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Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland (Gelesen: 28.141 mal)
ber625
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Antwort #60 - 09.01.2014 um 11:17:40
 
Hallo,
heute habe ich per kurier einen schreiben von der deutschen Generalkonsulat in İstanbul bekommen. Es geht ja um nachzug zum dt. Kind. Das wird noch von uns verlangt.
- Gibt es konkretes Arbeitsplatzangebot für Herrn .... bzw. für Ihre Frau ....?
- Wir bitten Sie um übersendung eines Mietvertrages o.ä
.
Was meint ihr, wie sollte ich vorgehen?
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Antwort #61 - 09.01.2014 um 16:42:52
 
ber625 schrieb am 09.01.2014 um 11:17:40:
Was meint ihr, wie sollte ich vorgehen? 


beantworten?

ber625 schrieb am 09.01.2014 um 11:17:40:
- Gibt es konkretes Arbeitsplatzangebot für Herrn .... bzw. für Ihre Frau ....?

wenn ja, dann antworte "ja" und die Daten dazu.
Wenn nein, dann eben "nein"
ISt bei FZF zu einem dt. minderjährigen Kind sowieso irrelevant

ber625 schrieb am 09.01.2014 um 11:17:40:
- Wir bitten Sie um übersendung eines Mietvertrages o.ä.

nun ja, da du kein Visum bekomen wirst, um unter der Brücke zu schlafen, brauchst du schon einen Nachweis, wo Ihr leben werdet (und dürftet). Die Größe der Wohnung ist irrelevant, es muss nur Paltz für Euch da sein.
Ein Mietvertrag kann da helfen, wenn es keinen gibt, dann müsst Ihr was anderes beibringen, und sei es eine Bestätigung, dass ihr bei Freunden leben könnt
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ber625
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Antwort #62 - 09.01.2014 um 20:21:22
 
Hi, das mit der Mietvertrag ist eigentlich kein problem, aber warum wird jetzt schon nachgefragt, ob wir eiine Arbeit gefunden haben oder nicht. Denn, wie sollen wir von hier aus (Türkei) schon eine Arbeit finden? Manche stellt sich das wohl zu einfach vor.
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reinhard
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Antwort #63 - 09.01.2014 um 20:24:55
 
ber625 schrieb am 09.01.2014 um 20:21:22:
aber warum wird jetzt schon nachgefragt


Weil man auf "Formschreiben 63 b" geklickt hat.

Mach Dir nicht zu viele Gedanken, es werden viele Fragen verschickt. Das ist für die Entscheidung nicht wichtig.
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Antwort #64 - 09.01.2014 um 20:30:33
 
Hallo, ich dachte schon auf einmal wir könnten ohne einen Job nicht einreisen. Ausserdem reicht es kopien für den Mietvertrag, da ich originale eigentlich ungern verschicke. Noch etwas, da du ja etwas vom 'Form b 63' erwähnt hast, meinst du unsere Unterlagen sind schon nach DE verschickt? Am 09.12.2013 hatten wir den Antrag gestellt. Danke euch für die Antworten.
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« Zuletzt geändert: 09.01.2014 um 20:41:47 von ber625 »  
 
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Antwort #65 - 09.01.2014 um 20:57:07
 
Der Nachzug dreht sich rund ums Baby. Sie müssten also eigentlich nur nach einem Arbeitsvertrag des Babys fragen und würden vor dem Absenden schon merken, dass es Quatsch ist.

Doch, Deutsche dürfen immer nach Deutschland.

Ob die Unterlagen zwischen dem 9.12. und Weihnachten schon abgeschickt wurden, weiß ich natürlich nicht. Du kannst, wenn Du die Vorgangsnummer hast, aber Ende Januar oder Mitte Februar beim Bundesverwaltungsamt in Köln fragen. Die sortieren alle Unterlagen von allen Botschaften und finden die richtige Ausländerbehörde zum Weiterschicken raus, dort gibt es eine "Registratur". Die können aber immer nur was über Umschläge und Tage erzählen, nichts über den Inhalt.
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Antwort #66 - 09.01.2014 um 21:22:01
 
-Das baby ist in unserem fall 12 Jahre.
-Wo finde den sogenannten Vorgangsnummer, wir haben nur die Kassenzettel/Abholnachweis. İst es der 23 stelliger zahlenliste mit DEU davor oder der 7 stellige zahlen unterm barcode?
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Antwort #67 - 09.01.2014 um 21:47:37
 
Das Bundesverwaltungsamt braucht am Telefon irgend eine "Legitimation", etwas, was niemand sonst wissen kann (was ich z.B. nicht habe). Frag einfach, welche Zahl sie vorgelesen haben wollen.
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Antwort #68 - 09.01.2014 um 22:23:30
 
ber625 schrieb am 09.01.2014 um 21:22:01:
İst es der 23 stelliger zahlenliste mit DEU davor oder der 7 stellige zahlen unterm barcode? 


Das erste.
Also die 23 Ziffern nach dem DEU auf dem Kassenzettel/Abholnachweis.

Die sieben Zahlen unterm Barcode sind identisch mit den letzten sieben Stellen der Vorgangsnummer, reichen aber dem BVA nicht aus.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #69 - 10.01.2014 um 09:13:19
 
Hallo, das habe ich so eben von der ABH per email bekommen.Das verstehe ich absolut nicht, was sollen wir denn jetzt machen?

Sehr geehrter Herr Ö......,

Ihr Anträge sind mittlerweile bei uns eingegangen.

Grundsätzlich ist in Ihrem Fall Artikel 6 GG zu beachten. Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Sie und Ihre Ehefrau, sofern der deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und die weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Im Regelfall ist auf die eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes zu verzichten. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann jedoch der Nachzug hiervon abhängig gemacht werden. Insbesondere beim Vorliegen besonderer Umstände, wie in Ihrem Fall, bei dem die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Ihre Familie lebt bereits seit 2005 im Ausland. Es ist durchaus zumutbar, weiterhin in der Türkei zu leben.

Des Weiteren kommt ein Nachzug des Kindes S....e (3.5 jahre) nur in Frage, wenn der Lebensunterhalt vollständig gesichert ist und ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht. Hier findet § 32 AufenthG Anwendung. § 28 AufenthG greift nicht.

Wir bitten von Weiteren Sachstandanfragen abzusehen.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die deutsche Botschaft.
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« Zuletzt geändert: 10.01.2014 um 09:26:01 von ber625 »  
 
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Antwort #70 - 10.01.2014 um 10:03:50
 
"Deine" ABH scheint hier einiges zu übersehen oder nicht sehen zu wollen.

Insbesondere berücksichtigt sie nicht, dass da ein minderjähriges deutsches Kind im Spiel ist, das ohne "wenn" und "aber" einen Anspruch auf Einreise und dauerhaften Aufenthalt in Deutschland hat, woraus sich für die leiblichen, sorgeberechtigetn Eltern ebensolche Ansprüche herleiten und für das minderjährige ausländische Geschwisterkind laut höchstrichterlicher Rechtsprechung, wie sie Bayraqiano zu Beginn dieses threads schon erwähnt hat, sehr grundsätzlich ebenso anzunehmen sind.

Ich würde das der Botschaft so mitteilen und mich ggf. auch an die Fachaufsicht der ABH (je nach Bundesland Bezirksregierung oder Innenministerium) mit der Bitte um klärende Unterstützung wenden.


=schweitzer=
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Antwort #71 - 10.01.2014 um 10:19:00
 
danke für deine Antwort Schweitzer,
das ist eine ABH in Baden Württemberg, wie komme ich an die kontakt daten Fachaufsicht der ABH? Was ist eigentlich wenn die 4 wöchige frist abläuft, wieder alles von vorne anfangen?
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Antwort #72 - 10.01.2014 um 10:20:27
 
ber625 schrieb am 10.01.2014 um 10:19:00:
das ist eine ABH in Baden Württemberg, wie komme ich an die kontakt daten Fachaufsicht der ABH


Welche denn genau? Wenn du das nicht öffentlich machen willst, dann schreib mir eine PN. Bin selbst aus Baden-Württemberg und weiß über die Örtlichkeiten und Zuständigkeiten Bescheid.
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Antwort #73 - 10.01.2014 um 10:27:28
 
ber625 schrieb am 10.01.2014 um 09:13:19:
Des Weiteren kommt ein Nachzug des Kindes S....e (3.5 jahre) nur in Frage, wenn der Lebensunterhalt vollständig gesichert ist und ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht. Hier findet § 32 AufenthG Anwendung. § 28 AufenthG greift nicht.


Das wird hier der entscheidende Punkt sein, denn die Auffassung, dass ein Geschwister eines dt. Kindes uneingeschränkt ohne Sicherung des LU nachziehen kann ist nicht (mehr) gegeben. Das BVerwG hat teilweise durchblicken lassen, dass eine Prüfung, ob das dt. Kind dann mit der gesamten Familie im Ausland leben kann durchaus möglich ist (BVerwG - U. v. 13. 6. 2013 -10 C 16.12, Rn. 27; BVerwG - U. v. 30.07.2013 - 1 C 15.12; Rn. 17f. mit Nachweisen zu Rechtsprechung von BVerfG und EGMR).

In Eurem Fall besteht die fam. Lebensgemeinschaft seit langem in der Türkei, es ist durchaus anzunehmen, dass man bezüglich des ausl. Kindes so einen Standpunkt vertritt und ohne gesicherten LU ablehnt. Die Frage wäre nur, ob das dann wirklich einer gerichtlichen Überprüfung standhält.
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Antwort #74 - 10.01.2014 um 10:57:35
 
also, durch unseren 3,5 jähriges nicht dt. kind wird das Verfahren zur Zeit blockiert
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