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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Antrag der Niederlassungserlaubnis
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Beitrag begonnen von login am 06.05.2013 um 16:36:05

Titel: Antrag der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von login am 06.05.2013 um 16:36:05
Liebe Alle,

hoffe, das ich hier im richtigen Forum bin:)

Ich wollte nur kurz fragen, ob man die Niederlassungserlaubnis jederzeit beantragen kann, sofern man der Meinung ist, das der LU gesichert ist?

Oder sollte das geschehen, bis die eigentliche AE (§28.1.3) kurz vor dem Ablauf ist?

Danke für das kurze Feedback und LG,


L.



Titel: Re: Antrag der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von reinhard am 06.05.2013 um 16:41:43
Man kann den Antrag jederzeit stellen, wenn man denkt, dass man alle Vorausetzungen (LU, Aufenthaltszeit, keine Vorstrafen etc.) erfüllt.

Titel: Re: Antrag der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von login am 06.05.2013 um 16:48:13
Das ging aber flott: ) Vielen, lieben Dank Hr. Rheinhard !

Titel: Re: Antrag der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von login am 13.05.2013 um 09:58:59
Liebe Alle,

sorry ich muss leider nochmal etwas bzgl. der NE meiner Partnerin fragen.

Wie oben beschrieben, gehen wir davon aus das der LU gesichert ist.

Nun ist es aber so, das nur wir zusammen den LU sichern können, sprich mein Einkommen reicht nicht aus.

Meine Partnerin ist seit 2012 in einer Teilzeitausbildung bis 2016, danach wird sie "wahrscheinlich" übernommen.

Kann sie, obwohl sie in einer Ausbildung ist dennoch eine NE bekommen?

Weiterhin würde ich gerne in Erfahrung bringen, wie die Zeiten berechnet werden.

Sie hat ihre erste AE im Jan. 2009 bekommen, wir sind nicht verheiratet und haben ein gemeinsames "deutsches" Kind.

Vielen, lieben Dank für euer Feedback und LG,


L.

Titel: Re: Antrag der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von schweitzer am 13.05.2013 um 10:05:21

login schrieb am 13.05.2013 um 09:58:59:
Nun ist es aber so, das nur wir zusammen den LU sichern können


Das ist durchaus in Ordnung so.


login schrieb am 13.05.2013 um 09:58:59:
Kann sie, obwohl sie in einer Ausbildung ist dennoch eine NE bekommen? 


Ja.


login schrieb am 13.05.2013 um 09:58:59:
Weiterhin würde ich gerne in Erfahrung bringen, wie die Zeiten berechnet werden. Sie hat ihre erste AE im Jan. 2009 bekommen


Hat sie die wegen Eures gemeinsamen deutschen Kindes bekommen? - Dann ist alles gut. - Sie muss mindestens seit drei Jahren  im Besitz einer AE sein, aufgrund der sie mit einem Deutschen (hier Eurem Kind) tatsächlich in familiärer Lebensgemeinschaft in Deutschland lebt.


=schweitzer=


Titel: Re: Antrag der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von login am 13.05.2013 um 10:15:01
Lieber Schweitzer,

vielen Dank für deine Antwort. Genauso  ist es, meine Partnerin ist wegen unserem deutschen Kind hier.

Wünsch uns Glück, dass das mit der NE klappt:)

Danke nochmal und LG,


L.

Titel: Re: Antrag der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von login am 15.05.2013 um 09:37:18
Hallo ihr Lieben,

sorry, da bin ich wieder und habe natürlich wieder Fragen :) Könnte ja selbst in der ABH anrufen, nur sind die Mitarbeiter nur schwer zu erreichen und ich/wir wollen sie nicht unnötig von der Arbeit abhalten.

Egal.

Zur Beantragung der NE würde ich gerne wissen, in wie Weit im Vorraus man diese beantragen sollte?!

Meine Partnerin, unser Kind und ich planen im Mai 2014 in ein Nicht-EU Land zu reisen, um Urlaub zu machen.

Die momentane AE ist gültig bis Januar 2014.

Reichen 7 Monate? Wahrscheinlich, aber in Hinblick der Bearbeitgungszeit der NE und des eAT?

Bekommt meine Parternin dann eine FB bis zur Ausgabe der NE oder kann Sie die AE bis dahin behalten. Finde eine FB immer wackelig, weil man ja immer so viel liest...

Danke euch sehr und LG,


L.


Titel: Re: Antrag der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Bayraqiano am 15.05.2013 um 09:39:39

login schrieb am 15.05.2013 um 09:37:18:
Reichen 7 Monate?

definitiv ja. Das dauert nicht so lange.


login schrieb am 15.05.2013 um 09:37:18:
Bekommt meine Parternin dann eine FB bis zur Ausgabe der NE oder kann Sie die AE bis dahin behalten.

Sie wird ihre AE behalten.

Titel: Re: Antrag der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von login am 15.05.2013 um 11:14:55
Klasse, danke dir sehr.

Liebe dieses Forum. Weiter so.

LG, L.

Titel: Re: Antrag der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von login am 22.05.2013 um 12:44:51
Da bin ich wieder:)

Liebes Forum,

es sieht gut aus mit der NE. Nur habe ich leider eine Sorge, die, wie ich hoffe, von euch beantwortet werden kann.

Vorab, ein Umzug ist nächstes Jahr geplant.

Wir, zwei Erwachsene und ein Kind unter 6, wohnen in einer 1 Zimmerwohnung mit 45qm. Also nicht sehr groß, aber wir kommen klar und fühlen uns wohl.

Nur habe ich jetzt Angst, das Aufgrund der Wohnungsgröße, der Antrag auf NE versagt werden könnte.

Könnte das sein?

Oder sind 12qm pro Person noch maßgebend und wie wird das ansonsten gerechnet.

Vielen, lieben Dank nochmal,


L.

Titel: Re: Antrag der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von schweitzer am 22.05.2013 um 14:05:39
Die Wohnungsgröße ist und bleibt in Eurem Falle völlig unerheblich.

Mach Dir insoweit bitte keine Gedanken!


=schweitzer=

Titel: Re: Antrag der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von login am 22.05.2013 um 14:52:59
Lieber Schweitzer,

vielen, lieben Dank für dein Feedback.

Darf ich dennoch fragen, worauf das basiert, das die Wohnungsgröße bei uns unerheblich ist? Will nur alle Even­tu­a­li­täten auschließen und sehr gut vorbereitet sein, sollte etwas sein :).

Danke nochmal vielmals für die Antwort.

LG,


L.


Titel: Re: Antrag der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von erne am 22.05.2013 um 17:07:00

login schrieb am 22.05.2013 um 14:52:59:
Darf ich dennoch fragen, worauf das basiert, das die Wohnungsgröße bei uns unerheblich ist?


Wohnraum ist in §9 geregelt.

für NE nach §28 gilt
"Hinsichtlich der Erteilung der
Niederlassungserlaubnis nach Absatz 2 Satz 1
findet § 9 keine Anwendung."
http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_aufenthg.pdf#28


und selbst wenn: man (nicht Ihr) bräuchte 2*12+10qm =34 qm zzgl Bad, Küche

Titel: Re: Antrag der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von login am 23.05.2013 um 10:18:51
Lieber Erne,

das hat mir sehr geholfen. Danke für den Link und den Hinweis.

Gut zu wissen, dass das bei uns keine Rolle spielt.Puhh:)

LG und Danke,


L.

Titel: Re: Antrag der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von login am 24.05.2013 um 09:46:00
Meine Lieben,

nochmal ein ganz großes Danke an euch. Die Beantragung der NE hat wunderbar geklappt. Die Sachbearbeiterin war wirklich super lieb und freundlich. Jetzt heißt es warten bis der eAT da ist.

Danke nochmal. Ihr seid die Besten :)

LG, L.

Titel: Re: Antrag der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von login am 27.06.2013 um 09:35:34
Liebes Forum,

wir haben im letzten Monat (Mai) ohne Probleme und erfolgreich die NE für meine Partnerin beantragt. Die Bearbeitung wird insgesamt 8 Wochen dauern, also noch bis zum Juli.

Kurze Frage:

Wir haben zum 01.09. eine neue, größere Wohnung für uns gefunden. Die 70€ teurer ist als die Jetzige.

Hat das irgendwelche Auswirkungen auf die NE bzw. auf den Antrag?

Rechnungen mit diversen ALG II Rechnern haben bei mir ergeben, das wir vorher (Miete alt) und nachher (Miete neu) keinen Bedarf haben.

Vielen Dank nochmal für ein kurzes Feedback.


L. 

Titel: Re: Antrag der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Bayraqiano am 27.06.2013 um 10:17:18

login schrieb am 27.06.2013 um 09:35:34:
Rechnungen mit diversen ALG II Rechnern haben bei mir ergeben, das wir vorher (Miete alt) und nachher (Miete neu) keinen Bedarf haben.

damit beantwortet sich Deine Frage dann von selbst.

Titel: Re: Antrag der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von login am 27.06.2013 um 10:29:31
Kurz und knapp. Vielen, lieben Dank ;)

Müssen wir denn noch mal zur ABH und den Umzug zum 01.09. melden? Damit die das nochmal selber durchrechnen??

Wäre aber ziemlich unglogisch, dann könnte man ja nie ausziehen...?  :o

Titel: Re: Antrag der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Runenwolf am 27.06.2013 um 10:45:18

login schrieb am 27.06.2013 um 10:29:31:
Müssen wir denn noch mal zur ABH und den Umzug zum 01.09. melden? Damit die das nochmal selber durchrechnen??


Das musst du nicht zwingend machen. Es wird jetzt über die NE entschieden. Da sich ja aufgrund der neuen Wohnsituation an der Sicherstellung des LU nichts ändert, ist eine Mitteilung an die ABH aber auch nicht schädlich.

Erfahren wird die ABH vom Umzug in jedem Fall, auf dem eAT ist ja auch die Adresse gespeichert und die muss dann geändert werden. Ob das bei euch die ABH oder das Meldeamt oder Bürgeramt macht, weiß ich nicht, das ist unterschiedlich.
Und schließlich muss die ABH euch ja auch anschreiben können.

Wenn durch einen Umzug der LU nicht mehr sichergestellt ist und im Zeitpunkt der Erteilung der NE der Umzug schon geplant und bekannt war und lediglich der ABH nicht mitgeteilt wurde, dann kann es natürlich sein, dass seitens der ABH nochmals nachgehakt. Das ist aber in eurem Fall nicht zu erwarten.

Alles Gute für euch.

Titel: Re: Antrag der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von login am 27.06.2013 um 11:00:03
Liebe Runenwolf,

vielen Dank für die Info ! Ummelden werden wir uns nach dem Umzug beim Meldeamt und postalisch sind wir immer zu erreichen, durch Nachsendeauftrag etc.

An der Sicherstellung des LU ändert sich durch die 70€ Differenz m.M.n. nichts und diverse ALGII haben auch keinen Bedarf ausgerechnet.

Die Wohnung haben wir nach Beantragung der NE gefunden. War eine gute Woche für uns. Erst NE und dann die Wohnung.

LG,  :)


Titel: Re: Antrag der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von login am 19.07.2013 um 19:34:14
Hallo ihr Lieben,

Ich brauche eure Hilfe. Wir haben vor zwei Monaten Nur habe beantragt.

Nun  haben wir heute einen Brief erhalten, das meine Partnerin eine formlose Verpflichtungserklärubg von mir für sich und Ihr Kind einreichen soll.

Warum?  Außerdem  ist es unser  gemeinsames  Kind! 

Warum wird sowas benötigt.

Bin grade durch den Wind. Sorry und LG,






Titel: Re: Antrag der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von erne am 20.07.2013 um 00:16:16

login schrieb am 19.07.2013 um 19:34:14:
eine formlose Verpflichtungserklärubg von mir für sich und Ihr Kind einreichen soll.

Warum?


Weil der LU gesichert sein soll und du selber geschrieben hast, dass Ihr ihren LU nur gemeinsam sichern könnt.
Da Ihr offenbar nicht verheiratet seid, will sich die ABH absichern, dass du weiterhin ihren LU "mitsicherst".

Kind: wenn es auch Dein Kind ist und du Dt. bist, dann ist das Kind deutsch --- warum braucht es  dann eine NE bzw. warum muss dann dessen LU gesichert sein?

Titel: Re: Antrag der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von login am 20.07.2013 um 08:28:42
Danke für der Info, das macht Sinn.

Ja ich bin der Vater und unser Kind ist deutsch, deshalb wundert es mich doch sehr, daß danach gefordert  wird.


Titel: Re: Antrag der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von login am 20.07.2013 um 16:47:19
Ihr Lieben,  ich habe noch eine Frage.

Heißt das,  dass der eAT nach 8 Wochen Bearbeitungszeit immer noch nicht in Druck gegangen ist,  wenn gestern ein Schreiben eingegangen  ist?  :-/

Titel: Re: Antrag der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Bayraqiano am 20.07.2013 um 21:08:30

login schrieb am 20.07.2013 um 16:47:19:
Heißt das,dass der eAT nach 8 Wochen Bearbeitungszeit immer noch nicht in Druck gegangen ist,wenn gestern ein Schreiben eingegangenist? 

ja.

Übrigens bildet ihr eine Bedarfsgemeinschaft, ist der Lebensunterhalt da gesichert bedarf es keiner VE mehr (auch keiner formlosen). Es bleibt Dir überlassen, das so der ABH vorzutragen oder die VE abzugeben.

Titel: Re: Antrag der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von login am 20.07.2013 um 21:49:19
Danke erstmal. Ich habe eine formlose  Verpflichtungserklärung vorbereitet. Ist das verlangen denn überhaupt gesetzeskonform? Will aber auch keinen Ärger und will nur das es vorwärts geht.

Sind jetzt 8 Wochen rum.  Ist das noch im Rahmen?

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