lottchen schrieb am 14.06.2013 um 09:44:40: Sie hat keine deutsche Staatsbürgerschaft beantragt, kann sich aber unbegrenzt in Deutschland aufhalten (was für mich heißt, sie hat wohl eine
NE?, aber die genaue Information, was Sie für einen Aufkleber im Paß hat bekomme ich erst noch).
Das ist ganz wichtig. Hat sie eine
NE oder nicht?
lottchen schrieb am 14.06.2013 um 09:44:40: Nach dem Tod ihres Mannes ist sie irgendwann zurück in ihr Heimatland gegangen und lebt dort bereits seit 2004 wieder.
Sie lebt also seit ca. 9 Jahren im Ausland.
Dann kann die
NE unter Umständen auch erloschen sein.
§ 51
AufenthG sagt folgendes:
Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. .... Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
Der Übersichtlichkeit halber habe ich die Passagen, die nicht auf die Frau zutreffen nicht zitiert.
Sie muss sich also bis zur Ausreise im Jahr 2004 mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Dann ist die
NE unter bestimmten Voraussetzungen nicht erloschen. Wichtig ist dabei die Sicherstellung des Lebensunterhaltes. Eine Bescheinigung über das Nichterlöschen hat sie sich ja bestimmt nicht ausstellen lassen.
lottchen schrieb am 14.06.2013 um 09:44:40:Ist es richtig, dass sie für die Einreise nach D wieder ein Visum benötigt (+ Einladung, Verpflichtungserklärung usw.) und sie dann erst in D ihre
NE in den neuen Paß übertragen lassen kann?
Die
NE kann nur dann übertragen werden, wenn sie nicht erloschen ist. Es kann also sein, dass sie nur noch zu Besuch nach Deutschland kommen kann und dann wieder ausreisen muss. Das kann sie nur mit der
ABH klären.