Nach 2004/38/EC, Artikel 5, Absatz 2 dürfen Familienangehörige von EU Bürgern die im Besitz "einer Aufenthaltskarte nach Artikel 10" sind durch den gesamten EWR reisen:
Zitat:Artikel 5
Recht auf Einreise
(...)
Von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörig-
keit eines Mitgliedstaats besitzen (...) entbindet der Besitz einer gültigen
Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 diese Familienangehörigen
von der Visumspflicht.
(...)
Für die ersten 5 Aufenthaltsjahre erhält ein solcher Familienangehöriger in der Regel diese Karte:
Zitat:Artikel 10
Ausstellung der Aufenthaltskarte
1. Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts der Familienange-
hörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaats besitzen, wird (...) eine „Aufenthalts-
karte für Familienangehörige eines Unionsbürgers“ ausgestellt.(...)
Nach besagten 5 Jahren wird dieselbe Person mit einer ähnlichen Karte ausgestattet, jedoch nach Artikel 20:
Zitat:Artikel 20
Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige, die nicht
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen
1. Die Mitgliedstaaten stellen den Familienangehörigen, die
nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und
die zum Daueraufenthalt berechtigt sind, (...) eine Daueraufenthaltskarte aus.(...)
Wenn man es nun genau nimmt dürfen solche Personen also die ersten 5 Jahre lang frei im EWR umherreisen, müssen jedoch nach Erlangung des Daueraufenthaltsrechtes wieder überall Visa beantragen?!
Verstehe ich das falsch, oder hat der Gesetzgeber da (mal wieder) geschlampt?
Gruss, Christian