upps, jetzt werden hier ja schon die Dinge diskutiert, die ich bislang nicht verstanden habe. Eigentlich wollte ich einen neuen Thread aufmachen, weil ich dachte, es sei dann übersichtlicher.
Aber jetzt versuche ich es erst mal so.
Muleta hat in ihrem Beitrag vom letzten Jahr von einer
NE nach sieben Jahren gesprochen. Aras spricht von einer
NE nach fünf Jahren und Schweitzer von einer
NE, wenn das Kind sechzehn ist. Das wäre dann in vierzehn Jahren und in der Tat noch lange hin.
Das Ziel ist die Einbürgerung. Nach § 10
StAG geht das nicht bei der
AE nach 25 Absatz 5. Soviel habe ich verstanden.
Braucht das Kind deshalb die
NE, damit es nach § 10
StAG einen Anspruch auf Einbürgerung hat ?
Und falls ja, in wie vielen Jahren kann ich die
NE nun tatsächlich beantragen ? Nach fünf Jahren, nach sieben Jahren oder erst wenn das Kind sechzehn Jahre alt wird ? Wird der Zeitraum der Fiktionsbescheinigungen (etwa ein Jahr bevor die
AE erteilt wurde), angerechnet ?
Wenn das Kind keine
NE hat und deshalb nicht nach § 10
StAG eingebürgert werden kann, wie sieht es dann mit einer Ermessenseinbürgerung nach § 8
StAG aus ? Also ich meine jetzt mal abgesehen davon, dass die im Ermessen der
ABH steht. Ab wann kann ich die erstmals beantragen ? Ich habe in den Verwaltungsvorschriften (8.1.3.6.) etwas von drei Jahren gelesen. Das wäre ja viel eher möglich als die Anspruchseinbürgerung nach § 10
StAG. Ist das wirklich so gemeint oder habe ich einen Denkfehler ?
Und bei der Gelegenheit stellt sich dann das nächste Problem. Das russische Konsulat wird der Entlassung aus der russischen Staatsbürgerschaft nicht zustimmen, weil der Antrag nicht von der leiblichen Mutter gestellt werden würde sondern vom Vormund und der Sorgerechtsentzug von den russischen Behörden nun mal nicht anerkannt wird. Ist das für die Einbürgerung schädlich bzw. wird sie dadurch unmöglich ?
Ich danke Euch nochmals sehr für Eure Hilfe !
Viele Grüße G.