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DRIGEND HILFE GESUCHT: Bsc => arbeitsuchend => Msc (Gelesen: 18.131 mal)
charliex
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22.08.2012 um 13:48:38
 
hallo

Die Leuete haben mir hier erzählt dass es möglich sei, die Aufenthalteserlaubnis als arbeitsuchend zurück zum AE fürs Studium zu setzen.

Ich habe heute diese email bekommen:

Sehr Geehrte Herr xxxx
> ein Wechsel des Aufenthaltszwecks von der Arbeitsplatzsuche nach
> erfolgreichem Abschluss des Studiums, § 16 IV Aufenthaltsgesetz, wieder
> zurück in ein weiteres Studium, § 16 I Aufenthaltsgesetz, ist nicht
> möglich.
>
> Um das zu erreichen, müssten Sie ausreisen und mit einem neuen Visum zum
> Masterstudium wieder einreisen.
>
> Ein Masterstudium aufbauend auf einem Bachelorstudium geht nur in
> unmittelbarem Anschluss an das Bachelorstudium.

HILFE.

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reinhard
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Antwort #1 - 22.08.2012 um 13:55:42
 
Und was ist Deine Frage?

Du hast doch die Antwort schon zitiert. Ich finde, die ist klar und verständlich formuliert.
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Antwort #2 - 22.08.2012 um 13:59:01
 
Aui!

Ich wollte fragen ob es wartezeiten gibt bevor ich einen neuen visum beantragen kann?

mfG
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Antwort #3 - 22.08.2012 um 14:10:58
 
charliex schrieb am 22.08.2012 um 13:48:38:
> ein Wechsel des Aufenthaltszwecks von der Arbeitsplatzsuche nach
> erfolgreichem Abschluss des Studiums, § 16 IV Aufenthaltsgesetz, wieder
> zurück in ein weiteres Studium, § 16 I Aufenthaltsgesetz, ist nicht
> möglich.


Die Aussage stimmt doch nicht. Der Zweckwechsel ist überhaupt nicht abgeschlossen, da §16 (2) AufenthG nicht für Inhaber einer AE §16 (4) greift.

Die ABH sollte mal eine vernüftige Rechtsgrundlage dafür nennen, weshalb das nicht möglich ist.
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reinhard
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Antwort #4 - 22.08.2012 um 14:26:48
 
charliex schrieb am 22.08.2012 um 13:59:01:
Ich wollte fragen ob es wartezeiten gibt bevor ich einen neuen visum beantragen kann?


Nein, die gibt es nicht.

Aber ich denke, zunächst solltest Du (siehe Beitrag von Bayraqiano) zunächst fragen, ob Du diese Auskunft akzeptierst oder ob Du ihr widersprichst.

Im § 16 ist ja nur eindeutig geregelt, dass eine andere AE nicht gegeben werden darf. Dass es nicht zurück gehen kann, steht dort nicht ausdrücklich.

Du solltest also zunächst klären, ob überhaupt ein neues Visum nötig ist, denn das ist für Dich ja eine starke Unsicherheit, weil Du dafür ausreisen müsstest.
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Antwort #5 - 22.08.2012 um 14:41:52
 

reinhard schrieb am 22.08.2012 um 14:26:48:
ob Du diese Auskunft akzeptierst oder ob Du ihr widersprichst.


wenn ich die widersprechen soll, wie geht das Verfahren weiter?

reinhard schrieb am 22.08.2012 um 14:26:48:
ob überhaupt ein neues Visum nötig ist


erkläre mal bitte, wie man mit ein altes visum weiter geht..
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 22.08.2012 um 14:50:16
 
Stelle einen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer AE fürs Masterstudium bei der ABH und warte ab. Bis zur endgültigen Entscheidung ist dein Aufenthalt legal, nach Ablauf deiner jetziger AE könnte man dir eine Fiktionsbescheinigung ausstellen.
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Antwort #7 - 22.08.2012 um 14:52:06
 
Zitat:
le einen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer AE fürs Studium



in der stadt wo die uni ist, stimmt's?

oder darf ich auch in meiner stadt den antrag stellen?
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Antwort #8 - 22.08.2012 um 14:52:57
 
charliex schrieb am 22.08.2012 um 14:41:52:
wenn ich die widersprechen soll, wie geht das Verfahren weiter?


Das musst Du dann lesen und hier posten. Hier gibt es keine Propheten.




Zitat:
erkläre mal bitte, wie man mit ein altes visum weiter geht..


Mit dem alten Visum, das ja längst ungültig ist, geht gar nichts weiter.

Du hast jetzt eine AE und willst eine neue AE haben. Das ist die günstigere Möglichkeit, weil das bei der Ausländerbehörde geht.

Ein neues Visum bekommst Du nur in Indien. Das wäre für Dich sicherlich ungünstiger.

Du musst hier genau zwischen Visum (Indien) und Aufenthaltserlaubnis (Deutschland) unterscheiden.

charliex schrieb am 22.08.2012 um 14:52:06:
in der stadt wo die uni ist, stimmt's?
oder darf ich auch in meiner stadt den antrag stellen?


Die zuständige Ausländerbehörde ist immer die am Hauptwohnsitz.

Am Uni-Sitz kannst Du höchstens fragen: "Würden Sie eine AE geben, wenn ich umziehe und dann bei Ihnen den Antrag stelle?"
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Antwort #9 - 22.08.2012 um 14:54:59
 
charliex schrieb am 22.08.2012 um 14:52:06:
in der stadt wo die uni ist, stimmt's?
oder darf ich auch in meiner stadt den antrag stellen? 


Den Antrag stelltst du bei der ABH, die für deinen Wohnort zuständig ist.
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Antwort #10 - 22.08.2012 um 14:59:34
 
reinhard schrieb am 22.08.2012 um 14:52:57:
Du musst hier genau zwischen Visum (Indien) und Aufenthaltserlaubnis (Deutschland) unterscheiden.


aha danke!

ich wollte eigentlich eine AE, und keines Visum. ich hatte die folgende email gesendet, worauf bekam ich die aussage als antwort:



************************

Sehr geehrte Damen und Herren

Mein name ist XXXX. Zurzeit wohne ich in Bremen. Mit dieser Email, möchte ich Ihnen um Rat bitten über folgendes Problem.

Letztes Jahr, am 25. August, erwarb ich meinen Bachelorabschluß in
XXXX. Danach war ich als arbeitsuchende Absolvent gemeldet. Mein Abschluß ist in Fach XXXX

Ab 1.08.12, Absolventen wie ich in XXXX haben die Anspruch, ihre
Aufenthalt für 6 monate zu verlängeren, um somit eine gesamte
Aufenthaltszeit von 18 Monate zu bekommen. Aber, ich habe, mittelerweile in Bonn einen MSc Studiumplatz bekommen, in Fach XXXX

Als Akademiker, es lohnt sich einen Msc. Abschluß zu absolvieren, denn am meistens, für wissenschaftliche Arbeistellen werden Kandudaten mit einem MSc bevorzugt. Somit, entschloß ich, anstatt die Verlängerung, diesen Studiengang zu beginnen. Jetzt, ich bin verpflichtet, einen neuen
Aufenthaltsantrag zu stellen für das Studium.

Jetzt soll ich den Antrag in Bremen stellen, oder in Bonn? Ich habe die
Zulassungsdokumente, den Nachweis für Finanzierung und die Versicherung bereit. Einen Wohnsitz in Bonn bekomme ich allerdings erst in mitte September (eigentlich, im besten Fall, wenn alles klappt, dann schon am 25te. Aug). Semester beginnt am 27. Sep, und Einschreibungsfrist ist 5.Oct

Zwar es gibt einen Haken. Meine ursprüglische Erlaubnis ist gültig bis Aug 25. (ohne zusätzliche Verlängerung), Aber sollte ich einen Wohnsitz in Bonn verfügen, dann ich kann den neuen Antrag am besten am 27. Aug stellen (inzwischen ist ein Tag)

Unter einbeziehung sämtlicher Faktoren, ich brauche Ihren Rat.Ich freu
mich über Positive Antworten.

Vielen Dank im Voraus.
mfg
XXX

****************************

jetzt sagt die dame das so ein zweckwchsel nicht möglich sei.
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Antwort #11 - 22.08.2012 um 15:01:54
 
ach, danke, so stelle ich die Antrag gleich morgen!
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Antwort #12 - 22.08.2012 um 15:13:57
 
Wer hat denn geantwortet? Die zuständige Ausländerbehörde? Oder eine andere Ausländerbehörde? Oder eine Beratungsstelle?
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Antwort #13 - 22.08.2012 um 15:17:21
 
die beratungsstelle der bonner ABH, ich wohne in Bremen
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Antwort #14 - 22.08.2012 um 16:59:52
 
UPDATE:

noch eine Email von der selben Dame (ich hatte da auch mal gefragt ob es Wartezeiten gibt):

Sehr geehrter Herr XXXX

ja, Sie müssten im Heimatland ein neues Visum beantragen. Ob es dabei Wartezeiten gibt, kann ich Ihnen nicht sagen. Dazu kontaktieren Sie bitte die zuständige Stelle für die Visumbeantragung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXXX

unentschlossen

Soll ich immernoch in Bremen einen schrifftlichen Antrag stellen?
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Antwort #15 - 22.08.2012 um 17:07:01
 
Was hat die Frage nach dem Visum mit der Frage nach dem AE-Antrag zu tun? Das sind doch völlig verschiedene Dinge.

Es ist eben unsinnig, eine Frage, die ein Visum betrifft, an eine Ausländerbehörde zu stellen. Diese hat mit dem Visumantrag erst mal nichts zu tun, wird nur bei einigen Visum-Arten später intern beteiligt.
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Antwort #16 - 22.08.2012 um 17:18:24
 
Hi!

die Beratunsstelle in bonner ABH hat früher (wie du in dem ersten Post siehst) gesagt dass ich ein neues Visum brauchen werde.

Deshalbe fragte ich ob es Wartezeiten gibt (zB in der folgenden Form : ein Ausländer kann nur ein Visum erteilt werden, wenn er 2 monate gewartet hat...)

Die Frage ist, am 20. Sep, Ich habe eine Prüfung. FALLS ein Unterlage fehlt morgen, dann kann ich erst am Montag denn Antrag stellen. Falls der Antrag GLEICH abgelehnt wird, was denn...
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Antwort #17 - 22.08.2012 um 17:33:30
 
Kann es sein, dass Du immer noch Aufenthaltserlaubnis und Visum verwechselst?

Es geht doch darum: Du willst eine Aufenthaltserlaubnis fürs Masterstudium beantragen. Das will die ABH Bonn nicht geben, nennt aber keine Rechtsgrundlage dafür. Da solltest Du nachhaken.

Die ABH verweist Dich aufs Visum, zu beantragen in Indien. Jetzt fragst Du in Bonn nach dem Verfahren in Indien, und erhälst die Antwort, dass sie das nicht wissen. Aber: Willst Du überhaupt das Verfahren in Indien beginnen?
Und: Nein, es gibt keine Wartezeit. Es gibt nur eine mehrmonatige Bearbeitungszeit. Und natürlich überhaupt keine Sicherheit, wie das Verfahren in Indien ausgehen könnte, denn auch daran wird dann ja vermutlich die ABH Bonn beteiligt, und ohne deren Zustimmung läuft nichts.
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Antwort #18 - 22.08.2012 um 17:37:07
 
Hi!

ich glaube du hast recht. Danke für die Erklärung.

ALSO ABH Bonn will es nicht geben. Das nehme ich als Fakt.

Ist ABH BREMEN unabhängig von diesem Fakt?

ich bin vielmals dankbar für deine Hilfe!
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Antwort #19 - 22.08.2012 um 17:45:41
 
charliex schrieb am 22.08.2012 um 17:37:07:
ALSO ABH Bonn will es nicht geben. Das nehme ich als Fakt.


Aber das "Wollen" kannst Du ja versuchen zu kippen. Denn die ABH ist an Gesetze gebunden. Frag unbedingt nach der rechtlichen Grundlage und schreiben, dass Deines Erachtens die AE-Erteilung möglich ist und bei Vorliegen der Voraussetzungen auch die AE gegeben werden muss.

Denn: Im Visum-Verfahren muss dann ja auch die ABH Bonn zustimmen, nur dass Du dann eben im November oder im Februar 2013 bist.



Zitat:
Ist ABH BREMEN unabhängig von diesem Fakt?


Ja. Wobei das eben kein Fakt ist, sondern zunächst eine Meinung oder eine Auslegung des Gesetzes. Stell auf jeden Fall in Bremen den Antrag, damit Du legal bleibst und das Verfahren läuft. Die ABH durch Umzug wechseln kannst Du immer noch, auch während des laufenden Verfahrens.

Und warte ruhig ab, ob sich noch andere hier äußern.
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Antwort #20 - 22.08.2012 um 17:45:47
 
charliex schrieb am 22.08.2012 um 17:37:07:
ALSO ABH Bonn will es nicht geben. Das nehme ich als Fakt.


Du machst einige Denkfehler.
In Bonn hast du nur eine Frage gestellt und die hat man beantwortet - das ist kein Antrag -

Also hat Bremen mit einer Frage an Bonn nichts zu tun!

Mach es wie Bayarano schrieb:
In Bremen (das ist die für dich zustände ABH heute) schriftlich einen Antrag auf AE für das Studium stellen, wenn du willst kannst du sofort Finanzierung, Zulassung und Versicherung nachweisen.
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Antwort #21 - 22.08.2012 um 17:48:39
 
DANKE VIELMALS LEUTE, für eure hilfe - so klare erklärungen und raten sind viel besser als ich erwartete..


update: habe ich in bonn die nachfrage gestellt ! und gehe morgen in bremer abh
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Antwort #22 - 23.08.2012 um 13:30:33
 
HI! Neue probleme:

Heute war ich in Bremer ABH. Die sagten, ich soll erstmal in Bonn anmelden, und dann bekomme ich eine Fiktionsbescheinigung. Ich sagte dass, nach Bonner Meinung, ich erst ausreisen muss.

Mitterlweile bekam ich die folgende email von Bonn:

Sehr geehrter Herr XXXX,

ich hatte Ihnen bereits auf alle Ihrer Fragen geantwortet. Zum Verständnis habe ich Ihnen die Verwaltungsvorschriften in die Mail einkopiert.

Verwaltungsvorschriften:

16.2.3 Ist der ursprüngliche Aufenthaltszweck erfüllt oder weggefallen und begehrt der Ausländer die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen als nach § 16 Absatz 4 zugelassenen Aufenthaltszweck, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erst möglich, nachdem der Ausländer ausgereist ist. Ohne vorherige Ausreise ist ein unmittelbarer Wechsel des Aufenthaltszwecks ohnehin nur möglich, wenn der Ausländer (z.B. durch Eheschließung) einen gesetzlichen Anspruch
auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erworben hat, ihm die Ausreise unzumutbar ist (vgl. auch § 5 Absatz 2 Satz 2) oder er im Rahmen von § 41 AufenthV einen erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen kann.


16.4.2 Mit der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis tritt ein
Aufenthaltszweckwechsel vom Aufenthalt nach § 16 Absatz 1 zum Aufenthalt nach § 16 Absatz 4 ein.



Ein erneuter Wechsel von § 16 IV zurück in § 16 I ist nicht möglich.

Im Übrigen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Ausländerbehörde. Dieses Schreiben habe ich zur Kenntnisnahme ebenfalls an die Ausländerbehörde Bremen gesendet.


Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

XXX

Was soll ich jetzt tun?

Bremen sendet mir an Bonn, Bonn werde die AE nicht geben ohne ausreise..

Bitte helfen :S
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Antwort #23 - 23.08.2012 um 14:03:35
 
charliex schrieb am 23.08.2012 um 13:30:33:
Heute war ich in Bremer ABH. Die sagten, ich soll erstmal in Bonn anmelden, und dann bekomme ich eine Fiktionsbescheinigung. Ich sagte dass, nach Bonner Meinung, ich erst ausreisen muss.


Du scheinst massive Probleme des Verstehens zu haben!
Die ABH Bremen kann nur die Anmeldung bei der UNI gemeint haben, ansonsten könnten Sie dir keine Fiktionsbescheinigung ausstellen.
Nimm dir am besten Hilfe zur ABH mit, bei deinen Verständnisproblemen legst du dir nur Steine in den Weg
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Antwort #24 - 23.08.2012 um 14:26:54
 
hallo!

die Dame in bremer ABH sagte, dass ich in Bonn mich melden soll, denn ich in Bonn wohnen würde, fürs Studium.

ich sagte, denn in der Zwischenzeit ich keine AE haben werde, und sie sagte, dass das auch okey ist. ich habe extra zweimal gefragt, und die hat das bestätigt.

das Problem ist, ich habe auch gerade meine Adresse in Bremen geändert (von Bremen zu Bremen), deshalb ich muss erst ummelden, und dann einen Termin vereinbaren fürs Gespräch oder w.a.i. - das würde bis zum Dezember dauern.

sie meinte, es wäre besser, wenn ich nach Bonn unziehe, mich da melde, in der uni immatrikuliere, werde ich ein Fik.bescheinigung haben.

ich fürchte die Bonner Meinung sich nicht ändern würde, auch mit der  uni Immatrikulation, Umzug, und Fiktionsbescheinigung.

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Antwort #25 - 23.08.2012 um 14:39:56
 
Es lohnt sich sicherlich nicht umzuziehen, wenn die Bonner ABH dann die AE ablehnt.

Hast Du denn die AE jetzt in Bremen beantragt? Oder bist Du noch dabei zu "reden"?
Ein Fiktionsbescheinigung brauchst Du, die bekommst Du aber nicht fürs Reden, sondern nur nach dem Stellen des Antrags. Dafür ist die "Meinung" der Ausländerbehörde nicht wichtig.
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Antwort #26 - 23.08.2012 um 14:45:37
 
nein, die haben den Antrag nicht genommen, und gesagt dass ich nach Bonn gehen soll,, und da Ih vorlegen soll.
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Antwort #27 - 23.08.2012 um 15:30:30
 
Ich verstehe die Argumentation der Bonner ABH überhaupt nicht. Wieso soll der Wechsel von §16 (4) auf §16 (1) denn nicht möglich sein?

Der zitierte Auszug aus den AvwV bezieht sich auf §16 (2) AufenthG, dort steht:

Zitat:
Während des Aufenthalts nach Absatz 1 oder 1a soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung.


Hier ist ganz klar die Rede von §16 (1), Punkt 16.2.3 bezieht sich sich dann auf die Inhaber dieser AE, die ja abgesehen von einem gesetzlichen Anspruch erst ausreisen müssen, ehe sie seine AE für einen anderen Aufenthaltszweck bekommen können.

Zitat:
Ist der ursprüngliche Aufenthaltszweck erfüllt oder weggefallen und begehrt der Ausländer die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen als nach § 16 Absatz 4 zugelassenen Aufenthaltszweck, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erst möglich, nachdem der Ausländer ausgereist ist. Ohne vorherige Ausreise ist ein unmittelbarer Wechsel des Aufenthaltszwecks ohnehin nur möglich, wenn der Ausländer (z.B. durch Eheschließung) einen gesetzlichen Anspruch
auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erworben hat, ihm die Ausreise unzumutbar ist (vgl. auch § 5 Absatz 2 Satz 2) oder er im Rahmen von § 41 AufenthV einen erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen kann.


Bei §16 (4) ist eine solche Sperrklausel nicht vorhanden, und auch die AvWv lassen nicht darauf deuten, dass man mit §16 (4) ausschließlich eine AE §18-21 beantragen darf.
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Antwort #28 - 23.08.2012 um 15:39:49
 
charliex schrieb am 23.08.2012 um 14:26:54:
das Problem ist, ich habe auch gerade meine Adresse in Bremen geändert (von Bremen zu Bremen), 


dann musst Du in Bremen den Antrag stellen. Punkt.

Knall ihn der Dame in der ABH auf den Tisch und sage ihr, dass Du noch in Bremen wohnst und deshalb auch ihre Behörde zuständig ist. Wenn die Dame das nicht wahr haben will, geh zu ihrem Chef. Alternativ schicke den Antrag per Fax an die Bremer ABH - das ist auch eine wirksame Antragstellung und zwingt die Behörde zur Bearbeitung.

Die Sache mit der Zuständigkeit ist doch wirklich sonnenklar.
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Antwort #29 - 23.08.2012 um 16:03:19
 
Zitat:
Ich verstehe die Argumentation der Bonner ABH überhaupt nicht. 


Wie ich es verstehe:

16.2.3 gilt für alle die die AE nach 16 besitzen. auch für §16(4). Für alle andere Zweckwechseln (arbeitssuchend → student ist ein Zweckwechsel) außer §16(4) (studium →arbeitssuche), eine ausreise ist erforderlich


ABER

§16.2.3 gilt nur dann,wenn der ursprügliche zweck erfühlt oder weggefallen ist. meiner ist weder erfühlt noch weggefallen,denn ich dürfte 6 monate extra bekommen.

§16.2.7 ermöglicht die aufnahme eines postgraduiertenstudiums.


die dame sagte in bremen, seit meiner letzte addressenänderung steht "abgemeldet: nach unbekannte addresse umgezogen". ich weiß nicht was das heißen soll. ich habe zweimal die polizei angerufen (ich hatte probleme mit nachbarn) und die polizei weißt, wo ich wohne.

könnte ich in einer anderen stadt umziehen? und dort den antrag stellen? ursprüngliche AE endet morgen.

aber die ABH in der neuen stadt wird sicherlich die dokument an bonn senden, und die ABH dort wird sicherlich es ablehnen...

ich werde mit dem fax versuchen.
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Antwort #30 - 23.08.2012 um 16:16:44
 
Nein, Du musst Dich morgen anmelden und mit der Anmeldebestätigung zusammen den Antrag stellen.

Was "die Polizei" weiß, spielt überhaupt keine Rolle. Wenn Du nicht gemeldet bist, kannst Du nirgends einen Antrag stellen. Also: Melde Dich an und stell den Antrag, und mach alles morgen (heute ist es wohl zu spät, oder kannst Du Dich heute bis 18 Uhr noch anmelden?).
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Antwort #31 - 23.08.2012 um 16:17:59
 
morgen ist freitag, die behörden sind zu, und die meldefrist war 2 woche, welche vorbei ist ....
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Antwort #32 - 23.08.2012 um 16:22:02
 
Du musst Dich jetzt entweder anmelden und den Antrag stellen oder ausreisen.

Entscheide Dich.
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Antwort #33 - 23.08.2012 um 16:31:16
 
das problem ist,  wie mache ich die ummeldung ? wenn ich es, könnte, werde ich sofort machen - die frist ist verpasst :s
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Antwort #34 - 23.08.2012 um 17:07:24
 
Die Frist ist völlig egal. Mach es so schnell wie möglich und sorge dafür, dass Deine AE nicht ausläuft. Antragstellung morgen (für die neue AE) reicht, dann bleibst Du legal. Den Antrag kannst Du auch formlos auf einen Zettel schreiben und bei der ABH in den Briefkasten stecken.

Bei einer zu späten Ummeldung kostet das bei uns in der Stadt 10 Euro. Wie es bei Dir ist (jedes Bundesland ein bisschen anders), wirst Du rausfinden, aber darum solltest Du Dich überhaupt nicht kümmern. Es kann 5 Euro kosten oder 15 Euro, es kann auch bei einer müdnlichen Ermahnung bleiben.
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Antwort #35 - 23.08.2012 um 17:37:46
 
charliex schrieb am 23.08.2012 um 16:03:19:
Wie ich es verstehe:


Du verstehst es falsch:

- die Sperrwirkung für einen Zweckwechsel ist geregelt in § 16 Abs. 2 und bezieht sich nur auf einen Aufenthalt nach § 16 Abs. 1 AufenhtG (Student).

- Du hast keinen Aufenthalt mehr nach § 16 Abs. 1, sondern nach § 16 Abs. 4. Und damit gilt § 16 Abs. 2 für Dich überhaupt nicht mehr.

Und ansonsten komm in die Pötte mit Deinem Antrag (auch wenn sich die Lage mit dem neuen § 81 Abs. 4 S. 2 AufenthG da deutlich entspannt hat...) Stell den Antrag *rechtzeitig*! Vor Ablauf der derzeitigen AE.
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Antwort #36 - 23.08.2012 um 18:27:18
 
reinhard schrieb am 23.08.2012 um 17:07:24:
Die Frist ist völlig egal. Mach es so schnell wie möglich und sorge dafür, dass Deine AE nicht ausläuft. Antragstellung morgen (für die neue AE) reicht, dann bleibst Du legal. Den Antrag kannst Du auch formlos auf einen Zettel schreiben und bei der ABH in den Briefkasten stecken.

.



WOW. einer hat gesagt das späte anmeldung 500€ kostet (zwar er sich nicht damit beschäftigt)

UND nochmal WOW, dass ich sogar einen formlosen Zettel stecken kann.

Darf ich erwähnen wie ich zu dieser idee von dem formlosen zettel gekommen bin? ich meine wird dass mir helfen iwie zu erwähnen dass qualifizierte leute haben mich so beraten?
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Antwort #37 - 23.08.2012 um 18:33:35
 
Muleta schrieb am 23.08.2012 um 17:37:46:
Du verstehst es falsch:

- die Sperrwirkung für einen Zweckwechsel ist geregelt in § 16 Abs. 2 und bezieht sich nur auf einen Aufenthalt nach § 16 Abs. 1 AufenhtG (Student).

- Du hast keinen Aufenthalt mehr nach § 16 Abs. 1, sondern nach § 16 Abs. 4. Und damit gilt § 16 Abs. 2 für Dich überhaupt nicht mehr.

Und ansonsten komm in die Pötte mit Deinem Antrag (auch wenn sich die Lage mit dem neuen § 81 Abs. 4 S. 2 AufenthG da deutlich entspannt hat...) Stell den Antrag *rechtzeitig*! Vor Ablauf der derzeitigen AE.



WOW, das habe ich hier nicht gemerkt:

https://docs.google.com/viewer?a=v&q=cache:NRs1ukneMTIJ:www.inneres.bremen.de/si...

da steht:

Die Beschränkung des § 16 Abs. 2 gilt nur in Fällen, in denen der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 besitzt.


also general ist §16 erwähnt - nicht ausdrücklich nur §16 (1).

verzeiht, dass ich so viele frage stelle. ich möchte nur sicher gehen, dass ich hier keinen verständnisfehler mache.

übr. sollte die ABH in bremen den antrag ablehnen, wird das schweriger sein in BONN einen neuen antrag zu stellen, denn ich ihre aussage widersprochen habe?

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Antwort #38 - 23.08.2012 um 19:14:18
 
Mal ne frage dazu:
Kann denn der Punkt 16.2.7 der AVwV nicht helfen?
Abgesehen von den in Nummer 16.0.5 genann- ten Fällen stellt die sonstige Aufnahme einer zweiten Ausbildung oder die berufliche Wei- terbildung nach Abschluss der ersten Aus- bildung in Deutschland einen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar. Soweit für diese zweite Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 1 erteilt werden kann, kann die be- stehende Aufenthaltserlaubnis für die zweite Ausbildung verlängert werden, wenn das Aus- bildungsziel innerhalb einer Gesamtaufent- haltsdauer von zehn Jahren erreicht werden kann.

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Antwort #39 - 23.08.2012 um 19:20:40
 
übr. die dame in Bonn hat die email an bremen weitergeleitet , wie ich es schon erwähnt habe.

Ein erneuter Wechsel von § 16 IV zurück in § 16 I ist nicht möglich.

Im Übrigen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Ausländerbehörde. Dieses Schreiben habe ich zur Kenntnisnahme ebenfalls an die Ausländerbehörde Bremen gesendet.
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Antwort #40 - 23.08.2012 um 19:20:57
 
Helfer schrieb am 23.08.2012 um 19:14:18:
Kann denn der Punkt 16.2.7 der AVwV nicht helfen?


Unnötig, da §16 (2) nicht für Inhaber von §16 (4) gilt.

16.2.7 würde bei Personen Anwendung finden, die direkt nach dem Studium ein weiteres aufnehmen möchten, also von §16 (1) zu einer anderen AE nach §16 (1) AufenthG.
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Antwort #41 - 23.08.2012 um 20:40:25
 
gut, dann morgen mache ich wie gesagt mit der anmeldung und so weiter.

ich hoffe nur, wenn diesen antrag abgelehnt würde, ich bekomme weiter heilfe von euch. Wenn ich den fall verliert haben soll, dann ich will eure hilfe haben, um einem wirkung zu schaffen.

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Antwort #42 - 24.08.2012 um 13:16:05
 
Bitte Helfen! - die lage ist ernster geworden.

Heute war in in der Meldebehörde. Die habn mich *nicht* reingelassen und am Dienstag einen Termin gegeben, und werden direkt am Diestag meine Meldebescheinigung an der ABH faxen.

so, Bitte die folgende Fragen erklären. Ich bin vielmals dankbar dass ihr mich geholfen habt, aber ich brauche immernoch hilfe.Bitte !

1. Ich habe den Quittungsbeleg. wenn ich eine Kopie von ihm und einen formlosen Antrag an der ABH heute stelle (in der Postkiste (das kann ich gleich machen)? Faxen (muss erstmal einen Laden aussuchen)?), reicht das?

2. könnte die email die die bonner Dame and Bremen geschickt hat eine negative Wirkung haben? da steht dass ich erst ausreisen muss. oder soll ich das komplett vergesen??

3. Sollte die bremer ABH den Antrag ablehnen, was tun. ich muss ausreisen, und ein neues Visum beantragen, und deisen antrag wird an der bonner abh weitergeleitet, und somit, sie werden sehen, dass einmal meinen Antrag abgelehnt würde, und zwar dann wenn ich die Aussage von Bonn widersporchen hatte.

4. Würde es sich lohnen, wenn ich es erwähne dass ich von qualifizierten Leute beraten wurde, einen formlosen Antrag zu stellen, anstatt auszureisen?

Ich warte auf euren Antworten. Bitte.
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Antwort #43 - 24.08.2012 um 13:28:30
 
Wenn Du den Antrag heute stellst und die Meldebescheinigung am Dienstag nachreichst, bleibst du erst mal legal.

Die Bonner ABH ist für Dich nicht zuständig, dort kannst Du nichts beantragen. Das ist bisher nur eine (falsche) Auskunft. Ob die Bremer ABH erkennt, dass die Auskunft falsch ist, musst Du dort fragen.

Wenn Du ausreist, weil z.B. der AE-Antrag abgelehnt wird und Du Dich entschließt, diese Entscheidung zu akzeptieren, musst Du ein neues Visum beantragen mit den Unterlagen wie damals. Du hast doch das Verfahren schon mal gemacht, oder? Dort gibst Du ja an, bei welcher Uni Du eine Zulassung hast und wo Du wohnen wirst, danach wird die Ausländerbehörde gesucht, die dann für Dich zuständig ist.

Die vierte Frage wird Dir hier niemand beantworten können. Warum es für Dich lohnen sollte, auszureisen und ein Visum zu beantragen, musst Du selbst wissen.
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Antwort #44 - 24.08.2012 um 13:31:22
 
reinhard schrieb am 24.08.2012 um 13:28:30:
Du Dich entschließt, diese Entscheidung zu akzeptieren,



Erstmal vielen, vielen Dank.

dann, darf ich überhaupt gegen der Entscheidung was machen? Ich meine, wenn es überhaupt was machbar ist, werde ich das tun, und dafür mich vorbereiten.
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Antwort #45 - 24.08.2012 um 13:37:59
 
Es gibt in Deutschland (nach der Verfassung) den Grundsatz, dass man gegen jede Entscheidung einer Behörde klagen darf.

In Deinem Fall: Ich würde erst mal per Mail oder Brief der "Bonner Interpretation" des § 16 widersprechen und sagen, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht verboten ist, "innerhalb des Paragraf 16" zu wechseln, sondern es ist nur verboten, zu einem anderen Paragrafen (z.B. dem für Ausbildung, dem für irgend eine Arbeit ohne Studienabschluss) zu wechseln.

Letzlich muss ja Dein schriftlicher Antrag auf die AE schriftlich abgelehnt werden, falls die beiden ABHs ihre Meinung nicht ändern, und diese Ablehnung muss begründet sein. Und dann bekommst Du automatisch eine Frist, innerhalb deren zu klagen kannst.

Vermutlich bekommst Du, falls die ABH negativ denkt, schon vorher Post: "Wir beabsichtigen, Ihren Antrag abzulehnen, und zwar aus diesem Grund, und beabsichtigen, Sie aufzufordern, innerhalb von vier Wochen auszureisen..." Dann kannst Du darauf reagieren, möglicherweise mit Unterstützung dieses Forum, bevor die endgültige Entscheidung der ABH fällt. Und nach dieser Entscheidung kannst Du immer noch überlegen, zum Verwaltungsgericht zu gehen.
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Antwort #46 - 24.08.2012 um 13:47:15
 
Danke.
Soll ich mit dem Antrag ein Motivationsschreiben (z.B. warum ich das studieren will.. ) anhängen, oder ist das nicht benötigt?
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Antwort #47 - 24.08.2012 um 19:44:24
 
Antrag ist gestellt. Die Behörde war zu, ich habe ihn in der briefkiste reingetan.
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Antwort #48 - 25.08.2012 um 17:33:35
 
Hallo!

Jetzt ich habe noch eine Frage. Ich habe erfahren, dass in Brandenburg, nach einem Zweistudium ausländische Absolventen dürfen keine berufliche Tätigkeit aufnehmen (die Suchzeit für eine Suche ist nicht gestattet). Könnte jemand darüber mehr erzählen bitte??? zB , wie wäre es, wenn ich, während dem (Master) Studium (in dem selben Fach, nach einem Bachelorabschluß) den Arbeitsplatz aussuche, und gleich nach dem Studium einsteige?

vielen Dank im Voraus.
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Antwort #49 - 26.08.2012 um 11:26:09
 
charliex schrieb am 25.08.2012 um 17:33:35:
Ich habe erfahren, dass in Brandenburg, nach einem Zweistudium ausländische Absolventen dürfen keine berufliche Tätigkeit aufnehmen (die Suchzeit für eine Suche ist nicht gestattet).


Wo hast du das erfahren?

(und bedenke: auch Brandenburg gehört zur BRD, d.h. auch da gelten dt. Bundesgesetze)
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #50 - 26.08.2012 um 03:25:59
 
Hi Leute!

Ihr habt mir ständig geholfen, und somit, hoffe ich weitergeholfen zu werden.
Mein Situation, bevor die Antragstellung ist hier beschrieben : http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1345636118

Kurz zusammengefasst: ich war ausländische (keinen Anspruch auf §41) arbeitssuchende, absolvent, jetzt möchte ich einen MSc. absolvieren. Die ABH sagt dass ich erst ausreisen muss. Ich habe trotzdem, mit  Beratung dieses Forums, einen schriftlichen,formlosen Antrag gestellt, allerdings einen formlosen Antrag, selber in der Briefkaste reingetan. Nun, brauche ich eure Hilfe,um die nächste Schritte machen zu können.


Am dienstag, um 1500, voraussichtlich, würde meine Meldebescheinigung von der Meldebehörde direkt an die ABH gefaxt.

Mittelerweile, ein Anwalt hat erzählt dass die ABH sich an der AVwV (stand 2009) halten soll, zwar sie kein Gesetz ist.

Abgesehen von Klagen, die einzige Ausnahme, die für mich gelten könnte ist dass diese reise für mich unzumutbar ist.ich betreue eine kleineStartup mit Atmosphärischen Fernerkundungssysteme (pro-bono, keine richtige Stelle), und das könnte ein besonderer Unstand vorliegen. Allerdings liegt das aber im Ermessen der Behörde - ich habe angeblich aber einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Am Mittwoch, werde ich die ABH selber besuchen, um das Finanzierungsnachweis vorzulegen.

Ich bitte euch um eure hilfe, wie genau soll ich mich vorbereiten?

1. ich lege die finanzierungsnachweiß vor. soll ich auch das ausgefülltes Formular vorlegen?

2. die Empfangsdame höffentlich schickt mir an einen Sachbearbeiter. Er sagt dass die rückkehr von §16.4 nach §16.1  NICHT möglich sei (in dem schlimmsten Fall)

3. Soll ich ihn sagen, dass dieses Aufbaustudium in dem selben Fach ist (der Anwalt meinte dass dieser Satz mir helfen könnte) oder soll ich gleich sagen, dass die reise für mich unzumutbar ist? Mit welchem Satz soll ich argumentieren? dass die beide Fächer fats selbe sind? (physik der erdeund weltal (schwerpunkt : Astrophysik) → physik der erde und atmosphäre (schwerpunkt : klimatologie) )? dass die ausreise unzumutbar ist? oder beide gleichzeitig? wenn ich die unzumutbarkeit nachweißen soll,reicht eine Kopie von meinem Terminkalendar? oder die liste der Projekten die erledigt werden müssen?  Ich möchte Studieren, und somit möchte ich nicht falsch Argumentieren, welche meine Chancen verschlechtert

4. Sollte der Mitarbeiter mich wegschicken will, ich werde nach eine schriftliche Stellungnahme fragen.

5.Sollte ich ausresisen muss, reicht es aus dem Schengengebiet weg zu gehen (wenn ich §5.1.8.2 richtig verstehe,das sollte reichen). Meine freuendin wohnt in USA, ich werde sie besuchen, und, wenn es reicht, werde dort versuchen einen Antrag zu stellen. In indien, es ist nahezu unmöglich ein neues Visum zu bekommen, denn die Behörde dort fragt für noten aus der 10. Klasse, und es dauert bis zu 12 Wochen. Ich glaube nicht dass meine Noten die Leute da überzeugen werden. Ich werde in der Uni in fach Klimatologie reingelassen, weil ich in dem Fach veröffentlichungen habe, nicht aufgrund meine Noten -die waren nur befriedigend, übrigens, ich habe einen Jahr verbracht ohne richtige Arbeit... diese Faktoren werden sicherlich eine schlechte Rolle spielen. Deshalb die Frage,ob USA tatsächlich eine möglichkeit seien könnte. Es ist auch schneller da,25 Tage sind nötig ,idR max.... ich möchte nicht dass die Zeitplan der Formalität eine negative Wirkung darauf verursacht.

ich weiß dass esteilweiße auch meine schuld ist,dass ich vor dem Antrag des §16.4 nicht wüsste,dass in Bonn so ein perfektes Studium angeboten wird... und somit habe ich nicht optimale schritte genommen :/

danke im Voraus
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Antwort #51 - 26.08.2012 um 11:49:17
 
Falls es um ein Visumverfahren geht (Frage 5), kannst Du den Antrag nur dort stellen, wo Du rechtmäßig lebst. Das kann kein Urlaubsland (USA) sein, sondern nur Indien oder ein Land, in dem Du eine Aufenthaltserlaubnis hast (zum Leben, nicht zum Besuch). Nur dann ist die dortige deutsche Botschaft für Dich zuständig.

Ansonsten ist die deutsche Botschaft in der USA nur für US-Bürger zuständig, nie für Besucher von US-Bürgern.
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Antwort #52 - 26.08.2012 um 13:21:55
 
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Antwort #53 - 26.08.2012 um 13:23:03
 
@reinhard, danke

und könntest du mit den anderen fragen helfen?
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Antwort #54 - 26.08.2012 um 14:06:12
 
Ich habe emfpohlen, den Antrag zu stellen und auf eine schriftliche Antwort zu warten.

Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.

Wenn Du jetzt mit irgend jemandem noch mal darüber reden willst, ist das alleine Deine Entscheidung.
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Antwort #55 - 26.08.2012 um 14:08:40
 
ähm, nein, nicht mit irgendjemanden, ich glaube, ich muss mit dem sachbearbeiter reden an der ABH, oder?
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Antwort #56 - 26.08.2012 um 14:09:22
 
charliex schrieb am 26.08.2012 um 13:21:55:



Geht deine Erwartungshaltung so weit, dass du erwartest, dass man diese Broschüre duchliest, um den (falschen) Text zu finden, auf den du verweist?
Kannst du nicht zumindest die Seite mit angeben?

zumindest habe ich  dEine Aussage
Zitat:
"Ich habe erfahren, dass in Brandenburg, nach einem Zweistudium ausländische Absolventen dürfen keine berufliche Tätigkeit aufnehmen (die Suchzeit für eine Suche ist nicht gestattet).
"
in der Broschüre nicht gefunden

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Antwort #57 - 26.08.2012 um 14:20:41
 
@erne:

sorry, es steht auf seite 22.

Zitat:
Bitte beachten Sie, dass die Aufnahme eines Zweitstudiums Auswirkungen auf Ihren Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt haben kann. Wenn die Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines angemessenen Arbeitsplatzes bereits vor der Aufnahme eines Zweitstudiums beantragt wurde, kann es sein, dass diese nach Abschluss des Zweitstudiums nicht erneut gewährt wird, auch wenn die 18 Monate noch nicht erschöpft wurden. Denn grundsätzlich haben Sie nur einmalig das Recht, nach Studienabschluss einen Ihren Qualifikationen entsprechenden Arbeitsplatz in Deutschland zu suchen. Haben Sie sich direkt nach dem erfolgreichen Abschluss eines Studienganges für ein weiteres Studium entschlossen, können Ihnen 18 Monate für die Arbeitssuche nur nach dem erfolgreichen Abschluss dieses Studiums gewährt werden. Sie dürfen also nicht das zweite Studium abbrechen und dann 18
Monate lang einen Arbeitsplatz aufgrund der Qualifikation des ersten
Studienganges suchen, sondern müssen das zweite Studium zu Ende
bringen. Sollten Sie während Ihres zweiten Studiums einen Arbeitsplatz finden, der Ihrer im ersten Studium erworbenen Qualifikation entspricht - ohne 18 Monate  für die Arbeitssuche dafür zu beantragen - ist ein Einstieg zum Arbeitsmarkt in diesem Fall möglich, auch wenn das zweite Studium nicht abgeschlossen wird.
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Antwort #58 - 26.08.2012 um 21:51:00
 
charliex schrieb am 26.08.2012 um 14:08:40:
ich glaube, ich muss mit dem sachbearbeiter reden an der ABH, oder?


man, jetzt krieg Dich aber auch endlich mal wieder ein! Du zerfledderst Deinen eigenen Thread mit Dutzenden was-wäre-wenn-Fragen, so dass niemand ihn mehr lesen kann.

Du brauchst derzeit mit niemandem reden. Du hast einen schriftlichen Antrag gestellt - Du kriegst eine schriftliche Antwort darauf. Reicht das erstmal?

charliex schrieb am 26.08.2012 um 14:20:41:
sorry, es steht auf seite 22.


Du bist Akademiker und Dein Deutsch ist auch ziemlich gut. Da kann man wohl erwarten, dass Du einen Text zunächst sorgfältig liest. Da steht nur sehr wenig, was mit Deinem Fall auch nur ansatzweise zu tun hat und es stammt noch dazu aus einem Bundesland, mit dem Dein Fall rein gar nichts zu tun hat.

Generell gilt: ein zweites Studium (auch MSc) kann nur genehmigt werden, wenn die Höchststudiendauer von 10 Jahren voraussichtlich nicht überschritten wird und die Ausbildung objektiv "Sinn" macht. Das dürfte bei Dir der Fall sein.
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Antwort #59 - 26.08.2012 um 22:22:41
 
@muleta, danke, für deine Antwort..

ich habe endlich den Studiengang gefunde, welcher zu meinen Zielen passt. Dieses Verfahren, worauf nicht bereit war, macht mir bisschen stress mit den Gedanken dass ich den Platz verlieren könnte, bzw. werde.

aber wie du sagst, ich warte jetzt ruhig bis eine Antwort kommt.

danke nochmals..
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Antwort #60 - 28.08.2012 um 21:43:39
 
so, Meldebescheinigung gefaxt

aber ich habe noch keinen Zettel, welcher zeigt dass ich eine Fiktionsbescheinigung habe.

Soll ich selber nach ABH? oder erst ohne FB warten?

danke im Voraus
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