o75s schrieb am 19.06.2012 um 22:31:17:Die Frage ist, oder ihre Fiktionsbescheinigung reichen werd um auch wieder D einreisen zu können ?
Wenn es eine
FB nach §81 (4)
AufenthG ist dann kann sie damit wieder einresien. Falls sie eine
FB nach §81 (3) bekommen hat sollte sie nochmal zur
ABH und das dort korrigieren lassen.
Ihr solltet aber die Flugline auch darüber informieren, nicht dass man sich dann in Thailand weigert, sie wieder nach Deutschland zu fliegen.
Zitat:Wird die Fiktionsbescheinigung für die Tochter von 23.Juni [....] bis zum 23. September dauern oder von 16. Juni [....] bis zum 16. September ?
Die Fiktionswirkung wird mit dem Tag der Antragstellung beginnen. Wenn sie Antrag auf Verlängerung am 23. Juni stellt, ist das der erste Tag der
FB.
o75s schrieb am 19.06.2012 um 22:31:17:reicht eine Fiktionsbescheinigung die noch nur eine Woche gültig ist um wieder D ein zu reisen ?
Ja. Aber auch hier sollte man vorher die Fluggesellschaft konsolitieren, damit es keine böse Überraschung bei der Rückreise gibt.
(Zur Sicherheit könntet ihr auch die
entsprechende Verordung über die schengenfähigen Aufenthaltstitel auf Englisch bereithalten)