Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken
Artikel 10 vs. Artikel 20 (Gelesen: 7.401 mal)
chr76
Themenstarter Themenstarter
Junior Top-Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 192

Zürich, Zürich, Switzerland
Zürich
Zürich
Switzerland

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch und belgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 10 vs. Artikel 20
Antwort #15 - 04.07.2012 um 00:22:00
 
grisu1000 schrieb am 02.07.2012 um 23:28:51:
...warum verweist du auf eine Petition die schon über fünf Jahre alt ist

Der Petitionssteller (Richard66) findet das gerade jetzt nach 5 Jahren (die alte Aufenthaltsgenehmigung seiner Frau ist abgelaufen) mit 10/20 gar nicht so lustig.

http://www.immigrationboards.com/viewtopic.php?t=107162
http://www.immigrationboards.com/viewtopic.php?t=106113

Im zweiten Thread (5.Post) ist die Antwort, die er auf seine entsprechende Anfrage bei der irischen Botschaft in Rom erhielt.

Die Unwissenheit (bei Botschaften und Grenzpersonal) um dieses Thema hat doch ziemlich ernste Konsequenzen Griesgrämig
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
grisu1000
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 4.022
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 10 vs. Artikel 20
Antwort #16 - 05.07.2012 um 22:24:44
 
chr76 schrieb am 04.07.2012 um 00:22:00:
Die Unwissenheit (bei Botschaften und Grenzpersonal) um dieses Thema hat doch ziemlich ernste Konsequenzen

Alle Länder haben ein Problem mit der Umsetzung. Alleine schon die Tatsache, dass die Aufenthaltskarte/Daueraufenthaltskarte eine reine Bescheinigung ist und keine Erlaubnis, damit ein Nichtvorhanden einer solchen Bescheinigugn die Freizügigkeit nicht auschließt verstehen viele AV und Behörden nicht oder wollen es nicht verstehen.

Es gab vor ein paar Jahren einen Bericht der EU-Kommision an das Parlament, dass fast alle Staaten die Freizügigkeit nicht richtig und vollständig umsetzen.

Nicht dest trotz geährt ein EU-Daueraufenthalt die gleichen und mehr Rechte als eine EU-Freizügigkeit. Hier ist Artikel 16 entscheidend und nicht Artikel 20.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
chr76
Themenstarter Themenstarter
Junior Top-Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 192

Zürich, Zürich, Switzerland
Zürich
Zürich
Switzerland

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch und belgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 10 vs. Artikel 20
Antwort #17 - 06.07.2012 um 14:25:47
 
Hallo grisu1000,

vielen Dank für Deinen Hinweis.

Dass man auch ohne die Karte nach Artikel 10 reisen kann ist mir bekannt, führt aber in vielen Fällen zu Angstanfällen bei denjenigen die versuchen ohne diese Karte zu reisen.

Außerdem muss man in diesem Fall schon das Gesetz mitschleppen, ganz genau wissen wie man argumentieren muss, und das Gesetz überhaupt recht gut kennen.

Ich habe gewagt eine entsprechende >>Anleitung<< zu versuchen (für Reisen mit/ohne die Karte). Freue mich da über jedes Feedback!

Auf Deinen Hinweis hin habe ich Artikel 16 gelesen. Aber da wird nur geregelt, wie und ob man ein Daueraufenthaltsrecht bekommt. Zu "Reisen" oder "Visafreiheit" wird dort nichts gesagt. Übersehe ich etwas?

Dank und Gruss,
Christian
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
grisu1000
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 4.022
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 10 vs. Artikel 20
Antwort #18 - 06.07.2012 um 19:45:46
 
chr76 schrieb am 06.07.2012 um 14:25:47:
Übersehe ich etwas?

Jein. Artikel 16 muss man im Kontext mit den vorherigen Kapiteln lesen dort werden die Rechte festglegt.

Zitat:
Artikel 16
Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft
.

Mit Aufenthalt wird der Aufenhalt nach im Rahmen der Freizügigkeit genannt einschl. der daraus entstehenden Reche. Diese Rechte werden nun in diesem Artikel unter den genannten Voraussetzungen auf Dauer festgelegt und eben auch die Rechte. Es fallen nur die in Kapitel III genannten Voraussetzungen weg.

Zitat:
(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats
besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.


Absatz 2 erweitert dieses Recht auf Familienangehörige von Unionsbürgern.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema