Vielleicht habe ich es etwas unglücklich formuliert, aber meine Frage ging dahin, ob mein Anwalt, den ich beauftragen will, nach Ablehnung des Visums ein RECHT auf Akteneinsicht hat. Das wäre natürlich von Vorteil für das Anfertigen der
Remonstration, weil man so sehen könnte, was die
ABH gegen das Visum vorbringt, sprich, was sie an tatsächlichem vorträgt. Schliesslich muss ja die
ABH darlegen (Darlegungslast), warum sie meint, dass mir zumutbar ist die Ehe im Ausland zu leben und nicht umgekehrt ich vortragen muss, warum es mir nicht zumutbar ist im Ausland zu leben.
Sehr hilfreich ist da übrigens das Visumshandbuch des Auswärtigen Amtes, das man im Internet finden kann und aus dem sich auch ergibt, dass es wirklich nur ganz krasse Ausnahmefälle sind bei denen man einem Deutschen zumuten kann die Ehe im Ausland zu leben. Aber das will ich hier eigentlich garnicht nochmals disktutieren - das hatten wir schon:)))
Aber mir geht es jetzt mehr um das Akteneinsichtsrecht nach Ablehnung des Visums und vor Einlegung der
Remonstration. Habe ich bzw. mein Anwalt von Gesetzes wegen ein Recht auf Akteneinsicht nach Ablehnung des Visums und vor Einlegung der
Remonstration? Falls ja, woraus ergibt sich dieses Recht, sprich gibt es irgendein Gesetz wo das drin steht?
Bin gespannt auf Eure Antworten.
Gruss
Willi