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Verheiratet..und Schwanger von anderen Mann (Gelesen: 3.736 mal)
dete
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31.08.2013 um 11:38:05
 
Hallo an Alle...Ich frage heute für jemanden im Bekanntenkreis und hoffe auf antworten.
folgende Situation
Mann(deutsch) und Frau(Drittstaat) sind seit 3 Jahren verheiratet...seit 18 Monaten gelebte Ehe in Deutschland.Jetzt stellt sich heraus...Frau hat seit 6 Monaten ein Verhältnis mit einem Landsmann und ist im 6 ten Monat schwanger. Sie ist ausgezogen zu diesen Landsmann. Ihr Mann wird die Scheidung am Montag einreichen und versuchen eine Härtefallscheidung durchzusetzen.
Es steht noch nicht fest wer der Vater ist...es kommen beide in Frage. Es es sein Kind hat sie dadurch automatisch Bleiberecht, das ist klar.
Aber was wenn ihr Mann nicht der Vater ist?Er wird auf jeden Fall eine Vaterschaftsfeststellungsklage machen um sicher zu gehen ob es sein Kind ist oder nicht.
Der potentielle andere Vater ist seit 7 Jahren rechtsmässig in Deutschland auf Grund eines deutschen Kindes und hat seit 4 Jahren eine Niederlassungserlaubnis.
Wenn das Baby geboren wird hat er noch keine 8 Jahre Aufenthalt.
Wie sieht in dieser Konstellation der weitere Aufenthalt für die Frau und das Baby aus?
Der Landsmann ist sich sicher das sie hierbleiben können ohne wenn und aber weil er ein deutsches Kind hat und schon so lange in Deutschland ist.
Ich denke eher nicht das das so sicher ist.
Es geht nicht darum die Frau los werden zu wollen,wir wollen nur die rechtlichen Wege wissen.
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reinhard
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Antwort #1 - 31.08.2013 um 12:50:54
 
Wer der "gesetzliche" Vater wird, hängt von dem Ausgang der Verfahren ab.

Ist es der Ehemann, ist das Kind deutsch und die Mutter (als Familienangehörige) sicher in Deutschland. Bis zum 18. Geburtstag des Kindes wird sie vermutlich unbefristet hier sein oder eingebürgert sein.

Ist der Landsmann der Vater, wird das Kind seine und ihre Staatsangehörigkeit erhalten. Der weitere Aufenthalt hängt von der LU-Sicherung ab, also seiner Arbeit. Wenn da alles okay ist, werden alle also voraussichtlich bleiben bzw. sie selbst entscheiden, wo sie leben wollen.
Wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, wird er durch sein deutsches Kind Bleiberecht haben, das gibt er an sein ausländisches Kind weiter, dieses an die Mutter. Ist zwar etwas schwieriger, aber machbar. Jede Aufenthaltsbeendigung, die eine Behörde gegen eine dieser Personen einleitet, würde sich auf das deutsche Kind auswirken, deshalb wird da nichts passieren.

Erst wenn es zu einer Trennung kommt – die werdende Mutter ist ja mit dem deutschen Kind ihres aktuellen Freundes nur sehr indirekt verbunden –, wird es problematisch.
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dete
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Antwort #2 - 31.08.2013 um 14:22:36
 
Ist es relevant das der Vater zum deutschen Kind nur sporadischen kontakt hat und aktuell keinen Unterhalt zahlt, da er aktuell zu wenig verdient?
Wenn dieser der Vater ist wird das Kind ja nicht deutsch,richtig? Nach welchen § bekommt dann die Frau und das Kind Aufenthalt?Aus den Ausland ist auch ein grösseres Kind mit eingereist...ist auch dieser Aufenthalt dann gesichert?
Muss die Frau ausreisen und neuen Antrag auf Familienzusammenführung stellen?
Muss der Lebensunterhalt dann für alle 4 plus Unterhalt fürs deutsche Kind gesichert sein und wie wird das berechnet?
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grisu1000
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Antwort #3 - 31.08.2013 um 16:17:25
 
dete schrieb am 31.08.2013 um 14:22:36:
Ist es relevant das der Vater zum deutschen Kind nur sporadischen kontakt hat und aktuell keinen Unterhalt zahlt, da er aktuell zu wenig verdient?


Der potentielle ausländische Kindesvater hat eine NE. Damit kann er auf jeden Fall hierbleiben. Häuft er aber gerade Unterhaltsschulden an ist der LU nicht gesichert.

dete schrieb am 31.08.2013 um 14:22:36:
Muss die Frau ausreisen und neuen Antrag auf Familienzusammenführung stellen?


Nein, der AE nach §28 AufenthG besteht weiter solange das Kind deutsch ist. Das ist es solange bis ein deutsches Gericht die Vaterschaftsfestellung gemacht hat und dieses Urteil rechtskräftig ist. Solange hat der Ehemann auch Kindesunterhalt und ggf. Trennungsunterhalt zu zahlen.

Ist das Kind nicht deutsch besteht die AE ebenfalls weiter solange sie von der ABH nicht widerufen wird.
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dete
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Antwort #4 - 31.08.2013 um 16:34:54
 
Gesetz den Fall das Kind ist nicht Deutsch...wie würde die ABH im Normalfall reagieren...keine 3 Jahre Ehe...Scheidung eingereicht...Kind nicht deutsch...Vater NE ,aber keine 8 Jahre Aufenthalt?

Ja...die Mutter vom deutschen Kind bekommt UVG ,da aktuell der Vater zu wenig verdient...

Wie lange dauert eigentlich eine Vaterschaftsfeststellung? Wenn das Kind nämlich nicht seins sein sollte sieht der Ehemann eigentlich nicht ein Unterhalt zu zahlen...weder fürs Kind...noch für die Frau die ja mit den eventuellen Vater zusammen wohnt.
Ist es sein Kind wird er natürlich dazu stehen, gar keine frage
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Antwort #5 - 31.08.2013 um 16:47:32
 
dete schrieb am 31.08.2013 um 16:34:54:
Gesetz den Fall das Kind ist nicht Deutsch...wie würde die ABH im Normalfall reagieren...

Da hier ggf. auch Kindeswohl eine Rolle spiel, Herkunft der Mutter, und und und müsste man in Glaskugel schauen.

dete schrieb am 31.08.2013 um 16:34:54:
Wie lange dauert eigentlich eine Vaterschaftsfeststellung?


Diese wird vom Familiengericht gemacht. Das dauert sicher ein paar Monate.

dete schrieb am 31.08.2013 um 16:34:54:
igentlich nicht ein Unterhalt zu zahlen...weder fürs Kind...noch für die Frau 

Was er will ist keine Debatte. Der Frau und Kind  steht ggf. Trennungsunterhalt zu und wie bereits gesagt, solange das Familengericht nicht den Vater festgestellt hat ist er der rechtliche Vater.

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dete
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Antwort #6 - 31.08.2013 um 18:28:36
 
grisu1000 schrieb am 31.08.2013 um 16:47:32:
Was er will ist keine Debatte. Der Frau und Kind  steht ggf. Trennungsunterhalt zu und wie bereits gesagt, solange das Familengericht nicht den Vater festgestellt hat ist er der rechtliche Vater.


Naja , zumindest was den Unterhalt für die frau angeht gibt es da ja schon anderslautende Urteile zb.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken verliert eine Ehefrau, die aufgrund eines Seitensprunges die Ehe zum Scheitern bringt, ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt. Das OLG hob damit die gegenteilige Entscheidung des Familiengerichts erster Instanz auf und versagte den Anspruch auf Trennungsunterhalt wegen des Ehebruchs - Az. 2 UF 102/08.

für das Kind ist wieder was anderes....
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grisu1000
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Antwort #7 - 31.08.2013 um 18:42:18
 
dete schrieb am 31.08.2013 um 18:28:36:
für das Kind ist wieder was anderes....



Wenn das Kind mit der Frau lebt wird es wohl eine Bedarfsgemeinschaft sein, damit würd eine Verweigerung des Trennungsunterhaltes unmittelbar das Kind treffen.
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dete
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Antwort #8 - 31.08.2013 um 18:49:00
 
Ja ok es würde das Kind treffen Aber...sie ist aus der Ehe ausgebrochen, geht seit 6 Monaten Fremd und lebt mit den Neuen in einer Wohnung....Für das Kind, wenn es seins ist ok...für die Frau....nicht nachvollziehbar
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