Folgende Konstellation:
Eine bulgarische Frau lebt seit mehreren Jahren in Deutschland, hat drei Töchter. Eine davon lebt seit eh und je im gemeinsamen Haushalt besucht die Schule in Deutschland. Es wird Kindergeld gezahlt. Dies wird auf die Leistungen nach
SGB II (Hartz IV), die die Familie bezieht, angerechnet.
Eine Tochter ist im vorigen Juni nach Bulgarien zurückgekehrt, lebt dort bei der Großmutter, besucht seither dort eine Schule. Alle entsprechenden Unterlagen, Nachweise sind bei der Familienkasse in Deutschland eingereicht worden. Da diese Tochter nachgewiesenermaßen in Bulgarien keinerlei Familienleistungen erhalten hat und erhält, ist ihr nunmehr in Deuschland rückwirkend für ein Jahr Kindergeld zuerkannt worden.
Dieses wird nun der Mutter (als Antragstellerin) überwiesen. (Diese will es weiter nach Bulgarien überweisen.)
Muss die Mutter dieses Kindergeld als Einkommen angeben? Kann/darf dieses Kindergeld auf die SGBII-Leistungen des hier in Deutschland lebenden Teils der Familie angerechnet werden?
M.E. ist das nicht statthaft, da die Tochter, für die das Kindergeld bewilligt worden ist, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und selbst hier in Deutschland keine SGBII - Leistungen bezieht.
Liege ich mit dieser Vermutung richtig? (Stecke leider nicht tief genug in der sozialrechtlichen Materie, um mir das selbst hinreichend beantworten zu können).
=schweitzer=