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Antrag der Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 8.516 mal)
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06.05.2013 um 16:36:05
 
Liebe Alle,

hoffe, das ich hier im richtigen Forum bin:)

Ich wollte nur kurz fragen, ob man die Niederlassungserlaubnis jederzeit beantragen kann, sofern man der Meinung ist, das der LU gesichert ist?

Oder sollte das geschehen, bis die eigentliche AE (§28.1.3) kurz vor dem Ablauf ist?

Danke für das kurze Feedback und LG,


L.


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reinhard
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Antwort #1 - 06.05.2013 um 16:41:43
 
Man kann den Antrag jederzeit stellen, wenn man denkt, dass man alle Vorausetzungen (LU, Aufenthaltszeit, keine Vorstrafen etc.) erfüllt.
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Antwort #2 - 06.05.2013 um 16:48:13
 
Das ging aber flott: ) Vielen, lieben Dank Hr. Rheinhard !
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Antwort #3 - 13.05.2013 um 09:58:59
 
Liebe Alle,

sorry ich muss leider nochmal etwas bzgl. der NE meiner Partnerin fragen.

Wie oben beschrieben, gehen wir davon aus das der LU gesichert ist.

Nun ist es aber so, das nur wir zusammen den LU sichern können, sprich mein Einkommen reicht nicht aus.

Meine Partnerin ist seit 2012 in einer Teilzeitausbildung bis 2016, danach wird sie "wahrscheinlich" übernommen.

Kann sie, obwohl sie in einer Ausbildung ist dennoch eine NE bekommen?

Weiterhin würde ich gerne in Erfahrung bringen, wie die Zeiten berechnet werden.

Sie hat ihre erste AE im Jan. 2009 bekommen, wir sind nicht verheiratet und haben ein gemeinsames "deutsches" Kind.

Vielen, lieben Dank für euer Feedback und LG,


L.
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schweitzer
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Antwort #4 - 13.05.2013 um 10:05:21
 
login schrieb am 13.05.2013 um 09:58:59:
Nun ist es aber so, das nur wir zusammen den LU sichern können


Das ist durchaus in Ordnung so.

login schrieb am 13.05.2013 um 09:58:59:
Kann sie, obwohl sie in einer Ausbildung ist dennoch eine NE bekommen? 


Ja.

login schrieb am 13.05.2013 um 09:58:59:
Weiterhin würde ich gerne in Erfahrung bringen, wie die Zeiten berechnet werden. Sie hat ihre erste AE im Jan. 2009 bekommen


Hat sie die wegen Eures gemeinsamen deutschen Kindes bekommen? - Dann ist alles gut. - Sie muss mindestens seit drei Jahren  im Besitz einer AE sein, aufgrund der sie mit einem Deutschen (hier Eurem Kind) tatsächlich in familiärer Lebensgemeinschaft in Deutschland lebt.


=schweitzer=

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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Antwort #5 - 13.05.2013 um 10:15:01
 
Lieber Schweitzer,

vielen Dank für deine Antwort. Genauso  ist es, meine Partnerin ist wegen unserem deutschen Kind hier.

Wünsch uns Glück, dass das mit der NE klappt:)

Danke nochmal und LG,


L.
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Antwort #6 - 15.05.2013 um 09:37:18
 
Hallo ihr Lieben,

sorry, da bin ich wieder und habe natürlich wieder Fragen Smiley Könnte ja selbst in der ABH anrufen, nur sind die Mitarbeiter nur schwer zu erreichen und ich/wir wollen sie nicht unnötig von der Arbeit abhalten.

Egal.

Zur Beantragung der NE würde ich gerne wissen, in wie Weit im Vorraus man diese beantragen sollte?!

Meine Partnerin, unser Kind und ich planen im Mai 2014 in ein Nicht-EU Land zu reisen, um Urlaub zu machen.

Die momentane AE ist gültig bis Januar 2014.

Reichen 7 Monate? Wahrscheinlich, aber in Hinblick der Bearbeitgungszeit der NE und des eAT?

Bekommt meine Parternin dann eine FB bis zur Ausgabe der NE oder kann Sie die AE bis dahin behalten. Finde eine FB immer wackelig, weil man ja immer so viel liest...

Danke euch sehr und LG,


L.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 15.05.2013 um 09:39:39
 
login schrieb am 15.05.2013 um 09:37:18:
Reichen 7 Monate?

definitiv ja. Das dauert nicht so lange.

login schrieb am 15.05.2013 um 09:37:18:
Bekommt meine Parternin dann eine FB bis zur Ausgabe der NE oder kann Sie die AE bis dahin behalten.

Sie wird ihre AE behalten.
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Antwort #8 - 15.05.2013 um 11:14:55
 
Klasse, danke dir sehr.

Liebe dieses Forum. Weiter so.

LG, L.
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Antwort #9 - 22.05.2013 um 12:44:51
 
Da bin ich wieder:)

Liebes Forum,

es sieht gut aus mit der NE. Nur habe ich leider eine Sorge, die, wie ich hoffe, von euch beantwortet werden kann.

Vorab, ein Umzug ist nächstes Jahr geplant.

Wir, zwei Erwachsene und ein Kind unter 6, wohnen in einer 1 Zimmerwohnung mit 45qm. Also nicht sehr groß, aber wir kommen klar und fühlen uns wohl.

Nur habe ich jetzt Angst, das Aufgrund der Wohnungsgröße, der Antrag auf NE versagt werden könnte.

Könnte das sein?

Oder sind 12qm pro Person noch maßgebend und wie wird das ansonsten gerechnet.

Vielen, lieben Dank nochmal,


L.
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schweitzer
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Antwort #10 - 22.05.2013 um 14:05:39
 
Die Wohnungsgröße ist und bleibt in Eurem Falle völlig unerheblich.

Mach Dir insoweit bitte keine Gedanken!


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Antwort #11 - 22.05.2013 um 14:52:59
 
Lieber Schweitzer,

vielen, lieben Dank für dein Feedback.

Darf ich dennoch fragen, worauf das basiert, das die Wohnungsgröße bei uns unerheblich ist? Will nur alle Even­tu­a­li­täten auschließen und sehr gut vorbereitet sein, sollte etwas sein Smiley.

Danke nochmal vielmals für die Antwort.

LG,


L.

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Antwort #12 - 22.05.2013 um 17:07:00
 
login schrieb am 22.05.2013 um 14:52:59:
Darf ich dennoch fragen, worauf das basiert, das die Wohnungsgröße bei uns unerheblich ist?


Wohnraum ist in §9 geregelt.

für NE nach §28 gilt
"Hinsichtlich der Erteilung der
Niederlassungserlaubnis nach Absatz 2 Satz 1
findet § 9 keine Anwendung."
http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_aufenthg.pdf#28


und selbst wenn: man (nicht Ihr) bräuchte 2*12+10qm =34 qm zzgl Bad, Küche
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #13 - 23.05.2013 um 10:18:51
 
Lieber Erne,

das hat mir sehr geholfen. Danke für den Link und den Hinweis.

Gut zu wissen, dass das bei uns keine Rolle spielt.Puhh:)

LG und Danke,


L.
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Antwort #14 - 24.05.2013 um 09:46:00
 
Meine Lieben,

nochmal ein ganz großes Danke an euch. Die Beantragung der NE hat wunderbar geklappt. Die Sachbearbeiterin war wirklich super lieb und freundlich. Jetzt heißt es warten bis der eAT da ist.

Danke nochmal. Ihr seid die Besten Smiley

LG, L.
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