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Aufenthalt im EU-Ausland mit Daueraufenthalt-EG (Gelesen: 6.411 mal)
sammycm
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: kroatisch
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08.06.2012 um 13:22:58
 
Hallo Leute,

ich möchte mein Wissen etwas aufwerten und habe da mal eine Frage. Ich bin Kroate und bin im Bestitz einer Niederlassungserlaubnis (In D geboren, Schule, Ausbildung, Arbeit etc). Nun möchte ich mir die Daueraufenthalt-EG ausstellen lassen, da ich sowieso eine Umtragung in meinen neuen Pass vornehmen muss.

Nun zu der eigentlichen Frage:

Sollte ichj jetzt z.B zum Arbeiten oder zum Studium nach Tschechien, Polen, Holland, Österreich wollen und in einem der Länder meinen Zweitwohnsitz anmelden - bleibt dann mein Aufenthaltstitel in Deutschland so bestehen wie zuvor?

Sprich, ist der Daueraufenthalt-EG so etwas wie eine Europaweite Niederlassungerlaubnis?

Könnte ich meinen Status in D aus irgendwelchen Gründen verlieren?

LG sammycm
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #1 - 08.06.2012 um 13:29:29
 
sammycm schrieb am 08.06.2012 um 13:22:58:
Sollte ichj jetzt z.B zum Arbeiten oder zum Studium nach Tschechien, Polen, Holland, Österreich wollen und in einem der Länder meinen Zweitwohnsitz anmelden


Du kannst im Ausland, wenn es dort sowas überhaupt gibt, einen Wohnsitz anmelden. Eine Unterscheidung in Haupt- und Nebenwohnsitz gibt es bei ausländischen Wohnsitzen hingegen nicht. So eine Unterscheidung gibt es nur bei mehreren Wohnsitzen innerhalb Deutschlands.

sammycm schrieb am 08.06.2012 um 13:22:58:
bleibt dann mein Aufenthaltstitel in Deutschland so bestehen wie zuvor?


unter den Bedingungen von § 51 Abs. 9 AufenhtG bleibt der Titel bestehen (http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__51.html )

sammycm schrieb am 08.06.2012 um 13:22:58:
Sprich, ist der Daueraufenthalt-EG so etwas wie eine Europaweite Niederlassungerlaubnis?


nein! Der deutsche DA-EG vermittelt Dir nur in Deutschland ein unbeschränktes Aufenthaltsrecht. Im EU-Ausland vermittelt er nur einen Anspruch auf dortige Erteilung einer "normalen" Aufenthaltserlaubnis, sofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind. Du brauchst also für jedes andere EU-Land weiterhin dort einen AT und ggf. eine Arbeitserlaubnis.
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Antwort #2 - 08.06.2012 um 14:42:51
 
sammycm schrieb am 08.06.2012 um 13:22:58:
Sollte ichj jetzt z.B zum Arbeiten oder zum Studium nach Tschechien, Polen, Holland, Österreich wollen und in einem der Länder meinen Zweitwohnsitz anmelden - bleibt dann mein Aufenthaltstitel in Deutschland so bestehen wie zuvor?

Der DA-EG bleibt noch 6 Jahre gültig wenn du in andere Länder der EU umziehst (Alle Länder welche einen DA-EG haben, das ist die EU + Norwegen aber ohne Irland, Dänemark und Großbritannien). Eine Meldung hier pro-forma ist gar nicht nötig.

Alle Länder müssten auch einen Aufenthaltstitel haben, der eine erleichterte Aufenthalt mit DA-EG ermöglicht. Das gilt z.B fürs Studium. Fürs Arbeiten gelten immer noch innerstaatliche Vorbehalte, das hängt aber von der nationalen Umsetzung der EU-Richtlinie ab.
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sammycm
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 08.06.2012 um 15:20:40
 
Vielen Dank für die beiden aufschlussreichen Antworten.  Smiley
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sammycm
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Antwort #4 - 15.06.2012 um 11:11:33
 
Hallo Liebe Forums-Mitglieder,

gestern war ich beim LRA und wollte mich über den erhalt des Daueraufenthalt-EG erkundigen. Mein Vorhaben besteht darin mal planlos ins benachbarte EU-Ausland zu reisen, und mal schauen wohin mich das bringt. Wo es mir gefällt, bleiben, und mich dann um nen Job kümmern und so weiter. Dieses "Reisen" soll etwa 1 Jahr dauern.

Als ich der LRA- Mitarbeiterin mitteilte und gefragt hatte, was sie jetzt alles von mir benötige, sagt die Dame mir, si braucht aus dem EU-Land in das ich Reise eine Bestätigung des Arbeitgebers bzw. Uni, wo ich zukünftig unterkommen kann. Ich weiß aber noch überhaupt nicht, ob ich nur rumreise, oder auch etwas arbeite. Nach D zurück möchte ich jedoch auf jedenfall nach dem Jahr.

In § 9a steht aber nichts über eine Bestätigung des Arbeitgebers bzw Uni?! Die Vorraussetzungen sind soweit erfüllt laut dem Gesetzestext.

Hat jetzt die Mitarbeiterin recht, oder wie erhalte ich diesen Zusatz zu meiner Niederlassungserlaubnis?
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grisu1000
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Antwort #5 - 15.06.2012 um 18:11:40
 
sammycm schrieb am 15.06.2012 um 11:11:33:
Als ich der LRA- Mitarbeiterin mitteilte... 


Das war ungeschickt. Der ABH geht es schlicht nichts an was du mit der DA-EG machen willst.

sammycm schrieb am 15.06.2012 um 11:11:33:
Hat jetzt die Mitarbeiterin recht, oder wie erhalte ich diesen Zusatz zu meiner Niederlassungserlaubnis? 

Sie hat Unrecht und es ist kein Zusatz zur NE sondern eine eigener AT.  Die Voraussetzungen sind nach §9a Abs 2 AufenthG:

Zitat:
2) Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum DaueraufenthaltEG nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn

1. er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,

2. sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,

3. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,

4. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,

5. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und

6. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.


Die Bedingungen musst du im Inland jetzt erfüllen wenn du die DA-EG willst. Es sind praktisch die gleichen Bedingungen wie für eine NE nach § 9 AufenthG. Dann erhältst du die deutsche DA-EG. Sollte sich die Sachbearbeiterin weigern den Antrag anzunehmen, dann wirf ihn, mit den erforderlichen Belegen unter Zeugen im Behördenbriefkasten oder gib ihm beim Pförtner ab.
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erne
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Antwort #6 - 15.06.2012 um 18:30:26
 
grisu1000 schrieb am 15.06.2012 um 18:11:40:
die gleichen Bedingungen wie für eine NE nach § 9


die Frage ist nur, inwiefern man einen Anspruch auf einen AT hat, wenn man die Absicht erklärt,  D für ein Jahr  zu verlassen.
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Antwort #7 - 15.06.2012 um 20:07:36
 
erne schrieb am 15.06.2012 um 18:30:26:
die Frage ist nur, inwiefern man einen Anspruch auf einen AT hat, wenn man die Absicht erklärt,  D für ein Jahr  zu verlassen.


Wozu sollte man sonst den AT-EG benötigen? Hier in D hab ich ja die NE.
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Antwort #8 - 15.06.2012 um 20:20:13
 
sammycm schrieb am 15.06.2012 um 20:07:36:
Hier in D hab ich ja die NE.

aber auch nur, solange du nicht länger als 6 Monate im Ausland bist oder eine schriftliche "Erlaubnis" der ABH hast und auch nur solange du  D nur "vorübergehend" verlässt.


und ich glaube, du hast immer noch nicht verstanden, dass ein deutscher DA-EG kein AT für andere EU Staaten ist.  Du kannst dich mit ihm in der EU genauso aufhalten, wie mit einem anderen dt. AT, nicht länger.
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Antwort #9 - 15.06.2012 um 20:34:36
 
sammycm schrieb am 15.06.2012 um 20:07:36:
Wozu sollte man sonst den AT-EG benötigen? Hier in D hab ich ja die NE.

Mal ganz von vorne:
Mit der NE,  sie wird ungültig bei Ausreise in anderen EU-Staat bei:
-Aufenthalt in dem nichtdeutschen EU-Land nach 6 Monaten
-oder sofort wenn du Deutschland endgültig verlässt, außer die ABH gibt eine Ausnahmegenehmigung.

mit der DA-EG, sie wird bei gleicher Konstellation erst nach 6 Jahren ich wiederhole 6 Jahre ungültig. Du hast also über Jahre hinweg ein Rückkehrrecht, das hast du bei der NE, außer in Sonderfällen, nicht. Außerdem gibt es im anderen EU-Staat ggf. bei Aufenthalt einen zusätzlichen inländischen Aufenthaltstitel gem der EU-Richtlinie. Das hängt aber vom recht des anderen EU-Staates ab.

Du brauchst also bei längeren Aufenthalt in anderen EU-Staaten auch einen Aufenthaltstitel, du kannst ihn aber mit DA-EG leichter bekommen. Das gilt aber ausdrücklich nicht für eine Arbeitserlaubnis.

Mit EU meine ich aber ausdrücklich nicht Großbritannien oder Dänemark. Die sind der zugrundelegenden EU-Richtlinie nicht beigetreten.
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Antwort #10 - 15.06.2012 um 21:12:23
 
erne schrieb am 15.06.2012 um 20:20:13:
und ich glaube, du hast immer noch nicht verstanden, dass ein deutscher DA-EG kein AT für andere EU Staaten ist.  Du kannst dich mit ihm in der EU genauso aufhalten, wie mit einem anderen dt. AT, nicht länger.


Doch, soweit war ich schon. Mir ging es nur um die Erteilung der AT-EG und warum mir die Sachbearbeiterin den quatsch von wegen "Bestätigung des Arbeitgebers(...) im Zielland erzählt.

Mir ist auch bewusst, das ich in dem Zielland dann, falls ich da eben für längere Zeit bleiben möchte, mich um den hiesigen AT kümmern muss und ggf. um eine Arbeitserlaubnis.

werde den Tip mit dem Briefkasten bzw. Pförtner beherzigen, falls ich auf anderem Wege nicht durchkomme.

Muss mir nur noch den Antrag holen.

Verweigern kann man mir den Titel aber nicht, oder (Vorraussetzungen sind alle erfüllt). Bringt es was Die Dame anhand des Gesetzestextes noch mal nachzujustieren, oder kann sie mir evtl. doch böses?

Danke schon mal für die tolle Hilfe  Smiley
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Antwort #11 - 15.06.2012 um 21:29:15
 
sammycm schrieb am 15.06.2012 um 21:12:23:
Muss mir nur noch den Antrag holen


Wenn es keinen gibt, das ganze schriftlich und formlos machen.

sammycm schrieb am 15.06.2012 um 21:12:23:
kann man mir den Titel aber nicht, oder (Vorraussetzungen sind alle erfüllt). 


Zitat:
2) Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum DaueraufenthaltEG nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn....


zu erteilen = Rechtsanspruch

...wenn die Voraussetzungen alle erfüllt sind
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Antwort #12 - 15.06.2012 um 21:34:57
 
na dann, auf auf zum Titel  Smiley

Danke, hat mir weitergeholfen
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Antwort #13 - 16.06.2012 um 16:12:43
 
sammycm schrieb am 15.06.2012 um 21:12:23:
Mir ging es nur um die Erteilung der AT-EG und warum mir die Sachbearbeiterin den quatsch von wegen "Bestätigung des Arbeitgebers(...) im Zielland erzählt.

Inhaber einer NE koennen bei voruebergehendem Aufenthalt im Ausland von mehr als 6 Monaten von der ABH eine Verlaengerung der 6-monatigen Erloeschensfrist erhalten. Dazu muessten sie dann den Zweck des Aufenthalts nachweisen und dass dieser nur voruebergehend ist.

Vermutlich hat deine Sachbearbeiterin nicht richtig verstanden was du von ihr wolltest und wollte dir stattdessen eine Fristverlaengerung andrehen... Wenn du das recht auf einen DA-EG hast, dann beantrage ihn am besten ohne deien Intentionen gross zu schildern. Zu viel Details koennen auch verwirren. Zwinkernd
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