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Steuerliche Fragen (Gelesen: 1.816 mal)
Themen Beschreibung: Steuerliche Geltendmachung von Kosten in Zusammenhang mit Eheschließung
amesan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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09.05.2012 um 23:46:38
 
Hallo zusammen,

gelesen habe ich hier im Forum schon oft, heute möchte ich 'ne Frage loswerden.

Thema: Geltendmachen von Kosten in Zusammenhang mit Eheschließung in der Einkommenssteuererklärung

Ich durfte kürzlich heiraten, am letztmöglichen Tag vor Ablauf der Anmeldefrist und dank eines engagierten Konsularbeamten und einer ebenso engagierten Standesbeamtin.

Mein Mann hat sich anfangs ohne Papiere hier aufgehalten, deshalb hat er sich von einen Anwalt beraten und gegenüber dem Ausländeramt vertreten lassen.

Es wurde eine Duldung erteilt und ein Strafbefehl wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz ausgesprochen und später gab es noch eine Abschiebung, nachdem das OLG eine urkundliche Überprüfung der Papiere meines Mannes angeordnet hat.

Fragen: Können die Anwaltskosten in der ESK steuerlich geltend gemacht werden (außergewöhnliche Belastung)? Dito die Abschiebekosten? Und der beglichene Strafbefehl?

Falls die Frage schon mal so gestellt wurde (ich habe nix gefunden, aber vielleicht ungeschickt gesucht) oder ich in der falschen Rubrik gelandet bin, bedanke ich mich im Voraus für nette Hinweise.

fons' Änderung:
Betrifft ja Steuerrecht und kein Ausländerrecht -daher verschoben


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« Zuletzt geändert: 10.05.2012 um 00:04:53 von N/V »  
 
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 10.05.2012 um 00:03:17
 
amesan schrieb am 09.05.2012 um 23:46:38:
Fragen: Können die Anwaltskosten in der ESK steuerlich geltend gemacht werden (außergewöhnliche Belastung)? Dito die Abschiebekosten? Und der beglichene Strafbefehl?


nichts davon kann steuerlich geltend gemacht werden: sein strafbarer illegaler Aufenthalt mit allen Konsequenzen wird selbstverständlich nicht steuerlich begünstigt. Die Kosten waren insofern schon nicht zwangsläufig, sondern haben ihre Ursache in einem freien Willensentschluss Deines Mannes (nämlich des illegalen Aufenthalts und der Unwilligkeit, seiner Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen).
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amesan
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Antwort #2 - 10.05.2012 um 17:50:50
 
Hallo zusammen,

ich möchte noch einige Fragen zufügen:

Welche Ausgaben können bei einer Eheschließung mit Auslandsbeteiligung in der ESK geltend gemacht werden? Kann bei einer Eheschließung überhaupt etwas geltend gemacht werden?


Falls ja:
Wie ist das mit Kosten, die nicht in Deutschland entstanden sind?
Wenn ein Jahreswechsel dazwischen liegt: wird dann für das Jahr geltend gemacht, in dem die Kosten entstanden sind oder für das Jahr der Eheschließung?

Unter welchen Umständen sind Anwaltskosten prinzipiell absetzbar? In der obigen Antwort ist erwähnt, daß Kosten zwangsläufig entstanden sein müssen. Was bedeutet das? Gibt es noch andere Kriterien, die erfüllt sein müssen?

Falls mir jemand weiterhelfen kann und möchte: danke.
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Muleta
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Antwort #3 - 10.05.2012 um 18:03:32
 
amesan schrieb am 10.05.2012 um 17:50:50:
Welche Ausgaben können bei einer Eheschließung mit Auslandsbeteiligung in der ESK geltend gemacht werden? Kann bei einer Eheschließung überhaupt etwas geltend gemacht werden?


Kosten einer Eheschließung können normalerweise gar nicht geltend gemacht werden.

amesan schrieb am 10.05.2012 um 17:50:50:
Unter welchen Umständen sind Anwaltskosten prinzipiell absetzbar? In der obigen Antwort ist erwähnt, daß Kosten zwangsläufig entstanden sein müssen. Was bedeutet das? Gibt es noch andere Kriterien, die erfüllt sein müssen?


wenn es am Merkmal "zwangsläufig" schon mangelt, dann sind doch andere Kriterien sowieso egal. Anwaltskosten für eine Scheidung sind normalerweise absetzbar, Anwaltskosten für irgendwelche außergerichtliche Vertretungen (egal worum es geht) jedoch in der Regel nicht.

Eine brauchbare Übersicht mit Beispielen findet sich z.B. unter http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/stspab0004.htm . Ansonsten wäre ein Steuerberater (oder ggf. ein Konz) zu Rate zu ziehen.

Im Übrigen ist alles was in den Kalenderjahren *vor* der Eheschließung bezahlt wurde, ohnehin nicht mehr in der Steuererklärung ab dem Kalenderjahr der Eheschließung berücksichtigungsfähig.
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