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Einbürgerung Pflegekind (Gelesen: 26.150 mal)
Goliath2306
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #30 - 13.09.2013 um 16:15:21
 

Hallo Bayraquiano (and all),

Zitat:
Bei Ermesenseinbürgerungen hängst sehr viel vom Bundesland ab - in Bayern sieht es völlig anders aus als in Berlin. Hier müsstezuständige Behörde  Einzelfallspefisch prüfen ob eine frühere Einbürgerung nach den jeweiligen Vorgaben im öffentlichen Interesse ist oder nicht. Falls nicht müsste sich das Kind ebenfalls 8 Jahre in Deutschland aufhalten.





Heißt das für die Ermessenseinbürgerung dann:

a) entweder es liegt ein besonderes öffentliches Interesse vor, dann kann früher als nach acht Jahren eingebürgert werden;

b) oder es liegt kein besonderes öffentliches Interesse vor, dann kann frühestens nach acht Jahren eingebürgert werden ?

Wo kommen die acht Jahre her ? Was ist mit den drei Jahren, die in den AVV genannt werden ?

Zählen die acht Jahre ab Erteilung der AE oder ab Erteilung der Fiktionsbescheinigung ?

Geht das besondere öffentliche Interesse in die Richtung Spitzensportler oder was kann ich mir sonst darunter vorstellen ?

Könnte man bei Ablehnung des Antrages auf Ermessensausübung auch die Härtefallkommission anrufen oder ist die nur für Abschiebungen zuständig ?

Das Bundesland ist übrigens Niedersachsen.

Viele Grüße G.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #31 - 13.09.2013 um 20:42:41
 
Goliath2306 schrieb am 13.09.2013 um 16:15:21:
Wo kommen die acht Jahre her ?

8.1.2.2  Anwendungshinweise zum StAG, früher auch 8.1.2.2 StAR-VwV

Goliath2306 schrieb am 13.09.2013 um 16:15:21:
Zählen die acht Jahre ab Erteilung der AE oder ab Erteilung der Fiktionsbescheinigung ?

Auslegungssache in einem solchen Fall, ich würde aber auf Letzteres tippen.

Goliath2306 schrieb am 13.09.2013 um 16:15:21:
Geht das besondere öffentliche Interesse in die Richtung Spitzensportler oder was kann ich mir sonst darunter vorstellen ? 

Auslegungssache. Öffentliches Interesse kann aber bestehen wenn das Kind als einziges innerhalb seiner Familie Ausländer ist und alle anderen Deutsche sind (bei Pflegekindern kann man darüber streiten).

Goliath2306 schrieb am 13.09.2013 um 16:15:21:
Könnte man bei Ablehnung des Antrages auf Ermessensausübung auch die Härtefallkommission anrufen oder ist die nur für Abschiebungen zuständig ?

Nein, die sind dafür nicht zuständig. Gegen die Ablehnung wäre der normale Rechtsweg zu gehen.
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Goliath2306
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Antwort #32 - 14.09.2013 um 20:30:59
 
Hallo Bayraqiano and all,

leider kapiere ich es immer noch nicht.

8.1.2.2 geht von einem Antragsteller aus, der 16 Jahre ist. Dieser soll sich vor dem Antrag mindestens 8 Jahre im Inland rechtmäßig aufgehalten haben.

Mein (Pflege-)Kind ist ja hier geboren. Er hält sich also schon im Alter von 8 Jahren rechtmäßig 8 Jahre im Inland auf. Muss er dann trotzdem warten bis er 16 Jahre ist ?

Wie verhält sich 8.1.2.2 zu 8.1.3.6 ? Dort steht doch, dass minderjährige Kinder schon nach 3 Jahren Aufenthalt im Inland eingebürgert werden können, wenn sie mit einem sorgeberechtigten Deutschen in familiärer Gemeinschaft leben. Ich bin Deutsche, das Kind lebt mit mir in familiärer Gemeinschaft und die Übertragung des Sorgerechtes auf mich würde vom Jugendamt unterstützt werden, sprich, könnte also vor Antragstellung auf Einbürgerung erfolgen.

Mir ist schon klar, dass niemand vorher sagen kann, wie ein entsprechender Antrag beschieden werden würde, weil es sich nun mal um eine Ermessensentscheidung handelt.

Aber fällt mein Problem überhaupt in den Anwendungsbereich dieser Ermessensvorschrift ?

Danke und viele Grüße G.

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Bayraqiano
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Antwort #33 - 14.09.2013 um 20:46:20
 
Goliath2306 schrieb am 14.09.2013 um 20:30:59:
Muss er dann trotzdem warten bis er 16 Jahre ist ?

Nein, in dem Fall wäre das Kind aber selbst nicht handlungsfähig (das ist man erst mit 16). D.h. der Antrag müsste also vom gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Das gilt auch wenn das Kind nach drei Jahren eingebürgert werden könnte.

Goliath2306 schrieb am 14.09.2013 um 20:30:59:
Wie verhält sich 8.1.2.2 zu 8.1.3.6 ?

8.1.3.6 soll die Aufenthaltsdauer verkürzen. In diesem Fall ist aber nun mal die Frage, ob ein (Pflege-)Kind ebenfalls von der Regelung erfasst wird oder nicht. Und hier kann nur die zuständige Behörde in Nds was dazu sagen.

Solange das Kind weder 8 Jahre hier lebt noch eine AT, der zur Einbürgerung nach § 10 StAG berechtigt , besitzt, bleibt es bei der Ermessenseinbürgerung - und da kann man nun mal aufgrund des eher dünn formulierten § 8 StAG viel hineininterpretieren.
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Goliath2306
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Antwort #34 - 14.09.2013 um 21:08:43
 
Der 16. Geburtstag bezieht sich nur darauf, ob das Kind selbst  oder sein gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen muss ? Dann hatte ich wirklich ein Brett vorm Kopf....

Also kann ich den Antrag auf Ermessenseinbürgerung theoretisch wirklich nach 3 Jahren stellen (wenn ich bis dahin das Sorgerecht habe) und muss die Einbürgerungsbehörde dann nur noch davon überzeugen, dass eine Pflegefamilie eine familiäre Gemeinschaft ist ? Und dann könnten sie mein Pflegekind einbürgern (je nach Ermessen) ?

Wenn ich das jetzt so richtig verstanden habe, dann hast Du mir und meinem Kind unendlich weiter geholfen ! Danke !!

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Floppine
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Antwort #35 - 18.09.2013 um 10:23:25
 
Eine eigenständige Einbürgerung Minderjähriger nach § 10 StAG  ist in Niedersachsen nur möglich, wenn ein Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht erforderlich ist oder aber auch für Minderjährige möglich ist.
Vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 8 StAG ist nur möglich, wenn
- die Einbürgerung mit den Eltern oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil erfolgt oder
- mit dem nicht allein sorgeberchtigte Elternteil, wenn der andere Elternteil deutsch ist oder
- die Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil deutsch ist oder
- das Kind Vollwaise ist.

Hier scheitert die Einbürgerung zudem am Aufenthaltstitel - § 25 Abs. 5 ist weder für eine Einbürgerung nach § 8 noch nach § 10 ausreichend. Außerdem ist für eine Einbürgerung grundsätzlich ein gültiger Heimatpass als Nachweis der Staatsangehörigkeit erforderlich.
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Goliath2306
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Antwort #36 - 21.09.2013 um 14:27:56
 
Hallo Floppine,

jetzt bin ich wieder am Boden zesrtört.

Trotzdem will es mir nicht in den Kopf. Das § 10 StAG nicht geht, verstehe ich ja. Aber wozu brauche ich eine Ermessenseinbürgerung, wenn vor dem Ermessen die gleichen Voraussetzungen vorliegen müssen, wie bei der Anspruchseinbürgerung ?

Wann kann er frühestens einen Titel erhalten, der für eine Einbürgerung "gut genug" ist ? Reicht es für die Hinnahme der Mehrstaatigkeit aus, dass der allein sorgeberechtigte Pflegeelternteil deutsch ist ? Diese Voraussetzung läge ja vor, wenn das Sorgerecht auf mich oder meinen Mann übertragen wird, weil wir beide deutsch sind.

Warum reicht statt des Heimatpasses nicht sein deutscher Pass für Ausländer aus ? Der hat doch auch gereicht für die AE und er reicht aus, wenn wir ins Ausland reisen wollen...

Was ist, wenn er auch mit Volljährigkeit keinen russischen Pass bekommt, weil er z.B. kein russisch spricht, noch nie einen russischen Pass hatte, noch nie in Russland war oder den russischen Wehrdienst nicht geleistet hat....ich kenne mich mit den russischen Vorschriften nicht aus. 

Kann er dann nie eingebürgert werden ?

Er ist ein in Deutschland geborenes Kind, das sich seit seiner Geburt rechtmäßig hier aufhält, nur deutsch spricht, eine deutsche (Pflege-)Familie hat, einen deutschen Kindergarten besucht - und er kann mindestens bis zum 18. Geburtstag vielleicht aber auch nie eingebürgert werden, weil er keinen Heimatpass hat ?

Ich beginne zu verzweifeln.....Bitte helft mir !

Viele Grüße G.
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Origo 3000
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Antwort #37 - 22.09.2013 um 01:28:03
 
Goliath2306 schrieb am 27.06.2012 um 22:15:18:
ein kleines Kind ... das schon in dritter Generation hier lebt
War da nicht was, dass in Deutschland geborene Kinder deutsch sind, wenn sich mindestens ein Elternteil seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält?

Wäre eine Adoption eine Alternative?

Vaterschaftsanerkennung durch einen Deutschen?
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Viele Grüße

Origo 3000
 
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Antwort #38 - 22.09.2013 um 12:00:22
 
Goliath2306 schrieb am 21.09.2013 um 14:27:56:
Was ist, wenn er auch mit Volljährigkeit keinen russischen Pass bekommt,


Wurde bereits mal Kontakt mit der Mutter aufgenommen, ob sie bereit ist den Antrag auf einen russischen Pass zu stellen. Ein Reiseausweis für Ausländer ist eine Reisepapier, hier geht es um die Staatsangehörigkeit.

Goliath2306 schrieb am 21.09.2013 um 14:27:56:
kein russisch spricht, noch nie einen russischen Pass hatte, noch nie in Russland war oder den russischen Wehrdienst nicht geleistet hat....


Drum würde ich dieses Problem nicht aussitzen und grundsätzlich ist es zumutbar die Wehrpflicht im Heimatland zu leisten.

Origo 3000 schrieb am 22.09.2013 um 01:28:03:
Wäre eine Adoption eine Alternative?

Vaterschaftsanerkennung durch einen Deutschen? 



Was beides IMHO die Zustimmung der leiblichen Kindesmutter erfordert.

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Antwort #39 - 22.09.2013 um 19:46:48
 
Origo 3000 schrieb am 22.09.2013 um 01:28:03:
War da nicht was, dass in Deutschland geborene Kinder deutsch sind, wenn sich mindestens ein Elternteil seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält?


Ja, da war was. Ein Elternteil muss seit mindestens 8 Jahren einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland und eine Niederlassungserlaubnis, also ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben.
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Antwort #40 - 22.09.2013 um 20:06:04
 
Runenwolf schrieb am 22.09.2013 um 19:46:48:
...und eine Niederlassungserlaubnis, also ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben.


Es muss nicht immer ein NE sein, das unbefristete Aufenthaltsrecht kann auch ein Daueraufenthalt EG oder ein EU-Freizügigkeit sein.
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Goliath2306
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Antwort #41 - 23.09.2013 um 13:06:48
 
Hallo Ihr Lieben,

herzlichen Dank für die weiteren Antworten.

- Vaterschaftsanerkennung

geht nur durch den biologischen Vater. Alles andere wären falsche Personenstandsangaben und würde bei dem nachfolgenden Vaterschaftsfeststellungsverfahren auch auffliegen. Der biologische Vater ist unbekannt. Sackgasse.

-  Adoption

geht zunächst nur mit Einwilligung der leiblichen Mutter. Die wird es nicht geben. Es gibt noch eine theoretische Möglichkeit die Einwilligung in die Adoption durch ein Gericht ersetzen zu lassen. Das wird aber sehr ungerne gemacht (Stichwort Zwangsadoption). Bislang war ich der Meinung, das die Einbürgerung der einfacherer Weg ist. ich fange an, meine Ansicht zu revidieren.
Mit 18 Jahren wäre eine Adoption dann natürlich ohne Einwilligung der leiblichen Mutter möglich.

- Antrag

auf russischen Pass durch leibliche Mutter ist nicht möglich. Ich kann hier zu den Hintergründen nicht mehr schreiben, weil dies hier das Internet ist. Aber es ist so. Antrag auf Pass durch leibliche Mutter scheidet aus. Nächste Sackgasse.

- 8 Jahre

rechtmäßiger Aufenthalt der leiblichen Mutter liegt vor. Aber eben nicht mit NE, unbefristeter AE, EU-Freizügigkeit oder Daueraufenthalt EG sondern nur mit befristeter AE. Deshalb ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt nicht möglich. Dritte Sackgasse.


Gibt es noch einen Ausweg ?


Und eine Frage noch zum Schluß: Bräuchte das Kind für die Adoption nicht auch den russischen Pass oder genügt da der deutsche Pass für Ausländer ?

Viele Grüße G.
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Antwort #42 - 23.09.2013 um 13:14:43
 
Goliath2306 schrieb am 23.09.2013 um 13:06:48:
geht nur durch den biologischen Vater. Alles andere wären falsche Personenstandsangaben und würde bei dem nachfolgenden Vaterschaftsfeststellungsverfahren auch auffliegen. Der biologische Vater ist unbekannt. Sackgasse.


Der Gesetzgeber hat bewußt zwischen biologischen und rechtlichen Vater unterschieden. Der Vater erklärt bei der Vaterschaftserklärung auch nicht, dass er der biologische Vater ist. Eine Feststellung erfolgt nur, wenn das jemand beantragt. Behörden könnten das auch nur, wenn das Kind kein sozial-familäres Verhältnis zum Vater hat. Das ist aber bei einem Pflegevater der Fall.

Ist in der Geburtsurkunde kein Vater eingetragen, so ist eine einfache Erklärung notwendig, eine Feststellung findet nicht statt. Nur die Kindesmutter muss zustimmen.
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Antwort #43 - 23.09.2013 um 13:16:32
 
>Mit 18 Jahren wäre eine Adoption dann natürlich ohne Einwilligung der leiblichen Mutter möglich.

Aber nutzlos, da ab 18 mit der Adoption keine deutsche Staatsbürgerschaft mehr erworben wird.
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Antwort #44 - 23.09.2013 um 13:18:55
 
tiggger schrieb am 23.09.2013 um 13:16:32:
Aber nutzlos, da ab 18 mit der Adoption keine deutsche Staatsbürgerschaft mehr erworben wird. 


Wenn die Adoption nach Minderjährigenrecht durchgeführt wird, möglicherweise doch. Das sollte man nochmals recherchieren.

Das geht immer dann, wenn das Kind bei den Annehmenden augewachsen ist, das ist ja hier der Fall.

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