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EInreise und Handschuhehe (Gelesen: 13.979 mal)
tapir
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Antwort #15 - 25.03.2008 um 11:42:16
 
Zitat:
1. Vor dem Hintergrund der Abschaffung der Amtspflegschaften etc. der dazu ergangenen Begründungen (u.a. Stärkung der Autonomie der Mütter etc.) im Zusammenhang mit der Änderung des Art. 19 EGBGB, halte ich eine Vaterschaftsanerkennung ohne die Zustimmung der Mutter für unwirksam im Sinne des § 4 StAG.

2. Eine gegen den Willen der Mutter erfolgte Vaterschaftsanerkennung nach dem Motto:

" Bleibt wirksam bis die Mutter dagegen vorgeht "

halte ich für einen Verstoß gegen Art. 6 EGBGB.


Ist 2 die Begründung für 1? Oder bestreitest Du für den Bereich des StAG darüberhinaus, dass es überhaupt auf das grundsätzlich vom EGBGB berufene Recht ankommen kann?

Im übrigen sehe ich die ordre public-Widrigkeit nicht. Der ordre public ist ultima ratio. Sieht das fremde Recht vor, dass Mutter und (ggf. ab einem bestimmten Alter) Kind über die erfolgte Vaterschaftsanerkennung informiert werden und eröffnet es ihnen eine Frist zur Anfechtung, ergibt sich daraus m.E. jedenfalls dann nicht zwingend die ordre public-Widrigkeit, wenn in dem anschließenden Verfahren der angebliche Vater die volle Darlegungs- und Beweislast für seine Vaterschaft trägt. Wir sollten nicht vergessen, dass der ordre public nur für die wirklich "anstößigen" Fälle gedacht ist. Hast Du Rspr o.ä. zu Deiner These?
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Antwort #16 - 25.03.2008 um 11:54:10
 
Evtl. sollten wir das Thema extrahieren ?

Für mich ist die notwendige Zustimmung der Mutter einer der wesentlichen Grundzüge des deutschen Abstammungsrechts, seit dem 01.07.1998.
Deshalb halte ich (auch wenn es den Art. 19 EGBGB gibt) eine Vaterschaftsanerkennung ohne Zustimmung der Mutter für schwebend unwirksam (insbesondere im Hinblick auf mit der Anerkennung verknüpfte Vergünstigungen aus dem StAG).

Zitat:
Hast Du Rspr o.ä. zu Deiner These?


Nein, aber so häufig hat sich das Problem auch noch nicht gestellt.

Ich stelle mir gerade die Frage:

Wenn Deine Annahme zuträfe, welchen Sinn macht dann der parallel anzuwendende Art. 23 EGBGB.?

Mal unabhängig davon:

Ich brüte gerade über einer Handschuhehe und der Frage:

Nach welchem Recht bestimmt sich die Form einer Vollmacht für den Stellvertreter in der Erklärung?

Nach dem Recht des Ortes an welchem sie erteilt wird ?

Nach dem Recht des Ortes an welchem sie vorgelegt wird. ?


Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #17 - 25.03.2008 um 12:05:06
 
Hast Recht! Hatte den Art. 23 EGBGB übersehen.

D.h. die Vaterschaftsanerkennung als solche richtet sich nach dem von Art. 19 EGBGB berufenen Aufenthaltsrecht, die Zustimmung aber nach Heimatrecht (bei Mehrstaatern, die auch Deutsche sind, wegen Art. 5 I 2 EGBGB dann immer nach deutschem Recht), hilfsweise nach deutschem Recht (Art. 23 S. 2 EGBGB). Damit nehme ich meine Einwände gegen die Aussagen im Merkblatt des GK zurück.

Es ist aber festzuhalten, dass es auf Art. 6 EGBGB nicht ankommt (und auch dass die Vorschriften des StAG nur auf dem Umweg über das EGBGB zur Maßgeblichkeit deutschen Rechts führen). Der Gesetzgeber hat mit Art. 23 EGBGB eine Technik (Sonderanknüpfung) gewählt, die die ordre public-Prüfung überflüssig macht, weil für deutsche Kinder ohnehin deutsches Recht gilt.
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Antwort #18 - 25.03.2008 um 12:08:43
 


Der Art 19 hat so seine Tücken
...

Die Frage hier passt zum Thema und ich suche Anregungen :

ronny schrieb am 25.03.2008 um 11:54:10:
Ich brüte gerade über einer Handschuhehe und der Frage: 


Nach welchem Recht bestimmt sich die Form einer Vollmacht für den Stellvertreter in der Erklärung?

Nach dem Recht des Ortes an welchem sie erteilt wird ?

Nach dem Recht des Ortes an welchem sie vorgelegt wird. ?

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Antwort #19 - 25.03.2008 um 12:17:58
 
Zu Deiner zweiten Frage: Das auf die Formwirksamkeit einer Vollmacht anzuwendende Recht bestimmt sich nach Art. 11 EGBGB. Danach wrid alternativ angeknüpft ("favor negotii", d.h. im Zweifel für Wirksamkeit) nach ENTWEDER (Art. 11 Abs. 1 Alt. 1 EGBGB) dem auf die Vollmacht anwendbaren Recht ("Vollmachtstatut") ODER (Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB) nach dem Recht des Orts der Erteilung der Vollmacht. Wenn die Vollmacht nach einem der beiden Rechte wirksam ist, genügt das. Das sogenannte Vollmachtstatut ist gesetzlich nicht geregelt. Die Vollmacht ist (nach deutschem Verständnis) kein Vertrag, sondern ein einseitiges Rechtsgeschäft. Sie ist von dem im Innenverhältnis zwischen Vertretenem und Verteter bestehenden (meist schuldrechtlichen) Vertrag, wie etwa: Geschäftsbesorgungsvertrag, Handelsvertretervertrag, Arbeitsvertrag usw., zu trennen. Die Art. 27 ff. EGBGB (= Römisches EVÜ und demnächst "Rom I-VO" sind nicht, auch nicht analog anwendbar. Dennoch wird allgemein eine Rechtswahl zugelassen, wenn sie für den Dritten (Geschäftspartner) erkennbar ist. Fehlt es an einer Rechtswahl, soll nach dem Recht der Niederlassung des Vertreters (wenn dieser eine ständige Niederlassung hat) angeknüpft werden. Bei "stark objektbezogenen" Verträgen wie Grundstücksgeschäften, Prozessführung soll aber das Wirkungsstatut gelten. S. Siehr, IPR, S. 233. Im einzelnen sit vieles streitig und mit diesem Thema kann man wirklich schöne Examenshausarbeiten stricken Zwinkernd

Speziell für eine Vollmacht zur Eingehung einer Handschuhehe würde ich akzessorisch nach dem Recht des Ortes der beabsichtigten Eheschließung anknüpfen, da es sich hier ja auch um ein ähnliches punktuell/objektbezogenes Vertreterhandeln handelt wie bei Grundstücksgeschäften, Prozessen u. dgl.
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Antwort #20 - 25.03.2008 um 12:59:31
 
tapir schrieb am 25.03.2008 um 12:17:58:
Speziell für eine Vollmacht zur Eingehung einer Handschuhehe würde ich akzessorisch nach dem Recht des Ortes der beabsichtigten Eheschließung anknüpfen, da es sich hier ja auch um ein ähnliches punktuell/objektbezogenes Vertreterhandeln handelt wie bei Grundstücksgeschäften, Prozessen u. dgl.


Mhhh,

dann habe ich aber ggf. das Problem, dass der Ort der Eheschließungshandlung keine Vollmacht vorsieht und dann gerate ich bei einer Handschuhehe an die Grenzen des deutschen Rechts, da dieses ja nur die Stellvertretung in der Erklärung akzeptiert, einer Stellvertretung im Willen aber die Akzeptanz verweigert.

Bei einer ordnungsgemäßen Vollmacht -im Idealfall von einem deutschen Notar beurkundet- sinngemäßen Inhaltes:
Zitat:
Ich abc bevollmächtige im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte def an meiner Stelle bei der Eheschießung mit xyz die notwendige Eheschließungserklärung abzugeben.


wäre die Frage relativ eindeutig zu klären.

Aber wie soll jemand glaubhaft machen können, dass er einen Abwesenden mit einer dezidierten Aufgabe bevollmächtigt hat.? 90% der Handschuhehen finden so statt, dass ein hier Aufhältiger irgendjemand aus seinem Heimatort bevollmächtigt ...angeblich, von der Existenz des Bevollmächtigten erfährt man im Idealfall (wenn überhaupt) nur durch einen geprüften Ehevertrag...

Wie soll ich aber dann noch eine "saubere" Handschuhehe von der  "unsauberen" (= Stichwort Heiratsmakler) trennen können.....

Grüße
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Antwort #21 - 25.03.2008 um 13:33:10
 
Zitat:
das Problem, dass der Ort der Eheschließungshandlung keine Vollmacht vorsieht


Wenn das so ist, dann kommt ja die Wirksamkeit der Ehe aus deutscher Sicht ohnehin nur nach Maßgabe von Art. 11 I Alt. 2 EGBGB in Betracht (Ehewirkungsstatut sieht also Vertretung vor ). Bspw. Türken, die in D leben, können halt nicht über Stellvertreter heiraten, auch nicht, wenn es nur die Stellvertretung in der Erklärung betrifft.

Das von dir beschriebene Problem (wie kann ich bestimmen, ob Stellvertretung im Willen oder nur in der Erklärung ausgeübt wurde) ist aus meiner Sicht nicht rechtlicher sondern tatsächlicher Natur und im Wege von Amtsermittlungen ggf zu lösen. Vielleicht kann die Auslandsvertretung eine Auskunft darüber erteilen, was in dem betreffenden Staat/in der Provinz so üblich ist.
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Antwort #22 - 25.03.2008 um 14:13:49
 
tapir schrieb am 25.03.2008 um 13:33:10:
Wenn das so ist, dann kommt ja die Wirksamkeit der Ehe aus deutscher Sicht ohnehin nur nach Maßgabe von Art. 11 I Alt. 2 EGBGB in Betracht (Ehewirkungsstatut sieht also Vertretung vor ). Bspw. Türken, die in D leben, können halt nicht über Stellvertreter heiraten, auch nicht, wenn es nur die Stellvertretung in der Erklärung betrifft.   


Da haben wir uns missverstanden, denn das

ronny schrieb am 25.03.2008 um 12:59:31:
dass der Ort der Eheschließungshandlung keine Vollmacht vorsieht


bezieht sich nur auf die physische Vollmacht. Also das Stückerl Papier...

tapir schrieb am 25.03.2008 um 13:33:10:
ist aus meiner Sicht nicht rechtlicher sondern tatsächlicher Natur und im Wege von Amtsermittlungen ggf zu lösen.


Da sitze ich ja gerade dran, an der Amtsermittlung Zwinkernd

Das ist bislang noch nicht einmal ein Thema gewesen, aber die Handschuhehe hat auch erst in den letzten 3-4 Jahren so massiv zugenommen. Natürlich auch noch aus einem (islamischen) Staat, der sowohl die Heiratsmakler als auch die Stellvertreter in der Erklärung kennt.

Personenstandsrechtlich zumindest zur Handschuhehe wenig Rechtsprechung....

Und , erschwerend kommt hinzu, manche merken erst jetzt wohin sie ihre Blauäugigkeit gebracht hat.

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Antwort #23 - 25.03.2008 um 14:22:43
 
Zur Handschuhehe
http://brasil-web.de/forum/24583-ferneheschliessung.html
in Posting Antwort #2 habe ich hier bras. Recht, leider in portug. Sprache zitiert:

Für Brasilien im Codigo Civil:
http://www.dji.com.br/codigos/2002_lei_010406_cc/010406_2002_cc___1511_1783.htm
geregelt.

Siehe Artikel :Art. 1511 bis 1573

Die Heirat, nicht selbst sondern vertreten durch Bevollmächtigten regelt in Brasilien Art. 1525, Art. 1535, Art. 1542


Art. 1.525. O requerimento de habilitação para o casamento será firmado por ambos os nubentes, de próprio punho, ou, a seu pedido, por procurador, e deve ser instruído com os seguintes documentos:

    I - certidão de nascimento ou documento equivalente;

    II - autorização por escrito das pessoas sob cuja dependência legal estiverem, ou ato judicial que a supra;

    III - declaração de duas testemunhas maiores, parentes ou não, que atestem conhecê-los e afirmem não existir impedimento que os iniba de casar;

    IV - declaração do estado civil, do domicílio e da residência atual dos contraentes e de seus pais, se forem conhecidos;

    V - certidão de óbito do cônjuge falecido, de sentença declaratória de nulidade ou de anulação de casamento, transitada em julgado, ou do registro da sentença de divórcio.



Art. 1.535. Presentes os contraentes, em pessoa ou por procurador especial, juntamente com as testemunhas e o oficial do registro, o presidente do ato, ouvida aos nubentes a afirmação de que pretendem casar por livre e espontânea vontade, declarará efetuado o casamento, nestes termos: "De acordo com a vontade que ambos acabais de afirmar perante mim, de vos receberdes por marido e mulher, eu, em nome da lei, vos declaro casados."
Art. 1.542. O casamento pode celebrar-se mediante procuração, por instrumento público, com poderes especiais.

Persönlich würde ich dies nicht empfehlen, Heirat durch Vertreter ist durch Text in Heiratsurkunde klar ersichtlich, daher sind unter Umständen im Visaverfahren und bei deutschen Behörden etc. Schwierigkeiten zu erwarten.

Eine Anerkennung einer solchen Heirat durch Anlegung eines Familienbuches in Deutschland ist sehr empfehlenswert.

Ende Zitat.
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Antwort #24 - 25.03.2008 um 14:39:10
 
Zitat:
bezieht sich nur auf die physische Vollmacht. Also das Stückerl Papier


Ach so, dann verstehe ich das Problem.

Zitat:
Da sitze ich ja gerade dran, an der Amtsermittlung


Hast doch einen spannenden Job!

Zitat:
Personenstandsrechtlich zumindest zur Handschuhehe wenig Rechtsprechung....


KG, Beschluß vom 22. 4. 2004 - 1 W 173/03  - ist Dir bekannt?

Dort heisst es:

"Ob die für eine „Handschuhehe“ verwendete Vollmacht, um gültig zu sein, bestimmte formelle Voraussetzungen zu erfüllen hat, ist eine Frage der Form der Eheschließung und daher gem. Art. 11 EGBGB nach pakistanischem Recht zu beurteilen. Insoweit bestehen, auch unter Berücksichtigung der Überprüfung der Heiratsurkunde durch die deutsche Botschaft in Islamabad gem. deren Schreiben vom 28. 9. 2001, keine Bedenken. Soweit eine schriftliche, möglichst notariell beglaubigte und den Heiratspartner genau bezeichnende Vollmacht verlangt wird (vgl. Pritsche, StAZ 86, 329), handelt es sich nicht um formelle Voraussetzungen nach pakistanischem Recht, sondern um Hilfsmittel zur tatsächlichen Feststellung, dass im konkreten Fall keine unzulässige Vertretung im Willen vorliegt. Diese Feststellung kann - wie auch in dem der Senatsentscheidung FamRZ 1973, 313 zu Grunde liegenden, ähnlich gelagerten Fall - auch auf Grund außerhalb der Vollmachtsurkunde liegender Umstände getroffen werden (zust. Staudinger/Mankowski; Art. 13 EGBGB Rdnr. 221; ebenso BayObLGZ 2000, 335 = NJWE-FER 2001, 250). Das haben für den vorliegenden Fall die Vorinstanzen zu Recht bejaht (s. oben zu 1b)."

Wenn die Braut an der Eheschließung anwesend war, soll nicht von Vertretung im Willen auszugehen sein.

Zitat:
manche merken erst jetzt wohin sie ihre Blauäugigkeit gebracht hat


super, nächstes problem: anfechtung der betätigten vollmacht (z.B. wegen Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaften des Vertreters)  -- wird dadurch die geschlossene ehe rückwirkend nichtig Zwinkernd
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Antwort #25 - 25.03.2008 um 15:07:48
 
tapir schrieb am 25.03.2008 um 14:39:10:
Soweit eine schriftliche, möglichst notariell beglaubigte und den Heiratspartner genau bezeichnende Vollmacht verlangt wird (vgl. Pritsche, StAZ 86, 329), handelt es sich nicht um formelle Voraussetzungen nach pakistanischem Recht, sondern um Hilfsmittel zur tatsächlichen Feststellung, dass im konkreten Fall keine unzulässige Vertretung im Willen vorliegt.


Das lege ich jetzt mal für mich so aus, dass eine ordnungsgemäße Vollmacht in Pakistan nebensächlich ist, und genau das ist der Kern meines Problems.

Weil die Leuts dort sowohl-als-auch-Stellvertretung kennen,
muß ich hier zweifelsfrei feststellen können, dass lediglich eine StV. in der Erklärung beauftragt war.
Das kann ich als deutsche Behörde aber nur zweifelsfrei, wenn sowohl die Vollmacht eigenhändig und bei geistiger Reife erteilt , wie auch aus freien Stücken eine bestimmte (identifizierbare ) dritte Person beauftragt wurde.
Zweifel gehen zu Lasten der Eheschließenden ....

Die bestmögliche Gewähr für eine ordnungsgemäße Vollmacht bietet damit eigentlich nur die Beurkundung durch einen Notar / Standesbeamten (wobei ich jetzt nicht geprüft habe ob letztgenannter das darf).#

Die Blauäugigkeit bezog sich mehr auf unseren fachlichen Sektor, weil da einige seeeehr blauäugig waren, in Bezug auf  Handschuhehen.

Brasilien kennt (back to Topic) die ordnungsgemäße Bevollmächtigung mittels öffentlicher beurkundeter Spezialvollmacht (Art. 1542 codigo civil)

Grüße
Ronny
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Antwort #26 - 25.03.2008 um 15:11:11
 
Ist ja vielleicht etwas naiv, aber kommt nicht eine gründliche Befragung des Teils in Betracht, der sich hat vertreten lassen?

Im übrigen ergibt sich aus der zitierten Entscheidung doch gerade, dass eine eigenhändige Vollmacht nicht zwingend erforderlich ist.
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Antwort #27 - 25.03.2008 um 15:21:20
 
tapir schrieb am 25.03.2008 um 15:11:11:
Ist ja vielleicht etwas naiv, aber kommt nicht eine gründliche Befragung des Teils in Betracht, der sich hat vertreten lassen? 


Mhhh,

naja, das wäre u.U. derjenige der ausländerrechtlich von einer Handschuhehe einen Nutzen hätte. Kein so guter Gedanke Zwinkernd

Zitat:
Im übrigen ergibt sich aus der zitierten Entscheidung doch gerade, dass eine eigenhändige Vollmacht nicht zwingend erforderlich ist.


Das geht aber nicht ohne die direkte Beteiligung desjenigen der die Vollmacht erteilt, ansonsten läge m.E. eine Stellvertretung im Willen vor.

Grüße
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Antwort #28 - 25.03.2008 um 15:47:13
 
Wenn alle Parteien übereinstimmend bekunden, dass M den V mündlich beauftragt hat, in seinem Namen eine Ehe mit F (und nur mit F) einzugehen, und wenn sonst keine Indizien dafür sprechen, dass entgegen der Aussagen der Beteiligten eine Stellvertretung im Willen stattgefunden hat, dann halte ich es für problematisch, die Beweislage so zu würdigen, dass man von einer Stellvertretung im Willen ausgeht, weil eine schriftliche Vollmacht nicht vorlag.
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Antwort #29 - 25.03.2008 um 19:07:01
 
tapir schrieb am 25.03.2008 um 15:47:13:
Wenn alle Parteien übereinstimmend bekunden, dass M den V mündlich beauftragt hat, in seinem Namen eine Ehe mit F (und nur mit F) einzugehen, und wenn sonst keine Indizien dafür sprechen, dass entgegen der Aussagen der Beteiligten eine Stellvertretung im Willen stattgefunden hat, dann halte ich es für problematisch, die Beweislage so zu würdigen, dass man von einer Stellvertretung im Willen ausgeht, weil eine schriftliche Vollmacht nicht vorlag.


Ich halte es nicht für bedenklich sondern eine durchaus denkbare Beweiswürdigung , denn immerhin ist derjenige beweispflichtig, der das Vorliegen  einer Tatsache behauptet.

In einem Staat der beide Formen der Stellvertretung zulässt, von denen aber nur eine Form Gnade vor den Augen der deutschen Justizia findet, halte ich das auch für eine durchaus gangbare Beweiswürdigung.

Selbst bei Fachleuten wird es schwierig werden, eine genaue Grenze zwischen beiden Formen zu ziehen. Wie soll dann der voreingenommene Betroffene da laienhaft das Richtige erklären können ?

Güße
Ronny Zwinkernd
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