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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
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Beitrag begonnen von julios82 am 22.05.2012 um 22:40:21

Titel: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von julios82 am 22.05.2012 um 22:40:21
Hallo,
es geht um folgendes Anliegen.

Ich befinde mich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis seit Januar 2011. In Deutschland befinde ich mich ununterbrochen seit August 2009 (zuerst Studium), d.h. zur Zeit macht es insg. 2 Jahre und 9 Monate.
Laut § 9 Abs.3b BeschVerfV, ich zitiere:   (1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
2. sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.

Laut dem § 9 Abs.3b Punkt 2. BeschVerfV könnte ich bereits im August 2012 eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis erhalten. Oder wird auch hier die Studienzeit halbiert? Ich wohne in BaWü und komme aus nicht EU-Staaten.

Vielen Dank für Eure Rückmeldung!

Titel: Re: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von luckkycusp am 22.05.2012 um 23:01:22
Ab Juli'2012 kriegst du sowieso Blue-Card. Wenn du so gut Deutsch sprichst, wie du deinen Fall hier geschildert hast, bekommst du sowieso eine NE. Meiner Meinung nach, mach dir keine große Sorgen um Kleinkram!

LG.

Titel: Re: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von Muleta am 22.05.2012 um 23:04:00
§ 9 BeschVerfV gibt es gar nicht mehr.

Das ist jetzt geregelt in § 3b BeschVerfV (http://www.gesetze-im-internet.de/beschverfv/__3b.html )

Deine Aufenthaltszeiten als Student werden nur zur Hälfte angerechnet und nur max. 2 Jahre. 17 Monate Student = 8,5 Monate anrechnungsfähig. Dazu dann die Zeiten der Erwerbstätigkeit - das dauert also noch.

Im Übrigen hast Du vermutlich derzeit eine AE 18, so dass eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis nach umstrittener aber vom Wortlaut her eindeutiger Ansicht für Dich überhaupt nicht in Frage kommt wegen § 1 Nr. 1 BeschVerfV.


luckkycusp schrieb am 22.05.2012 um 23:01:22:
Ab Juli'2012 kriegst du sowieso Blue-Card.


woher willst Du das mit dem Juli 2012 wissen? Und woraus schließt Du, dass die TS für eine Bluecard qualifziert sein würde?

Titel: Re: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von julios82 am 23.05.2012 um 18:47:00
Eine Blue Card kriege ich nicht, weil man mind. 48.000 Euro p.a. verdienen muss.


Muleta schrieb am 22.05.2012 um 23:04:00:
Im Übrigen hast Du vermutlich derzeit eine AE 18, so dass eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis nach umstrittener aber vom Wortlaut her eindeutiger Ansicht für Dich überhaupt nicht in Frage kommt wegen § 1 Nr. 1 BeschVerfV. 


Im Dez 2012 wird es genau 2 Jahre, dass ich eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübe. Also laut §3 Absatz 1-1 BeschVerfV  müsste ich endlich eine uneingeschränkte AE bekommen (http://www.gesetze-im-internet.de/beschverfv/__3b.html). Ich habe seit Jan 2011 eine AE nach § 18.

Titel: Re: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von schweitzer am 23.05.2012 um 21:00:52

julios82 schrieb am 23.05.2012 um 18:47:00:
Also laut §3 Absatz 1-1 BeschVerfVmüsste ich endlich eine uneingeschränkte AE bekommen (http://www.gesetze-im-internet.de/beschverfv/__3b.html). Ich habe seit Jan 2011 eine AE nach § 18. 


Nein leider nicht (mehr). - Denn der Grundsatzausschluss aus § 1 BeschVerfV, auf den Muleta schon hingewiesen hat, geht hier vor. Ich zitiere und markiere die entscheidenden Stellen:


Zitat:
Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung für Ausländer,

    die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die kein Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung ist (§§ 17, 18 und 19 des Aufenthaltsgesetzes) oder die nicht schon aufgrund des Aufenthaltsgesetzes zur Beschäftigung berechtigt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes),
    denen der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist (§ 61 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes) und
    die eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen

kann in den Fällen der §§ 2 bis 4 ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden.


Das heißt nichts anderes als das die Regelungen des § 3b BeschVerfV für u.a. für Inhaber einer AE nach § 18 AufenthG nicht (mehr) anwendbar sind.

Tut mir aufrichtig Leid soviel Wasser in den Wein gießen zu müssen, aber es wäre letztlich nicht fair, Dich in Deiner Illusion zu belassen.

Näheres findest Du auch in diesem thread. (Blaues bitte anklicken!)

Auch diese Diskussion ist vielleicht interessant für Dich.


=schweitzer=

Titel: Re: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von Korrektor am 24.05.2012 um 05:37:34
Also julios82, ich würde an deiner Stelle auf jeden Fall einen Antrag nach § 3b BeschVerfV stellen. Ich kenne zwei Inhaber einer § 18 AE, die nach der Gesetzesänderung am 26.11.2011 unbeschränkte Arbeitserlaubnisse nach § 3b BeschVerfV erhalten haben. Und wie ich es in vielen anderen Foren lese, sind die nicht die einzigen. :)

Könnte es sein, dass das Ganze wirklich nur ein Fehler ist? :-?

Die meisten Antragsteller für die unbeschränkte Arbeitserlaubnis waren ja immer, und sind noch immer, die § 18 AE Inhaber. Gucken wir mal...

Unbeschränkte Arbeitserlaubnis:

§ 30 AE,
§ 29 AE,
§ 28 AE,
§ 25 AE,
§ 22 AE,
§ 19 AE (NE),
§ 23 AE,
§ 31 AE,
§ 37 AE

Also es macht überhaupt keinen Sinn für die Inhaber dieser Aufenthaltstitel einen Antrag nach § 3b BeschVerfV zu stellen. Diejenigen, die es bräuchten, wären nur die mit eingeschränktem (oder keinem) Arbeitsmarktzugang. Beispielsweise...

§ 16 Aufenthalterlaubnis = beschränkte Arbeitserlaubnis. (90 Tage Regelung).
§ 16 Abs. 5 = keine Arbeitserlaubnis (Sprachkurs).
§ 17 Aufenthaltserlaubnis = beschränkte Arbeitserlaubnis (beschränkt auf Tätigkeit & Firma).
§ 18 Aufenthaltserlaubnis = beschränkte Arbeitserlaubnis (beschränkt auf Tätigkeit & Firma).
§ 21 Aufenthaltserlaubnis = keine Arbeitserlaubnis (Selbstständig).
§ 21 Abs. 5 = keine Arbeitserlaubnis (Freiberufler).

Jetzt fangen wir mal an zu eliminieren. Nehmen wir mal an, das alle Inhaber von den obengenannten Aufenthaltserlaubnissen (von § 16 bis § 21) die Voraussetzungen des § 3b BeschVerfV erfüllen.

Der Hauptzweck/Aufenthaltszweck des § 16 AE Inhabers ist Studium. "Beschäftigung erlaubt" nutzt ihm nichts wenn er sein Studium unterbrochen hat. § 16 Abs. 5 ist auch eliminiert. Die AE zum Sprachkurs dauert maximal 12 Monate, und kann nicht verlängert werden. § 3b BeschVerfV macht keinen Sinn hier.

Jetzt nehmen wir mal den § 21 AE Inhaber als Beispiel. Gehen wir davon aus, dass ein Selbstständiger mit seinem Unternehmen nicht mehr weitermachen kann. Er stellt deswegen nach dreijährigem Aufenthalt einen Antrag nach § 3b BeschVerfV, und erhält eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis. Er möchte also nicht mehr Selbstständig sein, sondern möchte "normal" in Deutschland arbeiten. Das Problem: Seine AE nach § 21 hat den Hauptzweck/Aufenthaltszweck "Selbstständig", und er kann diese AE trotz "Beschäftigung erlaubt" nicht verlängern. Das gleiche Szenario wäre auch mit § 21.5 als Freiberufler. Deswegen macht § 3b BeschVerfV hier auch keinen Sinn.

Was übrig bleibt sind § 17 - sonstige Ausbildungszwecke, und § 18 - Beschäftigung. Die Verlängerung einer § 17 AE wäre trotz "Beschäftigung erlaubt" problematisch, falls die Ausbildung nicht mehr der Hauptaufenthaltszweck ist. So wie ich das sehe, ist die § 18 AE wirklich die Aufenthaltserlaubnis mit dem größten Bedürfnis nach der § 3b BeschVerfV Regelung. Es ist mir komplett logisch, und selbstverständlich. Die Aufenthaltserlaubnis kann trotz eines Jobwechsels verlängert werden, weil der Aufenthaltszweck derselbe bleibt.

Trotzdem ist meine "Logik" aber nicht der einzige Grund, warum ich denke dass es sich um einen Fehler handelt. Alle Dokumente die ich finden kann, reden von einer "Beschleunigung" und "Erleichterung" des früheren § 9 BeschVerfV.

http://www.proasyl.de/fileadmin/proasyl/fm_redakteure/Newsletter_Anhaenge/178/Newsletter_G_Classen_Berlin.pdf


Zitat:
Beschäftigungserlaubnis für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis erleichtert

Die rein formale (überflüssige, da eine Prüfung nicht erfolgt) Zustimmungspflicht der Arbeitsagentur nach § 9 BeschVerfV (für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis unbeschränkter Arbeitsmarktzugang nach 2 Jahren Beschäftigung oder nach 3 Jahren erlaubten, geduldeten oder gestatteten Voraufenthalt) entfällt. Das Verfahren zur Erteilung der Berechtigung zu Beschäftigungen jeder Art wird beschleunigt, weil § 9 BeschVerfV durch § 3b BeschVerfV ersetzt und aus dem zustimmungspflichtigen in den zustimmungsfreien Abschnitt der BeschVerV verschoben wird.

Oder... http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/zuwg/AendG_AufenthG_Entwurf_15092010.pdf


Zitat:
Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Verzicht auf das Zustimmungserfordernis nach längerer Vorbeschäftigung oder längerem Voraufenthalt (vgl. Artikel 5 Nummer 1, 3).

Also hier auch ist die Rede nur von einem Verzicht auf das Zustimmungserfordernis, nichts anderes.

Was noch sehr interessant ist: Früher waren es drei Jahre sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung / vier Jahre Aufenthalt. Dann wurde es vor ein paar Jahren erleichtert: zwei Jahre s.v.p. Beschäftigung / drei Jahre Aufenthalt. Es wurde also zuerst erleichtert, und jetzt auf einmal 100x erschwert, eigentlich komplett eliminiert für § 18 AE Inhaber, die diese Vorschrift am meisten brauchen?? Welchen Sinn macht das überhaupt? :o Wie auch immer, jetzt frage ich mich folgendes:

Wir haben also hunderte von § 18 AE Inhabern die seit dieser Gesetzesänderung erfolgreich unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt bekommen haben, und viele haben deswegen Jobs gewechselt. Was passiert jetzt mit denen? ::)

Titel: Re: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von Muleta am 24.05.2012 um 09:15:52

Korrektor schrieb am 24.05.2012 um 05:37:34:
Also julios82, ich würde an deiner Stelle auf jeden Fall einen Antrag nach § 3b BeschVerfV stellen. Ich kenne zwei Inhaber einer § 18 AE, die nach der Gesetzesänderung am 26.11.2011 unbeschränkte Arbeitserlaubnisse nach § 3b BeschVerfV erhalten haben. 


das ist zutreffend, probieren kann er es natürlich; steht auch in den verlinkten Threads schon als Empfehlung drin (z.B. http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1334164845/15#15 )


Korrektor schrieb am 24.05.2012 um 05:37:34:
Gucken wir mal...Unbeschränkte Arbeitserlaubnis:


Dein ganzes langes Gequatsche über die rechtlichen Zusammenhänge ist für die Tonne - Dir fehlen da offensichtlich die Grundkenntnisse im AufenthG und deshalb macht es auch überhaut keinen Sinn, mit pseudo-Kompetenz hier Leute zu verwirren. So gibt es z.B. keine AE nach § 29 aber dafür sind in § 25 satte 8(!) verschiedene(!) Aufenthaltserlaubnisse geregelt mit gänzlich unterschiedlichen Regelungen zum Arbeitsmartkzugang. Also lass es doch einfach.


Korrektor schrieb am 24.05.2012 um 05:37:34:
Wir haben also hunderte von § 18 AE Inhabern die seit dieser Gesetzesänderung erfolgreich unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt bekommen haben, und viele haben deswegen Jobs gewechselt. Was passiert jetzt mit denen?


die werden ihre unbeschränkte Arbeitserlaubnis behalten. Für Erteilungen nach der Gesetzesänderung kommt zwar theoretisch eine Rücknahme innerhalb eines Jahres in Betracht, das wird voraussichtlich keine ABH machen.

Titel: Re: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von Korrektor am 24.05.2012 um 11:53:50
OK, danke für die Antwort Muleta, aber was ist mit meinem "Gequatsche" über die logischen Zusammenhänge? Ist das auch alles für die Tonne? Die § 3b BeschVerfV wurde also geschafft, um Studenten, Selbstständigen, und Freiberuflern freien Arbeitsmarktzugang zu gewähren? :-?

Die § 3b BeschVerfV redet ja von entweder zweijähriger sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder dreijährigem Aufenthalt. Jetzt sag mir mal bitte eins:

Mit welcher Aufenthaltserlaubnis hat man eingeschränkten Arbeitsmarktzugang, und kann trotzdem gleichzeitig eine sozialversicherungspflichte Beschäftigung ausüben? Nenne mir bitte die Paragraphen dieser Aufenthaltstitel, außer § 17 und § 18. Vergessen wir jetzt mal den dreijährigen Voraufenthalt.

Die Frage anders formuliert: Mit welcher AE könnte man eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis auschließlich nach § 3b BeschVerfV (1) - zweijähriger SVP Beschäftigung erhalten?

Titel: Re: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von schweitzer am 24.05.2012 um 12:04:06

Korrektor schrieb am 24.05.2012 um 11:53:50:
Mit welcher Aufenthaltserlaubnis hat man eingeschränkten Arbeitsmarktzugang, und kann trotzdem gleichzeitig eine sozialversicherungspflichte Beschäftigung ausüben?


Zum Beispiel: § 25 (3), § 25 (4) Satz 1, § 25 (4) Satz 2 (sicher eher selten), § 25 (5).

=schweitzer=

Titel: Re: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von Muleta am 24.05.2012 um 12:43:01

Korrektor schrieb am 24.05.2012 um 11:53:50:
Die § 3b BeschVerfV wurde also geschafft, um Studenten, Selbstständigen, und Freiberuflern freien Arbeitsmarktzugang zu gewähren?


ich hatte über die Logik des Ganzen schonmal spekuliert (nur spekuliert, da ich die Gedankengänge des Gesetzgebers auch nicht hellseherisch verfolgen kann) und zwar hier: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1334298690/3#3


Korrektor schrieb am 24.05.2012 um 11:53:50:
Mit welcher Aufenthaltserlaubnis hat man eingeschränkten Arbeitsmarktzugang, und kann trotzdem gleichzeitig eine sozialversicherungspflichte Beschäftigung ausüben? Nenne mir bitte die Paragraphen dieser Aufenthaltstitel, außer § 17 und § 18. 


verstehe die Frage nicht:

- einen gesetzlich unbeschränkten Arbeitsmarktzugang haben diverse Personengruppen, insbes. NE-Inhaber und Leute mit 25 I, 25 II, 28, 38 (und noch einige andere sowie je nach Einzelfall auch bei §§ 30ff).

- ein eingschränktes gesetzliches (automatisches) Recht zur Arbeit haben Studenten § 16 (nicht hingegen Leute mit § 17!)

- die allermeisten anderen Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen haben erstmal gar keinen Arbeitsmarktzugang und müssen sich eine Beschäftigung jeweils einzeln genehmigen lassen, was sie aber natürlich auch tun können. Bei §§ 17 und 18 ist das bereits Voraussetzung für die AE, bei vielen anderen Titeln kann eine Beschäftigung auf Antrag genehmigt werden (betrifft vor allem § 25 Abs. 3-5, 30ff. aber auch Inhaber von AE § 21 oder § 16). Genau diese Personen können über 3b BeschVerfV dann auch einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang erhalten.

Ebenfalls begünstigt sind Personen, die Vorausenthaltszeiten als Geduldete gesammelt haben. Auch Personen mit Duldung haben nicht von Gesetzes wegen erstmal keine Beschäftigungserlaubnis, können aber bei einem konkreten Arbeitsplatz einer erhalten und somit auch Beschäftigungszeiten für 3b sammeln. Tatsächlich kommen sie aber nur in den Genuss von 3b BeschVerfV, wenn sie zum Zeitpunkt des gewünschten unbeschränkten Arbeitsmarktzugangs eine Aufenthaltserlaunbnis erhalten haben (z.B. nach 25 V). Andernfalls wäre das ein Fall von § 10 BeschVerfV.

Titel: Re: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von Korrektor am 24.05.2012 um 13:15:05

Muleta schrieb am 24.05.2012 um 12:43:01:
ich hatte über die Logik des Ganzen schonmal spekuliert (nur spekuliert, da ich die Gedankengänge des Gesetzgebers auch nicht hellseherisch verfolgen kann) und zwar hier: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1334298690/3#3

Habs gelesen, und diese Logik macht mir sehr wenig Sinn. Warum würde der Gesetzgeber vor einigen Jahren die Voraussetzungen für die unbeschränkte Arbeitserlaubnis (u.a. auch für § 18 AE) erleichtern, und dann auf einmal erschweren, bzw. komplett aufheben?


Zitat:
- einen gesetzlich unbeschränkten Arbeitsmarktzugang haben diverse Personengruppen, insbes. NE-Inhaber und Leute mit 25 I, 25 II, 28, 38 (und noch einige andere sowie je nach Einzelfall auch bei §§ 30ff).

Und wie ich schon gesagt habe, diese Personengruppen haben kein Bedürfnis nach einer Vorschrift wie § 3b BeschVerfV.


Zitat:
- ein gesetzliches (automatisches) Recht zur Arbeit haben Studenten § 16 (nicht hingegen Leute mit § 17!)

Aber nur 90 Tage im Jahr oder 180 Halbtage. Also wie lange würde es dauern für einen Studenten die zweijähre SVP Beschäftigung Voraussetzung des § 3b BeschVerfV zu erfüllen?


Zitat:
- die allermeisten anderen Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen haben erstmal gar keinen Arbeitsmarktzugang und müssen sich eine Beschäftigung jeweils einzeln genehmigen lassen, was sie aber natürlich auch tun können. Bei §§ 17 und 18 ist das bereits Voraussetzung für die AE, bei vielen anderen Titeln kann eine Beschäftigung auf Antrag genehmigt werden (betrifft vor allem § 25 Abs. 3-5, 30ff. aber auch Inhaber von AE § 21 oder § 16). Genau diese Personen können über 3b BeschVerfV dann auch einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang erhalten.

Meine Frage war: Mit welcher AE könnte man eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis auschließlich nach § 3b BeschVerfV (1) - zweijähriger SVP Beschäftigung erhalten? Ich rede ausschließlich von § 3b BeschVerfV (1) - zweijähriger SVP Beschäftigung, und Du schreibst von einer AE nach § 21.

Es ist unmöglich, im ganzen Sinne des Wortes, für AE § 21 Inhaber diese Voraussetzung zu erfüllen, weil die ja überhaupt nicht arbeiten dürfen.


Zitat:
Ebenfalls begünstigt sind Personen, die Vorausenthaltszeiten als Geduldete gesammelt haben. Auch Personen mit Duldung haben nicht von Gesetzes wegen erstmal keine Beschäftigungserlaubnis, können aber bei einem konkreten Arbeitsplatz einer erhalten und somit auch Beschäftigungszeiten für 3b sammeln. Tatsächlich kommen sie aber nur in den Genuss von 3b BeschVerfV, wenn sie zum Zeitpunkt des gewünschten unbeschränkten Arbeitsmarktzugangs eine Aufenthaltserlaunbnis erhalten haben (z.B. nach 25 V). Andernfalls wäre das ein Fall von § 10 BeschVerfV.

Eigentlich, nur Duldung Inhaber und § 25 AE Inhaber (wie Schweitzer geschrieben hat) sind begünstigt. Also ausschließlich Aufenthälte aus humanitären Gründen. ::)

Sorry -- also da fehlt mir jeder Verstand.

Ich denke, dass über 90% der ABHs in Deutschland das auch so sehen wie ich, sonst würden die diese Erlaubnis für § 18 AE Inhaber einfach nicht mehr erteilen.

Titel: Re: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von Muleta am 24.05.2012 um 13:43:35

Korrektor schrieb am 24.05.2012 um 13:15:05:
Aber nur 90 Tage im Jahr oder 180 Halbtage. Also wie lange würde es dauern für einen Studenten die zweijähre SVP Beschäftigung Voraussetzung des § 3b BeschVerfV zu erfüllen?


im Idealfall zwei Jahre - wo ist das Problem? Kenne selbst einen Studenten, der für 410 EUR im Monat innerhalb der erlaubten Grenzen arbeitet.


Korrektor schrieb am 24.05.2012 um 13:15:05:
Es ist unmöglich, im ganzen Sinne des Wortes, für AE § 21 Inhaber diese Voraussetzung zu erfüllen, weil die ja überhaupt nicht arbeiten dürfen.


Merkst Du eigentlich noch, was Du das für einen Quark schreibst? Beispiel Sprachlehrer: der ist selbständig mit AE 21 (Haupttätigkeit). Dann hat er die Möglichkeit auch festangestellt einen Teilzeitjob als Lehrer zu beginnen und zwar zusätzlich zu seiner selbstständigen Tätigkeit. Dann beantragt er für seinen Nebenjob eine Beschäftigungserlaubnis und gut ist es. Wieso sollten Leute mit AE 21 denn überhaupt nicht und niemals(unselbstständig) arbeiten dürfen?!?!?!? Das ist doch Quatsch.


Korrektor schrieb am 24.05.2012 um 13:15:05:
Sorry -- also da fehlt mir jeder Verstand.


Dann nochmal für Dich: es besteht kein öffentliches Interesse an akademisch ausgebildeten Taxifahrern, Reinigungskräften und Pförtnern! Wer eine AE nach § 18 haben oder verlängern will, soll nach dem (offenkundigen) Willen des Gesetzgebers also bitte auch jeweils einen qualifizierten Arbeitsplatz nachweisen. Für diese Personengruppe besteht daher kein öffentliches Interesse an einer unbeschränkten Beschäftigungserlaubnis, da ihr Aufenthalt stets von einem qualifizierten Arbeitsplatz abhängt.

Bei Personen mit humanitären Aufenthaltsrechten hängt das Aufenthaltsrecht hingegen nicht von einem Arbeitsplatz und schon gar nicht von einem qualifizierten Arbeitsplatz ab. Aus Sicht eines öffentlichen Interesses wäre es daher für die Personengruppe auch schlichtweg dämlich, ihnen den Zugang zur Beschäftigung unnötig zu erschweren.

Titel: Re: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von Korrektor am 24.05.2012 um 16:31:16

Muleta schrieb am 24.05.2012 um 13:43:35:
im Idealfall zwei Jahre - wo ist das Problem? Kenne selbst einen Studenten, der für 410 EUR im Monat innerhalb der erlaubten Grenzen arbeitet.

Leider nutzt ihm die unbeschränkte Arbeitserlaubnis aber nichts wenn er sein Studium aufgibt. Der Aufenthaltszweck würde sich ändern, und damit könnte die AE nicht verlängert werden. Mit einer § 18 AE allerdings bleibt der Zweck noch immer "Beschäftigung", und die AE kann trotz Jobwechsel bei einer unbeschränkten Erlaubnis verlängert werden. Das ist der große Unterschied zwischen § 16 und § 18, oder zwischen § 21 und § 18.

Genau deswegen "passt" die § 18 AE zu § 3b BeschVerfV am besten, genau so wie es früher zu § 9 BeschVerfV gepasst hat.


Zitat:
Merkst Du eigentlich noch, was Du das für einen Quark schreibst? Beispiel Sprachlehrer: der ist selbständig mit AE 21 (Haupttätigkeit). Dann hat er die Möglichkeit auch festangestellt einen Teilzeitjob als Lehrer zu beginnen und zwar zusätzlich zu seiner selbstständigen Tätigkeit. Dann beantragt er für seinen Nebenjob eine Beschäftigungserlaubnis und gut ist es. Wieso sollten Leute mit AE 21 denn überhaupt nicht und niemals(unselbstständig) arbeiten dürfen?!?!?!? Das ist doch Quatsch.

Du hast mich entweder nicht verstanden, oder Du hast nicht gelesen was ich geschrieben habe. Hier zum dritten Mal: Meine Frage war: Mit welcher AE könnte man eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis auschließlich nach § 3b BeschVerfV (1) - zweijähriger SVP Beschäftigung erhalten? Ich rede ausschließlich von § 3b BeschVerfV (1) - zweijähriger SVP Beschäftigung, und nicht dem dreijährigen Voraufenthalt. Was ich damit sagen will ist folgendes:

Die § 3b BeschVerfV hat zwei "entweder / oder" Voraussetzungen. Mit den drei Jahren Aufenthalt könnten theoretisch viele Aufenthaltstitel in Fragen kommen, aber mit den zwei Jahren SVP Beschäftigung eigentliche sehr wenige.


Zitat:
Dann nochmal für Dich: es besteht kein öffentliches Interesse an akademisch ausgebildeten Taxifahrern, Reinigungskräften und Pförtnern! Wer eine AE nach § 18 haben oder verlängern will, soll nach dem (offenkundigen) Willen des Gesetzgebers also bitte auch jeweils einen qualifizierten Arbeitsplatz nachweisen.

Das ist nicht richtig. Es gibt Amerikaner und Australier (u.a.), die als Hilfsarbeiter im Besitz einer AE § 18 sind. Es geht um § 18 AufenthG i.v.m. § 34 BeschV.


Zitat:
§ 34 BeschV

Staatsangehörigen von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino sowie den Vereinigten Staaten von Amerika kann die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden.

Begründung: Die Vorschrift bestimmt, dass die Staatsangehörigen der genannten Staaten - vorbehaltlich des Arbeitsmarktvorrangs bevorrechtigter Bewerber - entsprechend der bisherigen Regelung des § 9 ASAV auch weiterhin zu grundsätzlich jeder Beschäftigung im Bundesgebiet zugelassen werden können.

Der Gesetzgeber hätte dann lieber § 34 BeschV komplett aufheben sollen. ::)


Zitat:
Für diese Personengruppe besteht daher kein öffentliches Interesse an einer unbeschränkten Beschäftigungserlaubnis, da ihr Aufenthalt stets von einem qualifizierten Arbeitsplatz abhängt.

Das ist leider nur Deine persönliche Meinung, und nichts anderes als das. Wenn Du diese Begründungen in der neuesten Durchführungsanweisung der BeschVerfV gelesen hast, dann ist das was anderes. Wenn nicht, dann hast du nur deine Meinung, so wie ich meine Meinung.

Und ich habe Dir gerade geschrieben dass es Fälle gibt wo der Aufenthalt von einem unqualifizierten Arbeitsplatz (§ 34 BeschV) abhängt. Wenn Du denkst dass das nur Sonderfälle sind, dann täuschst Du dich.

Bin nicht sicher ob es erlaubt ist Links zu posten, aber es gibt mindestends zwei Foren im Internet für Amerikaner die in BRD leben. Dort siehst du viele "unqualifizierte" AE § 18 i.v.m. § 34 BeschV.

Und ja... die kriegen derzeit auch die § 3b BeschVerfV ohne Probleme. :sosmi:


Zitat:
Bei Personen mit humanitären Aufenthaltsrechten hängt das Aufenthaltsrecht hingegen nicht von einem Arbeitsplatz und schon gar nicht von einem qualifizierten Arbeitsplatz ab. Aus Sicht eines öffentlichen Interesses wäre es daher für die Personengruppe auch schlichtweg dämlich, ihnen den Zugang zur Beschäftigung unnötig zu erschweren.

Wie gesagt, wenn Du einen Link zu den neuesten DA-BeschVerfV hast, dann bitte geb uns den Link, damit wir alle diese Begründungen zu dem neuen § 3b BeschVerfV lesen können.

Ich kann leider nur die alten DA finden, von Mai 2011.

Korrektor

Titel: Re: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von Muleta am 24.05.2012 um 17:07:44

Korrektor schrieb am 24.05.2012 um 16:31:16:
Leider nutzt ihm die unbeschränkte Arbeitserlaubnis aber nichts wenn er sein Studium aufgibt. 


richtig. Das war aber auch nie die Frage - er kann trotz allem eine Beschäftigungerlaubnis nach 3b BeschVerfV wegen 2-jährige SVP-Beschäftigung erhalten (in der Praxis mag das anders aussehen, aber rechtlich ist das möglich).


Korrektor schrieb am 24.05.2012 um 16:31:16:
aber mit den zwei Jahren SVP Beschäftigung eigentliche sehr wenige.


Du scheinst den Unterschied zwischen Beschäftigungserlaubnis und Aufenthaltserlaubnis nicht zu verstehen: mit allen von mir genannten AEs geht das. Z.B. auch der Sprachlehrer, der zwei Jahre "nebenher" als sozialversicherungspflichtiger Angestellter (>400 EUR pro Monat) Sprachunterricht gibt und dann nach zwei Jahren dieser Tätigkeit eine unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis nach § 3b kriegen kann. Oder die Ehefrau mit einer AE § 30, die bereits zuvor in Deutschland in Deutschland geduldet war und sich währenddessen die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung geholt hat.

In allen von mir genannten Fällen können sich die AE-Inhaber eine Beschäftigung genehmigen lassen, dann sozialversicherungspflichtig 2 Jahre arbeiten und dann eine unbeschränkte Erlaubnis nach 3b BeschVerfV kriegen - gar kein Problem.


Korrektor schrieb am 24.05.2012 um 16:31:16:
Das ist nicht richtig. Es gibt Amerikaner und Australier (u.a.), die als Hilfsarbeiter im Besitz einer AE § 18 sind.


34 BeschV ist eine Ausnahmeregelung... Etwas logisches Denkvermögen macht doch eigentlich klar, dass eine allgemeine Regel nicht durch die Schaffung einer Spezialfallregelung für kleinere Gruppen von bestimmten Ausländern in Frage gestellt wird. Die Argumentation des Gesetzgebers hierfür ist zwar unsinnig und in der Tat gehört § 34 ersatzlos gestrichen - es ändert aber nichts am allgemeinen Ziel des Gesetzgebers.


Korrektor schrieb am 24.05.2012 um 16:31:16:
Und ich habe Dir gerade geschrieben dass es Fälle gibt...


Aus explizit so geregelten Ausnahmefällen schließen zu wollen auf auf eine generelle Aussage, dürfte jedweder elementaren Logik entgegen stehen...


Korrektor schrieb am 24.05.2012 um 16:31:16:
Und ja... die kriegen derzeit auch die § 3b BeschVerfV ohne Probleme.


das habe ich auch nie bestritten. Aber was willst Du damit sagen? Ich fasse mal Deine Kernaussage zusammen:

Weil es Personen mit AE 18 gibt, die eine Beschäftigungserlaubnis nach 3b BeschVerfV bekommen, ist bewiesen, dass das auch rechtlich korrekt ist.

Man muss wirklich kein Genie sein, um die mangelhafte Argumentationslogik zu erkennen. Dass Behörden das Recht falsch anwenden, ändert nichts daran, was Recht ist.

Speziell in Berlin scheint die ABH jedenfalls Personen mit AE 18 keine Erlaubnis nach 3b mehr zu erteilen und mir ist nicht bekannt, dass schon irgendjemand dagegen erfolgreich gerichtlich vorgegangen ist. Die entsprechenden Inhaber eine AE 18 müssen also davon ausgehen (bundesweit), dass vielleicht auch ihre ABH bald so entscheidet wie die LABO und dann ist Ende. Bis dahin kann man es probieren und hat durchaus Chancen auf Erfolg.


Korrektor schrieb am 24.05.2012 um 16:31:16:
wenn Du einen Link zu den neuesten DA-BeschVerfV hast,


DA interessieren mich nicht. Sie entfalten rechtlich keine relevanten Wirkungen. Im Übrigen sind das DA, welche von der Arbeitsagentur kommen und insofern die Arbeitsverwaltung im Inneren binden könnten. Da aber die Erlaubnis nach § 3b BeschVerfV wegen § 1 BeschVerfV völlig ohne Beteilung der Arbeitsagentur abläuft (das war ja der ursprüngliche Sinn der ganzen Gesetzesänderung), würde eine DA der Arbeitsverwaltung zu 3b BeschVerfV auch intern vollkommen ins Leere laufen.

Titel: Re: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von julios82 am 24.05.2012 um 19:17:41
Hallo,
Danke für Eure Infos. Ich muss sagen, dass ich ebenfalls wie Korrektor keinen Sinn sehe, dass Besitzer der Aufenthaltserlaubnis nach § 18 keine unbeschränkte AE mehr bekommen können!


Muleta schrieb am 24.05.2012 um 13:43:35:
es besteht kein öffentliches Interesse an akademisch ausgebildeten Taxifahrern, Reinigungskräften und Pförtnern! Wer eine AE nach § 18 haben oder verlängern will, soll nach dem (offenkundigen) Willen des Gesetzgebers also bitte auch jeweils einen qualifizierten Arbeitsplatz nachweisen. Für diese Personengruppe besteht daher kein öffentliches Interesse an einer unbeschränkten Beschäftigungserlaubnis, da ihr Aufenthalt stets von einem qualifizierten Arbeitsplatz abhängt. 


Wieso glaubst Du, dass qualifizierte Arbeitskräfte aus dem Ausland eine unbeschränkte AE nur dafür brauchen, um endlich mal zu einem unqualifiziertem Arbeitsplatz zu wechseln?! Sorry aber das ist Quatsch! Mir wäre beispielsweise "die Freiheit" einer unbeschränkten AE wichtig, dass ich mich für einen von mir gewünschten, qualifizierten Arbeitsplatz entscheiden kann ohne vorher die ganze bürokratische Prozedur der ABHs durchzumachen. Oft ist es auch der Fall, dass wenn ein Ausländer mit einem deutschen Hochschulabschluss eine AE bei ABHs beantragt, dauert es einfach zu lange bis seine Gehaltsbedingungen geprüft werden. Welcher Arbeitgeber will auf eine Zustimmung von ABHs 1-2 Monate warten?!
Und ich glaube nicht, dass ein solcher Ausländer gerne einen Taxifahrerjob machen würde. Wazu hat er dann eingentlich studiert?! 

Na ja, das ist meine persönliche Meinung zum Thema.
Ich habe also verstanden, dass es ABHs gibt, die immer noch eine unbeschränkte AE für Besitzer der AE 18 erstellen können, und solche die es nicht mehr tun wollen. Der Weg zu einer unbeschränkten AE wäre dann die Beantragung einer NE oder, ab Juli 2012 einer Blue Card, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

julios82

Titel: Re: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von julios82 am 24.05.2012 um 19:23:56
Wie sieht es bei der ABH Hamburg aus? Für oder gegen unbeschränkte AE für Ausländer mit AE 18?

Titel: Re: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von Muleta am 24.05.2012 um 22:34:07

julios82 schrieb am 24.05.2012 um 19:17:41:
Ich habe also verstanden, dass es ABHs gibt, die immer noch eine unbeschränkte AE für Besitzer der AE 18 erstellen können, und solche die es nicht mehr tun wollen. Der Weg zu einer unbeschränkten AE wäre dann die Beantragung einer NE oder, ab Juli 2012 einer Blue Card, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.


so ist es. Und damit dürften weitere Diskussionen über Sinn und Unsinn dann auch erledigt sein.


julios82 schrieb am 24.05.2012 um 19:23:56:
Wie sieht es bei der ABH Hamburg aus? Für oder gegen unbeschränkte AE für Ausländer mit AE 18


da hier auch Mitarbeiter von ABHs mitlesen und sich gewissermaßen fortbilden, ist schon das Aufwerfen der Frage nicht gerade geschickt. Probier es halt aus, Du hast ja schließlich nichts zu verlieren (außer 30 EUR Gebühren, was aber wohl verschmerzlich sein dürfte).

Titel: Re: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von Korrektor am 25.05.2012 um 18:50:09

julios82 schrieb am 24.05.2012 um 19:17:41:
Hallo,
Danke für Eure Infos. Ich muss sagen, dass ich ebenfalls wie Korrektor keinen Sinn sehe, dass Besitzer der Aufenthaltserlaubnis nach § 18 keine unbeschränkte AE mehr bekommen können!
Zitat:
Danke. 8-)

[quote]Wieso glaubst Du, dass qualifizierte Arbeitskräfte aus dem Ausland eine unbeschränkte AE nur dafür brauchen, um endlich mal zu einem unqualifiziertem Arbeitsplatz zu wechseln?! Sorry aber das ist Quatsch!

Naturlich ist es Quatsch, und du hast vollkommen Recht. Es ist ja sowieso schwer genug eine Arbeitserlaubnis für qualifizierte Arbeitsplätze zu bekommen. Mit einer unbeschränkten Arbeitserlaubnis wäre es einfach für einen qualifizierten Arbeitnehmer einfach die Firma zu wechseln, z.B. wegen besserem Lohn oder sonst irgendwas.

[quote]Mir wäre beispielsweise "die Freiheit" einer unbeschränkten AE wichtig, dass ich mich für einen von mir gewünschten, qualifizierten Arbeitsplatz entscheiden kann ohne vorher die ganze bürokratische Prozedur der ABHs durchzumachen. Oft ist es auch der Fall, dass wenn ein Ausländer mit einem deutschen Hochschulabschluss eine AE bei ABHs beantragt, dauert es einfach zu lange bis seine Gehaltsbedingungen geprüft werden. Welcher Arbeitgeber will auf eine Zustimmung von ABHs 1-2 Monate warten?!

Genau richtig. Mit dieser "Gesetzesänderung" haben die einen großen Fehler gemacht. Es it sehr möglich dass man mit dieser Änderung eigentlich mehr ausländische qualifizierte Arbeitnehmer verlieren könnte. So viele Arbeitserlaubnisse werden abgelehnt wegen der Vorrangprüfung. Ein qualifierter Arbeitnehmer mit AE § 18 muss jetzt warten bis er eine NE bekommt, um Arbeitsplatz zu wechseln. Er kann es ja natürlich versuchen, aber damit riskiert er dass die Arbeitserlaubnis abgelehnt wird... und was dann? AE auch abgelehnt, und Aufforderung zur Ausreise. ::)


Zitat:
Und ich glaube nicht, dass ein solcher Ausländer gerne einen Taxifahrerjob machen würde. Wazu hat er dann eingentlich studiert?!

Auch wenn er dass einige Monate machen würde, heißt es nicht dass er führ immer einen unqualifizierten Job machen wird.


Zitat:
Na ja, das ist meine persönliche Meinung zum Thema.
Ich habe also verstanden, dass es ABHs gibt, die immer noch eine unbeschränkte AE für Besitzer der AE 18 erstellen können, und solche die es nicht mehr tun wollen.

Genau.


Zitat:
Der Weg zu einer unbeschränkten AE wäre dann die Beantragung einer NE oder, ab Juli 2012 einer Blue Card, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Ja. Lächerlich. :D (Meine persönliche Meinung.)

Korrektor

Titel: Re: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von alb am 29.05.2012 um 10:19:07

Muleta schrieb am 24.05.2012 um 12:43:01:
ich hatte über die Logik des Ganzen schonmal spekuliert (nur spekuliert, da ich die Gedankengänge des Gesetzgebers auch nicht hellseherisch verfolgen kann) und zwar hier: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1334298690/3#3


Um über die Logik des Ganzen zu spekulieren, ist es keine schlechte Idee, zuerst in die Änderungsbegründung Einsicht zu nehmen:


Zitat:
Mit der Regelung wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bei der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern verzichtet, die bereits länger im Bundesgebiet arbeiten oder sich bereits länger dort aufhalten. Bereits nach geltendem Recht werden in diesen Fällen weder eine Arbeitsmarktprüfung noch eine Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen mit denen deutscher Beschäftigter durchgeführt. Grundsätzlich ausgenommen von der Verfestigung der Rechtsposition auf dem deutschen Arbeitsmarkt bleiben wie bisher die Ausländerinnen und Ausländer, die zu Beschäftigungsaufenthalten zugelassen worden sind, für die das geltende Ausländerbeschäftigungsrecht eine zeitliche Höchstgrenze vorsieht. In diesen Fällen erfolgt eine Berücksichtigung der Vorbeschäftigungs- und Voraufenthaltszeiten nur dann, wenn ihnen der Aufenthaltstitel, wie zum Beispiel im Fall der Eheschließung in Deutschland, zu einem anderen Zweck erteilt wird.


Dann erfährt man, dass es keine Absicht des Gesetzgebers war, die Lage der nach dem Abschnitt 4 des AufenthG im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländern zu verschlechtern, sondern ihm ein bloßes Versehen des Wortlauts des §1 unterlaufen war. Es ist aber Schade, dass dieses Versehen nur jetzt bemerkt wurde. Andernfalls wurde es wahrscheinlich schon mit dem BK-Gesetz berichtigt. :)

Titel: Re: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von Korrektor am 29.05.2012 um 18:21:16

alb schrieb am 29.05.2012 um 10:19:07:
Um über die Logik des Ganzen zu spekulieren, ist es keine schlechte Idee, zuerst in die Änderungsbegründung Einsicht zu nehmen:

Dann erfährt man, dass es keine Absicht des Gesetzgebers war, die Lage der nach dem Abschnitt 4 des AufenthG im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländern zu verschlechtern, sondern ihm ein bloßes Versehen des Wortlauts des §1 unterlaufen war. Es ist aber Schade, dass dieses Versehen nur jetzt bemerkt wurde. Andernfalls wurde es wahrscheinlich schon mit dem BK-Gesetz berichtigt. :)

Ich bedanke mich für Deinen Beitrag.

Der Begriff "Verwaltungsvereinfachung" im ersten Satz dieses Zitats, sagt eigentlich alles, was man zu dieser Gesetzesänderung wissen muss. Hier ist das ganze Dokument: "Gesetzentwurf der Bundesregierung": http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzestexte/Entwuerfe/Entwurf_Aufenthaltsrecht.pdf?__blob=publicationFile (Seite 50)

Es scheint sich also wirklich um ein Versehen zu handeln, wie ich schon die ganze Zeit vermutet habe.

Korrektor

Titel: Re: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von alb am 30.05.2012 um 10:13:58

Korrektor schrieb am 29.05.2012 um 18:21:16:
Es scheint sich also wirklich um ein Versehen zu handeln, wie ich schon die ganze Zeit vermutet habe.

Korrektor


Es wird endgültig mit dem Satz:


Zitat:
Grundsätzlich ausgenommen von der Verfestigung der Rechtsposition auf dem deutschen Arbeitsmarkt bleiben wie bisher die Ausländerinnen und Ausländer, die zu Beschäftigungsaufenthalten zugelassen worden sind, für die das geltende Ausländerbeschäftigungsrecht eine zeitliche Höchstgrenze vorsieht.


bewiesen. Der Satz ergäbe keinen Sinn, wenn der Gesetzgeber beabsichtigte, alle "Ausländerinnen und Ausländer, die zu Beschäftigungsaufenthalten zugelassen worden sind" aus der Möglichkeit "der Verfestigung der Rechtsposition auf dem deutschen Arbeitsmarkt" herauszunehmen.

Aber es gibt doch ein Haken mit der Umwandlung des ehemaligen §9 BeschVerfV. Eigentlich gibt es nun keinen gesetzlichen Grund, die Streichung der Beschäftigungsbeschränkungen zu verlangen. Hoffentlich werden die ABHs aber von dieser Änderung der Rechtslage keinen Gebrauch machen.

Titel: Re: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von schweitzer am 30.05.2012 um 11:38:06

alb schrieb am 30.05.2012 um 10:13:58:
. Eigentlich gibt es nun keinen gesetzlichen Grund, die Streichung der Beschäftigungsbeschränkungen zu verlangen.


DAS genau ist das Problem. Die "Epik" einer Gesetzesbegründung ist im Zweifel, wenn es hart auf hart kommt, genau so wertlos wie die einer Verwaltungsvorschrift, wenn der Gesetzes- bzw. Verordnungstext (ob nun bedingt durch ein "Redaktionsversehen oder nicht) buchstäblich etwas anderes sagt.


=schweitzer=

Titel: Re: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von Korrektor am 30.05.2012 um 15:43:38

alb schrieb am 30.05.2012 um 10:13:58:
Der Satz ergäbe keinen Sinn, wenn der Gesetzgeber beabsichtigte, alle "Ausländerinnen und Ausländer, die zu Beschäftigungsaufenthalten zugelassen worden sind" aus der Möglichkeit "der Verfestigung der Rechtsposition auf dem deutschen Arbeitsmarkt" herauszunehmen.

Ich habe Dich auch per PN angesprochen. Bitte guck mal, wenn Du Zeit hast.

Korrektor

Titel: Re: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von Korrektor am 30.05.2012 um 16:33:56

schweitzer schrieb am 30.05.2012 um 11:38:06:
DAS genau ist das Problem. Die "Epik" einer Gesetzesbegründung ist im Zweifel, wenn es hart auf hart kommt, genau so wertlos wie die einer Verwaltungsvorschrift, wenn der Gesetzes- bzw. Verordnungstext (ob nun bedingt durch ein "Redaktionsversehen oder nicht) buchstäblich etwas anderes sagt.


=schweitzer=

Nein, eigentlich ist das nicht das Problem. Wir haben nur darüber diskutiert ob es ein "Redaktionsfehler" ist. Was im Gesetz steht ist ja eindeutig (§ 17, § 18, § 19 sind ausgeschlossen), aber die Rede war von den Begründungen, bzw. der Absicht des Gesetzgebers.

Muleta hat behauptet (und vielleicht tut sie das noch immer), dass es sich nicht um ein Versehen handelt. Ihre Logik/Begründungen haben aber leider nichts mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu tun.

Wie auch immer, die ganze Situation ist meiner Meinung nach keine Kleinigkeit. Es ist bestimmt einfach für einen Sachbearbeiter zu sagen "Es steht so im Gesetz.", aber es ist ganz was anderes, für einen qualifizierten Arbeitnehmer nach 2, 3, 4, auch 5 Jahren (wenn er noch keine NE hat), immer die Vorrangprüfung bestehen zu müssen, und zu fürchten ob sie negativ rauskommt (was in meisten Fällen auch passiert). Diese ganzen Schwierigkeiten, nur weil jemand nicht richtig gelesen hat?

An wen könnte man einen Brief schicken, um den Gesetzgeber darüber zu informieren? Ich wäre bereit so etwas zu machen.

Korrektor

Titel: Re: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von Muleta am 30.05.2012 um 16:46:17

Korrektor schrieb am 30.05.2012 um 16:33:56:
An wen könnte man einen Brief schicken, um den Gesetzgeber darüber zu informieren? Ich wäre bereit so etwas zu machen.


für die Verordnung verantwortlich ist das BMWi,

BMWi Berlin
Scharnhorststr. 34-37
10115 Berlin
Postanschrift: 11019 Berlin
Telefon: +49 (0)30- 18 615 0
Telefax: +49 (0)30- 18 615 7010
https://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Service/kontakt.html

Ggf. käme auch der Petitionsausschuss des Bundestages als Ansprechpartner in Frage:

https://epetitionen.bundestag.de/

Eine größere Anzahl von Unterstützern wäre für diesen Weg aber hilfreich, wenngleich auch nicht zwingend erforderlich.

Titel: Re: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von alb am 31.05.2012 um 09:08:32

schweitzer schrieb am 30.05.2012 um 11:38:06:
DAS genau ist das Problem. Die "Epik" einer Gesetzesbegründung ist im Zweifel, wenn es hart auf hart kommt, genau so wertlos wie die einer Verwaltungsvorschrift, wenn der Gesetzes- bzw. Verordnungstext (ob nun bedingt durch ein "Redaktionsversehen oder nicht) buchstäblich etwas anderes sagt.


=schweitzer=

Hallo schweitzer,

Du hast mch leider wieder missverstanden. Du irrst dich, wenn Du denkst, dass Gesetzesbegründungen wertlos sind. Ganz umgekehrt - der Wille des Gesetzgebers ist maßgeblich. Wenn der Wille wegen eines Versehens in seinen Gegenteil umwandelt, entsteht die s.g. planwidrige Regelungslücke. Die direkte Kompetenz zur Schließung von solchen Lücken liegt bei der Legislative selbst. Die Lücken sind so zu schließen, wie dies dem (mutmaßlichen) Willen des Gesetzgebers entspricht.

Ich habe ganz anderes gemeint. Sowohl die BeschVerfV als auch die BeschV regeln nur den Zugang zum Arbeitsmarkt, nicht das Wortlaut der Eintragungen in den Aufenthaltstitel (das ist schon daraus ersichtlich, dass die Verordnungen nicht vom BMI, sondern von BMWi erlassen worden sind). Dann kommt man zur Frage: "Gibt es überhaupt eine gesetzliche Verbindung zwischen dem abstrakten Arbeitsmarktzugang und den Eintragungen im Aufenthaltstitel?" Wer eine richtige Frage stellt, findet auch die Antwort. Und aus der Antwort folgt, dass diese Verbindung nach der Übertragung des ehemaligen § 9 in den Abschnitt 1 der BeschVerfV entfallen ist. Es gibt hier auch keinen Widerspruch zum Wille des Gesetzgebers, der nach dem Wortlaut der Gesetzesbegründung nur den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern wollte, nicht zum "beschränkungsfreien" Aufenthaltstitel. :)

Titel: Re: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von katran76 am 31.05.2012 um 10:39:54
Hallo Zusammen,

ich möchte Euch nochmal auf den genaueren Wortlaut in der Begrüdnung hinweisen - dort steht nämlich "Verwaltungsvereinfachung" und keine "Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt" 8-)
Der Aufwand in der Verwaltung fällt ganz bestimmt kleiner aus, wenn man einige AE-Paragraphen aus der Regelung komplett rausnimmt...

Titel: Re: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von Korrektor am 31.05.2012 um 18:20:27
Muleta, hast du was zu sagen? ;D Du hast dich zu dieser Gesetzbegründung noch gar nicht geäußert.

Findest du das ganze noch immer "Quatsch" ? [lachen=lachen.gif]

Titel: Re: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von fons am 31.05.2012 um 20:54:01
@ Korrektor


Diese Provokation nach der schon erhaltenen gelben Karte
ergibt in logischer Folge das hier:



14 Tage Pause zum Nachdenken

Titel: Re: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von Muleta am 31.05.2012 um 21:22:51

alb schrieb am 29.05.2012 um 10:19:07:
keine schlechte Idee, zuerst in die Änderungsbegründung Einsicht zu nehmen


keine Frage, nur gibt die leider nichts Brauchbares her:


alb schrieb am 29.05.2012 um 10:19:07:
Mit der Regelung wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bei der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern verzichtet, die bereits länger im Bundesgebiet arbeiten oder sich bereits länger dort aufhalten.


Zweck der Änderung:

katran76 schrieb am 31.05.2012 um 10:39:54:
dort steht nämlich "Verwaltungsvereinfachung" ...


Genau: Verwaltungsvereinfachung für die Bearbeitung von Fälle von Ausländern die sich schon länger in D aufhalten (oder hier arbeiten). Das heißt aber nicht, dass das nunmehr für ausnahmslos alle solchen Ausländer gelten soll; auch nicht, dass es für alle gelten soll, die vorher unter § 9 BeschVerfV gefallen wären; ein solcher Aussagegehalt steht da einfach nicht.


Zitat:
Bereits nach geltendem Recht werden in diesen Fällen weder eine Arbeitsmarktprüfung noch eine Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen mit denen deutscher Beschäftigter durchgeführt.


da nicht ganz genau spezifiziert ist, was "diese Fälle" nun genau sein sollen und ob die neue Regelung wirklich *alle* früher betroffenen Fallkonstellationen des § 9 wirklich berücksichtigen soll, lässt sich aus dem Satz auch nichts wirklich eindeutiges ableiten.


alb schrieb am 29.05.2012 um 10:19:07:
Grundsätzlich ausgenommen von der Verfestigung der Rechtsposition auf dem deutschen Arbeitsmarkt bleiben wie bisher die Ausländerinnen und Ausländer, die zu Beschäftigungsaufenthalten zugelassen worden sind, für die das geltende Ausländerbeschäftigungsrecht eine zeitliche Höchstgrenze vorsieht.


D.h.: Die genannten, bislang von § 9 BeschVerfV ausgeschlossenen Ausländer sollen auch weiterhin von einem unbeschränkten Arbeitsmarkt ausgeschlossen bleiben. Über andere Gruppen von Ausländern gibt dieser Satz daher nichts her, insbes. nicht, was mit Ausländern ist, die nicht zu diesen zeitlich höchstbegrenzten Arbeitnehmern gehört.

Ergebnis: die Begründung ist sehr knapp gehalten und enthält lediglich zwei wirklich eindeutige Kernaussagen - Verwaltungsvereinfachung als Zweck und und den Willen, keine Verbesserung der Stellung von zeitlich befristet zugelassenen Ausländern (z.B. Spezialitätenköche, Au-pairs) zu bewirken. Über alles andere steht da letztlich nichts eindeutiges - weder in die eine, noch in die andere Richtung.

Es mag sich insofern um ein redaktionelles Versehen gehandelt haben oder um eine nicht explizit in der Begründung dargelegte Intention. Letztlich ist es egal, weil der Wortlaut der BeschVerfV völlig eindeutig geraten ist und damit m.E. eine dem klaren Wortlaut  widersprechende Auslegung der Vorschrift nicht möglich ist. Es liegt auch keine Regelungslücke vor, denn die hier problematisierten Fälle *sind* ja über § 1 BeschVerfV klar geregelt worden.

Die Diskussion über das "warum" ist insofern also wenig hilfreich, wenn man nicht -wie Korrektor- im Rahmen einer Petition (iwS) etwas gegen diese Verschlechterung für Personen mit AE 18 (für 17 spielt es keine besondere Rolle, weil dort auch für einen Laien offensichtlich ist, dass beliebige Erwerbstätigkeiten mit dem Zweck der AE unvereinbar wären. Für eine NE 19 spielt es keine Rolle, weil die sowieso jede Erwerbstätigkeit ausüben dürfen) tun will. Wenn Korrektor also die Diskussion hier zur Vorbereitung einer entsprechenden Eingabe nutzen will, dann hat damit wohl alle denkbaren Interpretationsmöglichkeiten an der Hand, könnte jederzeit loslegen und ggf. hier über das Ergebnis berichten. Das wäre dann wenigstens irgendwie konstruktiv.

Für alle anderen Betroffenen gilt nach wie vor:
- probieren kann und sollte man es
- wenn es abgelehnt wird, stehen die Chancen auf einen gerichtlichen Erfolg eher schlecht.

Titel: Re: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von Ozneud am 01.06.2012 um 01:47:00
Hallo, ich muss mich hier einmischen... ;)


Muleta schrieb am 31.05.2012 um 21:22:51:
D.h.: Die genannten, bislang von § 9 BeschVerfV ausgeschlossenen Ausländer sollen auch weiterhin von einem unbeschränkten Arbeitsmarkt ausgeschlossen bleiben. Über andere Gruppen von Ausländern gibt dieser Satz daher nichts her, insbes. nicht, was mit Ausländern ist, die nicht zu diesen zeitlich höchstbegrenzten Arbeitnehmern gehört.

Huh? Was?  :-? Wie? § 1 BeschVerfV schließt doch alle Ausländer mit Aufenthaltstitel zu Beschäftigungszwecken aus. Das ist das absolute Gegenteil zu dem hier:


Zitat:
"Grundsätzlich ausgenommen von der Verfestigung der Rechtsposition auf dem deutschen Arbeitsmarkt bleiben wie bisher die Ausländerinnen und Ausländer, die zu Beschäftigungsaufenthalten zugelassen worden sind, für die das geltende Ausländerbeschäftigungsrecht eine zeitliche Höchstgrenze vorsieht."

Die Begründung ist eigentlich sehr einfach zu verstehen, und warum es so schwierig für Dich ist, weiß ich wirklich nicht. Alb hat es doch sehr gut formuliert:

Der Satz ergäbe keinen Sinn, wenn der Gesetzgeber beabsichtigte, alle "Ausländerinnen und Ausländer, die zu Beschäftigungsaufenthalten zugelassen worden sind" aus der Möglichkeit "der Verfestigung der Rechtsposition auf dem deutschen Arbeitsmarkt" herauszunehmen.

Also nochmal: Die Ausländer, die für eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis ausgeschlossen sind, bleiben wie bisher (bisher = § 9 BeschVerfV) diejenigen, für die das geltende Recht eine zeitliche Höchstgrenze vorsieht.

Ganz einfach. :)

Titel: Re: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von Muleta am 01.06.2012 um 08:40:07

Ozneud schrieb am 01.06.2012 um 01:47:00:
Huh? Was? Wie? § 1 BeschVerfV schließt doch alle Ausländer mit Aufenthaltstitel zu Beschäftigungszwecken aus.


wenn die Aussage denn wenigstens stimmen würde, dann würde sie meiner Aussage nicht widersprechen. Soviel Kenntnisse in elementarer Logik darf ich doch wohl -in Anbetracht des wohl akademischen Backgrounds der hier an der Diskussion beteiligten Pesonen- erwarten oder?

Wenn alle Elemente eine Menge A die Eigenschaft E nicht besitzen, dann besitzen selbstverständlich auch alle Elemente jeder beliebigen Teilmenge von A die Eigenschaft E nicht. Die Aussage alle Elemente der Menge B, welche Teilmenge von A ist, besitzen die Eigenschaft E nicht, ist dann also richtig. Der umgekehrte Schluss gilt hingegen nicht. Die Erläuterung, was A, B und E sind, spare ich mir - das ist offensichtlich.


Ozneud schrieb am 01.06.2012 um 01:47:00:
Also nochmal: Die Ausländer, die für eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis ausgeschlossen sind, bleiben wie bisher (bisher = § 9 BeschVerfV) diejenigen, für die das geltende Recht eine zeitliche Höchstgrenze vorsieht.


richtig. Und damit ist über alle anderen Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung einer Beschäftigung haben, noch nichts gesagt.


Ozneud schrieb am 01.06.2012 um 01:47:00:
Der Satz ergäbe keinen Sinn, wenn der Gesetzgeber beabsichtigte, alle "Ausländerinnen und Ausländer, die zu Beschäftigungsaufenthalten zugelassen worden sind" aus der Möglichkeit "der Verfestigung der Rechtsposition auf dem deutschen Arbeitsmarkt" herauszunehmen.


kein sonderlich starkes Argument, weil nicht immer sonderlich sinnhaft begründet wird, aber in der Tat ein Ansatzpunkt der für ein Redaktionsversehen sprechen könnte. Nur geht dieser Punkt leider von falschen Voraussetzungen aus, nämlich, dass in § 1 BeschVerfV alle Aufenthaltserlaubnisse zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ausgeschlossen sind - das ist aber nicht so - es fehlt § 18a AufenhtG, mit dem eine Erlaubnis nach § 3b BeschVerfV weiterhin möglich ist. Und wenn wenigstens ein Element einer Menge eine bestimmte Eigenschaft nicht besitzt, dann besitzen eben nicht alle Elemente dieser Menge diese Eigenschaft. Die Logik der obigen Aussage basiert aber gerade auf der Vollständigkeit des Ausschlusses.

Titel: Re: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von alb am 01.06.2012 um 10:27:29

Muleta schrieb am 31.05.2012 um 21:22:51:
da nicht ganz genau spezifiziert ist, was "diese Fälle" nun genau sein sollen und ob die neue Regelung wirklich *alle* früher betroffenen Fallkonstellationen des § 9 wirklich berücksichtigen soll, lässt sich aus dem Satz auch nichts wirklich eindeutiges ableiten.


D.h.: Die genannten, bislang von § 9 BeschVerfV ausgeschlossenen Ausländer sollen auch weiterhin von einem unbeschränkten Arbeitsmarkt ausgeschlossen bleiben. Über andere Gruppen von Ausländern gibt dieser Satz daher nichts her, insbes. nicht, was mit Ausländern ist, die nicht zu diesen zeitlich höchstbegrenzten Arbeitnehmern gehört.

Ergebnis: die Begründung ist sehr knapp gehalten und enthält lediglich zwei wirklich eindeutige Kernaussagen - Verwaltungsvereinfachung als Zweck und und den Willen, keine Verbesserung der Stellung von zeitlich befristet zugelassenen Ausländern (z.B. Spezialitätenköche, Au-pairs) zu bewirken. Über alles andere steht da letztlich nichts eindeutiges - weder in die eine, noch in die andere Richtung


Probier mal zu erklären, warum steht in dem § 3b Abs. 3 BeschVerfV überhaupt der Satz

"Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird",

da nach Deiner Leseart dieser Paragraf sowieso nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Ausländer "ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung" besitzt. 

Ah übrigens: welche Rechtskonstruktion wird unter der "Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung" im § 1 BeschVerfV gemeint?


Zitat:
Es mag sich insofern um ein redaktionelles Versehen gehandelt haben oder um eine nicht explizit in der Begründung dargelegte Intention. Letztlich ist es egal, weil der Wortlaut der BeschVerfV völlig eindeutig geraten ist und damit m.E. eine dem klaren Wortlaut  widersprechende Auslegung der Vorschrift nicht möglich ist. Es liegt auch keine Regelungslücke vor, denn die hier problematisierten Fälle *sind* ja über § 1 BeschVerfV klar geregelt worden.

Die Diskussion über das "warum" ist insofern also wenig hilfreich, wenn man nicht -wie Korrektor- im Rahmen einer Petition (iwS) etwas gegen diese Verschlechterung für Personen mit AE 18 (für 17 spielt es keine besondere Rolle, weil dort auch für einen Laien offensichtlich ist, dass beliebige Erwerbstätigkeiten mit dem Zweck der AE unvereinbar wären. Für eine NE 19 spielt es keine Rolle, weil die sowieso jede Erwerbstätigkeit ausüben dürfen) tun will. Wenn Korrektor also die Diskussion hier zur Vorbereitung einer entsprechenden Eingabe nutzen will, dann hat damit wohl alle denkbaren Interpretationsmöglichkeiten an der Hand, könnte jederzeit loslegen und ggf. hier über das Ergebnis berichten. Das wäre dann wenigstens irgendwie konstruktiv.

Für alle anderen Betroffenen gilt nach wie vor:
- probieren kann und sollte man es
- wenn es abgelehnt wird, stehen die Chancen auf einen gerichtlichen Erfolg eher schlecht.


m.E. stehen die Chancen auf einen gerichtlichen Erfolg eher gut. :)

Titel: Re: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von alb am 01.06.2012 um 10:41:08

Muleta schrieb am 01.06.2012 um 08:40:07:
kein sonderlich starkes Argument, weil nicht immer sonderlich sinnhaft begründet wird, aber in der Tat ein Ansatzpunkt der für ein Redaktionsversehen sprechen könnte. Nur geht dieser Punkt leider von falschen Voraussetzungen aus, nämlich, dass in § 1 BeschVerfV alle Aufenthaltserlaubnisse zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ausgeschlossen sind - das ist aber nicht so - es fehlt § 18a AufenhtG, mit dem eine Erlaubnis nach § 3b BeschVerfV weiterhin möglich ist. Und wenn wenigstens ein Element einer Menge eine bestimmte Eigenschaft nicht besitzt, dann besitzen eben nicht alle Elemente dieser Menge diese Eigenschaft. Die Logik der obigen Aussage basiert aber gerade auf der Vollständigkeit des Ausschlusses.


Kein sonderlich starkes Argument, da es sich offensichtlich um ein weiteres Versehen des Gesetz-/Verordnungsgebers handelt. Wenn §3b Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV wirklich ausgerechnet nur auf die Inhabern der AE nach §18a Anwendung findet, geht §18a Abs. 2 Satz 3 AufenthG fehl. :)

Titel: Re: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von Muleta am 01.06.2012 um 10:43:11

alb schrieb am 01.06.2012 um 10:27:29:
Probier mal zu erklären, warum steht in dem § 3b Abs. 3 BeschVerfV überhaupt der Satz "Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird", da nach Deiner Leseart dieser Paragraf sowieso nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Ausländer "ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung" besitzt. 


da verstehe ich Deine Frage nicht: der von Dir genannte Satz besagt, dass die relevanten Beschäftigungszeiten z.B. die eines Spezialitätenkochs (§ 18 AufenthG iVm 26 II BeschV) nur dann angerechnet werden, wenn dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erlaubnis nach 3b inzwischen einen anderen AT als zum Zweck der Beschäftigung besitzt, also z.B. eine AE § 30 (nach einer Heirat mit einem Ausländer). Relevante Beschäftigungszeiten, welche hingegen nicht beschränkt waren (z.B. § 18 AufenthG iVm § 27 BeschV) werden voll angerechnet (natürlich auch dann nur, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach 3b ein dazu berechtigender AT vorliegt - also z.B. ebenfalls eine AE 30).


alb schrieb am 01.06.2012 um 10:27:29:
Ah übrigens: welche Rechtskonstruktion unter der "Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung" im § 1 BeschVerfV gemeint wird?


Du sprichst in Rätseln. Was genau ist die Frage?


alb schrieb am 01.06.2012 um 10:41:08:
Wenn §3b Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV wirklich ausgerechnet nur auf die Inhabern der AE nach §18a Anwendung findet, geht §18a Abs. 2 Satz 3 AufenthG fehl.


das ist einfach falsch. 18a Abs. 2 Satz 3 regelt den Zugang zum Arbeitsmarkt, sobald der AT-Inhaber die AE 18a zwei Jahre lang besitzt und eine qualifizierte Beschäftigung ausübt. Das hindert den Inhaber aber nicht daran unter Berücksichtigung von Beschäftigungs- bzw. Aufenthaltszeiten vor der erstmaligen Erteilung der AE 18a einen Antrag nach 3b zu stellen und positiv beschieden zu bekommen.

Im Übrigen wird im Zuge der Bluecard-Regelung § 1 BeschVerfV dergestalt verändert werden, dass der neu geschaffene § 19a in die Liste der ausgeschlossenen AT aufgenommen wird, nicht hingegen der bereits existente 18a, obwohl das Gesetz auch Verändnerungen beinhaltet, welche sich auf 18a beziehen (z.B. der neue 82 Abs. 6 AufenthG). Auch wird § 18c nicht in die Liste aufgenommen, obwohl eine Beschäftigungserlaubnis auf Antrag auch bei diesem AT möglich sein müsste und somit bei entsprechenden Voraufenthaltszeiten auch 3b in Betracht kommt.

Ergebnis: Dem Gesetzgeber ist die Existenz des 18a sehr wohl bewusst und auch im neues Gesetz, welches den Wortlaut von § 1 BeschVerfV erneut ändert, dort nicht aufgenommen worden. Daraus lässt sich die Schlussfolgerung ziehen, dass es sich um eine bewusste Ausklammerung von 18a (in 1 BeschVerfV) bzw. einen bewussten Einschluss mit allen Konsequenzen der in 1 BeschVerfV genannten Titel handelt. Andernfalls hätte er ein etwaiges redaktionelles Versehen spätestens mit der Umsetzung der Bluecard-Richtlinie korrigiert.

Titel: Re: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von alb am 01.06.2012 um 10:50:26

Muleta schrieb am 01.06.2012 um 10:43:11:
da verstehe ich Deine Frage nicht: der von Dir genannte Satz besagt, dass die relevanten Beschäftigungszeiten z.B. die eines Spezialitätenkochs (§ 18 AufenthG iVm 26 II BeschV) nur dann angerechnet werden, wenn dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erlaubnis nach 3b inzwischen einen anderen AT als zum Zweck der Beschäftigung besitzt, also z.B. eine AE § 30 (nach einer Heirat mit einem Ausländer). Relevante Beschäftigungszeiten, welche hingegen nicht beschränkt waren (z.B. § 18 AufenthG iVm § 27 BeschV) werden voll angerechnet (natürlich auch dann nur, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach 3b ein dazu berechtigender AT vorliegt - also z.B. ebenfalls eine AE 30).


Eben! Nach Deiner Leseart, gibt es überhaupt keinen Unterschied zwischen beiden Fällen und der Satz ist überflüssig!

Übrigens: Was ist die "Erlaubnis nach 3b"? Welchen "Antrag nach 3b" Du meinst?



Zitat:
Du sprichst in Rätseln. Was genau ist die Frage


Wo ist die "Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung" definiert?


Zitat:
das ist einfach falsch. 18a Abs. 2 Satz 3 regelt den Zugang zum Arbeitsmarkt, sobald der AT-Inhaber die AE 18a zwei Jahre lang besitzt und eine qualifizierte Beschäftigung ausübt. Das hindert den Inhaber aber nicht daran unter Berücksichtigung von Beschäftigungs- bzw. Aufenthaltszeiten vor der erstmaligen Erteilung der AE 18a einen Antrag nach 3b zu stellen und positiv beschieden zu bekommen.


Das ist einfach falsch. Vor der erstmaligen Erteilung der AE 18a besitzt der Ausländer eine Duldung, und §3b BeschVerfV erfordert eine Aufenthaltserlaubnis.

Titel: Re: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von Muleta am 01.06.2012 um 11:12:20

alb schrieb am 01.06.2012 um 10:50:26:
Eben! Nach Deiner Leseart, gibt es überhaupt keinen Unterschied zwischen beiden Fällen und der Satz ist überflüssig!


nö, ist er nicht - er ist die Grundlage der Beschränkung von Aufenthaltszeiten für (z.B.) Spezialitätenköche bzw. regelt die Anrechnung in besonderen Fällen. Wenn man den Satz streichen würde, dann käme § 3b Abs. 2 Nr. 2 BeschVerfV zum Tragen und eine Anrechnung dieser Zeiten würde grundsätzlich ausscheiden.


alb schrieb am 01.06.2012 um 10:50:26:
Übrigens: Was ist die "Erlaubnis nach 3b"? Welchen "Antrag nach 3b" Du meinst?


ich dachte wir reden die ganze Zeit über 3b BeschVerfV - wenn Du Dich jetzt blöd stellen willst anstatt zur Sache zu schreiben, dann ist für mich EOD.


alb schrieb am 01.06.2012 um 10:50:26:
Das ist einfach falsch. Vor der erstmaligen Erteilung der AE 18a besitzt der Ausländer eine Duldung, und §3b BeschVerfV erfordert eine Aufenthaltserlaubnis.


Frühere Beschäftigungszeiten mit Duldung werden aber im Rahmen von 3b BeschVerfV angerechnet, sobald der Ausländer eine AE 18a besitzt. Was ist denn daran jetzt so schwer zu begreifen? Insofern ist Deine Aussage zwar nicht falsch, aber eben überhaupt nicht auf die Fragestellung bezogen.


alb schrieb am 01.06.2012 um 10:50:26:
Wo ist die "Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung" definiert?


das kommt evtl. auch etwas darauf an, worauf Du eigentlich hinaus willst. Ggf. ergibt sich das (implizit) aus § 4 Abs. 2 AufenthG.

Titel: Re: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von alb am 01.06.2012 um 11:26:56

Muleta schrieb am 01.06.2012 um 10:43:11:
Im Übrigen wird im Zuge der Bluecard-Regelung § 1 BeschVerfV dergestalt verändert werden, dass der neu geschaffene § 19a in die Liste der ausgeschlossenen AT aufgenommen wird, nicht hingegen der bereits existente 18a, obwohl das Gesetz auch Verändnerungen beinhaltet, welche sich auf 18a beziehen (z.B. der neue 82 Abs. 6 AufenthG). Auch wird § 18c nicht in die Liste aufgenommen, obwohl eine Beschäftigungserlaubnis auf Antrag auch bei diesem AT möglich sein müsste und somit bei entsprechenden Voraufenthaltszeiten auch 3b in Betracht kommt.

Ergebnis: Dem Gesetzgeber ist die Existenz des 18a sehr wohl bewusst und auch im neues Gesetz, welches den Wortlaut von § 1 BeschVerfV erneut ändert, dort nicht aufgenommen worden. Daraus lässt sich die Schlussfolgerung ziehen, dass es sich um eine bewusste Ausklammerung von 18a (in 1 BeschVerfV) bzw. einen bewussten Einschluss mit allen Konsequenzen der in 1 BeschVerfV genannten Titel handelt. Andernfalls hätte er ein etwaiges redaktionelles Versehen spätestens mit der Umsetzung der Bluecard-Richtlinie korrigiert.


Das ist sehr gut, dass Du die Bluecard-Regelung in die Diskussion gebracht hast. In der Begründung zum Artikel 1 Nummer 26 des Entwurfs ist schwarz auf weiss zu lesen:


Zitat:
Zu Nummer 26 (§ 82)
Der neue Absatz 6 dient der Umsetzung von Artikel 13 Absatz 4 der Hochqualifizierten-Richtlinie, wonach die Inhaber einer Blauen Karte EU verpflichtet sind, den zuständigen Behörden ihres Wohnsitzmitgliedstaats den Beginn der Phase der Arbeitslosigkeit mitzuteilen. Es ist kein Grund ersichtlich, diese Verpflichtung nur auf Inhaber einer Blauen Karte EU zu beschränken. Die Regelung bezieht sich deshalb auf alle befristeten Aufenthaltstitel zur Beschäftigung mit Ausnahme der Forscher nach § 20, die einem eigenen Verfahren unterliegen.
Mit Satz 2 wird die Zeit, in der der Ausländer der Mitteilungspflicht nach Satz 1 unterliegt, auf die Zeit beschränkt, in der kein freier Arbeitsmarktzugang für ihn besteht. In der Regel entfällt damit die Mitteilungspflicht mit Eintritt der Zustimmungsfreiheit für die Aufnahme einer Beschäftigung nach § 3b BeschVerfV.


Dies beweist entgültig, dass § 3b BeschVerfV sich nach der Meinung des Gesetzgebers auf alle befristeten Aufenthaltstitel zur Beschäftigung bezieht.  8-)

Titel: Re: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von alb am 01.06.2012 um 11:56:46

Muleta schrieb am 01.06.2012 um 11:12:20:
nö, ist er nicht - er ist die Grundlage der Beschränkung von Aufenthaltszeiten für (z.B.) Spezialitätenköche bzw. regelt die Anrechnung in besonderen Fällen. Wenn man den Satz streichen würde, dann käme § 3b Abs. 2 Nr. 2 BeschVerfV zum Tragen und eine Anrechnung dieser Zeiten würde grundsätzlich ausscheiden.


Ich bin einverstanden: auch nach deine Leseart gäbe es einen kleinen Unterschied zwischen den beiden Fällen. Aber der Satz

Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird.

wäre sowieso überflüssig, es sei denn, dass für einen Ausländer, der eine AE zur Ausübung einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich UNbegrenzt ist, die Zeiten der Beschäftigung überhaupt nicht auf die Aufenthaltszeit angerechnet werden (sogar wenn ihm später ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird). Solche Absichten würde ich aber dem Gesetzgeber nicht unterstellen, aber sogar in diesem Falle wäre der Teilsatz:

wenn dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird

angesichts §1 überflüssig.


Zitat:
ich dachte wir reden die ganze Zeit über 3b BeschVerfV - wenn Du Dich jetzt blöd stellen willst anstatt zur Sache zu schreiben, dann ist für mich EOD.


Für mich sowieso, da es keinen Sinn ergibt... :)

Titel: Re: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von Ozneud am 01.06.2012 um 17:36:34

Muleta schrieb am 01.06.2012 um 08:40:07:
Und damit ist über alle anderen Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung einer Beschäftigung haben, noch nichts gesagt.

Doch, es wurde schon gesagt: Die Ausländer die ausgeschlossen sind, bleiben wie bisher (bisher = § 9 BeschVerfV) die selben. Das sind die, für die das geltende Recht eine zeitliche Höchstgrenze vorsieht.

Wenn was Du sagt stimmen würde, dann würde der Gesetzgeber über neuen Ausländer reden, für welche die Beschäftigungserlaubnis nach § 3b nicht mehr in Betracht kommt. Aber das macht er nicht, weil es sich einfach um eine Verwaltungsvereinfachung handelt (so wie es im Text steht), und nicht um den Ausschluss von qualifizierten Arbeitnehmern (§ 18).

Titel: Re: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von vanille am 31.10.2016 um 15:29:50
Ich habe noch Frage zu diesem Thema:
Gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 BeschV

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung
3.
einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation angemessenen Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einem inländischen Hochschulabschluss.



Das heißt, als Absolvent einer deutschen Hochschule habe ich dann sofort uneingeschränkte Arbeitserlaubnis, wenn ich eine meinen Qualifikation angemessenen Beschäftigung finde oder ?


Titel: Re: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von Aras am 31.10.2016 um 16:02:47
Ja. Bayraqiano meinte. In deinem jetzigen Status den § 5 BeschV

Titel: Re: uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von vanille am 31.10.2016 um 16:15:19

Aras schrieb am 31.10.2016 um 16:02:47:
Ja. Bayraqiano meinte. In deinem jetzigen Status den § 5 BeschV

;D hast du gut gemerkt. Und im Fall von einem Jobwechsel brauche ich also keine Zustimmung von Bundesagentur für Arbeit richtig ?

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