Hallo, das habe ich so eben von der
ABH per email bekommen.Das verstehe ich absolut nicht, was sollen wir denn jetzt machen?
Sehr geehrter Herr Ö......,
Ihr Anträge sind mittlerweile bei uns eingegangen.
Grundsätzlich ist in Ihrem Fall Artikel 6
GG zu beachten. Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Sie und Ihre Ehefrau, sofern der deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Im Regelfall ist auf die eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes zu verzichten. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann jedoch der Nachzug hiervon abhängig gemacht werden. Insbesondere beim Vorliegen besonderer Umstände, wie in Ihrem Fall, bei dem die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Ihre Familie lebt bereits seit 2005 im Ausland. Es ist durchaus zumutbar, weiterhin in der Türkei zu leben.
Des Weiteren kommt ein Nachzug des Kindes S....e (3.5 jahre) nur in Frage, wenn der Lebensunterhalt vollständig gesichert ist und ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht. Hier findet § 32
AufenthG Anwendung. § 28
AufenthG greift nicht.
Wir bitten von Weiteren Sachstandanfragen abzusehen.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die deutsche Botschaft.