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Einbürgerung Pflegekind (Gelesen: 26.156 mal)
Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 27.06.2012 um 20:53:53
 
Goliath2306 schrieb am 27.06.2012 um 18:05:55:
Um es nochmal deutlicher zu fragen: Auf welcher Rechtsgrundlage könnte die ABH das Kind in eine russische Pflegefamilie oder ein russisches Kinderheim vermitteln ?


das braucht sie doch gar nicht: sie muss eigentlich nur sicherstellen, dass sich die russischen Behörden im Falle einer (begleiteten) Abschiebung um das Kind in akzeptabler Weise kümmern (z.B in einem Waisenheim). Mal ganz einfach gesagt, hat dieses Kind ja aufenthaltsrechtlich in Deutschland nichts zu suchen und es könnte mittelfristig nur aus humanitären Gründen hier bleiben.

Goliath2306 schrieb am 27.06.2012 um 18:05:55:
Wenn die ABH das Kind abschieben sollte, würde das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Jugendamtes auch nicht an der Grenze enden. Oder sehe ich das falsch ?


das siehst Du falsch: Der Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann sich nur im Rahmen dessen bewegen, was rechtlich für ihn möglich ist. Durch eine Vormundschaft wird das Aufenthaltsrecht nicht ausgehebelt und das Kind wird auch nicht besser gestellt, als ein anderes ausländisches Kind.

Oder anders ausgedrückt: wenn der Vormund bestimmt, dass das Kind sich zukünftig im Haushalt von Angela Merkel aufhalten soll, dann wird er diesen Wunsch nicht durchsetzen können, weil das Kind kein Recht hat, dort zu leben. Und wenn der Vormund eine deutsche Pflegefamilie aussucht, dann wird das auf Dauer auch nur klappen, wenn das Kind (aufenthaltsrechtlich) ein Recht hat, überhaupt in Deutschland zu bleiben.
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Antwort #16 - 27.06.2012 um 22:15:18
 
Hallo Muleta,

wir bewegen uns immer weiter weg von meinem eigentlichen Problem. Trotzdem kann ich Deine Aussage

Zitat:
das siehst Du falsch: Der Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann sich nur im Rahmen dessen bewegen, was rechtlich für ihn möglich ist.


so nicht stehen lassen. Ich habe nie gesagt, dass das Jugendamt über den aufenthaltsrechtlichen Status des Kindes kraft Aufenthaltsbestimmungsrecht entscheiden kann. Dann könnte ja nie ein Kind abgeschoben werden, solange der Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechtes damit nicht einverstanden wäre und wir hätten das Einwandererparadies für Kinder.

Natürlich kann die ABH trotz der Vormundschaft des Jugendamtes das Kind abschieben, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Aber die Abschiebung endet an der Grenze. Für alles, was danach geschiht und insbesondere wo das Kind untergebracht wird ist nicht die ABH sondern das Jugendamt zuständig. Weil das Sorgerecht des Jugendamtes - anders als die Abschiebung - nämlich nicht an der Grenze endet.

Anders wäre es natürlich, wenn die ABH darüber entscheiden dürfte, dass mit der Abschiebung das Sorgerecht vom Jugendamt auf die russischen Behörden übergehen soll. Dafür gibt es meines Wissens aber keine Rechtsgrundlage.

Und bevor Du jetzt sagst, dass die russischen Behörden sich über deutsche Gerichtsentscheidungen zum Sorgrecht hinwegsetzen können: Das mag ja sein. Aber darf es die ABH auch ?

Ich habe davon keine Ahnung. Ich kenne mich im Ausländerrecht nicht aus. Deshalb bin ich hier im Forum . Wenn Du mir sagst, dass das so ist, dann ist das eine mittelschwere Katastrophe für mich, weil ich ein kleines Kind hier habe, das in Russland keinen einzigen Familienangehörigen mehr hat, das schon in dritter Generation hier lebt und natürlich kein Wort russisch spricht ( Na gut, es spricht auch noch kein Wort deutsch....aber wenn es spricht, dann vermutlich eher deutsch als russisch). Und wegen des Außmaßes der Katastrophe wäre ich dankbar wenn Du mir auch sagen könntest, in welchem Paragraphen geregelt ist, dass die ABH minderjährige ausländische Kinder in Waisenhäuser des Herkunftslandes ihrer Großeltern vermitteln kann.



Liebe Grüße G.


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Antwort #17 - 27.06.2012 um 22:30:07
 
Goliath2306 schrieb am 27.06.2012 um 22:15:18:
Weil das Sorgerecht des Jugendamtes - anders als die Abschiebung - nämlich nicht an der Grenze endet.


das kann so sein, muss aber nicht. Eine deutsche Gerichtsentscheidung (Sorgerechtsentscheid) ist im Ausland nicht automatisch "anerkannt" und entfaltet dort nicht automatisch irgendwelche Wirkungen. Das ist eine schwierige Rechtsmaterie und dazu wirst Du vermutlich auch vom russischen Konsulat keine wirklich verlässlichen Infos kriegen.

Jedoch hat die ABH nur das AufenthG anzuwenden und durchzusetzen. Wenn der Vormund also nach einer Abschiebung immer noch das Sorgerecht hat, dann würde ich dem armen Mitarbeiter viel Spaß dabei wünschen - der müsste sich dann nämlich in Russland um die Details kümmern.

Goliath2306 schrieb am 27.06.2012 um 22:15:18:
Wenn Du mir sagst, dass das so ist, dann ist das eine mittelschwere Katastrophe für mich, weil ich ein kleines Kind hier habe, das in Russland keinen einzigen Familienangehörigen mehr hat, das schon in dritter Generation hier lebt und natürlich kein Wort russisch spricht


wenn eine Abschiebung oder eine freiwillige Ausreise aus humanitären Gründen nicht möglich ist (was ggf. ein Verwaltungsgericht zu prüfen hätte), dann kann das Kind ja auch hier bleiben mit einer AE 25 V. Die von Dir genannten Gründe würden dabei berücksichtigt werden (allerdings: das Kind ist Russe, würde in Russland sicherlich auch die Sprache problemlos lernen und die noch existenten Familienangehörigen kümmern sich auch in D nicht um das Kind - was wäre also so problematisch, wenn das Kind in Russland aufwachsen würde? Die Frage brauchst Du nicht mir zu beantworten, denn ich muss nicht über das weitere Schicksal des Kindes entscheiden...)
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Antwort #18 - 28.06.2012 um 06:54:30
 
@Goliath2306

Diese Aussage
Petersburger schrieb am 26.06.2012 um 10:40:07:
Das russische Recht kennt keine Unterteilung der elterlichen Rechte - es gilt Alles oder Nichts.

meint exakt das, was da steht.

Das russische Recht kennt kein "isoliertes" Sorgerecht, welches man entziehen könnte, ohne andere elterliche Rechte zu berühren.

In RUS werden einem Elternteil entweder alle elterlichen Rechte entzogen oder gar keine. Ausschließlich durch Gerichtsbeschluß.

Mithin halte ich es nicht für einen Selbstläufer, daß der deutsche Sorgerechtsentzug in RUS anerkannt wird. Solange die Mutter noch ein Recht auf Umgang mit dem Kind hat, hat sie weiterhin elterliche Rechte; daher muß RUS das nicht zwingend anerkennen.


Allerdings wirst Du Verläßliches zu dieser Frage nur dann erfahren, wenn alle Dokumente in der russischen AV auf dem Tisch liegen und Du eine schriftliche Entscheidung erhältst.
Genauer: Nicht Du, sondern der Vormund.

Das halte ich für den ersten und derzeit einzigen zu erledigenden Punkt - alles andere kommt danach und baut auf dem Ausgang dieser Frage auf.


Auf mündliche Aussagen - gleich ob erfreulich oder nicht - russischer Beamter in Fällen mit irgendwelchen Besonderheiten kann man sich in der Regel NICHT verlassen. Noch nicht mal, wenn man mit ihnen persönlich bekannt ist.

Änderung:
Ergänzung:
Eine gesonderte Klärung dieser Frage ist nicht erforderlich. Der Vormund reicht einfach bei der russischen AV einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für das Kind ein.
Alle Dokumente hinsichtlich des Sorgerechts sollten beigelegt werden, Gerichtsentscheidungen mit Apostille und alles zusammen ins Russische übersetzt.
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Antwort #19 - 28.06.2012 um 13:02:14
 
Hallo Muleta,

Zitat:
und die noch existenten Familienangehörigen kümmern sich auch in D nicht um das Kind -


Doch, sie kümmern sich. Wir sind die Familienangehörigen. Auch eine Pflegefamilie ist eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne von Artikel 6 GG und steht daher unter dem besonderen Schutz des Staates. Das ist auch im Rahmen des AufenthaltsG zu berücksichtigen. Und somit ist eine befristete AE gar nicht das Problem. Meine Frage ist nach wie vor nur, wie das Kind wann an einen unbefristeten Aufenthaltstitel gelangen kann und wie und wann es eingebürgert werden kann. Das hattest Du ja in Deinem zweiten Post netterweise beantwortet. Vielen dank dafür !

Hallo Petersburger,

Zitat:
Auf mündliche Aussagen - gleich ob erfreulich oder nicht - russischer Beamter in Fällen mit irgendwelchen Besonderheiten kann man sich in der Regel NICHT verlassen.


Der russische Konsulatsmitarbeiter (der übrigens sehr nett war) hat mir keine Zusagen für dieses Kind gemacht sondern nur allegemein erläutert, wie das Verfahren abläuft.

Wenn es nach mir ginge, wäre alle Dokumente schon längst übersetzt und beglaubigt bei der AV....seufz....

Dir auch noch einmal vielen Dank !

Liebe Grüße G.
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Antwort #20 - 28.06.2012 um 15:33:56
 
Goliath2306 schrieb am 28.06.2012 um 13:02:14:
Wir sind die Familienangehörigen. Auch eine Pflegefamilie ist eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne von Artikel 6 GG 


das ist im Prinzip schon richtig, wenngleich mit Vorsicht zu genießen; jedenfalls seid ihr aber nicht die geforderten rechtlichen Eltern im Sinne des AufenthG.

Die Durchsetzung von Aufenthaltsrechten auf Grund einer Stiefkind- oder Pflegekindbeziehung und einer damit verbundenen familiären LG ist, obwohl in den VwV ausdrücklich angesprochen, in der Praxis kein einfaches Unterfangen und erfordert ggf. erhebliche Ausdauer des Vormunds und erhebliche finanzielle Mittel zur Prozessführung durch einen kompetenten Anwalt. Das sollte man für die Praxis dann auch im Hinterkopf behalten. Mehr sag ich jetzt besser nicht zu der Tätigkeit von Amtsvormündern...  Lippen versiegelt
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Antwort #21 - 12.09.2013 um 12:09:04
 
Hallo @ all,

ich habe diesen Thread noch einmal hochgeholt, um ein kleines update zu geben.

Wie damals von Euch richtig vorhergesehen wurde, hat das russische Konsulat die Ausstellung eines russischen Passes für das Kind abgelehnt, weil der Antrag vom Vormund und nicht von der leiblichen Mutter gestellt wurde. Das russische Konsulat hat den Entzug des Sorgerechts also letztlich nicht anerkannt.

Daraufhin wurde für das Kind vom Vormund ein deutscher Pass für Ausländer beantragt (ich hatte noch nie davon gehört, dass es so etwas gibt....) und auch erteilt. Mit diesem Pass bekam das Kind dann (wie hier ebenfalls vorhergesagt wurde) eine AE nach § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz, die zunächst 6 Monate befristet war und jetzt auf 2 Jahre befristet ist.

Ich habe noch einige ergänzende Fragen zur Einbürgerung, für die ich demnächst aber einen neuen Beitrag aufmachen werde. Hier möchte ich mich noch einmal (wenn auch verspätet) bei allen bedanken, die mir so nett geholfen haben.

Viele Grüße G.
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Antwort #22 - 12.09.2013 um 14:29:43
 
Mit einer AE gem. § 25 Abs. 5 AufenthG ist mE KEINE Anspruchseinbürgerung gem. § 10 StAG möglich.
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG http://www.XYZ0123
Später wäre aber ggf. eine ERmessenseinbürgerung gem. § 8 StAG denkbar.

Änderung:
kommerzieller Link entfernt - Den Gesetzestext kann man auch hier bei i4a nachlesen - Button: Einbürgerung und dann "Staatsangehörigkeitsgesetz" anklicken - bzw. einfach auf das hier markierte StaG !
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« Zuletzt geändert: 12.09.2013 um 16:01:56 von schweitzer »  
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Antwort #23 - 12.09.2013 um 15:07:14
 
Ist doch egal?

Das Kind beantragt nach 5 Jahren eine NE anhand von § 35, dann ist die AE nach §25 Abs. 5 wortwörtlich obsolet.

Mit einer NE kann man dann es dann eine Einbürgerung beantragen.

Oder sehe ich hier was falsch?
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Antwort #24 - 12.09.2013 um 15:36:22
 
Aras schrieb am 12.09.2013 um 15:07:14:
Das Kind beantragt nach 5 Jahren eine NE anhand von § 35, dann ist die AE nach §25 Abs. 5 wortwörtlich obsolet.


Ein bisschen differenzierter ist es schon.

Wir wissen nicht wie alt das Kind ist (oder habe ich das überlesen?).

§ 35 AufenthG  kann aber nur greifen, wenn das Kind im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres bereits seit fünf Jahren im Besitz der AE gewesen ist.

Werden die fünf Jahre AE erst bei Volljährigkeit erreicht, ist eine Erteilung NE - Erteilung auf der Grundlage des § 35 immer noch möglich - allerdings müssen dann weitere Voraussetzungen (LU - Sicherung oder Befinden in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Abschluss führt) gegeben sein.

Die NE wäre dann ein Aufenthaltstitel, der für eine Anspruchseinbürgerung ausreichend wäre.


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Antwort #25 - 12.09.2013 um 16:10:39
 
schweitzer schrieb am 12.09.2013 um 15:36:22:
Wir wissen nicht wie alt das Kind ist (oder habe ich das überlesen?).

Hast Du. (Ist aber auch etwas versteckt)


Goliath2306 schrieb am 26.06.2012 um 13:30:03:
das Kind ist sieben Monate alt 

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Antwort #26 - 12.09.2013 um 19:21:52
 
Danke, tiggger. -

Damit ist nun aber klar, dass eine NE gemäß § 35 AufenthG noch lange nicht zur Debatte steht ...


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Antwort #27 - 12.09.2013 um 19:54:43
 
Was ich damit ausdrücken wollte, war die Tatsache, dass man den Aufenthaltstitel in eine NE umwandeln kann und das dann in einer Einbürgerung münden kann. Also es nicht von vornherein ein "schlechter" Titel ist. Es wird einfach die nächsten 15 Jahre die AE verlängert, bis man die NE beantragt.
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Antwort #28 - 12.09.2013 um 21:46:12
 
upps, jetzt werden hier ja schon die Dinge diskutiert, die ich bislang nicht verstanden habe. Eigentlich wollte ich einen neuen Thread aufmachen, weil ich dachte, es sei dann übersichtlicher.

Aber jetzt versuche ich es erst mal so.

Muleta hat in ihrem Beitrag vom letzten Jahr von einer NE nach sieben Jahren gesprochen. Aras spricht von einer NE nach fünf Jahren und Schweitzer von einer NE, wenn das Kind sechzehn ist. Das wäre dann in vierzehn Jahren und in der Tat noch lange hin.

Das Ziel ist die Einbürgerung.  Nach § 10 StAG geht das nicht bei der AE nach 25 Absatz 5. Soviel habe ich verstanden.

Braucht das Kind deshalb die NE, damit es nach § 10 StAG einen Anspruch auf Einbürgerung hat ?

Und falls ja, in wie vielen Jahren kann ich die NE nun tatsächlich beantragen ? Nach fünf Jahren, nach sieben Jahren oder erst wenn das Kind sechzehn Jahre alt wird ? Wird der Zeitraum der Fiktionsbescheinigungen (etwa ein Jahr bevor die AE erteilt wurde), angerechnet ?

Wenn das Kind keine NE hat und deshalb nicht nach § 10 StAG eingebürgert werden kann, wie sieht es dann mit einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG aus ? Also ich meine jetzt mal abgesehen davon, dass die im Ermessen der ABH steht. Ab wann kann ich die erstmals beantragen ? Ich habe in den Verwaltungsvorschriften (8.1.3.6.) etwas von drei Jahren gelesen. Das wäre ja viel eher möglich als die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG. Ist das wirklich so gemeint oder habe ich einen Denkfehler ?

Und bei der Gelegenheit stellt sich dann das nächste Problem. Das russische Konsulat wird der Entlassung aus der russischen Staatsbürgerschaft nicht zustimmen, weil der Antrag nicht von der leiblichen Mutter gestellt werden würde sondern vom Vormund und der Sorgerechtsentzug von den russischen Behörden nun mal nicht anerkannt wird. Ist das für die Einbürgerung schädlich bzw. wird sie dadurch unmöglich ?

Ich danke Euch nochmals sehr für Eure Hilfe !

Viele Grüße G. 

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #29 - 12.09.2013 um 22:16:39
 
Goliath2306 schrieb am 12.09.2013 um 21:46:12:
Braucht das Kind deshalb die NE, damit es nach § 10 StAG einen Anspruch auf Einbürgerung hat ? 

Eine NE oder einen anderen AT der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG zur Einbürgerung berechtigt.

Goliath2306 schrieb am 12.09.2013 um 21:46:12:
Und falls ja, in wie vielen Jahren kann ich die NE nun tatsächlich beantragen ?

Wenn das Kind 16 Jahre ist und es am Tag des 16. Geburtstages mindestens fünf Jahre lang eine AE hatte.

Goliath2306 schrieb am 12.09.2013 um 21:46:12:
Ist das wirklich so gemeint oder habe ich einen Denkfehler ?

Bei Ermesenseinbürgerungen hängst sehr viel vom Bundesland ab - in Bayern sieht es völlig anders aus als in Berlin. Hier müsstezuständige Behörde  Einzelfallspefisch prüfen ob eine frühere Einbürgerung nach den jeweiligen Vorgaben im öffentlichen Interesse ist oder nicht. Falls nicht müsste sich das Kind ebenfalls 8 Jahre in Deutschland aufhalten.

Goliath2306 schrieb am 12.09.2013 um 21:46:12:
Ist das für die Einbürgerung schädlich bzw. wird sie dadurch unmöglich ? 

Auch hier wäre im Einzelfall zu prüfen, ob man nicht Hinnahme von Mehrstaatlichkeit einbürgert oder etwa abwartet, bis das Kind volljährig ist und sich selbst um seine Belange in Russland kümmert (nach der Rechtsprechung des BVerwG ist ein langes Warten auf die Einbürgerung nicht unzumutbar).

Die Antwort gilt natürlich für die aktuelle Rechtslage, in 16-18 Jahren kann alles ganz anders aussehen.
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