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Remonstration bei der deutschen Botschaft (Gelesen: 23.234 mal)
Willi Rosenbauer
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Beiträge: 27

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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Antwort #30 - 20.12.2011 um 00:43:16
 
Vielleicht habe ich es etwas unglücklich formuliert, aber meine Frage ging dahin, ob mein Anwalt, den ich beauftragen will, nach Ablehnung des Visums ein RECHT auf Akteneinsicht hat. Das wäre natürlich von Vorteil für das Anfertigen der Remonstration, weil man so sehen könnte, was die ABH gegen das Visum vorbringt, sprich, was sie an tatsächlichem vorträgt. Schliesslich muss ja die ABH darlegen (Darlegungslast), warum sie meint, dass mir zumutbar ist die Ehe im Ausland zu leben und nicht umgekehrt ich vortragen muss, warum es mir nicht zumutbar ist im Ausland zu leben.

Sehr hilfreich ist da übrigens das Visumshandbuch des Auswärtigen Amtes, das man im Internet finden kann und aus dem sich auch ergibt, dass es wirklich nur ganz krasse Ausnahmefälle sind bei denen man einem Deutschen zumuten kann die Ehe im Ausland zu leben. Aber das will ich hier eigentlich garnicht nochmals disktutieren - das hatten wir schon:)))

Aber mir geht es jetzt mehr um das Akteneinsichtsrecht nach Ablehnung des Visums und vor Einlegung der Remonstration. Habe ich bzw. mein Anwalt von Gesetzes wegen ein Recht auf Akteneinsicht nach Ablehnung des Visums und vor Einlegung der Remonstration? Falls ja, woraus ergibt sich dieses Recht, sprich gibt es irgendein Gesetz wo das drin steht?

Bin gespannt auf Eure Antworten.

Gruss

Willi
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Muleta
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Beiträge: 6.275

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #31 - 20.12.2011 um 01:19:42
 
Willi Rosenbauer schrieb am 20.12.2011 um 00:43:16:
Habe ich bzw. mein Anwalt von Gesetzes wegen ein Recht auf Akteneinsicht nach Ablehnung des Visums und vor Einlegung der Remonstration? Falls ja, woraus ergibt sich dieses Recht, sprich gibt es irgendein Gesetz wo das drin steht?


das ist umstritten. M.E. hat die betroffene Person bzw. deren Bevollmächtigter ein Akteneinsichtsrecht. Als Rechtsgrundlagen kämen dafür § 34 BDSG und Art. 2 Abs. 1 iVm 1 Abs. 1 GG in Betracht.

Du müsstest dieses Recht nur mal eben einklagen, da man es Dir freiwillig nicht gewähren wird.
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Willi Rosenbauer
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Beiträge: 27

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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Antwort #32 - 20.12.2011 um 09:33:43
 
Vielen Dank! Du bist ein echter Fachmann, sprich ein Jurist! Das merkt man sofort:)
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #33 - 22.12.2011 um 07:13:38
 
In Bayern gibt es da auch noch eine Kann Regelung in §9 der Allgemeinen Geschätsordnung der Behörden

GVBl 2000, S. 873

Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) vom 12. Dezember 2000 (GVBl S. 873; ber. 2001 S. 28, BayRS 200-21-I), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. September 2010 (GVBl S. 706)

Dürfen allerdings eine Gebühr verlangen.

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