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uneingeschränkte Arbeitserlaubnis (Gelesen: 24.216 mal)
julios82
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #15 - 24.05.2012 um 19:23:56
 
Wie sieht es bei der ABH Hamburg aus? Für oder gegen unbeschränkte AE für Ausländer mit AE 18?
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Muleta
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Antwort #16 - 24.05.2012 um 22:34:07
 
julios82 schrieb am 24.05.2012 um 19:17:41:
Ich habe also verstanden, dass es ABHs gibt, die immer noch eine unbeschränkte AE für Besitzer der AE 18 erstellen können, und solche die es nicht mehr tun wollen. Der Weg zu einer unbeschränkten AE wäre dann die Beantragung einer NE oder, ab Juli 2012 einer Blue Card, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.


so ist es. Und damit dürften weitere Diskussionen über Sinn und Unsinn dann auch erledigt sein.

julios82 schrieb am 24.05.2012 um 19:23:56:
Wie sieht es bei der ABH Hamburg aus? Für oder gegen unbeschränkte AE für Ausländer mit AE 18


da hier auch Mitarbeiter von ABHs mitlesen und sich gewissermaßen fortbilden, ist schon das Aufwerfen der Frage nicht gerade geschickt. Probier es halt aus, Du hast ja schließlich nichts zu verlieren (außer 30 EUR Gebühren, was aber wohl verschmerzlich sein dürfte).
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Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #17 - 25.05.2012 um 18:50:09
 
julios82 schrieb am 24.05.2012 um 19:17:41:
Hallo,
Danke für Eure Infos. Ich muss sagen, dass ich ebenfalls wie Korrektor keinen Sinn sehe, dass Besitzer der Aufenthaltserlaubnis nach § 18 keine unbeschränkte AE mehr bekommen können! [quote]
Danke. Cool

[quote]Wieso glaubst Du, dass qualifizierte Arbeitskräfte aus dem Ausland eine unbeschränkte AE nur dafür brauchen, um endlich mal zu einem unqualifiziertem Arbeitsplatz zu wechseln?! Sorry aber das ist Quatsch!

Naturlich ist es Quatsch, und du hast vollkommen Recht. Es ist ja sowieso schwer genug eine Arbeitserlaubnis für qualifizierte Arbeitsplätze zu bekommen. Mit einer unbeschränkten Arbeitserlaubnis wäre es einfach für einen qualifizierten Arbeitnehmer einfach die Firma zu wechseln, z.B. wegen besserem Lohn oder sonst irgendwas.

Zitat:
Mir wäre beispielsweise "die Freiheit" einer unbeschränkten AE wichtig, dass ich mich für einen von mir gewünschten, qualifizierten Arbeitsplatz entscheiden kann ohne vorher die ganze bürokratische Prozedur der ABHs durchzumachen. Oft ist es auch der Fall, dass wenn ein Ausländer mit einem deutschen Hochschulabschluss eine AE bei ABHs beantragt, dauert es einfach zu lange bis seine Gehaltsbedingungen geprüft werden. Welcher Arbeitgeber will auf eine Zustimmung von ABHs 1-2 Monate warten?!

Genau richtig. Mit dieser "Gesetzesänderung" haben die einen großen Fehler gemacht. Es it sehr möglich dass man mit dieser Änderung eigentlich mehr ausländische qualifizierte Arbeitnehmer verlieren könnte. So viele Arbeitserlaubnisse werden abgelehnt wegen der Vorrangprüfung. Ein qualifierter Arbeitnehmer mit AE § 18 muss jetzt warten bis er eine NE bekommt, um Arbeitsplatz zu wechseln. Er kann es ja natürlich versuchen, aber damit riskiert er dass die Arbeitserlaubnis abgelehnt wird... und was dann? AE auch abgelehnt, und Aufforderung zur Ausreise. Augenrollen

Zitat:
Und ich glaube nicht, dass ein solcher Ausländer gerne einen Taxifahrerjob machen würde. Wazu hat er dann eingentlich studiert?!

Auch wenn er dass einige Monate machen würde, heißt es nicht dass er führ immer einen unqualifizierten Job machen wird.

Zitat:
Na ja, das ist meine persönliche Meinung zum Thema.
Ich habe also verstanden, dass es ABHs gibt, die immer noch eine unbeschränkte AE für Besitzer der AE 18 erstellen können, und solche die es nicht mehr tun wollen.

Genau.

Zitat:
Der Weg zu einer unbeschränkten AE wäre dann die Beantragung einer NE oder, ab Juli 2012 einer Blue Card, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Ja. Lächerlich. Durchgedreht (Meine persönliche Meinung.)

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alb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 29.05.2012 um 10:19:07
 
Muleta schrieb am 24.05.2012 um 12:43:01:
ich hatte über die Logik des Ganzen schonmal spekuliert (nur spekuliert, da ich die Gedankengänge des Gesetzgebers auch nicht hellseherisch verfolgen kann) und zwar hier: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1334298690/3#3


Um über die Logik des Ganzen zu spekulieren, ist es keine schlechte Idee, zuerst in die Änderungsbegründung Einsicht zu nehmen:

Zitat:
Mit der Regelung wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bei der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern verzichtet, die bereits länger im Bundesgebiet arbeiten oder sich bereits länger dort aufhalten. Bereits nach geltendem Recht werden in diesen Fällen weder eine Arbeitsmarktprüfung noch eine Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen mit denen deutscher Beschäftigter durchgeführt. Grundsätzlich ausgenommen von der Verfestigung der Rechtsposition auf dem deutschen Arbeitsmarkt bleiben wie bisher die Ausländerinnen und Ausländer, die zu Beschäftigungsaufenthalten zugelassen worden sind, für die das geltende Ausländerbeschäftigungsrecht eine zeitliche Höchstgrenze vorsieht. In diesen Fällen erfolgt eine Berücksichtigung der Vorbeschäftigungs- und Voraufenthaltszeiten nur dann, wenn ihnen der Aufenthaltstitel, wie zum Beispiel im Fall der Eheschließung in Deutschland, zu einem anderen Zweck erteilt wird.


Dann erfährt man, dass es keine Absicht des Gesetzgebers war, die Lage der nach dem Abschnitt 4 des AufenthG im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländern zu verschlechtern, sondern ihm ein bloßes Versehen des Wortlauts des §1 unterlaufen war. Es ist aber Schade, dass dieses Versehen nur jetzt bemerkt wurde. Andernfalls wurde es wahrscheinlich schon mit dem BK-Gesetz berichtigt. Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #19 - 29.05.2012 um 18:21:16
 
alb schrieb am 29.05.2012 um 10:19:07:
Um über die Logik des Ganzen zu spekulieren, ist es keine schlechte Idee, zuerst in die Änderungsbegründung Einsicht zu nehmen:

Dann erfährt man, dass es keine Absicht des Gesetzgebers war, die Lage der nach dem Abschnitt 4 des AufenthG im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländern zu verschlechtern, sondern ihm ein bloßes Versehen des Wortlauts des §1 unterlaufen war. Es ist aber Schade, dass dieses Versehen nur jetzt bemerkt wurde. Andernfalls wurde es wahrscheinlich schon mit dem BK-Gesetz berichtigt. Smiley

Ich bedanke mich für Deinen Beitrag.

Der Begriff "Verwaltungsvereinfachung" im ersten Satz dieses Zitats, sagt eigentlich alles, was man zu dieser Gesetzesänderung wissen muss. Hier ist das ganze Dokument: "Gesetzentwurf der Bundesregierung": http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzestexte/Entwuerfe/Entwurf_A... (Seite 50)

Es scheint sich also wirklich um ein Versehen zu handeln, wie ich schon die ganze Zeit vermutet habe.

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Antwort #20 - 30.05.2012 um 10:13:58
 
Korrektor schrieb am 29.05.2012 um 18:21:16:
Es scheint sich also wirklich um ein Versehen zu handeln, wie ich schon die ganze Zeit vermutet habe.

Korrektor


Es wird endgültig mit dem Satz:

Zitat:
Grundsätzlich ausgenommen von der Verfestigung der Rechtsposition auf dem deutschen Arbeitsmarkt bleiben wie bisher die Ausländerinnen und Ausländer, die zu Beschäftigungsaufenthalten zugelassen worden sind, für die das geltende Ausländerbeschäftigungsrecht eine zeitliche Höchstgrenze vorsieht.


bewiesen. Der Satz ergäbe keinen Sinn, wenn der Gesetzgeber beabsichtigte, alle "Ausländerinnen und Ausländer, die zu Beschäftigungsaufenthalten zugelassen worden sind" aus der Möglichkeit "der Verfestigung der Rechtsposition auf dem deutschen Arbeitsmarkt" herauszunehmen.

Aber es gibt doch ein Haken mit der Umwandlung des ehemaligen §9 BeschVerfV. Eigentlich gibt es nun keinen gesetzlichen Grund, die Streichung der Beschäftigungsbeschränkungen zu verlangen. Hoffentlich werden die ABHs aber von dieser Änderung der Rechtslage keinen Gebrauch machen.
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Antwort #21 - 30.05.2012 um 11:38:06
 
alb schrieb am 30.05.2012 um 10:13:58:
. Eigentlich gibt es nun keinen gesetzlichen Grund, die Streichung der Beschäftigungsbeschränkungen zu verlangen.


DAS genau ist das Problem. Die "Epik" einer Gesetzesbegründung ist im Zweifel, wenn es hart auf hart kommt, genau so wertlos wie die einer Verwaltungsvorschrift, wenn der Gesetzes- bzw. Verordnungstext (ob nun bedingt durch ein "Redaktionsversehen oder nicht) buchstäblich etwas anderes sagt.


=schweitzer=
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Antwort #22 - 30.05.2012 um 15:43:38
 
alb schrieb am 30.05.2012 um 10:13:58:
Der Satz ergäbe keinen Sinn, wenn der Gesetzgeber beabsichtigte, alle "Ausländerinnen und Ausländer, die zu Beschäftigungsaufenthalten zugelassen worden sind" aus der Möglichkeit "der Verfestigung der Rechtsposition auf dem deutschen Arbeitsmarkt" herauszunehmen.

Ich habe Dich auch per PN angesprochen. Bitte guck mal, wenn Du Zeit hast.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #23 - 30.05.2012 um 16:33:56
 
schweitzer schrieb am 30.05.2012 um 11:38:06:
DAS genau ist das Problem. Die "Epik" einer Gesetzesbegründung ist im Zweifel, wenn es hart auf hart kommt, genau so wertlos wie die einer Verwaltungsvorschrift, wenn der Gesetzes- bzw. Verordnungstext (ob nun bedingt durch ein "Redaktionsversehen oder nicht) buchstäblich etwas anderes sagt.


=schweitzer=

Nein, eigentlich ist das nicht das Problem. Wir haben nur darüber diskutiert ob es ein "Redaktionsfehler" ist. Was im Gesetz steht ist ja eindeutig (§ 17, § 18, § 19 sind ausgeschlossen), aber die Rede war von den Begründungen, bzw. der Absicht des Gesetzgebers.

Muleta hat behauptet (und vielleicht tut sie das noch immer), dass es sich nicht um ein Versehen handelt. Ihre Logik/Begründungen haben aber leider nichts mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu tun.

Wie auch immer, die ganze Situation ist meiner Meinung nach keine Kleinigkeit. Es ist bestimmt einfach für einen Sachbearbeiter zu sagen "Es steht so im Gesetz.", aber es ist ganz was anderes, für einen qualifizierten Arbeitnehmer nach 2, 3, 4, auch 5 Jahren (wenn er noch keine NE hat), immer die Vorrangprüfung bestehen zu müssen, und zu fürchten ob sie negativ rauskommt (was in meisten Fällen auch passiert). Diese ganzen Schwierigkeiten, nur weil jemand nicht richtig gelesen hat?

An wen könnte man einen Brief schicken, um den Gesetzgeber darüber zu informieren? Ich wäre bereit so etwas zu machen.

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Antwort #24 - 30.05.2012 um 16:46:17
 
Korrektor schrieb am 30.05.2012 um 16:33:56:
An wen könnte man einen Brief schicken, um den Gesetzgeber darüber zu informieren? Ich wäre bereit so etwas zu machen.


für die Verordnung verantwortlich ist das BMWi,

BMWi Berlin
Scharnhorststr. 34-37
10115 Berlin
Postanschrift: 11019 Berlin
Telefon: +49 (0)30- 18 615 0
Telefax: +49 (0)30- 18 615 7010
https://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Service/kontakt.html

Ggf. käme auch der Petitionsausschuss des Bundestages als Ansprechpartner in Frage:

https://epetitionen.bundestag.de/

Eine größere Anzahl von Unterstützern wäre für diesen Weg aber hilfreich, wenngleich auch nicht zwingend erforderlich.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #25 - 31.05.2012 um 09:08:32
 
schweitzer schrieb am 30.05.2012 um 11:38:06:
DAS genau ist das Problem. Die "Epik" einer Gesetzesbegründung ist im Zweifel, wenn es hart auf hart kommt, genau so wertlos wie die einer Verwaltungsvorschrift, wenn der Gesetzes- bzw. Verordnungstext (ob nun bedingt durch ein "Redaktionsversehen oder nicht) buchstäblich etwas anderes sagt.


=schweitzer=

Hallo schweitzer,

Du hast mch leider wieder missverstanden. Du irrst dich, wenn Du denkst, dass Gesetzesbegründungen wertlos sind. Ganz umgekehrt - der Wille des Gesetzgebers ist maßgeblich. Wenn der Wille wegen eines Versehens in seinen Gegenteil umwandelt, entsteht die s.g. planwidrige Regelungslücke. Die direkte Kompetenz zur Schließung von solchen Lücken liegt bei der Legislative selbst. Die Lücken sind so zu schließen, wie dies dem (mutmaßlichen) Willen des Gesetzgebers entspricht.

Ich habe ganz anderes gemeint. Sowohl die BeschVerfV als auch die BeschV regeln nur den Zugang zum Arbeitsmarkt, nicht das Wortlaut der Eintragungen in den Aufenthaltstitel (das ist schon daraus ersichtlich, dass die Verordnungen nicht vom BMI, sondern von BMWi erlassen worden sind). Dann kommt man zur Frage: "Gibt es überhaupt eine gesetzliche Verbindung zwischen dem abstrakten Arbeitsmarktzugang und den Eintragungen im Aufenthaltstitel?" Wer eine richtige Frage stellt, findet auch die Antwort. Und aus der Antwort folgt, dass diese Verbindung nach der Übertragung des ehemaligen § 9 in den Abschnitt 1 der BeschVerfV entfallen ist. Es gibt hier auch keinen Widerspruch zum Wille des Gesetzgebers, der nach dem Wortlaut der Gesetzesbegründung nur den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern wollte, nicht zum "beschränkungsfreien" Aufenthaltstitel. Smiley
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Antwort #26 - 31.05.2012 um 10:39:54
 
Hallo Zusammen,

ich möchte Euch nochmal auf den genaueren Wortlaut in der Begrüdnung hinweisen - dort steht nämlich "Verwaltungsvereinfachung" und keine "Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt" Cool
Der Aufwand in der Verwaltung fällt ganz bestimmt kleiner aus, wenn man einige AE-Paragraphen aus der Regelung komplett rausnimmt...
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Antwort #27 - 31.05.2012 um 18:20:27
 
Muleta, hast du was zu sagen? Laut lachend Du hast dich zu dieser Gesetzbegründung noch gar nicht geäußert.

Findest du das ganze noch immer "Quatsch" ? lachen
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« Zuletzt geändert: 31.05.2012 um 18:31:59 von Korrektor »  
 
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Antwort #28 - 31.05.2012 um 20:54:01
 
@
Korrektor


Diese Provokation nach der schon erhaltenen gelben Karte
ergibt in logischer Folge das hier:

...

14 Tage Pause zum Nachdenken
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Antwort #29 - 31.05.2012 um 21:22:51
 
alb schrieb am 29.05.2012 um 10:19:07:
keine schlechte Idee, zuerst in die Änderungsbegründung Einsicht zu nehmen


keine Frage, nur gibt die leider nichts Brauchbares her:

alb schrieb am 29.05.2012 um 10:19:07:
Mit der Regelung wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bei der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern verzichtet, die bereits länger im Bundesgebiet arbeiten oder sich bereits länger dort aufhalten.


Zweck der Änderung:
katran76 schrieb am 31.05.2012 um 10:39:54:
dort steht nämlich "Verwaltungsvereinfachung" ...


Genau: Verwaltungsvereinfachung für die Bearbeitung von Fälle von Ausländern die sich schon länger in D aufhalten (oder hier arbeiten). Das heißt aber nicht, dass das nunmehr für ausnahmslos alle solchen Ausländer gelten soll; auch nicht, dass es für alle gelten soll, die vorher unter § 9 BeschVerfV gefallen wären; ein solcher Aussagegehalt steht da einfach nicht.

Zitat:
Bereits nach geltendem Recht werden in diesen Fällen weder eine Arbeitsmarktprüfung noch eine Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen mit denen deutscher Beschäftigter durchgeführt.


da nicht ganz genau spezifiziert ist, was "diese Fälle" nun genau sein sollen und ob die neue Regelung wirklich *alle* früher betroffenen Fallkonstellationen des § 9 wirklich berücksichtigen soll, lässt sich aus dem Satz auch nichts wirklich eindeutiges ableiten.

alb schrieb am 29.05.2012 um 10:19:07:
Grundsätzlich ausgenommen von der Verfestigung der Rechtsposition auf dem deutschen Arbeitsmarkt bleiben wie bisher die Ausländerinnen und Ausländer, die zu Beschäftigungsaufenthalten zugelassen worden sind, für die das geltende Ausländerbeschäftigungsrecht eine zeitliche Höchstgrenze vorsieht.


D.h.: Die genannten, bislang von § 9 BeschVerfV ausgeschlossenen Ausländer sollen auch weiterhin von einem unbeschränkten Arbeitsmarkt ausgeschlossen bleiben. Über andere Gruppen von Ausländern gibt dieser Satz daher nichts her, insbes. nicht, was mit Ausländern ist, die nicht zu diesen zeitlich höchstbegrenzten Arbeitnehmern gehört.

Ergebnis: die Begründung ist sehr knapp gehalten und enthält lediglich zwei wirklich eindeutige Kernaussagen - Verwaltungsvereinfachung als Zweck und und den Willen, keine Verbesserung der Stellung von zeitlich befristet zugelassenen Ausländern (z.B. Spezialitätenköche, Au-pairs) zu bewirken. Über alles andere steht da letztlich nichts eindeutiges - weder in die eine, noch in die andere Richtung.

Es mag sich insofern um ein redaktionelles Versehen gehandelt haben oder um eine nicht explizit in der Begründung dargelegte Intention. Letztlich ist es egal, weil der Wortlaut der BeschVerfV völlig eindeutig geraten ist und damit m.E. eine dem klaren Wortlaut  widersprechende Auslegung der Vorschrift nicht möglich ist. Es liegt auch keine Regelungslücke vor, denn die hier problematisierten Fälle *sind* ja über § 1 BeschVerfV klar geregelt worden.

Die Diskussion über das "warum" ist insofern also wenig hilfreich, wenn man nicht -wie Korrektor- im Rahmen einer Petition (iwS) etwas gegen diese Verschlechterung für Personen mit AE 18 (für 17 spielt es keine besondere Rolle, weil dort auch für einen Laien offensichtlich ist, dass beliebige Erwerbstätigkeiten mit dem Zweck der AE unvereinbar wären. Für eine NE 19 spielt es keine Rolle, weil die sowieso jede Erwerbstätigkeit ausüben dürfen) tun will. Wenn Korrektor also die Diskussion hier zur Vorbereitung einer entsprechenden Eingabe nutzen will, dann hat damit wohl alle denkbaren Interpretationsmöglichkeiten an der Hand, könnte jederzeit loslegen und ggf. hier über das Ergebnis berichten. Das wäre dann wenigstens irgendwie konstruktiv.

Für alle anderen Betroffenen gilt nach wie vor:
- probieren kann und sollte man es
- wenn es abgelehnt wird, stehen die Chancen auf einen gerichtlichen Erfolg eher schlecht.
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