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DRIGEND HILFE GESUCHT: Bsc => arbeitsuchend => Msc (Gelesen: 18.135 mal)
reinhard
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Antwort #15 - 22.08.2012 um 17:07:01
 
Was hat die Frage nach dem Visum mit der Frage nach dem AE-Antrag zu tun? Das sind doch völlig verschiedene Dinge.

Es ist eben unsinnig, eine Frage, die ein Visum betrifft, an eine Ausländerbehörde zu stellen. Diese hat mit dem Visumantrag erst mal nichts zu tun, wird nur bei einigen Visum-Arten später intern beteiligt.
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Antwort #16 - 22.08.2012 um 17:18:24
 
Hi!

die Beratunsstelle in bonner ABH hat früher (wie du in dem ersten Post siehst) gesagt dass ich ein neues Visum brauchen werde.

Deshalbe fragte ich ob es Wartezeiten gibt (zB in der folgenden Form : ein Ausländer kann nur ein Visum erteilt werden, wenn er 2 monate gewartet hat...)

Die Frage ist, am 20. Sep, Ich habe eine Prüfung. FALLS ein Unterlage fehlt morgen, dann kann ich erst am Montag denn Antrag stellen. Falls der Antrag GLEICH abgelehnt wird, was denn...
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reinhard
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Antwort #17 - 22.08.2012 um 17:33:30
 
Kann es sein, dass Du immer noch Aufenthaltserlaubnis und Visum verwechselst?

Es geht doch darum: Du willst eine Aufenthaltserlaubnis fürs Masterstudium beantragen. Das will die ABH Bonn nicht geben, nennt aber keine Rechtsgrundlage dafür. Da solltest Du nachhaken.

Die ABH verweist Dich aufs Visum, zu beantragen in Indien. Jetzt fragst Du in Bonn nach dem Verfahren in Indien, und erhälst die Antwort, dass sie das nicht wissen. Aber: Willst Du überhaupt das Verfahren in Indien beginnen?
Und: Nein, es gibt keine Wartezeit. Es gibt nur eine mehrmonatige Bearbeitungszeit. Und natürlich überhaupt keine Sicherheit, wie das Verfahren in Indien ausgehen könnte, denn auch daran wird dann ja vermutlich die ABH Bonn beteiligt, und ohne deren Zustimmung läuft nichts.
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Antwort #18 - 22.08.2012 um 17:37:07
 
Hi!

ich glaube du hast recht. Danke für die Erklärung.

ALSO ABH Bonn will es nicht geben. Das nehme ich als Fakt.

Ist ABH BREMEN unabhängig von diesem Fakt?

ich bin vielmals dankbar für deine Hilfe!
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Antwort #19 - 22.08.2012 um 17:45:41
 
charliex schrieb am 22.08.2012 um 17:37:07:
ALSO ABH Bonn will es nicht geben. Das nehme ich als Fakt.


Aber das "Wollen" kannst Du ja versuchen zu kippen. Denn die ABH ist an Gesetze gebunden. Frag unbedingt nach der rechtlichen Grundlage und schreiben, dass Deines Erachtens die AE-Erteilung möglich ist und bei Vorliegen der Voraussetzungen auch die AE gegeben werden muss.

Denn: Im Visum-Verfahren muss dann ja auch die ABH Bonn zustimmen, nur dass Du dann eben im November oder im Februar 2013 bist.



Zitat:
Ist ABH BREMEN unabhängig von diesem Fakt?


Ja. Wobei das eben kein Fakt ist, sondern zunächst eine Meinung oder eine Auslegung des Gesetzes. Stell auf jeden Fall in Bremen den Antrag, damit Du legal bleibst und das Verfahren läuft. Die ABH durch Umzug wechseln kannst Du immer noch, auch während des laufenden Verfahrens.

Und warte ruhig ab, ob sich noch andere hier äußern.
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Antwort #20 - 22.08.2012 um 17:45:47
 
charliex schrieb am 22.08.2012 um 17:37:07:
ALSO ABH Bonn will es nicht geben. Das nehme ich als Fakt.


Du machst einige Denkfehler.
In Bonn hast du nur eine Frage gestellt und die hat man beantwortet - das ist kein Antrag -

Also hat Bremen mit einer Frage an Bonn nichts zu tun!

Mach es wie Bayarano schrieb:
In Bremen (das ist die für dich zustände ABH heute) schriftlich einen Antrag auf AE für das Studium stellen, wenn du willst kannst du sofort Finanzierung, Zulassung und Versicherung nachweisen.
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Antwort #21 - 22.08.2012 um 17:48:39
 
DANKE VIELMALS LEUTE, für eure hilfe - so klare erklärungen und raten sind viel besser als ich erwartete..


update: habe ich in bonn die nachfrage gestellt ! und gehe morgen in bremer abh
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Antwort #22 - 23.08.2012 um 13:30:33
 
HI! Neue probleme:

Heute war ich in Bremer ABH. Die sagten, ich soll erstmal in Bonn anmelden, und dann bekomme ich eine Fiktionsbescheinigung. Ich sagte dass, nach Bonner Meinung, ich erst ausreisen muss.

Mitterlweile bekam ich die folgende email von Bonn:

Sehr geehrter Herr XXXX,

ich hatte Ihnen bereits auf alle Ihrer Fragen geantwortet. Zum Verständnis habe ich Ihnen die Verwaltungsvorschriften in die Mail einkopiert.

Verwaltungsvorschriften:

16.2.3 Ist der ursprüngliche Aufenthaltszweck erfüllt oder weggefallen und begehrt der Ausländer die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen als nach § 16 Absatz 4 zugelassenen Aufenthaltszweck, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erst möglich, nachdem der Ausländer ausgereist ist. Ohne vorherige Ausreise ist ein unmittelbarer Wechsel des Aufenthaltszwecks ohnehin nur möglich, wenn der Ausländer (z.B. durch Eheschließung) einen gesetzlichen Anspruch
auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erworben hat, ihm die Ausreise unzumutbar ist (vgl. auch § 5 Absatz 2 Satz 2) oder er im Rahmen von § 41 AufenthV einen erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen kann.


16.4.2 Mit der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis tritt ein
Aufenthaltszweckwechsel vom Aufenthalt nach § 16 Absatz 1 zum Aufenthalt nach § 16 Absatz 4 ein.



Ein erneuter Wechsel von § 16 IV zurück in § 16 I ist nicht möglich.

Im Übrigen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Ausländerbehörde. Dieses Schreiben habe ich zur Kenntnisnahme ebenfalls an die Ausländerbehörde Bremen gesendet.


Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

XXX

Was soll ich jetzt tun?

Bremen sendet mir an Bonn, Bonn werde die AE nicht geben ohne ausreise..

Bitte helfen :S
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Antwort #23 - 23.08.2012 um 14:03:35
 
charliex schrieb am 23.08.2012 um 13:30:33:
Heute war ich in Bremer ABH. Die sagten, ich soll erstmal in Bonn anmelden, und dann bekomme ich eine Fiktionsbescheinigung. Ich sagte dass, nach Bonner Meinung, ich erst ausreisen muss.


Du scheinst massive Probleme des Verstehens zu haben!
Die ABH Bremen kann nur die Anmeldung bei der UNI gemeint haben, ansonsten könnten Sie dir keine Fiktionsbescheinigung ausstellen.
Nimm dir am besten Hilfe zur ABH mit, bei deinen Verständnisproblemen legst du dir nur Steine in den Weg
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Antwort #24 - 23.08.2012 um 14:26:54
 
hallo!

die Dame in bremer ABH sagte, dass ich in Bonn mich melden soll, denn ich in Bonn wohnen würde, fürs Studium.

ich sagte, denn in der Zwischenzeit ich keine AE haben werde, und sie sagte, dass das auch okey ist. ich habe extra zweimal gefragt, und die hat das bestätigt.

das Problem ist, ich habe auch gerade meine Adresse in Bremen geändert (von Bremen zu Bremen), deshalb ich muss erst ummelden, und dann einen Termin vereinbaren fürs Gespräch oder w.a.i. - das würde bis zum Dezember dauern.

sie meinte, es wäre besser, wenn ich nach Bonn unziehe, mich da melde, in der uni immatrikuliere, werde ich ein Fik.bescheinigung haben.

ich fürchte die Bonner Meinung sich nicht ändern würde, auch mit der  uni Immatrikulation, Umzug, und Fiktionsbescheinigung.

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reinhard
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Antwort #25 - 23.08.2012 um 14:39:56
 
Es lohnt sich sicherlich nicht umzuziehen, wenn die Bonner ABH dann die AE ablehnt.

Hast Du denn die AE jetzt in Bremen beantragt? Oder bist Du noch dabei zu "reden"?
Ein Fiktionsbescheinigung brauchst Du, die bekommst Du aber nicht fürs Reden, sondern nur nach dem Stellen des Antrags. Dafür ist die "Meinung" der Ausländerbehörde nicht wichtig.
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Antwort #26 - 23.08.2012 um 14:45:37
 
nein, die haben den Antrag nicht genommen, und gesagt dass ich nach Bonn gehen soll,, und da Ih vorlegen soll.
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Antwort #27 - 23.08.2012 um 15:30:30
 
Ich verstehe die Argumentation der Bonner ABH überhaupt nicht. Wieso soll der Wechsel von §16 (4) auf §16 (1) denn nicht möglich sein?

Der zitierte Auszug aus den AvwV bezieht sich auf §16 (2) AufenthG, dort steht:

Zitat:
Während des Aufenthalts nach Absatz 1 oder 1a soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung.


Hier ist ganz klar die Rede von §16 (1), Punkt 16.2.3 bezieht sich sich dann auf die Inhaber dieser AE, die ja abgesehen von einem gesetzlichen Anspruch erst ausreisen müssen, ehe sie seine AE für einen anderen Aufenthaltszweck bekommen können.

Zitat:
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Bei §16 (4) ist eine solche Sperrklausel nicht vorhanden, und auch die AvWv lassen nicht darauf deuten, dass man mit §16 (4) ausschließlich eine AE §18-21 beantragen darf.
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Muleta
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Antwort #28 - 23.08.2012 um 15:39:49
 
charliex schrieb am 23.08.2012 um 14:26:54:
das Problem ist, ich habe auch gerade meine Adresse in Bremen geändert (von Bremen zu Bremen), 


dann musst Du in Bremen den Antrag stellen. Punkt.

Knall ihn der Dame in der ABH auf den Tisch und sage ihr, dass Du noch in Bremen wohnst und deshalb auch ihre Behörde zuständig ist. Wenn die Dame das nicht wahr haben will, geh zu ihrem Chef. Alternativ schicke den Antrag per Fax an die Bremer ABH - das ist auch eine wirksame Antragstellung und zwingt die Behörde zur Bearbeitung.

Die Sache mit der Zuständigkeit ist doch wirklich sonnenklar.
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Antwort #29 - 23.08.2012 um 16:03:19
 
Zitat:
Ich verstehe die Argumentation der Bonner ABH überhaupt nicht. 


Wie ich es verstehe:

16.2.3 gilt für alle die die AE nach 16 besitzen. auch für §16(4). Für alle andere Zweckwechseln (arbeitssuchend → student ist ein Zweckwechsel) außer §16(4) (studium →arbeitssuche), eine ausreise ist erforderlich


ABER

§16.2.3 gilt nur dann,wenn der ursprügliche zweck erfühlt oder weggefallen ist. meiner ist weder erfühlt noch weggefallen,denn ich dürfte 6 monate extra bekommen.

§16.2.7 ermöglicht die aufnahme eines postgraduiertenstudiums.


die dame sagte in bremen, seit meiner letzte addressenänderung steht "abgemeldet: nach unbekannte addresse umgezogen". ich weiß nicht was das heißen soll. ich habe zweimal die polizei angerufen (ich hatte probleme mit nachbarn) und die polizei weißt, wo ich wohne.

könnte ich in einer anderen stadt umziehen? und dort den antrag stellen? ursprüngliche AE endet morgen.

aber die ABH in der neuen stadt wird sicherlich die dokument an bonn senden, und die ABH dort wird sicherlich es ablehnen...

ich werde mit dem fax versuchen.
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