Es geht um einen seit drei Jahren in Deutschland aufhältigen, 30jährigen Asylbewerber mit einer Aufenthaltsgestattung.
Der junge Mann hat einen Integrationskurs als Selbstzahler besucht und mit dem Abschluss "
B1 + Beruf " beendet, so ist es mir übermittelt worden.
Er lebt in einem Landkreis hier in Mecklenburg-Vorpommern.
Er möchte nun in Hamburg ein Maschinenbaustudium ggf. mit vorgeschaltetem studienvorbereitendem Sprachkurs aufnehmen.
Soweit mir bekannt ist, ist das grundsätzlich nicht verboten. - Neben den üblichen Voraussetzungen - also einer entsprechenden Hochschulzulassung, bräuchte er dafür eine Verlassenserlaubnis von der
ABH - hierfür sollte gemäß § 58 (1)
AsylVfG Raum sein - dort ist ein Studium sogar als ausdrücklicher Zweck, der das Erteilen einer Verlassenserlaubnis rechtfertigt, benannt.
Dennoch bleiben Fragen:
Dürfte er wärend eines Studiums weiterhin Leistungen nach dem AsylbLG beziehen oder würde das ausscheiden? Müsste er also während des Studiums selbst vollständig für seinen
LU aufkommen müssen und ggf. entsprechende Nachweise erbringen?
Würden dafür enstprechende Nachweise/Erklärungen von Familienagehörigen akzeptiert?
Könnte ihm, wenn ansonsten alle formalen und sonstigen Voraussetzungen erfüllt werden, die Aufnahme des Studiums von der
ABH untersagt werden?. Gibt es ein Ermessen, was bei der Entscheidung für/gegen die "Genehmigung" auszuüben wäre?
Ich könnte mir vorstellen, dass die
ABH verlangen könnte/würde, dass der Betreffende eine Erklärung abgibt, wonach ihm bewusst ist, dass er bei rechtskräftigem, negativen Abschluss seines Asylverfahrens unabhängig vom Stand des Studiums ausreisepflichtig wird und somit ggf. eine Beendigung des Studiums in Deutschland nicht möglich sein wird. - Könnte dem so sein?
Viele Fragen, die wohl auch andere Rechtsgebiete tangieren - ich habe mich entscheiden müssen, wo ichs denn nun platziere und hoffe jetzt hier auf Antworten.
Vorab vielen Dank!
=schweitzer=