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ANTRAG ABGELEHNT! HILFE (Gelesen: 2.105 mal)
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: italienisch
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27.09.2013 um 17:17:33
 
Hallo, ich bin 18, Studentin (beziehe kein Bafög) und habe die italienische Staatsbürgerschaft. Von 1995 (Geburt) bis 2001 und 2008 bis heute habe ich in Deutschland gelebt, 2001 bis 2007 in einem deutschsprachigen Teil Italiens. Habe das Abi gut bestanden und wollte mich davor schon einbürgern lassen.
Das Amt in Frankfurt hat alle Zeugnisse u. weitere Dokumente bekommen, mit der Aussage "die EInbürgerung sollte nur eine Formalität sein".
Das Regierungspräsidum in Darmstadt wollte aber Dokumente zu meinem Kindergartenaufenthalt und Nachweise dazu, dass ich damals schon in Deutschland integriert war. Leider werden  sämtliche Unterlagen nach 10 Jahren vernichtet, war also wenig da, aber es hätte reichen müssen. Von anderen Problemen war nie die Rede. Ich habe schließlich 11 Jahre hier gelebt, habe einen deutschen Abschluss und bin gut integriert.

Nun bekam ich aber einen Brief, in dem stand, mein Antrag werde abgelehnt, weil ich keine 8 Jahre durchgehend hier gelebt habe und keinen Nachweis zu meinem Aufenthalt (und Schulabschluss) seit 2008 vorgelegt habe. Das habe ich aber doch schon in Frankfurt!! AUßerdem gibt es keinen gravierenden Grund gegen eine Ermesseneinbürgerung nach Paragraf 8 des StAG oder? Im Januar bin ich 6 Jahre hier, dann müsste es sowieso kein Problem sein. Aber mich lässt das Gefühl nicht los, es sei die reinste Abzocke: Mein Vater musste auch einen Anwalt konsultieren bevor er Eingebürgert wurde. Ich habe wirklich wenig Geld (weder für Ablehnungsgebühren noch Anwälte).
Außerdem steht auf dem Brief, ich bekomme Gelegenheit zur Anhörung nach Paragraf 28, Hessisches Verwaltungsverfahrengesetz, falls ich meinen Antrag nicht zurücknehme.

WAS SOLL ICH MACHEN??

P.S.: Falls es relevant ist, ich ziehe nächsten Monat nach Rheinland Pfalz.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 27.09.2013 um 17:23:49
 
Nur mal so aus der VAH (http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/vah.htm) zitiert:

Zitat:
8.1.3.4 Deutschsprachige Einbürgerungsbewerber

Deutschsprachige Einbürgerungsbewerber aus Liechtenstein, Österreich oder deutschsprachigen Gebieten in anderen europäischen Staaten, in denen Deutsch Amts- oder Umgangssprache ist, können abweichend von Nummer 8.1.2.2 nach einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren eingebürgert werden.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: italienisch
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Antwort #2 - 27.09.2013 um 20:38:17
 
Danke! Tausend Dank!
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grisu1000
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i4a rocks!


Beiträge: 4.022
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 27.09.2013 um 21:11:58
 
Rejected schrieb am 27.09.2013 um 17:17:33:
Das Regierungspräsidum in Darmstadt wollte aber Dokumente zu meinem Kindergartenaufenthalt und Nachweise dazu, dass ich damals schon in Deutschland integriert war.


Zumindest solltest du aber noch einen Nachweis über den Aufenthalt beim Meldeamt der damaligen Gemeinde bekommen. Kinderfgartenbesuch ggf. über eine Eidesstattliche Versicherung der Eltern. Meldedaten werden in Hessen 50 Jahre aufbewahrt in anderen Bundesländern entsprechend.


Aras schrieb am 27.09.2013 um 17:23:49:
Nur mal so aus der VAH 



1) VAH ist nicht mehr gültig. Es gilt vielmehr die Hinweise des BMI dort:
Zitat:
8.1.3.4 Deutschsprachige Einbürgerungsbewerber

Deutschsprachige Einbürgerungsbewerber aus Liechtenstein, Österreich oder deutschsprachigen Gebieten in anderen europäischen Staaten, in denen Deutsch Amts- oder Umgangssprache ist, können abweichend von Nummer 8.1.2.2 nach einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren eingebürgert werden.


2) Aufenthalt in Südtirol sollte nachgewiesen werden und es ist eine kann Bestimmung.


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