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Heirat in HK & FZF -> Behördenmarathon? (Gelesen: 13.167 mal)
scheuch
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23.08.2013 um 19:39:41
 
Hallo zusammen,

meine Frau (Festland-Chinesin) und ich (deutscher) seit dem 28. Juli verheiratet und warten nun darauf, dass das FZF-Visum durchkommt. Leider verzögert sich das ganze gerade etwas.

Zum Hintergrund:
Geheiratet wurde - gerade um auf Papierkrieg zu verzichten - in Hongkong. Da lief alles prima, und wir haben eine Urkunde bekommen, die wir im Anschluss noch mit der Apostille ausgestattet haben. Beim Konsulat in Kanton haben wir dann das Visum beantragt, mit allen Unterlagen, die gefordert waren (Passkopien, Hukou m. Übersetzung etc.). Man sagte uns: Legalisierte Dokumente mit Ausnahme der Heiratsurkunde seien nicht notwendig. So weit so gut, es wurde alles wie eingereicht angenommen und man versprach ein zügige Bearbeitung.

Inzwischen sind die Dokumente auch alle bei der zuständigen Ausländerbehörde angekommen und ich habe noch zusätzliche Informationen (Einkommensnachweis, Wohnraumnachweis etc.) eingereicht. Nun fehlt der Behörde nur noch die Anerkennung der Ehe für den deutschen Rechtsbereich, dann gibt es grünes Licht.

Hier fängt der Spaß aber an: Für diese Anerkennung sagt die ABH, dass sie eine dt. Urkunde benötigt. Das zuständige Standesamt wiederum benötigt zur Ausstellung der deutschen Eheurkunde noch weitere Dokumente im Original. Mein Ausweis und meine Geburtsukunde sind ja kein Problem, aber die Geburtsurkunde meiner Frau hingegen schon, die hat keine (wurden zum Zeitpunkt ihrer Geburt noch nicht ausgestellt, das kam erst später). Ob das Hukou dafür genommen werden kann, muss noch geklärt werden. In jedem Fall sind die eingereichten Kopien nicht ausreichend, es bedarf beglaubigter & legalisierter Originale/Kopien.

Nun wollte ich hier einmal nachfragen, welche Erfahrungen es in so einem Fall gibt oder welche Hinweise ihr uns geben könntet. Auf http://forum.chinaseite.de wurde ich hierher verwiesen, da hier die Profis mit den richtigen Argumenten sitzen. Smiley

Und ist eine deutsche Urkunde überhaupt notwendig? Oder reicht im späteren Leben/Behördenverkehr auch die HK-Urkunde mit Apostille?

Viele Grüße
Benny
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Saxonicus
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Antwort #1 - 23.08.2013 um 20:16:03
 
scheuch schrieb am 23.08.2013 um 19:39:41:
Und ist eine deutsche Urkunde überhaupt notwendig? Oder reicht im späteren Leben/Behördenverkehr auch die HK-Urkunde mit Apostille?

Grundsätzlich notwendig ist sie nicht, aber unbedingt zu empfehlen, weil diese deutsche Urkunde überall problemlos akzeptiert wird.

Allerdings ist die Ausstellung dieser Urkunde, nach der Registrierung Eurer Ehe beim deutschen Standesamt, erst möglich ist wenn Deine Frau hier ist.
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erne
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Antwort #2 - 23.08.2013 um 21:00:45
 
scheuch schrieb am 23.08.2013 um 19:39:41:
Nun fehlt der Behörde nur noch die Anerkennung der Ehe für den deutschen Rechtsbereich, 


nein, fehlt sie nicht.
Es bedarf keiner Anerkennung, es ist aber für die ABH leichter, wenn es eine gäbe, denn dann muss sie nicht selber prüfen, ob die Ehe gültig ist. 
Darum will sie die Arbeit der Prüfung über dich an das STandesamt weitergeben ... das musst du aber nicht.
Die ABH muss auch so über die FZF entscheiden, wenn sie nicht selber entscheiden kann, ob die Ehe gültig ist, kann sie sich an das Standesamt wenden.
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Tina05
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Antwort #3 - 23.08.2013 um 21:24:21
 
Saxonicus schrieb am 23.08.2013 um 20:16:03:
Allerdings ist die Ausstellung dieser Urkunde, nach der Registrierung Eurer Ehe beim deutschen Standesamt, erst möglich ist wenn Deine Frau hier ist.

Der Antrag auf Nachbeurkundung muss nicht von beiden gestellt werden, dies kann auch ein Ehepartner alleine erledigen - d.h. die Ehefrau kann zum Zeitpunkt der Nachbeurkundung noch im Ausland leben.
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scheuch
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Antwort #4 - 24.08.2013 um 09:14:45
 
Hallo zusammen,

danke für die Hinweise. Gibt es dafür irgendwelche §, auf die man sich beziehen kann? Ich weiß nicht, ob "Das dürfen Sie gar nicht" als Argument so zieht. Und ich will es mir ja auch nicht mit der Sachbearbeiterin verscherzen, nicht dass der Antrag dann abgelehnt wird oder so Griesgrämig
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Antwort #5 - 24.08.2013 um 15:58:00
 
scheuch schrieb am 24.08.2013 um 09:14:45:
Gibt es dafür irgendwelche §, auf die man sich beziehen kann?


umgekehrt ... es gibt eben keinen §, der das fordert.
eine der Anforderungen ist eine rechtsgültige Ehe, aber eben nicht, dass die Ehe in D geschlossen wurde oder in D "anerkannt" wird ... so ein Anerkennungsverfahren gibt es gar nicht, eine gültige  Ehe ist eben auch ohne das nicht existente Anerkennungsverfahren gültig.
Dass es sich für Euch sowieso empfiehlt, die Ehe in D zu registrieren, steht ausser Frage ... aber das ist keine Voraussetzung für FZF.
Wenn die ABH SB darauf besteht, soll SIE den § nennen, in dem das gefordert ist (kann sie aber nicht)

scheuch schrieb am 24.08.2013 um 09:14:45:
nicht dass der Antrag dann abgelehnt wird oder so

das darf sie aus diesem Grunde gar nicht....
Ihre Entscheidung ist muss davon unabhängig sein
(kann aber sein, dass sie dann den Antrag den einen oder anderen Tag länger liegen lässt und lieber einen anderen bearbeitet)


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scheuch
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Antwort #6 - 28.08.2013 um 20:07:12
 
Hallo zusammen,

nach Rücksprache mit der ABH bin ich nun nicht wirklich weiter. Die zuständige ABH (die SB ist freundlich und entgegenkommend, aber ihr Chef nimmts anscheinend sehr oder übergenau) scheint es sehr streng zu nehmen und kann selbst nicht prüfen, ob die Ehe gültig ist oder nicht - Urkunde mit Apostille hin oder her. Nur der Eintrag im Eheregister, also die Nachbeurkundung, scheint akzeptiert zu werden zu sein. Das Standesamt hat mir nun inzwischen auch mitgeteilt, dass dies - neben der Zeit die für die Beschaffung der zusätzlichen Dokumente draufgeht - 3-4 Monate dauern wird.

Irgendwie deckt sich das hinten und vorne nicht mit der Aussage des Kosulats, die offiziell 6-12 Wochen für das FZF-Visum veranschlagen.

Irgendwie fühle ich mich hier gerade an die Jagd nach Passierschein A38 erinnert -.-
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tiggger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 28.08.2013 um 22:02:35
 
scheuch schrieb am 28.08.2013 um 20:07:12:
kann selbst nicht prüfen, ob die Ehe gültig ist oder nicht

Das kann vorkommen, meines Wissens nach kann dann die ABH dazu intern das Standesamt einschalten. Aber das muss die ABH machen, und nicht Du, wie gefordert. scheuch schrieb am 28.08.2013 um 20:07:12:
Nur der Eintrag im Eheregister, also die Nachbeurkundung, scheint akzeptiert zu werden zu sein.


Es sieht so aus, als ob Du mit härteren Bandagen spielen musst. Frag doch erstmal, ob die bereit sind, Dir diese Auskunft ( auch schriftlich zu geben. Persönlich würde ich in Deinem Fall einen Fachanwalt einschalten.
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Antwort #8 - 28.08.2013 um 22:47:20
 
scheuch schrieb am 28.08.2013 um 20:07:12:
Die zuständige ABH (die SB ist freundlich und entgegenkommend, aber ihr Chef nimmts anscheinend sehr oder übergenau) scheint es sehr streng zu nehmen und kann selbst nicht prüfen, ob die Ehe gültig ist oder nicht - Urkunde mit Apostille hin oder her. Nur der Eintrag im Eheregister, also die Nachbeurkundung, scheint akzeptiert zu werden zu sein


Stelle klar das du nicht die Nachbeurkundung beantragen wirst, da dies nicht nötig ist und bitte um die Rechstsgrundlage in schriftlicher Form für ein solches ansinnen . Grundsätzlich ist einen im Ausland beschlossene Ehe in Deutschland gültig.

Will die ABH die rechtsgültigkeit der Ehe überprüfen, kann sie dies Intern vom Standesamt machen lassen.

scheuch schrieb am 28.08.2013 um 20:07:12:
Irgendwie fühle ich mich hier gerade an die Jagd nach Passierschein A38 erinnert -.- 


Nimm zu nächsten Besuch einen Bekannten (nicht verwandt) als Beistand mit (schriftlich Bestellen) und mach klar, das von diesem die mündlichen Aussagen zum Anerkennung der Ehe  im Nachineine protokolliert werden.

Sollte der Antrag länger als drei Monate liegenbleiben kannst du dich beim Bürgerservice des Auswärtigen Amtes beschweren.
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Antwort #9 - 29.08.2013 um 00:21:25
 
Hi,

das ist etwas haarsträubend. Wie kommt die ABH dazu, die Urkunde mit Apostille nicht zu akzeptieren?
Was sagt denn das Konsulat in Guangdong dazu? Wenn, dann müssten die doch das chin. Dokument beurteilen können?
Die Nachbeurkundung ist ein riesiger Aufriss, deswegen machen es viele auch nicht. Für die FZF braucht man die definitiv nicht.

Wenn Dir das ein MA der ABH schriftlich gibt, daß die HU mit Apostille aus HK nicht akzeptiert wird, schreibt er sich sozusagen selbst die Abmahnung wegen grobem Unfugs in die Personalakte.
(Bitte dies nicht wörtlich nehmen).
Wenn die nicht einlenken, würde ich da durchaus lauter werden.
Auch hier im übertragenen Sinne: Wenn Du das schriftlich hast, gleich mal an den Bürgersevice des AA, die AV und den Vorgesetzten des Vorgesetzten weiterleiten.
In HK verheiratet gehst Du da als "normaler" Deutscher praktisch kein Risiko ein. Mehr als durchwinken können sie das nicht.
Ein Anwalt ist sicher nicht nötig denn das ist eindeutig.

Gruß,
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Antwort #10 - 29.08.2013 um 00:34:31
 
nixwissen schrieb am 29.08.2013 um 00:21:25:
das ist etwas haarsträubend. Wie kommt die ABH dazu, die Urkunde mit Apostille nicht zu akzeptieren?

Wenn die Legalisierung durch die AV fehlt ist das doch nachvollziehbar.
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Antwort #11 - 29.08.2013 um 00:40:21
 
Saxonicus schrieb am 29.08.2013 um 00:34:31:
nixwissen schrieb am Heute um 00:21:25:
Zitat:
das ist etwas haarsträubend. Wie kommt die ABH dazu, die Urkunde mit Apostille nicht zu akzeptieren?


Wenn die Legalisierung durch die AV fehlt ist das doch nachvollziehbar. 


eine apostillierte Urkunde muss nicht legaliesiert werden ... eben darum ist sie ja apostilliert
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Antwort #12 - 29.08.2013 um 10:37:55
 
erne schrieb am 29.08.2013 um 00:40:21:
eine apostillierte Urkunde muss nicht legaliesiert werden ... eben darum ist sie ja apostilliert

Das stimmt doch nicht.

Die Apostille erfolgt durch die Inlandsbehörde (z.B. Außenministerium) und das wird dann durch die (deutsche) AV legalisiert. Mit diesen Legalisierungsvermerk der deutschen Botschaft (und der entsprechenden Übersetzung) wird diese Urkunde dann innerhalb Deutschlands akzeptiert.

So war es jedenfalls bei mir/uns.
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Antwort #13 - 29.08.2013 um 10:43:49
 
erne schrieb am 29.08.2013 um 00:40:21:
eine apostillierte Urkunde muss nicht legaliesiert werden ... eben darum ist sie ja apostilliert


Das ist so nicht richtig, genau wie Saxonicus geschrieben hat.

Saxonicus schrieb am 29.08.2013 um 10:37:55:
Die Apostille erfolgt durch die Inlandsbehörde (z.B. Außenministerium) und das wird dann durch die (deutsche) AV legalisiert. Mit diesen Legalisierungsvermerk der deutschen Botschaft (und der entsprechenden Übersetzung) wird diese Urkunde dann innerhalb Deutschlands akzeptiert.


Lies mal das durch.


http://www.china.diplo.de/Vertretung/china/de/101-kanton/rk/visa/legalisation-se...

Chinesische Urkunden müssen für den deutschen Rechtsbereich legalisiert sein. Wenn andere Länder die Apostille oder eine sonstige Beglaubigung akzeptieren ... na gut. Das gilt aber nicht in Deutschland.

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Antwort #14 - 29.08.2013 um 10:46:48
 
Guten Morgen,

Hier liegt ein Missverständnis vor: Hongkong ist nicht China!

Hongkong gehört dem Haager Apostillenabkommen an, China nicht.

Daher werden Urkunden aus HK apostilliert und Urkunden aus China legalisiert.

Grüße

Croneberger
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