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Vollmacht zur Eheschließung möglich? (Gelesen: 10.637 mal)
Zeno
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08.02.2012 um 09:03:17
 
Hallo,

ersteinmal ein dickes Lob an euch, dass ihr in eurer Freizeit die Zeit nimmt um anderen bei Not und Fragen zu helfen.  Zwinkernd

Nun zu meiner Frage, wie sieht es für den Fall aus, wenn der/die Ehepartnerin (doppelt-Staatler) aus bestimmten Gründen (Unruhen,etc.) nicht im Heimatland des Ehepartners hinfliegen kann um zu heiraten. Ich habe gelesen, dass wenn die Ehe in Abwesenheit des jeweiligen Ehepartners geschlossen wurde, eine Vollmacht benötigt wird.

Zitat: "sollte einer der Ehegatten bei Eheschließung vertreten worden sein:
Spezialvollmacht, legalisiert vom syrischen Außenministerium"

http://www.damaskus.diplo.de/contentblob/3005610/Daten/1033271/Merkb_Familienzus...

Wo erhält man diese Vollmacht? Bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzes, hier in Deutschland?


Danke euch schon im voraus!!!
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Antwort #1 - 08.02.2012 um 09:20:40
 
Zeno schrieb am 08.02.2012 um 09:03:17:
Wo erhält man diese Vollmacht? Bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzes, hier in Deutschland?


So weit ich das weiß, ist diese Vollmacht formlos zu formulieren. Es gibt dazu keine "Vordrucke".

Vor längerem gab es dazu mal einen allerdings etwas komplizierten thread -
hier
.

Ich habe daraus entnommen, dass man mit Blick auf die Vollmacht an das Recht des Ortes der Eheschließung anknüpfend vorgehen und günstigenfalls die Vollmacht bei einem Notar aufsetzen und beglaubigen lassen sollte.

Aber ich bin nicht der Spezi in Sachen so genannter "Handschuhehen" - und verschiebe daher auch ins Forum Personenstandsrecht, da dürften eher welche anzutreffen sein.


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Antwort #2 - 08.02.2012 um 09:38:36
 
Danke Schweitzer.
Der Link zum anderen Thread verwirrt mich ein wenig. Ich weiß, dass diese Art von Eheschließung auf viele etwas merkwürdig wirkt, für mich auch. Ich habe beim Lesen der Merkblätter gesehen, dass dies möglich ist und dass aufgrund der Situation des Landes dies der beste Weg ist. Diese Möglichkeit ziehe ich nur aus Notwendigkeit in Betracht. Wenn es vor Ort dort ruhiger wäre, wäre es kein Problem dort hinzufliegen.

Ich werde mich jedenfalls bei der Behörde hier informieren.
Und wie du bereits gesagt hast, könnte ich diese Vollmacht bei einem Notar in Deutschland beglaubigen lassen.
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Antwort #3 - 08.02.2012 um 11:42:32
 
Dein zukünftiger Mann kann aber doch auch ein sogenanntes Heiratsvisum (Visum zur Eheschließung) beantragen. Dann heiratet ihr hier in D und er bekommt eine AE direkt nach der Heirat.

Das Verfahren ist eigentlich beinah das gleiche wie für eine Familienzusammenführung, welches ihr ja auch noch durchlaufen müsstet, wenn ihr auf die oben beschrieben Weise heiraten würdet.
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Antwort #4 - 08.02.2012 um 12:19:47
 
Nein nicht ganz. Bei dem von dir erwähntem Verfahren dauert der Papierkram einige Monate und dazu müsste ich ein Mindestgehalt nachweisen. Bei diesem Fall würde die Eheschließung vor dem Antrag abgeschlossen sein. Da habe ich mich schon bereits bei der zuständigen Behörde informiert.
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Antwort #5 - 08.02.2012 um 12:30:14
 
Also eigentlich dauert das Verfahren nicht länger als eine FZF, die Verfahren sind wirklich sehr ähnlich, nur nicht so bekannt Zwinkernd. Du müsstest für die Zeit bis zur Heirat/AE eine VE abgeben, das ist so richtig.

Mit einigen Monaten musst du evtl. auch bei einem FZF-Verfahren rechnen. Es kann schnell gehen, muss aber nicht.

Für eine Heirat im Ausland müssen aber auch hier Papiere deines Verlobten eingereicht werden, damit du deine Papiere hier vom Standesamt bekommst. Auch die müssen evtl. geprüft werden (kenne mich mit syrischen Dokumenten nicht aus), wo dir auch keiner sagen kann, wie lange das dauert.
(In unserem Fall hat die Überprüfung durch das OLG knappe 14 Tage gedauert, um mal ein positives Feedback zu geben. )

Es war nur eine Idee, wie man euren Fall auch lösen könnte. Weiteres Feedback sollen dann die Experten geben  Smiley
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Antwort #6 - 08.02.2012 um 13:44:56
 
Danke Tabe.
Das Problem ist, dass die ABH mir gesagt hat, dass man als Student eben keine Verpflichtungserklärung abgeben kann. Und auch kein dritter, obwohl ich es mindestens dreimal erwähnt habe, dass das doch gehen müsste. Also auch keine Geschwister, die das machen könnten.
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Antwort #7 - 08.02.2012 um 14:05:25
 
Zeno schrieb am 08.02.2012 um 13:44:56:
Also auch keine Geschwister, die das machen könnten.
           


Das ist schlicht und ergreifend falsch! - Natürlich kann auch durch eine solvente dritte Person eine VE übernommen werden. (Ich denke, in Eurem Falle ginge es im Übrigen dann auch nur um eine VE für die Zeit zwischen Einreise Deines Partners und  der Hochzeit.)

Ich würde mich im Falle des Falles an den Vorgesetzten des entsprechenden Sachbearbeiters oder auch an die Fachaufsicht der entsprechenden ABH (Innenministerium oder Bezirksregierung) wenden.

Es kann doch nicht angehen, dass an so einer durch nichts gedeckten Aussage eine Heirat in Deutschland scheitert.   nichtzufassen


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Antwort #8 - 08.02.2012 um 14:53:45
 
schweitzer schrieb am 08.02.2012 um 14:05:25:
Das ist schlicht und ergreifend falsch! - Natürlich kann auch durch eine solvente dritte Person eine VE übernommen werden. (Ich denke, in Eurem Falle ginge es im Übrigen dann auch nur um eine VE für die Zeit zwischen Einreise Deines Partners undder Hochzeit.)

Da wir nicht wissen, welche StaAng der TS innehat, könnte es ja auch sein, daß die Sicherung des LU auch nach der Eheschließung nachgewiesen werden muß.

Der TS hat nicht erwähnt, daß er Deutscher ist und somit keine LU-Sicherung nach erfolgter Eheschließung erbringen muß.
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schweitzer
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Antwort #9 - 08.02.2012 um 15:07:32
 
Saxonicus schrieb am 08.02.2012 um 14:53:45:
Da wir nicht wissen, welche StaAng der TS innehat


Wusste ich noch aus einem vormaligen thread  Zwinkernd - es ist deutsche und syrische Staatsangehörigkeit vorhanden - TS ist in D geboren und aufgewachsen. -

Vor allem mit Blick auf die aktuelle Situation in Syrien, dürfte die Frage der LU-Sicherung über die Hochzeit hinaus (Du sprichst hier ganz sicher die Problematik Regelausnahme an) nicht von Belang sein, da eine Zumutbarkeit der Eheführung in Syrien wohl keinesfalls anzunehmen ist.

=schweitzer=
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Antwort #10 - 08.02.2012 um 18:45:51
 
schweitzer schrieb am 08.02.2012 um 14:05:25:
Das ist schlicht und ergreifend falsch! - Natürlich kann auch durch eine solvente dritte Person eine VE übernommen werden. (Ich denke, in Eurem Falle ginge es im Übrigen dann auch nur um eine VE für die Zeit zwischen Einreise Deines Partners und  der Hochzeit.)



=schweitzer=

Genau DAS habe ich ihr auch gesagt! Von der Ankunft bis zur Hochzeit, kann ich doch eine VE von einem Dritten einholen und die Dame von ABH hat gesagt "Sie bekommen von uns KEINE Verpflichtungserklärung ausgestellt"!!! Ich habe ihr dann gesagt, dass ich aber extra gefragt habe. Die hat das wieder intensiv verneint! Ich lese doch hin und wieder eure posts, deswegen war ich mir sicher, dass es auch so geht, lieber schweitzer. Sie meinte dann, dass der Dritte nicht verpflichtet ist für den Ehemann aufzukommen. Da habe ich mir überlegt, die meisten Einlader die ein VE ausstellen sind doch nicht verpflichtet, aber verpflichten sich selbst, weil sie es auch möchten um zu helfen!!!Sie meinte dass nur meine Eltern eine VE für ihn ausstellen können,dann habe ich ihr gesagt, dass sie Rentner sind. Daraufhin sagte sie, dann schicken sie die Unterlagen ohne die VE zu Botschaft. Dann habe ich ihr gesagt, die werden doch den Antrag nicht annehmen wenn was fehlt. Dann sagte sie, dann probieren sie das doch.
Dann habe ich mir gedacht:"Ich komme doch nicht tausende kilometer und in dieser Lage um rumzuprobieren und wenn sie erst gar nicht den Antrag annehmen haben wir Pech gehabt!! Toll!


Saxonicus schrieb am 08.02.2012 um 14:53:45:
Da wir nicht wissen, welche StaAng der TS innehat, könnte es ja auch sein, daß die Sicherung des LU auch nach der Eheschließung nachgewiesen werden muß.

Der TS hat nicht erwähnt, daß er Deutscher ist und somit keine LU-Sicherung nach erfolgter Eheschließung erbringen muß.

Syrisch/Deutsch (syrische darf man nicht abgeben und eingebürgert bin ich nicht, also schon seit Geburt deutsch)


schweitzer schrieb am 08.02.2012 um 15:07:32:
Wusste ich noch aus einem vormaligen thread  Zwinkernd - es ist deutsche und syrische Staatsangehörigkeit vorhanden - TS ist in D geboren und aufgewachsen. -

Vor allem mit Blick auf die aktuelle Situation in Syrien, dürfte die Frage der LU-Sicherung über die Hochzeit hinaus (Du sprichst hier ganz sicher die Problematik Regelausnahme an) nicht von Belang sein, da eine Zumutbarkeit der Eheführung in Syrien wohl keinesfalls anzunehmen ist.

=schweitzer=

Genau schweitzer. Aus diesem Grund habe ich mich dann entschlossen zum Notar zu gehen und eine Spezialvollmacht ausstellen zu lassen. Ich wäre doch sonst lieber gleich dorthin geflogen. Aber nach den Bildern die wir sehen, habe ich einfach Angst. Abgesehen davon ist die Botschaft dort eh geschlossen, und man müsste als Antragsteller in eines der Nachbarländer reisen. Also es sind viele Hürden, und die Frau von der ABH hat mir das gerade nicht leicht gemacht.
Deswegen denke ich, dass die Sache mit der Vollmacht dann doch besser ist. Oder was meinst du Schweitzer?

Ich werde auf jeden Fall nochmal die ABH anrufen und fragen, wie es mit der Spezialvollmacht aussieht, und wenn sie meint, dass das nicht geht, werde ich ihr sagen, dass es aber Schwarz auf weiß hier im Merkblatt steht!  Ärgerlich
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« Zuletzt geändert: 08.02.2012 um 18:58:33 von Zeno »  
 
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Antwort #11 - 09.02.2012 um 08:57:58
 
Zeno schrieb am 08.02.2012 um 18:45:51:
Sie meinte dass nur meine Eltern eine VE für ihn ausstellen können,dann habe ich ihr gesagt, dass sie Rentner sind. Daraufhin sagte sie, dann schicken sie die Unterlagen ohne die VE zu Botschaft. Dann habe ich ihr gesagt, die werden doch den Antrag nicht annehmen wenn was fehlt.


Das stimmt so alles nicht.

Macht es doch ganz anders. - Der oder diejenige, die bereit ist die VE zu übernehmen geht zur ABH und bittet um das entsprechende Formular. - Er/Sie füllt das aus und reicht das im Kontext des angestrebten Visaverfahrens ein. Punkt. (Wichtig: Der-/Diejenige sollte sich sicher sein, dass seine/ihre Bonität) ausreichend für fdie VE ist). - Die ABH hat dann Ihren Vermerk auf der VE anzubringen. - Sie wird das nicht mit der begründung verweigern können, dass der VE - Geber "nicht der richtige" sei.

Wenn die Unterlagen ohne VE zur Botschaft gehen, ist die Gefahr riesig, dass der Visaantrag deswegen abgelehnt wird.

Der Dame bei der ABH mag das egal sein - Ihr solltet Euch im Zweifel Unterstützung holen (Migrationsberatungsstelle, Anwalt)

Zeno schrieb am 08.02.2012 um 18:45:51:
Ich werde auf jeden Fall nochmal die ABH anrufen und fragen, wie es mit der Spezialvollmacht aussieht


Ich weiß nicht, ob das so viel Sinn macht bzw. was das bringen soll. Wichtig ist doch zunächst einmal, dass die Ehe ortsüblich auf der Grundlage der bestehenden Vollmacht geschlossen werden kann. - Damit hat die ABH erstmal gar nix zu schaffen.

Was die Folgen ("Annerkennung") und ggf. besonders zu berücksichtigende Schritte (bei) einer solchen so genannten "Handschuhehe" in Deutschland angeht, so gibt es dazu ja durchaus unterschiedliche Meinungen. - Insoweit wäre es nach wie vor schön, wenn sich dazu hier
ein Experte
für den Bereich des Personenstandrechts äußern könnte und würde
, denn wie ich schon schrieb, das ist nicht gerade meine Baustelle ...


=schweitzer=


(P.S. - nur noch mal zum Selbstverständnis, weil die Gesamtheit Deiner threads insoweit ein bisschen verwirrend ist: Du bist der weibliche Part in Eurer Partnerschaft, richtig?)
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Antwort #12 - 09.02.2012 um 10:46:36
 
Ja, der weibliche Part.
Das Problem ist auch noch, dass das Verfahren mit der Eheschließung in Deutschland durch den langen büroktratie Prozess sehr lange dauern kann, und so viel Zeit ist nicht da, weil keiner weiß wann sich dort die Lage verschlechtert(Flugverbot?Politische Änderungen, etc.). Ansonsten könnte ich doch einen Anwalt fragen, der sich damit auskennt. Ich versuche später mal bei der ABH wegen der VE anzurufen, und werde das nochmal ansprechen.
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Antwort #13 - 09.02.2012 um 11:55:36
 
Wie kommst du eigentlich darauf, dass eine Eheschließung in D länger dauert, als eine FZF.
Selbst wenn du nun diese Handschuhehe durchführst, dein Mann kann ja nicht den nächsten Tag zu dir kommen. Erst muss er mit allen Unterlagen zur Botschaft (hat er schon den A1-Test bestanden?), die Unterlagen werden zur ABH nach D geschickt, die muss zustimmen, die Botschaft muss zustimmen und je nachdem, was wem noch einfällt, dauert es auch lange.
Und wann ist der Termin dieser Heirat?

Wenn ihr hier heiratet, wird quasi erst die FZF durchgeführt und hier habt ihr dann 3 Monate Zeit zu heiraten und die AE zu beantragen.

Ich würde jetzt mal in meinem jugendlichen Leichtsinn sagen, dass es sogar schneller gehen könnte, da es mit Sicherheit auch noch ein paar Wochen dauert, bis die Hochzeit stattfindet in Syrien. Die Zeit hättet ihr "gespart".

Auch für eine Hochzeit in Syrien müssen doch Papiere vorgelegt werden oder habt ihr euch da schon vorbereitet?

Wegen der VE würde ich es so machen, wie Schweitzer es vorgeschlagen hat:

schweitzer schrieb am 09.02.2012 um 08:57:58:
Macht es doch ganz anders. - Der oder diejenige, die bereit ist die VE zu übernehmen geht zur ABH und bittet um das entsprechende Formular. - Er/Sie füllt das aus und reicht das im Kontext des angestrebten Visaverfahrens ein. Punkt. (Wichtig: Der-/Diejenige sollte sich sicher sein, dass seine/ihre Bonität) ausreichend für fdie VE ist). - Die ABH hat dann Ihren Vermerk auf der VE anzubringen. - Sie wird das nicht mit der begründung verweigern können, dass der VE - Geber "nicht der richtige" sei.

Wenn die Unterlagen ohne VE zur Botschaft gehen, ist die Gefahr riesig, dass der Visaantrag deswegen abgelehnt wird.

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Antwort #14 - 09.02.2012 um 13:42:43
 
TaBe schrieb am 09.02.2012 um 11:55:36:
Wie kommst du eigentlich darauf, dass eine Eheschließung in D länger dauert, als eine FZF.


wenn in Syrien kein EFZ verlangt wird, dürfte die Heirat in Syrien deutlich schneller über die Bühne gehen. Wenn nicht, dann kommt es vermutlich auf's gleiche raus.
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