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Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland (Gelesen: 28.276 mal)
ber625
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Antwort #15 - 29.08.2013 um 15:44:34
 
Sie darf also gemeinsam mit uns nach Deutschland einreisen.
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Antwort #16 - 29.08.2013 um 16:04:04
 
ber625 schrieb am 29.08.2013 um 15:44:34:
Sie darf also gemeinsam mit uns nach Deutschland einreisen. 


jeder, der ein Visum bekommt, darf nach Deutschland einreisen
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Antwort #17 - 30.08.2013 um 10:18:16
 
Das wäre die Lösung falls Eure NE tatsächlich erloschen sein sollte. Da Deine Tochter minderjährig ist und di dt. Staasangehörigkeit besitzt hätten sowohl Deine Frau als auch Du die Möglichkeit per FZF zum dt. Kind nach Deutschland zu kommen. Der LU müsste nicht gesichert sein, nach einem Jahr wäre sogar die Erteilung einer neuen NE möglich (§9 Abs. 4 AufenthG).
Kannst du mir bitte sagen, wo das steht?
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Antwort #18 - 30.08.2013 um 10:20:43
 
Zitat:
Das wäre die Lösung falls Eure NE tatsächlich erloschen sein sollte. Da Deine Tochter minderjährig ist und di dt. Staasangehörigkeit besitzt hätten sowohl Deine Frau als auch Du die Möglichkeit per FZF zum dt. Kind nach Deutschland zu kommen. Der LU müsste nicht gesichert sein, nach einem Jahr wäre sogar die Erteilung einer neuen NE möglich (§9 Abs. 4 AufenthG).

Kannst du mir bitte sagen, wo das steht?
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Antwort #19 - 30.08.2013 um 10:30:00
 
Ergibt sich aus §28 und der darin erklärten Abweichung von §5. Damit §28 Abs. 3 greift müsstest du erstmal hier nach Deutschland kommen und dein Kind beim Meldeamt melden und so den Hauptsitz in Deutschland begründen sodass der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ist.

Die fetten Stellen sind für dich wichtig, und die unterstrichenen Stellen erklären den nicht benötigten Lebensunterhalt:

Zitat:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.


Zitat:
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsgrund vorliegt,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG voraus, dass der Ausländer
1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsgründe, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 bis 5b vorliegt. Von Satz 1 können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt. Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #20 - 30.08.2013 um 11:14:43
 
Zitat:
hätten wir bis zur einer beschaftigung recht auf öffentliche hilfe? 

ja!

Da wir für den Neuanfang (bis zu einer beschäftigung) in DE (hessen) auf öffentlich finanzielle hilfe angewiesen sein werden, möchte ich fragen, wo wir uns wenden können.
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Antwort #21 - 30.08.2013 um 11:55:51
 
Zitat:
Das wäre die Lösung falls Eure NE tatsächlich erloschen sein sollte. Da Deine Tochter minderjährig ist und di dt. Staasangehörigkeit besitzt hätten sowohl Deine Frau als auch Du die Möglichkeit per FZF zum dt. Kind nach Deutschland zu kommen. Der LU müsste nicht gesichert sein, nach einem Jahr wäre sogar die Erteilung einer neuen NE möglich (§9 Abs. 4 AufenthG).

Auch wenn die Rentenbeiträge ausbezahlt worden ist?
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Antwort #22 - 30.08.2013 um 12:05:31
 
Ich vermute mal wie alle anderen Leistungsbezieher auch. Ich garantiere aber hiermit deutlich nicht die Richtigkeit meiner Angaben:

Also zur Arbeitsagentur den Antrag auf ALG 1 stellen. Dann ggf. die Ablehnung nehmen und zum Jobcenter gehen und ALG 2 beantragen. Falls das zu Lange dauert bei dem Jobcenter Antrag stellen dass du bis zum Bescheid der Arbeitsagentur Leistungen vom Jobcenter beziehen willst/musst. Das ist insofern unproblematisch, da bei zu geringer oder fehlendem ALG 1-Anspruch sowieso beim Jobcenter Leistungen bzw. eine Aufstockung bezogen werden kann. Hast du einen höheren Anspruch auf ALG-1 als ALG-2, dann kriegst du den theoretisch nachträglich überwiesen. Das Jobcenter und die Arbeitsagentur würden dann das Geld untereinander begleichen.

Wenn du 15 Jahre in Deutschland als Angestellter gearbeitet hast und dann ins Ausland gegangen bist, und dort weiter gearbeitet hast bzw. keine Leistungen von der Arbeitslosenversicherung bezogen hast, kann es sein, dass du weiterhin ALG1 Anspruch hast.

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sam...

Wichtig ist, dass du bei der Arbeitsagentur so früh wie möglich deinen Antrag stellen solltest, weil bei Leistungsanspruch die Tage anteilig bezahlt werden. Beim Jobcenter kannst du theoretisch auch am letzten des Monats auftauchen und dann Anspruch für den gesamten laufenden Monat erhalten.


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Antwort #23 - 30.08.2013 um 12:19:45
 
Aras schrieb am 30.08.2013 um 12:05:31:
Wenn du 15 Jahre in Deutschland als Angestellter gearbeitet hast und dann ins Ausland gegangen bist, und dort weiter gearbeitet hast bzw. keine Leistungen von der Arbeitslosenversicherung bezogen hast, kann es sein, dass du weiterhin ALG1 Anspruch hast.

1987-1988 als Hilfsarbeiter , 1988-1991 Azubi , 1991 - 2004 Facharbeiter , 2004-2005 ALG1 , 2005-2006 unterstützung für Rückkehrer in der Heimat
Also nicht zum Sozialamt, das ist schonmal gut finde ich.
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Antwort #24 - 30.08.2013 um 15:52:34
 
1.) Wie sind wir eigentlich bis zur beschäftigung versichert, durch Arbeitsamt?
2.) Gäbe es nach einem Jahr bei der NE beantragung (da frühere zeiten bis 4 Jahren angerechnet werden können) probleme geben,  wenn wir auf hilfe angewiesen wären?
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Antwort #25 - 30.08.2013 um 17:38:31
 
ber625 schrieb am 30.08.2013 um 15:52:34:
Gäbe es nach einem Jahr bei der NE beantragung (da frühere zeiten bis 4 Jahren angerechnet werden können) probleme geben,wenn wir auf hilfe angewiesen wären? 

Hier kannst Du die Bedingungen für den Erhalt einer NE nachlesen:

http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#9
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Antwort #26 - 30.08.2013 um 17:45:46
 
ber625 schrieb am 30.08.2013 um 15:52:34:
1.) Wie sind wir eigentlich bis zur beschäftigung versichert, durch Arbeitsamt?


Nein, durch das JobCenter.


Zitat:
2.) Gäbe es nach einem Jahr bei der NE beantragung (da frühere zeiten bis 4 Jahren angerechnet werden können) probleme geben,  wenn wir auf hilfe angewiesen wären?


Ja, Ihr solltet die Zeit voll haben oder angerechnet bekommen (entscheidet die ABH) und frei von Hilfe sein, also Euer Geld selbst verdienen.
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Antwort #27 - 30.08.2013 um 18:52:57
 
Zitat:
Ihr könnt gemeinsam nach Deutschland einreisen, es reicht erstmal wenn ihr bei Freunden/Verwandten unterkommt. Es muss halt eine Adresse angegeben werden, damit auch eine zuständige ABH, die dem Antrag zustimmt, ermittelt werden kann.

Müssten wir unmittelbar nach der Visumserteilung nach DE einreisen, da wir erst nacher (nach der Visumserteilung) sachen zur erledigen hätten, wie z.b. umzug, geschäftaufgabe u.s.w.
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Antwort #28 - 30.08.2013 um 19:10:01
 
ber625 schrieb am 30.08.2013 um 18:52:57:
Müssten wir unmittelbar nach der Visumserteilung nach DE einreisen,


nein, nicht unmittelbar nach Erteilung, aber in der Zeit, in der das Visum gültig ist.

Bei D Visum: Geht theoretisch auch am letzten Gültigkeitstag des Visums, wenn an diesem Tag auch die AE beantragt werden kann .... aber das ist ganz und gar nicht zu empfehlen.
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Antwort #29 - 30.08.2013 um 21:17:45
 
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Müssten wir eigentlich auch zur der Integrationskurs (für verlängerung des AE) obwohl wir schon früher dort gelebt haben.
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