe Dein versehentliches und etwas "verbeultes" Doppelpost gelöscht. =schweitzer=[/edit]

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von Bayraqiano am 25.11.2013 um 09:11:19
kommt darauf an,

für 28 II nicht, für eine "normale" NE § 9 schon.

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 25.11.2013 um 11:13:56
Danke euch

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 02.12.2013 um 15:21:40
Hallo, noch einmal.
Am 23.09.2013 haben wir einen Termin zum 09.12.2013 bei der AV in İstanbul bekommen. Nun, soweit haben wir die benötigten Unterlagen auch vorbereitet. Über zwei sachen möchte ich mich bei euch noch gerne informieren.
1.Muss meine deutsche minderjährige Tochter auch mit zur der AV?
2.Für die Schwesterchen (3 jahre jung) möchte ich einen kurzen Schreiben für den ''Atypischen Fall'' erstellen, nur weiss nicht so recht wie ich das ordentlich Formulieren soll. Kann mir bitte jemand helfen?

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 10.12.2013 um 08:33:28
Hallo und guten morgen,
gestern hatten wir den Termin bei der AV. Es geht um § 28 Abs.1, Nr.3. Alle die benötigten Unterlagen haben wir abgegeben. Nur die Dame bei der Visastelle hat gemeint, das wäre erst der 2. Fall und vielleicht müssten wir noch einen Mietvertrag und einen  Schuleintrag nachreichen.
- Meine frage: Stimmt das? Denn, wie sollen wir unsere Tochter, die  mit uns zusammen ausser Deutschland lebt von hier aus in die Schule eintragen?

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von erne am 10.12.2013 um 10:57:46

ber625 schrieb am 10.12.2013 um 08:33:28:
Meine frage: Stimmt das? 

nein

du kannst mal die Gegenfrage stellen:
wenn Ihr das nicht beibringt, auf welcher Basis (§) könnte sie das Visum ablehnen? Es gibt keine!

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 09.01.2014 um 11:17:40
Hallo,
heute habe ich per kurier einen schreiben von der deutschen Generalkonsulat in İstanbul bekommen. Es geht ja um nachzug zum dt. Kind. Das wird noch von uns verlangt.
- Gibt es konkretes Arbeitsplatzangebot für Herrn .... bzw. für Ihre Frau ....?
- Wir bitten Sie um übersendung eines Mietvertrages o.ä.
Was meint ihr, wie sollte ich vorgehen?

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von erne am 09.01.2014 um 16:42:52

ber625 schrieb am 09.01.2014 um 11:17:40:
Was meint ihr, wie sollte ich vorgehen? 


beantworten?


ber625 schrieb am 09.01.2014 um 11:17:40:
- Gibt es konkretes Arbeitsplatzangebot für Herrn .... bzw. für Ihre Frau ....?

wenn ja, dann antworte "ja" und die Daten dazu.
Wenn nein, dann eben "nein"
ISt bei FZF zu einem dt. minderjährigen Kind sowieso irrelevant


ber625 schrieb am 09.01.2014 um 11:17:40:
- Wir bitten Sie um übersendung eines Mietvertrages o.ä.

nun ja, da du kein Visum bekomen wirst, um unter der Brücke zu schlafen, brauchst du schon einen Nachweis, wo Ihr leben werdet (und dürftet). Die Größe der Wohnung ist irrelevant, es muss nur Paltz für Euch da sein.
Ein Mietvertrag kann da helfen, wenn es keinen gibt, dann müsst Ihr was anderes beibringen, und sei es eine Bestätigung, dass ihr bei Freunden leben könnt

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 09.01.2014 um 20:21:22
Hi, das mit der Mietvertrag ist eigentlich kein problem, aber warum wird jetzt schon nachgefragt, ob wir eiine Arbeit gefunden haben oder nicht. Denn, wie sollen wir von hier aus (Türkei) schon eine Arbeit finden? Manche stellt sich das wohl zu einfach vor.

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von reinhard am 09.01.2014 um 20:24:55

ber625 schrieb am 09.01.2014 um 20:21:22:
aber warum wird jetzt schon nachgefragt


Weil man auf "Formschreiben 63 b" geklickt hat.

Mach Dir nicht zu viele Gedanken, es werden viele Fragen verschickt. Das ist für die Entscheidung nicht wichtig.

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 09.01.2014 um 20:30:33
Hallo, ich dachte schon auf einmal wir könnten ohne einen Job nicht einreisen. Ausserdem reicht es kopien für den Mietvertrag, da ich originale eigentlich ungern verschicke. Noch etwas, da du ja etwas vom 'Form b 63' erwähnt hast, meinst du unsere Unterlagen sind schon nach DE verschickt? Am 09.12.2013 hatten wir den Antrag gestellt. Danke euch für die Antworten.

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von reinhard am 09.01.2014 um 20:57:07
Der Nachzug dreht sich rund ums Baby. Sie müssten also eigentlich nur nach einem Arbeitsvertrag des Babys fragen und würden vor dem Absenden schon merken, dass es Quatsch ist.

Doch, Deutsche dürfen immer nach Deutschland.

Ob die Unterlagen zwischen dem 9.12. und Weihnachten schon abgeschickt wurden, weiß ich natürlich nicht. Du kannst, wenn Du die Vorgangsnummer hast, aber Ende Januar oder Mitte Februar beim Bundesverwaltungsamt in Köln fragen. Die sortieren alle Unterlagen von allen Botschaften und finden die richtige Ausländerbehörde zum Weiterschicken raus, dort gibt es eine "Registratur". Die können aber immer nur was über Umschläge und Tage erzählen, nichts über den Inhalt.

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 09.01.2014 um 21:22:01
-Das baby ist in unserem fall 12 Jahre.
-Wo finde den sogenannten Vorgangsnummer, wir haben nur die Kassenzettel/Abholnachweis. İst es der 23 stelliger zahlenliste mit DEU davor oder der 7 stellige zahlen unterm barcode?

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von reinhard am 09.01.2014 um 21:47:37
Das Bundesverwaltungsamt braucht am Telefon irgend eine "Legitimation", etwas, was niemand sonst wissen kann (was ich z.B. nicht habe). Frag einfach, welche Zahl sie vorgelesen haben wollen.

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von Petersburger am 09.01.2014 um 22:23:30

ber625 schrieb am 09.01.2014 um 21:22:01:
İst es der 23 stelliger zahlenliste mit DEU davor oder der 7 stellige zahlen unterm barcode? 


Das erste.
Also die 23 Ziffern nach dem DEU auf dem Kassenzettel/Abholnachweis.

Die sieben Zahlen unterm Barcode sind identisch mit den letzten sieben Stellen der Vorgangsnummer, reichen aber dem BVA nicht aus.

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 10.01.2014 um 09:13:19
Hallo, das habe ich so eben von der ABH per email bekommen.Das verstehe ich absolut nicht, was sollen wir denn jetzt machen?

Sehr geehrter Herr Ö......,

Ihr Anträge sind mittlerweile bei uns eingegangen.

Grundsätzlich ist in Ihrem Fall Artikel 6 GG zu beachten. Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Sie und Ihre Ehefrau, sofern der deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und die weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Im Regelfall ist auf die eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes zu verzichten. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann jedoch der Nachzug hiervon abhängig gemacht werden. Insbesondere beim Vorliegen besonderer Umstände, wie in Ihrem Fall, bei dem die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Ihre Familie lebt bereits seit 2005 im Ausland. Es ist durchaus zumutbar, weiterhin in der Türkei zu leben.

Des Weiteren kommt ein Nachzug des Kindes S....e (3.5 jahre) nur in Frage, wenn der Lebensunterhalt vollständig gesichert ist und ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht. Hier findet § 32 AufenthG Anwendung. § 28 AufenthG greift nicht.

Wir bitten von Weiteren Sachstandanfragen abzusehen.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die deutsche Botschaft.

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von schweitzer am 10.01.2014 um 10:03:50
"Deine" ABH scheint hier einiges zu übersehen oder nicht sehen zu wollen.

Insbesondere berücksichtigt sie nicht, dass da ein minderjähriges deutsches Kind im Spiel ist, das ohne "wenn" und "aber" einen Anspruch auf Einreise und dauerhaften Aufenthalt in Deutschland hat, woraus sich für die leiblichen, sorgeberechtigetn Eltern ebensolche Ansprüche herleiten und für das minderjährige ausländische Geschwisterkind laut höchstrichterlicher Rechtsprechung, wie sie Bayraqiano zu Beginn dieses threads schon erwähnt hat, sehr grundsätzlich ebenso anzunehmen sind.

Ich würde das der Botschaft so mitteilen und mich ggf. auch an die Fachaufsicht der ABH (je nach Bundesland Bezirksregierung oder Innenministerium) mit der Bitte um klärende Unterstützung wenden.


=schweitzer=

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 10.01.2014 um 10:19:00
danke für deine Antwort Schweitzer,
das ist eine ABH in Baden Württemberg, wie komme ich an die kontakt daten Fachaufsicht der ABH? Was ist eigentlich wenn die 4 wöchige frist abläuft, wieder alles von vorne anfangen?

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von Runenwolf am 10.01.2014 um 10:20:27

ber625 schrieb am 10.01.2014 um 10:19:00:
das ist eine ABH in Baden Württemberg, wie komme ich an die kontakt daten Fachaufsicht der ABH? 


Welche denn genau? Wenn du das nicht öffentlich machen willst, dann schreib mir eine PN. Bin selbst aus Baden-Württemberg und weiß über die Örtlichkeiten und Zuständigkeiten Bescheid.

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von Bayraqiano am 10.01.2014 um 10:27:28

ber625 schrieb am 10.01.2014 um 09:13:19:
Des Weiteren kommt ein Nachzug des Kindes S....e (3.5 jahre) nur in Frage, wenn der Lebensunterhalt vollständig gesichert ist und ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht. Hier findet § 32 AufenthG Anwendung. § 28 AufenthG greift nicht.


Das wird hier der entscheidende Punkt sein, denn die Auffassung, dass ein Geschwister eines dt. Kindes uneingeschränkt ohne Sicherung des LU nachziehen kann ist nicht (mehr) gegeben. Das BVerwG hat teilweise durchblicken lassen, dass eine Prüfung, ob das dt. Kind dann mit der gesamten Familie im Ausland leben kann durchaus möglich ist (BVerwG - U. v. 13. 6. 2013 -10 C 16.12, Rn. 27; BVerwG - U. v. 30.07.2013 - 1 C 15.12; Rn. 17f. mit Nachweisen zu Rechtsprechung von BVerfG und EGMR).

In Eurem Fall besteht die fam. Lebensgemeinschaft seit langem in der Türkei, es ist durchaus anzunehmen, dass man bezüglich des ausl. Kindes so einen Standpunkt vertritt und ohne gesicherten LU ablehnt. Die Frage wäre nur, ob das dann wirklich einer gerichtlichen Überprüfung standhält.

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 10.01.2014 um 10:57:35
also, durch unseren 3,5 jähriges nicht dt. kind wird das Verfahren zur Zeit blockiert

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 10.01.2014 um 13:20:49
Langsam fange ich an zu rätseln.

*

Was könnten wir dafür tun, das wir glaubhaft werden.

ber625 schrieb am 10.01.2014 um 09:13:19:
Es ist durchaus zumutbar, weiterhin in der Türkei zu leben. 



[edit] Folgepost <----- Bitte anklicken![/edit]

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 14.01.2014 um 11:00:06
Hallo, wie viel gm pro Person ist es eihentlich, für Unterkunft in Baden Württemberg erforderlich

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von schweitzer am 14.01.2014 um 11:43:11
Beim Nachzug zu einem deutschen Familienangehörigen (auch Kind) ist (auch in Ba-Wü) die Wohnungsgröße unbeachtlich. Wichtig ist nur, dass eine Wohnung vorhanden ist.


=schweitzer=

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 14.01.2014 um 11:47:30

ber625 schrieb am 10.01.2014 um 09:13:19:
Des Weiteren kommt ein Nachzug des Kindes S....e (3.5 jahre) nur in Frage, wenn der Lebensunterhalt vollständig gesichert ist und ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht. Hier findet § 32 AufenthG Anwendung. § 28 AufenthG greift nicht.

deswegen meine frage

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von Aras am 14.01.2014 um 11:52:54
@schweitzer, das Problem ist das ein Kind deutsch ist, das andere Kind türkisch.


Zitat:
2.4.2      
Ausreichender  Wohnraum  ist  –  unbeschadet
landesrechtlicher  Regelungen  –  stets  vorhan-
den, wenn für jedes Familienmitglied über sechs
Jahren  zwölf  Quadratmeter  und für  jedes  Fa-
milienmitglied  unter  sechs  Jahren  zehn  Qua-
dratmeter  Wohnfläche  zur  Verfügung  stehen
und Nebenräume  (Küche,  Bad,  WC)  in  ange-
messenem Umfang mitbenutzt werden können.
Eine  Unterschreitung  dieser  Wohnungsgröße
um etwa zehn Prozent ist unschädlich. Wohn-
räume,  die  von  Dritten  mitbenutzt  werden,
bleiben  grundsätzlich  außer  Betracht;  mitbe-
nutzte  Nebenräume  können  berücksichtigt
werden.



12 m² pro Erwachsener
10 m² pro Kind
10% weniger vom Gesamt ist ok.

2 Erwachsene + 2 Kinder = 12 m² + 12 m² + 10 m² + 10 m² = 44 m²

Abzüglich 10 % Toleranz = 39,6 m²

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von erne am 14.01.2014 um 12:55:59

Aras schrieb am 14.01.2014 um 11:52:54:
2 Erwachsene + 2 Kinder = 12 m² + 12 m² + 10 m² + 10 m² = 44 m²

Abzüglich 10 % Toleranz = 39,6 m² 


wobei Küche, Bad, Flur nicht mitzählt

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von Aras am 14.01.2014 um 13:09:08
Was im Zitat nachlesbar ist.

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von ber625 am 14.01.2014 um 14:54:19
Also der vorrübergehender Bleibeunterkunft wäre 90 gm. Ist gleichzeitig das Eigentum der Familie. Sie selbst sind 5 Personen 2 erw. + 2 kinder über 6 jahre +1 kind unter 6 jahre. Und kommen wir noch dazu 2 Erw. + 1 kind über 6 jahre + 1 kind unter 6 jahre.

Titel: Re: Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland
Beitrag von Aras am 14.01.2014 um 15:05:08
Also bevor du jetzt anfängst das auszurechnen, solltest du einfach einen Untermietvertrag abschließen, wo zwei Zimmer euch direkt kostenfrei überlassen werden. Dieser Wohnraum sollte natürlich 40 m² groß ist.

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