Vielen Dank für die wertvollen Tipps. Das was ich zitiert habe ist ja die Gesetzesbegründung. Diese ist massgeblich bei allen Zweifelsfragen bei der Auslegung des § 28 Abs. 1 S. 3
AufenthG massgeblich.
Meine Situation hat sich tätsächlich geändert, weil ich jetzt im Herkunftsland meiner Frau keine Arbeit mehr finden kann.
Habe gerade noch ein Urteil des VG Berlin gefunden (VG Berlin, Urteil vom 25.03.2010, 16 K 159/09): Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Urteil klargestellt, dass es sich bei § 28 Abs. 1 S. 3
AufenthG um eine eng auszulegende Ausnahmeregelung handelt.
Die Sicherung des Lebensunterhalts beim nachziehenden Ehegatten kann demzufolge beim Nachzug zum deutschen Ehegatten entgegen der Regel des § 28 Abs. 1 S. 3
AufenthG nur dann ausnahmsweise verlangt werden, wenn es dem deutschen Ehegatten anhand einer Abwägung aller Umstände des konkreten Falls zuzumuten ist, die eheliche Lebensgemeinschaft im Ausland zu führen.
Anhand des der Entscheidung zugrunde liegenden Falls wird deutlich, dass in meiner Situation ein Abweichen vom Regelfall des § 28 Abs. 1 S. 3
AufenthG schlechterdings undenkbar erscheint: Gegenstand der Entscheidung war der Fall eines aus der Ukraine bzw. Sowjetunion stammenden späteren deutschen Staatsbürgers, der über seine als Spätaussiedlerin anerkannte damalige Ehefrau in das Bundesgebiet eingereist war und die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten hatte, und nun für seine jetzige Ehefrau, die ukrainische Staatsbürgerin ist, die Erteilung eines Visums für den Ehegattennachzug beantragte.
Dieses wurde ihm unter Verweis auf den ungesicherten Lebensunterhalt entgegen der Regel des § 28 Abs. 1 S. 3
AufenthG versagt, da die zuständige Ausländerbehörde davon ausgegangen war, dass ihm die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Ukraine aufgrund seiner ukrainischen Herkunft zugemutet werden könnte.
Das Verwaltungsgericht entschied jedoch, dass es bei der Erteilung des Aufenthaltstitels in diesem Fall auf den Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes gar nicht ankomme, da nach § 28 Abs. 1 S. 3
AufenthG der Aufenthaltstitel beim Ehegattennachzug zu Deutschen in der Regel unter Absehen von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes erteilt werden solle und die Voraussetzungen einer Ausnahme von dieser Rechtsfolge in diesem Fall nicht vorlägen.
Wenn es selbst in diesem Fall nicht ersichtlich war, dass eine Abweichung vom Regelfall des § 28 Abs. 1 S. 3
AufenthG gegeben wäre und es daher unzumutbar war, die eheliche Lebensgemeinschaft in der Ukraine zu führen, kann eine Zumutbarkeit in meiner Situation, die meinerseits noch einen weit weniger intensiven Bezug zu dem Heimatland meiner Ehefrau aufweist, erst recht nicht in Betracht kommen.