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uneingeschränkte Arbeitserlaubnis (Gelesen: 24.200 mal)
Ozneud
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #30 - 01.06.2012 um 01:47:00
 
Hallo, ich muss mich hier einmischen... Zwinkernd

Muleta schrieb am 31.05.2012 um 21:22:51:
D.h.: Die genannten, bislang von § 9 BeschVerfV ausgeschlossenen Ausländer sollen auch weiterhin von einem unbeschränkten Arbeitsmarkt ausgeschlossen bleiben. Über andere Gruppen von Ausländern gibt dieser Satz daher nichts her, insbes. nicht, was mit Ausländern ist, die nicht zu diesen zeitlich höchstbegrenzten Arbeitnehmern gehört.

Huh? Was?  hä? Wie? § 1 BeschVerfV schließt doch alle Ausländer mit Aufenthaltstitel zu Beschäftigungszwecken aus. Das ist das absolute Gegenteil zu dem hier:

Zitat:
"Grundsätzlich ausgenommen von der Verfestigung der Rechtsposition auf dem deutschen Arbeitsmarkt bleiben wie bisher die Ausländerinnen und Ausländer, die zu Beschäftigungsaufenthalten zugelassen worden sind, für die das geltende Ausländerbeschäftigungsrecht eine zeitliche Höchstgrenze vorsieht."

Die Begründung ist eigentlich sehr einfach zu verstehen, und warum es so schwierig für Dich ist, weiß ich wirklich nicht. Alb hat es doch sehr gut formuliert:

Der Satz ergäbe keinen Sinn, wenn der Gesetzgeber beabsichtigte, alle "Ausländerinnen und Ausländer, die zu Beschäftigungsaufenthalten zugelassen worden sind" aus der Möglichkeit "der Verfestigung der Rechtsposition auf dem deutschen Arbeitsmarkt" herauszunehmen.

Also nochmal: Die Ausländer, die für eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis ausgeschlossen sind, bleiben wie bisher (bisher = § 9 BeschVerfV) diejenigen, für die das geltende Recht eine zeitliche Höchstgrenze vorsieht.

Ganz einfach. Smiley
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Muleta
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Antwort #31 - 01.06.2012 um 08:40:07
 
Ozneud schrieb am 01.06.2012 um 01:47:00:
Huh? Was? Wie? § 1 BeschVerfV schließt doch alle Ausländer mit Aufenthaltstitel zu Beschäftigungszwecken aus.


wenn die Aussage denn wenigstens stimmen würde, dann würde sie meiner Aussage nicht widersprechen. Soviel Kenntnisse in elementarer Logik darf ich doch wohl -in Anbetracht des wohl akademischen Backgrounds der hier an der Diskussion beteiligten Pesonen- erwarten oder?

Wenn alle Elemente eine Menge A die Eigenschaft E nicht besitzen, dann besitzen selbstverständlich auch alle Elemente jeder beliebigen Teilmenge von A die Eigenschaft E nicht. Die Aussage alle Elemente der Menge B, welche Teilmenge von A ist, besitzen die Eigenschaft E nicht, ist dann also richtig. Der umgekehrte Schluss gilt hingegen nicht. Die Erläuterung, was A, B und E sind, spare ich mir - das ist offensichtlich.

Ozneud schrieb am 01.06.2012 um 01:47:00:
Also nochmal: Die Ausländer, die für eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis ausgeschlossen sind, bleiben wie bisher (bisher = § 9 BeschVerfV) diejenigen, für die das geltende Recht eine zeitliche Höchstgrenze vorsieht.


richtig. Und damit ist über alle anderen Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung einer Beschäftigung haben, noch nichts gesagt.

Ozneud schrieb am 01.06.2012 um 01:47:00:
Der Satz ergäbe keinen Sinn, wenn der Gesetzgeber beabsichtigte, alle "Ausländerinnen und Ausländer, die zu Beschäftigungsaufenthalten zugelassen worden sind" aus der Möglichkeit "der Verfestigung der Rechtsposition auf dem deutschen Arbeitsmarkt" herauszunehmen.


kein sonderlich starkes Argument, weil nicht immer sonderlich sinnhaft begründet wird, aber in der Tat ein Ansatzpunkt der für ein Redaktionsversehen sprechen könnte. Nur geht dieser Punkt leider von falschen Voraussetzungen aus, nämlich, dass in § 1 BeschVerfV alle Aufenthaltserlaubnisse zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ausgeschlossen sind - das ist aber nicht so - es fehlt § 18a AufenhtG, mit dem eine Erlaubnis nach § 3b BeschVerfV weiterhin möglich ist. Und wenn wenigstens ein Element einer Menge eine bestimmte Eigenschaft nicht besitzt, dann besitzen eben nicht alle Elemente dieser Menge diese Eigenschaft. Die Logik der obigen Aussage basiert aber gerade auf der Vollständigkeit des Ausschlusses.
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Antwort #32 - 01.06.2012 um 10:27:29
 
Muleta schrieb am 31.05.2012 um 21:22:51:
da nicht ganz genau spezifiziert ist, was "diese Fälle" nun genau sein sollen und ob die neue Regelung wirklich *alle* früher betroffenen Fallkonstellationen des § 9 wirklich berücksichtigen soll, lässt sich aus dem Satz auch nichts wirklich eindeutiges ableiten.


D.h.: Die genannten, bislang von § 9 BeschVerfV ausgeschlossenen Ausländer sollen auch weiterhin von einem unbeschränkten Arbeitsmarkt ausgeschlossen bleiben. Über andere Gruppen von Ausländern gibt dieser Satz daher nichts her, insbes. nicht, was mit Ausländern ist, die nicht zu diesen zeitlich höchstbegrenzten Arbeitnehmern gehört.

Ergebnis: die Begründung ist sehr knapp gehalten und enthält lediglich zwei wirklich eindeutige Kernaussagen - Verwaltungsvereinfachung als Zweck und und den Willen, keine Verbesserung der Stellung von zeitlich befristet zugelassenen Ausländern (z.B. Spezialitätenköche, Au-pairs) zu bewirken. Über alles andere steht da letztlich nichts eindeutiges - weder in die eine, noch in die andere Richtung


Probier mal zu erklären, warum steht in dem § 3b Abs. 3 BeschVerfV überhaupt der Satz

"Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird",

da nach Deiner Leseart dieser Paragraf sowieso nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Ausländer "ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung" besitzt. 

Ah übrigens: welche Rechtskonstruktion wird unter der "Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung" im § 1 BeschVerfV gemeint?

Zitat:
Es mag sich insofern um ein redaktionelles Versehen gehandelt haben oder um eine nicht explizit in der Begründung dargelegte Intention. Letztlich ist es egal, weil der Wortlaut der BeschVerfV völlig eindeutig geraten ist und damit m.E. eine dem klaren Wortlaut  widersprechende Auslegung der Vorschrift nicht möglich ist. Es liegt auch keine Regelungslücke vor, denn die hier problematisierten Fälle *sind* ja über § 1 BeschVerfV klar geregelt worden.

Die Diskussion über das "warum" ist insofern also wenig hilfreich, wenn man nicht -wie Korrektor- im Rahmen einer Petition (iwS) etwas gegen diese Verschlechterung für Personen mit AE 18 (für 17 spielt es keine besondere Rolle, weil dort auch für einen Laien offensichtlich ist, dass beliebige Erwerbstätigkeiten mit dem Zweck der AE unvereinbar wären. Für eine NE 19 spielt es keine Rolle, weil die sowieso jede Erwerbstätigkeit ausüben dürfen) tun will. Wenn Korrektor also die Diskussion hier zur Vorbereitung einer entsprechenden Eingabe nutzen will, dann hat damit wohl alle denkbaren Interpretationsmöglichkeiten an der Hand, könnte jederzeit loslegen und ggf. hier über das Ergebnis berichten. Das wäre dann wenigstens irgendwie konstruktiv.

Für alle anderen Betroffenen gilt nach wie vor:
- probieren kann und sollte man es
- wenn es abgelehnt wird, stehen die Chancen auf einen gerichtlichen Erfolg eher schlecht.


m.E. stehen die Chancen auf einen gerichtlichen Erfolg eher gut. Smiley
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« Zuletzt geändert: 01.06.2012 um 10:43:40 von alb »  
 
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Antwort #33 - 01.06.2012 um 10:41:08
 
Muleta schrieb am 01.06.2012 um 08:40:07:
kein sonderlich starkes Argument, weil nicht immer sonderlich sinnhaft begründet wird, aber in der Tat ein Ansatzpunkt der für ein Redaktionsversehen sprechen könnte. Nur geht dieser Punkt leider von falschen Voraussetzungen aus, nämlich, dass in § 1 BeschVerfV alle Aufenthaltserlaubnisse zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ausgeschlossen sind - das ist aber nicht so - es fehlt § 18a AufenhtG, mit dem eine Erlaubnis nach § 3b BeschVerfV weiterhin möglich ist. Und wenn wenigstens ein Element einer Menge eine bestimmte Eigenschaft nicht besitzt, dann besitzen eben nicht alle Elemente dieser Menge diese Eigenschaft. Die Logik der obigen Aussage basiert aber gerade auf der Vollständigkeit des Ausschlusses.


Kein sonderlich starkes Argument, da es sich offensichtlich um ein weiteres Versehen des Gesetz-/Verordnungsgebers handelt. Wenn §3b Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV wirklich ausgerechnet nur auf die Inhabern der AE nach §18a Anwendung findet, geht §18a Abs. 2 Satz 3 AufenthG fehl. Smiley
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Antwort #34 - 01.06.2012 um 10:43:11
 
alb schrieb am 01.06.2012 um 10:27:29:
Probier mal zu erklären, warum steht in dem § 3b Abs. 3 BeschVerfV überhaupt der Satz "Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird", da nach Deiner Leseart dieser Paragraf sowieso nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Ausländer "ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung" besitzt. 


da verstehe ich Deine Frage nicht: der von Dir genannte Satz besagt, dass die relevanten Beschäftigungszeiten z.B. die eines Spezialitätenkochs (§ 18 AufenthG iVm 26 II BeschV) nur dann angerechnet werden, wenn dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erlaubnis nach 3b inzwischen einen anderen AT als zum Zweck der Beschäftigung besitzt, also z.B. eine AE § 30 (nach einer Heirat mit einem Ausländer). Relevante Beschäftigungszeiten, welche hingegen nicht beschränkt waren (z.B. § 18 AufenthG iVm § 27 BeschV) werden voll angerechnet (natürlich auch dann nur, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach 3b ein dazu berechtigender AT vorliegt - also z.B. ebenfalls eine AE 30).

alb schrieb am 01.06.2012 um 10:27:29:
Ah übrigens: welche Rechtskonstruktion unter der "Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung" im § 1 BeschVerfV gemeint wird?


Du sprichst in Rätseln. Was genau ist die Frage?

alb schrieb am 01.06.2012 um 10:41:08:
Wenn §3b Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV wirklich ausgerechnet nur auf die Inhabern der AE nach §18a Anwendung findet, geht §18a Abs. 2 Satz 3 AufenthG fehl.


das ist einfach falsch. 18a Abs. 2 Satz 3 regelt den Zugang zum Arbeitsmarkt, sobald der AT-Inhaber die AE 18a zwei Jahre lang besitzt und eine qualifizierte Beschäftigung ausübt. Das hindert den Inhaber aber nicht daran unter Berücksichtigung von Beschäftigungs- bzw. Aufenthaltszeiten vor der erstmaligen Erteilung der AE 18a einen Antrag nach 3b zu stellen und positiv beschieden zu bekommen.

Im Übrigen wird im Zuge der Bluecard-Regelung § 1 BeschVerfV dergestalt verändert werden, dass der neu geschaffene § 19a in die Liste der ausgeschlossenen AT aufgenommen wird, nicht hingegen der bereits existente 18a, obwohl das Gesetz auch Verändnerungen beinhaltet, welche sich auf 18a beziehen (z.B. der neue 82 Abs. 6 AufenthG). Auch wird § 18c nicht in die Liste aufgenommen, obwohl eine Beschäftigungserlaubnis auf Antrag auch bei diesem AT möglich sein müsste und somit bei entsprechenden Voraufenthaltszeiten auch 3b in Betracht kommt.

Ergebnis: Dem Gesetzgeber ist die Existenz des 18a sehr wohl bewusst und auch im neues Gesetz, welches den Wortlaut von § 1 BeschVerfV erneut ändert, dort nicht aufgenommen worden. Daraus lässt sich die Schlussfolgerung ziehen, dass es sich um eine bewusste Ausklammerung von 18a (in 1 BeschVerfV) bzw. einen bewussten Einschluss mit allen Konsequenzen der in 1 BeschVerfV genannten Titel handelt. Andernfalls hätte er ein etwaiges redaktionelles Versehen spätestens mit der Umsetzung der Bluecard-Richtlinie korrigiert.
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« Zuletzt geändert: 01.06.2012 um 11:03:23 von Muleta »  

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Antwort #35 - 01.06.2012 um 10:50:26
 
Muleta schrieb am 01.06.2012 um 10:43:11:
da verstehe ich Deine Frage nicht: der von Dir genannte Satz besagt, dass die relevanten Beschäftigungszeiten z.B. die eines Spezialitätenkochs (§ 18 AufenthG iVm 26 II BeschV) nur dann angerechnet werden, wenn dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erlaubnis nach 3b inzwischen einen anderen AT als zum Zweck der Beschäftigung besitzt, also z.B. eine AE § 30 (nach einer Heirat mit einem Ausländer). Relevante Beschäftigungszeiten, welche hingegen nicht beschränkt waren (z.B. § 18 AufenthG iVm § 27 BeschV) werden voll angerechnet (natürlich auch dann nur, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach 3b ein dazu berechtigender AT vorliegt - also z.B. ebenfalls eine AE 30).


Eben! Nach Deiner Leseart, gibt es überhaupt keinen Unterschied zwischen beiden Fällen und der Satz ist überflüssig!

Übrigens: Was ist die "Erlaubnis nach 3b"? Welchen "Antrag nach 3b" Du meinst?


Zitat:
Du sprichst in Rätseln. Was genau ist die Frage


Wo ist die "Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung" definiert?

Zitat:
das ist einfach falsch. 18a Abs. 2 Satz 3 regelt den Zugang zum Arbeitsmarkt, sobald der AT-Inhaber die AE 18a zwei Jahre lang besitzt und eine qualifizierte Beschäftigung ausübt. Das hindert den Inhaber aber nicht daran unter Berücksichtigung von Beschäftigungs- bzw. Aufenthaltszeiten vor der erstmaligen Erteilung der AE 18a einen Antrag nach 3b zu stellen und positiv beschieden zu bekommen.


Das ist einfach falsch. Vor der erstmaligen Erteilung der AE 18a besitzt der Ausländer eine Duldung, und §3b BeschVerfV erfordert eine Aufenthaltserlaubnis.
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Antwort #36 - 01.06.2012 um 11:12:20
 
alb schrieb am 01.06.2012 um 10:50:26:
Eben! Nach Deiner Leseart, gibt es überhaupt keinen Unterschied zwischen beiden Fällen und der Satz ist überflüssig!


nö, ist er nicht - er ist die Grundlage der Beschränkung von Aufenthaltszeiten für (z.B.) Spezialitätenköche bzw. regelt die Anrechnung in besonderen Fällen. Wenn man den Satz streichen würde, dann käme § 3b Abs. 2 Nr. 2 BeschVerfV zum Tragen und eine Anrechnung dieser Zeiten würde grundsätzlich ausscheiden.

alb schrieb am 01.06.2012 um 10:50:26:
Übrigens: Was ist die "Erlaubnis nach 3b"? Welchen "Antrag nach 3b" Du meinst?


ich dachte wir reden die ganze Zeit über 3b BeschVerfV - wenn Du Dich jetzt blöd stellen willst anstatt zur Sache zu schreiben, dann ist für mich EOD.

alb schrieb am 01.06.2012 um 10:50:26:
Das ist einfach falsch. Vor der erstmaligen Erteilung der AE 18a besitzt der Ausländer eine Duldung, und §3b BeschVerfV erfordert eine Aufenthaltserlaubnis.


Frühere Beschäftigungszeiten mit Duldung werden aber im Rahmen von 3b BeschVerfV angerechnet, sobald der Ausländer eine AE 18a besitzt. Was ist denn daran jetzt so schwer zu begreifen? Insofern ist Deine Aussage zwar nicht falsch, aber eben überhaupt nicht auf die Fragestellung bezogen.

alb schrieb am 01.06.2012 um 10:50:26:
Wo ist die "Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung" definiert?


das kommt evtl. auch etwas darauf an, worauf Du eigentlich hinaus willst. Ggf. ergibt sich das (implizit) aus § 4 Abs. 2 AufenthG.
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Antwort #37 - 01.06.2012 um 11:26:56
 
Muleta schrieb am 01.06.2012 um 10:43:11:
Im Übrigen wird im Zuge der Bluecard-Regelung § 1 BeschVerfV dergestalt verändert werden, dass der neu geschaffene § 19a in die Liste der ausgeschlossenen AT aufgenommen wird, nicht hingegen der bereits existente 18a, obwohl das Gesetz auch Verändnerungen beinhaltet, welche sich auf 18a beziehen (z.B. der neue 82 Abs. 6 AufenthG). Auch wird § 18c nicht in die Liste aufgenommen, obwohl eine Beschäftigungserlaubnis auf Antrag auch bei diesem AT möglich sein müsste und somit bei entsprechenden Voraufenthaltszeiten auch 3b in Betracht kommt.

Ergebnis: Dem Gesetzgeber ist die Existenz des 18a sehr wohl bewusst und auch im neues Gesetz, welches den Wortlaut von § 1 BeschVerfV erneut ändert, dort nicht aufgenommen worden. Daraus lässt sich die Schlussfolgerung ziehen, dass es sich um eine bewusste Ausklammerung von 18a (in 1 BeschVerfV) bzw. einen bewussten Einschluss mit allen Konsequenzen der in 1 BeschVerfV genannten Titel handelt. Andernfalls hätte er ein etwaiges redaktionelles Versehen spätestens mit der Umsetzung der Bluecard-Richtlinie korrigiert.


Das ist sehr gut, dass Du die Bluecard-Regelung in die Diskussion gebracht hast. In der Begründung zum Artikel 1 Nummer 26 des Entwurfs ist schwarz auf weiss zu lesen:

Zitat:
Zu Nummer 26 (§ 82)
Der neue Absatz 6 dient der Umsetzung von Artikel 13 Absatz 4 der Hochqualifizierten-Richtlinie, wonach die Inhaber einer Blauen Karte EU verpflichtet sind, den zuständigen Behörden ihres Wohnsitzmitgliedstaats den Beginn der Phase der Arbeitslosigkeit mitzuteilen. Es ist kein Grund ersichtlich, diese Verpflichtung nur auf Inhaber einer Blauen Karte EU zu beschränken. Die Regelung bezieht sich deshalb auf alle befristeten Aufenthaltstitel zur Beschäftigung mit Ausnahme der Forscher nach § 20, die einem eigenen Verfahren unterliegen.
Mit Satz 2 wird die Zeit, in der der Ausländer der Mitteilungspflicht nach Satz 1 unterliegt, auf die Zeit beschränkt, in der kein freier Arbeitsmarktzugang für ihn besteht. In der Regel entfällt damit die Mitteilungspflicht mit Eintritt der Zustimmungsfreiheit für die Aufnahme einer Beschäftigung nach
§ 3b BeschVerfV
.


Dies beweist entgültig, dass § 3b BeschVerfV sich nach der Meinung des Gesetzgebers auf alle befristeten Aufenthaltstitel zur Beschäftigung bezieht.  Cool
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« Zuletzt geändert: 01.06.2012 um 11:39:46 von alb »  
 
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Antwort #38 - 01.06.2012 um 11:56:46
 
Muleta schrieb am 01.06.2012 um 11:12:20:
nö, ist er nicht - er ist die Grundlage der Beschränkung von Aufenthaltszeiten für (z.B.) Spezialitätenköche bzw. regelt die Anrechnung in besonderen Fällen. Wenn man den Satz streichen würde, dann käme § 3b Abs. 2 Nr. 2 BeschVerfV zum Tragen und eine Anrechnung dieser Zeiten würde grundsätzlich ausscheiden.


Ich bin einverstanden: auch nach deine Leseart gäbe es einen kleinen Unterschied zwischen den beiden Fällen. Aber der Satz

Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird.

wäre sowieso überflüssig, es sei denn, dass für einen Ausländer, der eine AE zur Ausübung einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich UNbegrenzt ist, die Zeiten der Beschäftigung überhaupt nicht auf die Aufenthaltszeit angerechnet werden (sogar wenn ihm später ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird). Solche Absichten würde ich aber dem Gesetzgeber nicht unterstellen, aber sogar in diesem Falle wäre der Teilsatz:

wenn dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird

angesichts §1 überflüssig.

Zitat:
ich dachte wir reden die ganze Zeit über 3b BeschVerfV - wenn Du Dich jetzt blöd stellen willst anstatt zur Sache zu schreiben, dann ist für mich EOD.


Für mich sowieso, da es keinen Sinn ergibt... Smiley
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Antwort #39 - 01.06.2012 um 17:36:34
 
Muleta schrieb am 01.06.2012 um 08:40:07:
Und damit ist über alle anderen Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung einer Beschäftigung haben, noch nichts gesagt.

Doch, es wurde schon gesagt: Die Ausländer die ausgeschlossen sind, bleiben wie bisher (bisher = § 9 BeschVerfV) die selben. Das sind die, für die das geltende Recht eine zeitliche Höchstgrenze vorsieht.

Wenn was Du sagt stimmen würde, dann würde der Gesetzgeber über neuen Ausländer reden, für welche die Beschäftigungserlaubnis nach § 3b nicht mehr in Betracht kommt. Aber das macht er nicht, weil es sich einfach um eine Verwaltungsvereinfachung handelt (so wie es im Text steht), und nicht um den Ausschluss von qualifizierten Arbeitnehmern (§ 18).
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Antwort #40 - 31.10.2016 um 15:29:50
 
Ich habe noch Frage zu diesem Thema:
Gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 BeschV

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung
3.
einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation angemessenen Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einem inländischen Hochschulabschluss.



Das heißt, als Absolvent einer deutschen Hochschule habe ich dann sofort uneingeschränkte Arbeitserlaubnis, wenn ich eine meinen Qualifikation angemessenen Beschäftigung finde oder ?

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Antwort #41 - 31.10.2016 um 16:02:47
 
Ja. Bayraqiano meinte. In deinem jetzigen Status den § 5 BeschV
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #42 - 31.10.2016 um 16:15:19
 
Aras schrieb am 31.10.2016 um 16:02:47:
Ja. Bayraqiano meinte. In deinem jetzigen Status den § 5 BeschV

Laut lachend hast du gut gemerkt. Und im Fall von einem Jobwechsel brauche ich also keine Zustimmung von Bundesagentur für Arbeit richtig ?
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