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Aufenthaltsrecht Japanisch-Englisches Baby, Eltern unverheiratet (Gelesen: 4.232 mal)
Anachi
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10.08.2013 um 23:04:13
 
Hallo Zusammen!

Heute habe ich eine Frage für Freunde.

- Sie, Japanerin lebt seit 4 (oder 5?) Jahren in Deutschland, hat eine AE
- Er, Engländer, lebt in England

Das gemeinsame Kind wird in ca. 2 Monaten (in Deutschland) geboren.
Die Eltern sind (noch) nicht verheiratet.

Erhält das Kind ohne Probleme einen Aufenthaltstitel, wenn

a) nur die Mutter in der Geburtsurkunde steht
b) der Vater in der Geburtsurkunde eingetragen ist, KEIN gemeinsames Sorgerecht
c) der Vater in der Geburtsurkunde eingetragen ist, MIT gemeinsamen Sorgerecht
?

In Fall b) und c) wäre das Kind dann wohl auch Engländer, in Fall a) nicht, oder?

Die Mutter bleibt vorerst mit dem Kind in Deutschland, es soll also nicht passieren, dass irgendwer bei der Ausländerbehörde auf die Idee kommt, die AE zu verweigern, da das Kind auch beim Vater in UK leben könne...  Schockiert/Erstaunt

Hätte die britische Staatsangehörigkeit irgendwelche Vorteile bzgl. Aufenthaltstitel? (Vater bleibt in UK)

Noch eine Frage:
Wenn die Vaterschaft anerkannt ist, der Vater also in der Geburtsurkunde eingetragen ist, aber das Sorgerecht NICHT geteilt ist, gilt das auch für England?
Oder könnte es u.U. (abhängig von engl. Recht) passieren, dass Mutter und Kind zum Vater reisen und er plötzlich dort alleiniges Sorgerecht hat? Oder gibt es da EU-weit Regelungen? Falls sich jemand in der Richtung auskennt (auch bzgl. Aufenthaltsbestimmungsrecht in UK etc.) wäre ich für Infos dankbar. (evtl bitte per PN, da das dann wohl nicht mehr hier ins deutsche Forum passt)
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Antwort #1 - 11.08.2013 um 00:20:36
 
Anachi schrieb am 10.08.2013 um 23:04:13:
Erhält das Kind ohne Probleme einen Aufenthaltstitel, wenn 
a) nur die Mutter in der Geburtsurkunde steht

Ja: § 33 Satz 2 AufenthG.

Anachi schrieb am 10.08.2013 um 23:04:13:
b) der Vater in der Geburtsurkunde eingetragen ist, KEIN gemeinsames Sorgerecht

In diesem Fall genießt das Kind, wenn es krankenversichert ist und sein LU sichergestellt ist, Freizügigkeit als Unionsbürger (ich gehe mal davon aus, dass das Kind mit Geburt die Staatsangehörigkeit des UK erwerben wird). Siehe EuGH Chen, http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=64637&pageIndex=0.... Die Mutter könnte dann auch von der AE auf eine Aufenthaltskarte gem. FreizügG/EU wechseln. Damit würden Besuche in UK etwas einfacher.

Anachi schrieb am 10.08.2013 um 23:04:13:
c) der Vater in der Geburtsurkunde eingetragen ist, MIT gemeinsamen Sorgerecht

Siehe oben.Anachi schrieb am 10.08.2013 um 23:04:13:
Wenn die Vaterschaft anerkannt ist, der Vater also in der Geburtsurkunde eingetragen ist, aber das Sorgerecht NICHT geteilt ist, gilt das auch für England?

Ja, siehe Art. 16 KSÜ (http://www.hcch.net/index_en.php?act=conventions.text&cid=70).

Anachi schrieb am 10.08.2013 um 23:04:13:
Oder könnte es u.U. (abhängig von engl. Recht) passieren, dass Mutter und Kind zum Vater reisen und er plötzlich dort alleiniges Sorgerecht hat?

Nicht von alleine, nur, als Folge einer gerichtlichen Entscheidung.
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Antwort #2 - 11.08.2013 um 05:55:30
 
tapir schrieb am 11.08.2013 um 00:20:36:
Die Mutter könnte dann auch von der AE auf eine Aufenthaltskarte gem. FreizügG/EU wechseln


Warum wechslen. IMHO kann die Mutter zusätzlich eine Aufenthaltskarte erhalten. Eine EU-Freizügigkeit schließt das Vorhandensein einer AE nicht aus und umgekehrt.

Anachi schrieb am 10.08.2013 um 23:04:13:
Hätte die britische Staatsangehörigkeit irgendwelche Vorteile bzgl. Aufenthaltstitel? (Vater bleibt in UK)


Ja, ist die sind ausreichend Mittel vorhanden einschl. Krankenversicherung fällt das Kind unter die EU-Freizügigkeit. Damit erhalten Mutter und Kind in füfnf Jahren eine Daueraufenthaltsrecht in Deutschland. Die Voraussetzung sind hierfür deutlich einfacher als für eine NE oder ein Daueraufenthaltsrecht EG.

P.S. Trägt man den Kindesvater, gegen seinen Willen, nicht in die Geburtsurkunde ein, kann dieser die Vaterschaft auch gerichtlich feststellen lassen.

Dazu würde er einseitig eine Vaterschaftserklärung z.B bei einem deutschen Konsulat im Vereinigten Köngireich abgeben. Die Mutter kann dann zustimmen oder der Vater vor Gericht gehen.

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Anachi
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Antwort #3 - 11.08.2013 um 10:15:46
 
Vielen Dank für eure Antworten! Smiley
Das hilft schonmal sehr weiter.

Zitat:
P.S. Trägt man den Kindesvater, gegen seinen Willen, nicht in die Geburtsurkunde ein, kann dieser die Vaterschaft auch gerichtlich feststellen lassen.

Danke für den Hinweis, man überlegt halt ob man den Aufwand jetzt vor der Geburt betreiben soll oder danach Zwinkernd Da er erst zur Geburt wieder nach hier kommt.

Zitat:
In diesem Fall genießt das Kind, wenn es krankenversichert ist und sein LU sichergestellt ist, Freizügigkeit als Unionsbürger (ich gehe mal davon aus, dass das Kind mit Geburt die Staatsangehörigkeit des UK erwerben wird).

Krankenversichert über die Mutter. Wenn Elterngeld und Kindergeld ausreichen, dann ist der LU wohl sichergestellt. (Und der Vater wird wohl auch etwas beisteuern)
Mir war vorher garnicht klar, dass dies (Freizügigkeit) auch über minderjährige Kinder möglich ist, da diese ja nicht selbst den LU sichern...

Zitat:
Die Mutter könnte dann auch von der AE auf eine Aufenthaltskarte gem. FreizügG/EU wechseln. Damit würden Besuche in UK etwas einfacher.

Weshalb die Besuche in UK dann einfacher würden, ist mir gerade nicht klar. (momentan auch schon visumfrei möglich)

Zitat:
Warum wechslen. IMHO kann die Mutter zusätzlich eine Aufenthaltskarte erhalten. Eine EU-Freizügigkeit schließt das Vorhandensein einer AE nicht aus und umgekehrt.

Danke für diesen Hinweis!

Auf lange Sicht ist eigentlich Heirat und Umzug nach UK geplant. Zur Zeit läuft es nur nicht so gut Zwinkernd
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Antwort #4 - 11.08.2013 um 12:19:57
 
grisu1000 schrieb am 11.08.2013 um 05:55:30:
Warum wechslen. IMHO kann die Mutter zusätzlich eine Aufenthaltskarte erhalten. Eine EU-Freizügigkeit schließt das Vorhandensein einer AE nicht aus und umgekehrt.

Doch: § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG.

Anachi schrieb am 11.08.2013 um 10:15:46:
Danke für den Hinweis, man überlegt halt ob man den Aufwand jetzt vor der Geburt betreiben soll oder danach Zwinkernd Da er erst zur Geburt wieder nach hier kommt.

Ich würde schon dazu tendieren, alles vorher zu machen, was man vorher machen kann, auch, damit es mit einem Nachweis der UK-Staatsangehörigkeit nach der Geburt schneller geht.

Anachi schrieb am 11.08.2013 um 10:15:46:
Wenn Elterngeld und Kindergeld ausreichen, dann ist der LU wohl sichergestellt. (Und der Vater wird wohl auch etwas beisteuern)

OK, das klingt so, als sei - wenn überhaupt - nur eine geringfügige Unterdeckung gegeben. Eine solche ist aber bei Unionsbürgern regelmäßig unbeachtlich (vgl. nur VAH Berlin, C.4.1).

Anachi schrieb am 11.08.2013 um 10:15:46:
Weshalb die Besuche in UK dann einfacher würden, ist mir gerade nicht klar. (momentan auch schon visumfrei möglich)

Ja, sorry, hatte übersehen, dass die Mutter als Japanerin natürlich ohnehin visumfrei für Kurzaufenthalte nach UK kann.

Anachi schrieb am 11.08.2013 um 10:15:46:
Auf lange Sicht ist eigentlich Heirat und Umzug nach UK geplant. Zur Zeit läuft es nur nicht so gut Zwinkernd 

Dafür wäre es dann auch besser, wenn sie in D abgeleitet freizügigkeitsberechtigt wäre. Denn dann darf sie in jedem Fall auch für einen langfristigen Aufenthalt im UK visumfrei einreisen. Andernfalls müsste nach nationalem Recht des UK geprüft werden, ob sie nicht - trotz Visumfreiheit für Kurzaufenthalte - im Falle eines geplanten Familiennachzugs vorher ein Visum beantragen muss.
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Antwort #5 - 11.08.2013 um 17:50:22
 
tapir schrieb am 11.08.2013 um 12:19:57:
grisu1000 schrieb am Heute um 05:55:30:
Warum wechslen. IMHO kann die Mutter zusätzlich eine Aufenthaltskarte erhalten. Eine EU-Freizügigkeit schließt das Vorhandensein einer AE nicht aus und umgekehrt.

Doch: § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG.

Zitat:
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer,

    1. deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist,

    2. die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen,

    3. soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisationen und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig gemacht werden können.


Doch Doch
§ 11 Frezügkeitsgesetz/EU
Zitat:
.....Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz.


Hat also der weiter Besitz des AT auch nur einen geringen Vorteil gegenüber der Freizügigkeit, kann sie diesen behalten. Kommt nun darauf an welchen AT sie hat.
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Antwort #6 - 11.08.2013 um 23:24:06
 
grisu1000 schrieb am 11.08.2013 um 17:50:22:
.....Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz.

Der TS schreibt ja, dass sie eine AE hat. Ich wüsste jetzt nicht, inwieweit eine AE (nach welcher Vorschrift auch immer) gegenüber dem abgeleiteten Freizügigkeitsrecht irgendwelche Vorteile mit sich bringen würde. Und selbst wenn, würde § 11 FreizügG/EU nur gebieten, die entsprechenden Vergünstigungen "mutatis mutandis" auf den Inhaber des abgeleiteten Freizügigkeitsrechts anzuwenden. Worum es bei § 11 doch eigentlich geht, ist, dass in den Fällen, in denen ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger oder dessen Angehöriger z.B. mangels Existenzsicherung keinen Freizügigkeitstatbestand verwirklicht, ein AT nach dem AufenthG aber - z.B. wegen Regelausnahme - erteilt werden könnte, letzteres möglich bleiben soll. Liegen aber die Voraussetzungen nach dem FreizügG/EU vor, gibt es m.E. keinen rechtlichen Grund, parallel einen AT zu erteilen bzw. zu verlängern.
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Antwort #7 - 10.09.2013 um 13:36:12
 
Hallo Zusammen!

Meine Freundin hat mich erneut um Hilfe gebeten.

Der Kindsvater möchte vorab (vor der Geburt) die Vaterschaft anerkennen, damit er auch direkt in die Geburtsurkunde eingetragen wird.

Er hat sich diesbezüglich an die deutsche Botschaft in London gewandt. Dort kann man ihm aber anscheinend nicht weiterhelfen - man hat ihn an die britischen Auslandsvertretungen in Deutschland verwiesen.

Ist das so richtig?
Auf den Webseiten der deutschen Botschaft London konnte ich auch nichts bzgl. Vaterschaftsanerkennung finden.
Bei anderen Botschaften (z.B. Brasilien) hingegen schon.
Ist das vielleicht nicht überall möglich?
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Antwort #8 - 10.09.2013 um 21:11:43
 
Fuer manche Taetigkeiten brauchen die Konsularbeamten bestimmte Berechtigungen.
Ich weiss nicht, ob es in UK fuer alle Taetigkeiten (Bestaetigungen) einen dafuer "befaehigten" Beamten gibt ... ich wuerde das aber erwarten.

Die Mutter sollte yum Jugendamt gehen und sich dort beraten lassen.
Der Vater kann IMHO die Erklaerung auch vor einem Notar abgeben.
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