Folgender Sachverhalt:
Eine (yezidische) Familie reist aus Armenien nach Deutschland ein und betreibt erfolglos ein Asylverfahren. Schlussendlich werden Duldungen wegen Passlosigkeit erteilt. Der Ehemann/Vater der Familie leidet unter erheblichen gesundheitlichen Problemen, u.a. einer sich stetig verschlimmernden Herzerkrankung.
Im Jahr 2007 gibt die Familie aus eigenem Antrieb (!) bei der
ABH zu erkennen, dass sie unter falscher Identität eingereist ist und trägt in der Folge maßgeblich und selbst initiativ zur Identitätsklärung bei. In der Folge bemüht sie sich auch selbst um Ausstellung gültiger Passpapiere, was sich zwischenzeitlich infolge bürokratischer Hürden, die in der Verantwortung armenischer Behörden liegen, verzögert. - Ende 2010 liegen die Pässe vor.
Die
ABH duldet weiter, inzwischen auch mit Blick auf den Gesundheitszustand des Mannes und ein darauf fußendes neues Verfahren zum Feststellen von zielstaatenbezogenen Abschiebungshindernissen beim
BAMF. - Im Ergebnis stellt das
BAMF derartige Abschiebungshindernisse fest, der Mann erhält als Rechtsfolge ab November 2011 eine
AE gemäß § 25 (3)
AufenthG.
Der Ehefrau und den beiden Zwillingsgeschwistern werden ab März 2012
AE gemäß § 25 (5)
AufenthG erteilt.
Der Vater erhält ab November 2012 Leistungen nach
SGB II (wobei derzeit geprüft wird, ob wegen Arbeitsunfähigkeit ein "Übergang" ins
SGB XII angezeigt ist). - Mutter und Töchter erhalten unverändert, ungeachtet der "Einschnitte" der Jahre 2007, 2011 (AE- Erteilung für den Ehemann/Vater) und 2012 (AE-Erteilung für Frau/Mutter und Töchter) von der Sozialbehörde fortgesetzt und unverändert abgesenkte Leistungen nach § 3 AsylbLG - mit der Begründung, dass sie "seinerzeit" ihren Aufenthalt durch Identitätstäuschung rechtsmissbräuchlich verlängert hätten.
Auf Nachfrage bei der Sozialbehörde verwies diese auf Anwendungshinweise des hiesigen Innenministeriums (die mir leider nicht vorliegen), wonach, dies solange gerechtfertigt sei bis ggf. durch einen anderen Aufenthaltstitel der "Wechsel" ins
SGB II in Frage käme.
Ich habe nun selbst recherchiert und bin u.a. auf ein BSG -Urteil (B 8/9b AY 1/07 R vom 17.06.2008) gestoßen, dass insoweit eine sehr restriktive und strenge Anwendung nahelegt.
Andererseits ist m.E. im vorgetragenen Fall bereits ab 2010 (Vorliegen der gültigen Pässe), spätestens aber ab November 2011 (Ereilung der
AE für den Vater) keine Kausalität zwischen ursprünglichem Fehlverhalten und weiterer Verlängerung des Aufenthalts mehr gegeben gewesen, so dass die fortgesetzte Gewährung nur der abgesenkten Leistungen nach § 3 AsylbLG an Ehefrau/Mutter und Töchter
seither nicht mehr rechtlich haltbar sein dürfte.
Ist diese, meine Auffassung nachvollziehbar, korrekt? Gibt es insoweit verwertbare Rechtsprechung?
=schweitzer=