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DRIGEND HILFE GESUCHT: Bsc => arbeitsuchend => Msc (Gelesen: 18.134 mal)
reinhard
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Antwort #30 - 23.08.2012 um 16:16:44
 
Nein, Du musst Dich morgen anmelden und mit der Anmeldebestätigung zusammen den Antrag stellen.

Was "die Polizei" weiß, spielt überhaupt keine Rolle. Wenn Du nicht gemeldet bist, kannst Du nirgends einen Antrag stellen. Also: Melde Dich an und stell den Antrag, und mach alles morgen (heute ist es wohl zu spät, oder kannst Du Dich heute bis 18 Uhr noch anmelden?).
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Antwort #31 - 23.08.2012 um 16:17:59
 
morgen ist freitag, die behörden sind zu, und die meldefrist war 2 woche, welche vorbei ist ....
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reinhard
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Antwort #32 - 23.08.2012 um 16:22:02
 
Du musst Dich jetzt entweder anmelden und den Antrag stellen oder ausreisen.

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Antwort #33 - 23.08.2012 um 16:31:16
 
das problem ist,  wie mache ich die ummeldung ? wenn ich es, könnte, werde ich sofort machen - die frist ist verpasst :s
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reinhard
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Antwort #34 - 23.08.2012 um 17:07:24
 
Die Frist ist völlig egal. Mach es so schnell wie möglich und sorge dafür, dass Deine AE nicht ausläuft. Antragstellung morgen (für die neue AE) reicht, dann bleibst Du legal. Den Antrag kannst Du auch formlos auf einen Zettel schreiben und bei der ABH in den Briefkasten stecken.

Bei einer zu späten Ummeldung kostet das bei uns in der Stadt 10 Euro. Wie es bei Dir ist (jedes Bundesland ein bisschen anders), wirst Du rausfinden, aber darum solltest Du Dich überhaupt nicht kümmern. Es kann 5 Euro kosten oder 15 Euro, es kann auch bei einer müdnlichen Ermahnung bleiben.
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Muleta
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Antwort #35 - 23.08.2012 um 17:37:46
 
charliex schrieb am 23.08.2012 um 16:03:19:
Wie ich es verstehe:


Du verstehst es falsch:

- die Sperrwirkung für einen Zweckwechsel ist geregelt in § 16 Abs. 2 und bezieht sich nur auf einen Aufenthalt nach § 16 Abs. 1 AufenhtG (Student).

- Du hast keinen Aufenthalt mehr nach § 16 Abs. 1, sondern nach § 16 Abs. 4. Und damit gilt § 16 Abs. 2 für Dich überhaupt nicht mehr.

Und ansonsten komm in die Pötte mit Deinem Antrag (auch wenn sich die Lage mit dem neuen § 81 Abs. 4 S. 2 AufenthG da deutlich entspannt hat...) Stell den Antrag *rechtzeitig*! Vor Ablauf der derzeitigen AE.
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charliex
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Antwort #36 - 23.08.2012 um 18:27:18
 
reinhard schrieb am 23.08.2012 um 17:07:24:
Die Frist ist völlig egal. Mach es so schnell wie möglich und sorge dafür, dass Deine AE nicht ausläuft. Antragstellung morgen (für die neue AE) reicht, dann bleibst Du legal. Den Antrag kannst Du auch formlos auf einen Zettel schreiben und bei der ABH in den Briefkasten stecken.

.



WOW. einer hat gesagt das späte anmeldung 500€ kostet (zwar er sich nicht damit beschäftigt)

UND nochmal WOW, dass ich sogar einen formlosen Zettel stecken kann.

Darf ich erwähnen wie ich zu dieser idee von dem formlosen zettel gekommen bin? ich meine wird dass mir helfen iwie zu erwähnen dass qualifizierte leute haben mich so beraten?
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Antwort #37 - 23.08.2012 um 18:33:35
 
Muleta schrieb am 23.08.2012 um 17:37:46:
Du verstehst es falsch:

- die Sperrwirkung für einen Zweckwechsel ist geregelt in § 16 Abs. 2 und bezieht sich nur auf einen Aufenthalt nach § 16 Abs. 1 AufenhtG (Student).

- Du hast keinen Aufenthalt mehr nach § 16 Abs. 1, sondern nach § 16 Abs. 4. Und damit gilt § 16 Abs. 2 für Dich überhaupt nicht mehr.

Und ansonsten komm in die Pötte mit Deinem Antrag (auch wenn sich die Lage mit dem neuen § 81 Abs. 4 S. 2 AufenthG da deutlich entspannt hat...) Stell den Antrag *rechtzeitig*! Vor Ablauf der derzeitigen AE.



WOW, das habe ich hier nicht gemerkt:

https://docs.google.com/viewer?a=v&q=cache:NRs1ukneMTIJ:www.inneres.bremen.de/si...

da steht:

Die Beschränkung des § 16 Abs. 2 gilt nur in Fällen, in denen der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 besitzt.


also general ist §16 erwähnt - nicht ausdrücklich nur §16 (1).

verzeiht, dass ich so viele frage stelle. ich möchte nur sicher gehen, dass ich hier keinen verständnisfehler mache.

übr. sollte die ABH in bremen den antrag ablehnen, wird das schweriger sein in BONN einen neuen antrag zu stellen, denn ich ihre aussage widersprochen habe?

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Antwort #38 - 23.08.2012 um 19:14:18
 
Mal ne frage dazu:
Kann denn der Punkt 16.2.7 der AVwV nicht helfen?
Abgesehen von den in Nummer 16.0.5 genann- ten Fällen stellt die sonstige Aufnahme einer zweiten Ausbildung oder die berufliche Wei- terbildung nach Abschluss der ersten Aus- bildung in Deutschland einen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar. Soweit für diese zweite Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 1 erteilt werden kann, kann die be- stehende Aufenthaltserlaubnis für die zweite Ausbildung verlängert werden, wenn das Aus- bildungsziel innerhalb einer Gesamtaufent- haltsdauer von zehn Jahren erreicht werden kann.

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Antwort #39 - 23.08.2012 um 19:20:40
 
übr. die dame in Bonn hat die email an bremen weitergeleitet , wie ich es schon erwähnt habe.

Ein erneuter Wechsel von § 16 IV zurück in § 16 I ist nicht möglich.

Im Übrigen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Ausländerbehörde. Dieses Schreiben habe ich zur Kenntnisnahme ebenfalls an die Ausländerbehörde Bremen gesendet.
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Antwort #40 - 23.08.2012 um 19:20:57
 
Helfer schrieb am 23.08.2012 um 19:14:18:
Kann denn der Punkt 16.2.7 der AVwV nicht helfen?


Unnötig, da §16 (2) nicht für Inhaber von §16 (4) gilt.

16.2.7 würde bei Personen Anwendung finden, die direkt nach dem Studium ein weiteres aufnehmen möchten, also von §16 (1) zu einer anderen AE nach §16 (1) AufenthG.
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Antwort #41 - 23.08.2012 um 20:40:25
 
gut, dann morgen mache ich wie gesagt mit der anmeldung und so weiter.

ich hoffe nur, wenn diesen antrag abgelehnt würde, ich bekomme weiter heilfe von euch. Wenn ich den fall verliert haben soll, dann ich will eure hilfe haben, um einem wirkung zu schaffen.

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Antwort #42 - 24.08.2012 um 13:16:05
 
Bitte Helfen! - die lage ist ernster geworden.

Heute war in in der Meldebehörde. Die habn mich *nicht* reingelassen und am Dienstag einen Termin gegeben, und werden direkt am Diestag meine Meldebescheinigung an der ABH faxen.

so, Bitte die folgende Fragen erklären. Ich bin vielmals dankbar dass ihr mich geholfen habt, aber ich brauche immernoch hilfe.Bitte !

1. Ich habe den Quittungsbeleg. wenn ich eine Kopie von ihm und einen formlosen Antrag an der ABH heute stelle (in der Postkiste (das kann ich gleich machen)? Faxen (muss erstmal einen Laden aussuchen)?), reicht das?

2. könnte die email die die bonner Dame and Bremen geschickt hat eine negative Wirkung haben? da steht dass ich erst ausreisen muss. oder soll ich das komplett vergesen??

3. Sollte die bremer ABH den Antrag ablehnen, was tun. ich muss ausreisen, und ein neues Visum beantragen, und deisen antrag wird an der bonner abh weitergeleitet, und somit, sie werden sehen, dass einmal meinen Antrag abgelehnt würde, und zwar dann wenn ich die Aussage von Bonn widersporchen hatte.

4. Würde es sich lohnen, wenn ich es erwähne dass ich von qualifizierten Leute beraten wurde, einen formlosen Antrag zu stellen, anstatt auszureisen?

Ich warte auf euren Antworten. Bitte.
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reinhard
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Antwort #43 - 24.08.2012 um 13:28:30
 
Wenn Du den Antrag heute stellst und die Meldebescheinigung am Dienstag nachreichst, bleibst du erst mal legal.

Die Bonner ABH ist für Dich nicht zuständig, dort kannst Du nichts beantragen. Das ist bisher nur eine (falsche) Auskunft. Ob die Bremer ABH erkennt, dass die Auskunft falsch ist, musst Du dort fragen.

Wenn Du ausreist, weil z.B. der AE-Antrag abgelehnt wird und Du Dich entschließt, diese Entscheidung zu akzeptieren, musst Du ein neues Visum beantragen mit den Unterlagen wie damals. Du hast doch das Verfahren schon mal gemacht, oder? Dort gibst Du ja an, bei welcher Uni Du eine Zulassung hast und wo Du wohnen wirst, danach wird die Ausländerbehörde gesucht, die dann für Dich zuständig ist.

Die vierte Frage wird Dir hier niemand beantworten können. Warum es für Dich lohnen sollte, auszureisen und ein Visum zu beantragen, musst Du selbst wissen.
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Antwort #44 - 24.08.2012 um 13:31:22
 
reinhard schrieb am 24.08.2012 um 13:28:30:
Du Dich entschließt, diese Entscheidung zu akzeptieren,



Erstmal vielen, vielen Dank.

dann, darf ich überhaupt gegen der Entscheidung was machen? Ich meine, wenn es überhaupt was machbar ist, werde ich das tun, und dafür mich vorbereiten.
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