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Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland (Gelesen: 28.140 mal)
Saxonicus
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Antwort #45 - 02.09.2013 um 22:22:21
 
ber625 schrieb am 02.09.2013 um 22:11:47:
Wie ist es eigentlich, wenn man 3 jahre am stück nicht schaft den LU zu sichern um eine NE zu bekommen und das Kind ist 18 geworden, was passiert danach mit der AE (verlängerung)? 

Dann läuft die AE eben aus (oder wird von der ABH zurückgenommen) und die Ausreise ist angesagt.
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Antwort #46 - 03.09.2013 um 08:34:51
 
§ 28 (2) Familiennachzug zu Deutschen
also es reicht im normalen Fall, in den drei jahren, um eine NE zu bekommen, wenn man keine öffentliche Hilfen in Anspruch nimmt, und wenn es sein muss vom ersparnissen lebt.
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« Zuletzt geändert: 03.09.2013 um 08:51:16 von ber625 »  
 
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Antwort #47 - 03.09.2013 um 08:38:55
 
ber625 schrieb am 03.09.2013 um 08:34:51:
Um NE zu bekommen, kann man unter LU auch verstehen, 3 jahre am stück ohne öffentlicher hilfe auskommt, z.B. 2 jahre arbeit gehabt danach 1 jahr vom ersparnissen gelebt. 


Nein, das wird nicht reichen. Bei der Prüfung der Sicherstellung des Lebensunterhaltes wird auch immer eine Prognose für die Zukunft abgegeben. D.h. es muss ersichtlich sein, dass der LU nachhaltig gesichert ist. Von Ersparnissen leben ist keine nachhaltige Sicherung des LU. Was, wenn die Ersparnisse aufgebraucht sind? Öffentliche Hilfen beantragen?
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Antwort #48 - 03.09.2013 um 08:49:38
 
Runenwolf schrieb am 03.09.2013 um 08:38:55:
Nein, das wird nicht reichen. Bei der Prüfung der Sicherstellung des Lebensunterhaltes wird auch immer eine Prognose für die Zukunft abgegeben. D.h. es muss ersichtlich sein, dass der LU nachhaltig gesichert ist. Von Ersparnissen leben ist keine nachhaltige Sicherung des LU. Was, wenn die Ersparnisse aufgebraucht sind? Öffentliche Hilfen beantragen?

§ 28 (2) Familiennachzug zu Deutschen
Hier steht nichst vom LU
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Antwort #49 - 03.09.2013 um 08:59:46
 
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Der LU muss gesichert sein.
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Antwort #50 - 03.09.2013 um 09:02:19
 
@ber625

Du bringst da Verschiedenes ein wenig durcheinander.

Für den Familiennachzug zum deutschen minderjährigen Kind ist keine LU - Sicherung erforderlich. Soweit richtig.

Für den späteren Erhalt der NE freilich schon - dafür gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetungen, wie sie sich im § 5 AufenthG finden. Dort steht serh wohl etwas von Sicherung des LU.

Dass das so ist hat mit der Systematik des Aufenthaltsgesetzes zu tun. - Zuerst finden sich die allgemein geltenden Vorschriften. Diese gelten grundsätzlich immer. Ausnahmen davon sind nur dann möglich, wenn sie in späteren, speziell geltenden Vorschriften, wie etwa dem § 28 (2) AufenthG extra vermerkt wären.

Allerdings steht im § 28 (2) AufenthG nicht, dass die LU-Sicherung abweichend von § 5 nicht gewährleistet sein muss.

Das steht nur dort in Bezug auf die AE (siehe § 28 (1)  - nur dort ist von einem möglichen Abweichen von § 5 (1) Nr. 1 - Sicherung des LU - die Rede)

Das Ganze ist für einen Laien schwer durchschaubar - aber es ist so, wie ich es geschrieben habe. - Für die NE braucht es daher Nachweis  von gesichertem LU, aktuell (zum Zeitpunkt der Beantragung) und prognostisch für die Zukunft (Nachhaltigkeit).


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Antwort #51 - 03.09.2013 um 09:13:40
 
Wenn man aber die NE dann hat, darf man auch DE bleiben auch wenn das deutsche Kind über 18 geworden ist, richtig?
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Antwort #52 - 03.09.2013 um 09:15:53
 
Wenn Du danach nicht gerade in großem Stile Drogen vertickst oder mit Kalaschnikovs handelst, kannst Du, wenn Du einmal die NE hast, damit in Deutschland bleiben. Zwinkernd


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Antwort #53 - 05.09.2013 um 10:54:17
 
grisu1000 schrieb am 28.08.2013 um 20:46:46:
Dann prüfe mal §51 Abs 2 AufenthG

Zitat:
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
....
2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist  und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.....

Hallo, eine frage zu dieser Sache. Kann ein konkreter Arbeitsvertrag (z.b. noch vor der Einreise abgeschlossen) für eine beschäftigung in DE von der ABH anerkannt werden, denn alles andere paßt eigentlich.
Übrigens warte ich auf die Antwort von der ABH ob unsere NE noch gültig sind.
Und wenn gar nichts geht haben immer noch die FZF zum deutschen Kind.
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Antwort #54 - 25.11.2013 um 08:54:41
 
Zitat:
Das wäre die Lösung falls Eure NE tatsächlich erloschen sein sollte. Da Deine Tochter minderjährig ist und di dt. Staasangehörigkeit besitzt hätten sowohl Deine Frau als auch Du die Möglichkeit per FZF zum dt. Kind nach Deutschland zu kommen. Der LU müsste nicht gesichert sein, nach einem Jahr wäre sogar die Erteilung einer neuen NE möglich (§9 Abs. 4 AufenthG).

Für die NE muss dann aber ausreichender Wohnraum vorhanden sein, oder?

Änderung:
Habe Dein versehentliches und etwas "verbeultes" Doppelpost gelöscht. =schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 25.11.2013 um 09:13:04 von schweitzer »  
 
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Antwort #55 - 25.11.2013 um 09:11:19
 
kommt darauf an,

für 28 II nicht, für eine "normale" NE § 9 schon.
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Antwort #56 - 25.11.2013 um 11:13:56
 
Danke euch
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Antwort #57 - 02.12.2013 um 15:21:40
 
Hallo, noch einmal.
Am 23.09.2013 haben wir einen Termin zum 09.12.2013 bei der AV in İstanbul bekommen. Nun, soweit haben wir die benötigten Unterlagen auch vorbereitet. Über zwei sachen möchte ich mich bei euch noch gerne informieren.
1.Muss meine deutsche minderjährige Tochter auch mit zur der AV?
2.Für die Schwesterchen (3 jahre jung) möchte ich einen kurzen Schreiben für den ''Atypischen Fall'' erstellen, nur weiss nicht so recht wie ich das ordentlich Formulieren soll. Kann mir bitte jemand helfen?
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Antwort #58 - 10.12.2013 um 08:33:28
 
Hallo und guten morgen,
gestern hatten wir den Termin bei der AV. Es geht um § 28 Abs.1, Nr.3. Alle die benötigten Unterlagen haben wir abgegeben. Nur die Dame bei der Visastelle hat gemeint, das wäre erst der 2. Fall und vielleicht müssten wir noch einen Mietvertrag und einen  Schuleintrag nachreichen.
- Meine frage: Stimmt das? Denn, wie sollen wir unsere Tochter, die  mit uns zusammen ausser Deutschland lebt von hier aus in die Schule eintragen?
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Antwort #59 - 10.12.2013 um 10:57:46
 
ber625 schrieb am 10.12.2013 um 08:33:28:
Meine frage: Stimmt das? 

nein

du kannst mal die Gegenfrage stellen:
wenn Ihr das nicht beibringt, auf welcher Basis (§) könnte sie das Visum ablehnen? Es gibt keine!
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