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Remonstration bei der deutschen Botschaft (Gelesen: 23.174 mal)
Willi Rosenbauer
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17.12.2011 um 14:29:06
 
Ich habe schon ein wenig im Internet gesucht, aber ehrlich gesagt wenig brauchbares gefunden. Es geht um eine Remonstration gegen ein abgelehntes Visum.

1. Wer hat selbst Erfahrungen damit gemacht und welche? Wie lief die Sache ab? Ist es empfehlenswert einen Anwalt einzuschalten?

2. Gibt es irgendwelche Muster/Vorlagen für die Remonstration? Was ist der Mindestinhalt?

3. Wird die Ausländerbehöerde, wenn es um ein Familienzusammenführungsvisum geht, auch im Remonstrationsverfahren beteiligt? Wer hat da praktische Erfahrungen?

Vielen Dank im voraus für Eure Antwort. Mich interessieren vor allem Eure eigenen praktischen Erfahrungen mit der deutschen Botschaft.

Gruß
Willi
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reinhard
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Antwort #1 - 17.12.2011 um 14:32:56
 
Es kommt immer auf den Einzelfall an, deshalb kann es kein Muster geben.

Ich habe schon Remonstrationen geschrieben, auch schon erfolgreich. Aber die sind auf keinen anderen Fall übertragbar.

Du solltest lieber konkret schildern, worum es geht, sonst kannst Du keine für Dich brauchbaren Tipps erhalten.
Ein C-Visum wird nur in der AV bearbeitet, ein D-Visum in AV und ABH. Das gilt für Visumantrag und Remonstration.
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Willi Rosenbauer
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Antwort #2 - 17.12.2011 um 16:26:44
 
Geht um ein Familiennachzugsvisum (D-Visum), welches abgelehnt wurde, weil die Sicherung des Lebensunterhalts nicht so nachgewiesen wurde wie die Ausländerbehörde dies gerne hätte (sprich ich habe Vermögensnachweise und Arbeitsverträge angeboten, aber die Ausländerbehörde wollte unbedingt einen Steuerbescheid, den ich aber nicht vorlegen kann, weil ich gerade erst nach Deutschland gezogen bin.).


Aber mir geht es eigentlich weniger um das inhaltliche (weil das schon klar ist), sondern vielmehr um das formale mit der Remonstration, sprich wer da schon praktische Erfahrungen gemacht hat usw.? Überprüft zB die deutsche Botschaft wirklich, ob die Ausländerbehörde zu Unrecht die Zustimmung verweigert hat?

Entscheidet also beim Familiennachzugsvisum also die Ausländerbehörde gemeinschaftlich mit der Botschaft über die Remonstration?
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« Zuletzt geändert: 17.12.2011 um 16:37:23 von Willi Rosenbauer »  
 
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reinhard
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Antwort #3 - 17.12.2011 um 17:10:38
 
Wenn die Ausländerbehörde die Zustimmung verweigert hat, entscheidet die Ausländerbehörde auch über die Remonstration. Ohne die Zustimmung der ABH (im ersten und zweiten Versuch) hat es die Botschaft leicht: Sie darf das Visum gar nicht geben und muss da auch nichts begründen.

In diesem Fall lohnt sich also die Remonstration nur, wenn die Ausländerbehörde erkennbare und offensichtliche Fehler gemacht hat. Das sollte man zuvor mit der Fachaufsicht besprechen.

Steuerbescheide werden im Allgemeinen nur von selbständigen Ausländern verlangt, in der Regel die der letzten drei Jahre, gerade Zugezogene können insofern kaum eine FZF durchsetzen. Arbeitsverträge können ebenfalls bei Ausländern zum Nachweis dienen, dass der LU gesichert ist, sie sollte aber älter als sechs Monate sein und nicht befristet, sonst wird das nichts.

Vermögensnachweise für sich selbst reichen nie. Man kann ja das Vermögen morgen bei einem Aktienkauf verlieren.

Eine Remonstration hat nur Aussichten, wenn der Betreffende Deutscher ist und die Regelausnahme nicht angewendet werden kann. Ansonsten müsste ein im Ausländerrecht erfahrener Rechtsanwalt sich das Ganze ansehen, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat oder in einem Jahr ein neuer Visumantrag unter geänderten Voraussetzungen besser wäre.
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Antwort #4 - 17.12.2011 um 20:03:23
 
reinhard schrieb am 17.12.2011 um 17:10:38:
Wenn die Ausländerbehörde die Zustimmung verweigert hat, entscheidet die Ausländerbehörde auch über die Remonstration



Das ist sehr interessant, das wusste ich nicht. Hast Du irgendeine Quellenangabe/Fundstelle dafür? Ich würde das gerne noch nachlesen.

...

reinhard schrieb am 17.12.2011 um 17:10:38:
Steuerbescheide werden im Allgemeinen nur von selbständigen Ausländern verlangt, in der Regel die der letzten drei Jahre, gerade Zugezogene können insofern kaum eine FZF durchsetzen. Arbeitsverträge können ebenfalls bei Ausländern zum Nachweis dienen, dass der LU gesichert ist, sie sollte aber älter als sechs Monate sein und nicht befristet, sonst wird das nichts.


Die Sicherung des Lebensunterhalts ist nach § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG in der Regel auch nicht erforderlich. Ein Absehen von der Regel des § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG im Ausnahmefall verlangt das Vorliegen besonderer atypischer Umstände. Ich bin gebürtiger Deutscher und da dürfte sich die Ausländerbehörde extrem schwer tun zu begründen, warum so ein Ausnahmefall vorliegt.
Was ich damit sagen will: Es muss der Ausländerbehörde garkein Steuerbescheid etc. vorgelegt werden. Was die Ausländerbehörde da fordert, widerspricht klar dem gesetzlichen Regelfall. Selbst wenn ich als gebürtiger Deutscher Sozialhilfeempfänger wäre, hätte ich einen Anspruch auf Familienzusammenführung. Oder was meinst Du?

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Antwort #5 - 17.12.2011 um 21:15:01
 
... Außer wenn Dir ein Leben im Land der Ehepartnerin zumutbar ist.

Du schreibst ja, Du wärst erst seit kurzem in Deutschland. Wo warst Du denn vorher, wie lange und warum?

Wenn die Einkommensnachweise verlangt werden, weil Du in den letzten fünf oder zehn Jahren gezeigt hast, dass Du auch dort leben kannst, dann musst Du insbesondere diesen Eindruck durch Fakten widerlegen.
Eine Remonstration muss punktgenau treffen, sonst solltest Du eher klagen.

Wenn Du Dich auf das Durchspielen der Regelausnahme eingelassen hast, also die Forderung nach Steuerbescheiden mit Vermögennachweisen pariert hast und nicht mit der Gegenvorstellung, dass für Dich die Regelausnahme nicht gilt, hast Du möglicherweise damit den entscheidenden Fehler gemacht.

Eine Remonstration hat den Vorteil, dass sie nichts kostet und nur zwei Monate dauert.

Eine Klage hat den Vorteil, dass dein Anwalt Akteneinsicht bekommt und Ihr dadurch viel präziser auf die andere Seite reagieren könnt, bei der Remonstration musst Du ja mehr kombinieren und vermuten. Allerdings kostet eine Klage viel Geld und viel Zeit.
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Antwort #6 - 17.12.2011 um 22:32:09
 
Ich habe vorher im Land meiner Ehefrau gelebt und gearbeitet. Aber selbst, wenn man wie ich länger im Ausland gelebt und gearbeitet hat, bedeutet das nicht gleich, daß mir zumutbar ist, dort auch weiterhin zu leben.


Als Beispiel für die „Zumutbarkeit“ im Ausland zu leben, wird oft der Fall genannt, dass eine mit einem Deutschen verheiratete marokkanische Staatsangehörige nach dreijährigem Aufenthalt in Deutschland als Mehrfachstaaterin eingebürgert, etwa ein Jahr später geschieden wird und daraufhin - mittlerweile ALG II beziehend - einen marokkanischen Staatsangehörigen heiratet. Aufgrund der insgesamt recht kurzen Aufenthaltsdauer der deutsch-marokkanischen Ehefrau mag es hier den Eheleuten zumutbar sein, die eheliche Lebensgemeinschaft in Marokko zu leben.


Die Regelung, dass es darüber hinaus deutschen Staatsangehörigen, die „geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen“, zumutbar sein soll, ihre eheliche Lebensgemeinschaft mit dem ausländischen Ehegatten im Ausland zu führen, bezieht sich in erster Linie auf „Ausländer, die die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben und ihren Ehepartner nachziehen lassen“. Stimmst Du mir zu?

...



...

reinhard schrieb am 17.12.2011 um 21:15:01:
Wenn Du Dich auf das Durchspielen der Regelausnahme eingelassen hast, also die Forderung nach Steuerbescheiden mit Vermögennachweisen pariert hast und nicht mit der Gegenvorstellung, dass für Dich die Regelausnahme nicht gilt, hast Du möglicherweise damit den entscheidenden Fehler gemacht.



Ich habe der Ausländerbehörde versucht klar zu machen, dass ein Regelfall vorliegt und keine Ausnahme eingreift. Meinst Du das war ein Fehler?

...

reinhard schrieb am 17.12.2011 um 21:15:01:
Eine Remonstration hat den Vorteil, dass sie nichts kostet und nur zwei Monate dauert.

Eine Klage hat den Vorteil, dass dein Anwalt Akteneinsicht bekommt und Ihr dadurch viel präziser auf die andere Seite reagieren könnt, bei der Remonstration musst Du ja mehr kombinieren und vermuten. Allerdings kostet eine Klage viel Geld und viel Zeit. 



Aber ich kann doch auch beides machen oder? Also zuerst remonstrieren und dann klagen? Ist das möglich?

reinhard schrieb am 17.12.2011 um 21:15:01:
Wenn die Einkommensnachweise verlangt werden, weil Du in den letzten fünf oder zehn Jahren gezeigt hast, dass Du auch dort leben kannst, dann musst Du insbesondere diesen Eindruck durch Fakten widerlegen.
Eine Remonstration muss punktgenau treffen, sonst solltest Du eher klagen.



Klar kann ich dort leben, die Frage ist aber, ob es mir zumutbar ist. Dazu schon mein anderer Beitrag oben.

Bin sehr gespannt auf Deine Antwort.

Gruss
Willi

Änderung:
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Antwort #7 - 17.12.2011 um 22:44:33
 
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Antwort #8 - 17.12.2011 um 22:58:59
 
Willi Rosenbauer schrieb am 17.12.2011 um 22:39:57:
Aber ich kann doch auch beides machen oder? Also zuerst remonstrieren und dann klagen? Ist das möglich? 


Ja, du remonstrierst zuerst, wird die Remonstration abgelehnt kannst du danach klagen.

Du musst dir natürlich überlegen gegen was du Remonstrierst. Gegen die Anwendung der Regelausnahme an sich, was bei mehrjähriger Tätigkeit im Heimatland des Ehepartners schon gut begründet sein muss, oder dagegen, dass du natürlich keine deutschen Steuerbelege liefern kannst.
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Antwort #9 - 17.12.2011 um 23:06:01
 
Die Sicherung des Lebensunterhalts ist nach § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG in der Regel auch nicht erforderlich - das ist die Regel. Ein Absehen von der Regel des § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG im Ausnahmefall verlangt das Vorliegen besonderer atypischer Umstände. Die Ausländerbehörde muß also gut begründen (und nicht ich), warum hier atypische Umstände vorliegen. Das ist dann der Fall sein, wenn mir "zumutbar" ist im Ausland zu leben.

Aber selbst, wenn man wie ich länger im Ausland gelebt und gearbeitet hat, bedeutet das nicht gleich, daß mir "zumutbar" ist, dort auch weiterhin zu leben.


Als Beispiel für die "Zumutbarkeit" im Ausland zu leben, wird oft der Fall genannt, dass eine mit einem Deutschen verheiratete marokkanische Staatsangehörige nach dreijährigem Aufenthalt in Deutschland als Mehrfachstaaterin eingebürgert, etwa ein Jahr später geschieden wird und daraufhin - mittlerweile ALG II beziehend - einen marokkanischen Staatsangehörigen heiratet. Aufgrund der insgesamt recht kurzen Aufenthaltsdauer der deutsch-marokkanischen Ehefrau mag es hier den Eheleuten zumutbar sein, die eheliche Lebensgemeinschaft in Marokko zu leben.


Die Regelung, dass es darüber hinaus deutschen Staatsangehörigen, die „geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen“, zumutbar sein soll, ihre eheliche Lebensgemeinschaft mit dem ausländischen Ehegatten im Ausland zu führen, bezieht sich in erster Linie auf „Ausländer, die die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben und ihren Ehepartner nachziehen lassen“. Das steht so in der massgeblichen BT-Drucksache 16/5065 vom 23.04.2007, S. 171, siehe www.migration-info.de/dum_doks/D_btd1605065.pdf

Stimmst Du mir zu?

Gruss
Willi
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Antwort #10 - 17.12.2011 um 23:26:27
 
Willi Rosenbauer schrieb am 17.12.2011 um 23:06:01:
Stimmst Du mir zu?


Nein, in der von dir zitierten VwV zum AufenthG Punkt 28.1.1.0 geht es IMHO im zweiten Halbsatz um Deutsche ohne Migrationhintergrund, die lange im Ausland gelebt haben:

Zitat:
Dies kann in Einzelfällen in Betracht kommen bei Doppelstaatern in Bezug auf den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie neben der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen.


Und wie ich das verstehe, trifft der zweite Halbsatz auf dich zu.

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Antwort #11 - 17.12.2011 um 23:40:11
 
grisu1000 schrieb am 17.12.2011 um 23:26:27:
Und wie ich das verstehe, trifft der zweite Halbsatz auf dich zu.


In der Verwaltungsvorschrift steht fast das gleiche wie in der Bundestagsdrucksache. Allerdings ist die Bundestagsdrucksache etwas ausführlicher. Die Verwaltungsvorschrift beruht ja auf der Bundestagsdrucksache. Daher kann die Bundestagsdrucksache zur Klarstellung hier auf jeden Fall herangezogen werden. Hast Du Dir die Bundestagsdrucksache angeschaut?

Aber ich gebe Dir Recht: Das habe ich auch zuerst gedacht, aber als ich die Bundestagsdrucksache gelesen habe, die ja den Verwaltungsvorschriften zugrundeliegt ist mir klar geworden, dass sich auch dieser Halbsatz auf Deutsche bezieht, die erst die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Die erste Ausnahme bezieht sich ja auf sog. Doppelstaatler.

Andererseits habe ich auch gelesen, dass der für den Gesetzgeber entscheidende Aspekt der Zumutbarkeit eines Lebens im Ausland etwa auch in Bezug auf einen deutschen „Globetrotter“ gegeben sein könnte, der jahrzehntelang an vielen Orten außerhalb Deutschlands gelebt hat. Darunter fiele sogar auch ein als Deutscher geborener und in Deutschland aufgewachsener Mensch, der die intensiven Bezüge zum anderen Staat erst später erworben hat.  So einer bin ich aber nicht.

Aber ich stimme Dir zu, dass die Sache nicht ganz eindeutig ist.

Allerdings ist es so, dass die Ausländerbehörde die Beweislast trifft, sprich die Ausländerbehörde müßte genau begründen, dass eine Ausnahme vorliegen. Bisher haben die aber bei mir nicht genau nachgefragt. Sehr gut finde ich http://www.info4alien.de/mick/faq.htm#regelausnahme wo genau steht, dass die Ausländerbehörde genauere Prüfungen durchführen muss.
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Antwort #12 - 18.12.2011 um 00:59:56
 
Willi Rosenbauer schrieb am 17.12.2011 um 23:40:11:
Daher kann die Bundestagsdrucksache zur Klarstellung hier auf jeden Fall herangezogen werden. Hast Du Dir die Bundestagsdrucksache angeschaut?


Es handelt sich bei diesem Abschnitt um eine Geseztesbegründung. Aber ich kann da keinen Unterschied zur VwV sehen. Eine Gesetzesbegründung ist weder für die Verwaltung oder das Gericht verbindlich, gleichwohl manchmal Gerichte auf diese berufen um die Absicht eines Gesetzes zu begründen.

Willi Rosenbauer schrieb am 17.12.2011 um 23:40:11:
Allerdings ist es so, dass die Ausländerbehörde die Beweislast trifft, sprich die Ausländerbehörde müßte genau begründen, dass eine Ausnahme vorliegen. Bisher haben die aber bei mir nicht genau nachgefragt

Du hast mehrere Jahre im Land deiner Ehefrau gelebt und gearbeitet. Das wäre IMHO Begründung und Beweis genug, außer es gibt besondere Umstände warum das nun plötzlich nicht mehr geht (z.B Unruhen).

Du solltest bei der Remonstration genau auf deine Situation eingehen und und nicht mit allgemeinen Begründungen aus dem Gesetzentwurf oder der VwV oder einer Beweislast argumentieren.
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Antwort #13 - 18.12.2011 um 01:14:54
 
Vielen Dank für die wertvollen Tipps. Das was ich zitiert habe ist ja die Gesetzesbegründung. Diese ist massgeblich bei allen Zweifelsfragen bei der Auslegung des § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG massgeblich.


Meine Situation hat sich tätsächlich geändert, weil ich jetzt im Herkunftsland meiner Frau keine Arbeit mehr finden kann.

Habe gerade noch ein Urteil des VG Berlin gefunden (VG Berlin, Urteil vom 25.03.2010, 16 K 159/09): Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Urteil klargestellt, dass es sich bei § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG um eine eng auszulegende Ausnahmeregelung handelt.

Die Sicherung des Lebensunterhalts beim nachziehenden Ehegatten kann demzufolge beim Nachzug zum deutschen Ehegatten entgegen der Regel des § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG nur dann ausnahmsweise verlangt werden, wenn es dem deutschen Ehegatten anhand einer Abwägung aller Umstände des konkreten Falls zuzumuten ist, die eheliche Lebensgemeinschaft im Ausland zu führen.


Anhand des der Entscheidung zugrunde liegenden Falls wird deutlich, dass in meiner Situation ein Abweichen vom Regelfall des § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG schlechterdings undenkbar erscheint: Gegenstand der Entscheidung war der Fall eines aus der Ukraine bzw. Sowjetunion stammenden späteren deutschen Staatsbürgers, der über seine als Spätaussiedlerin anerkannte damalige Ehefrau in das Bundesgebiet eingereist war und die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten hatte, und nun für seine jetzige Ehefrau, die ukrainische Staatsbürgerin ist, die Erteilung eines Visums für den Ehegattennachzug beantragte.

Dieses wurde ihm unter Verweis auf den ungesicherten Lebensunterhalt entgegen der Regel des § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG versagt, da die zuständige Ausländerbehörde davon ausgegangen war, dass ihm die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Ukraine aufgrund seiner ukrainischen Herkunft zugemutet werden könnte.

Das Verwaltungsgericht entschied jedoch, dass es bei der Erteilung des Aufenthaltstitels in diesem Fall auf den Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes gar nicht ankomme, da nach § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG der Aufenthaltstitel beim Ehegattennachzug zu Deutschen in der Regel unter Absehen von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes erteilt werden solle und die Voraussetzungen einer Ausnahme von dieser Rechtsfolge in diesem Fall nicht vorlägen. 


Wenn es selbst in diesem Fall nicht ersichtlich war, dass eine Abweichung vom Regelfall des § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG gegeben wäre und es daher unzumutbar war, die eheliche Lebensgemeinschaft in der Ukraine zu führen, kann eine Zumutbarkeit in meiner Situation, die meinerseits noch einen weit weniger intensiven Bezug zu dem Heimatland meiner Ehefrau aufweist, erst recht nicht in Betracht kommen.

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« Zuletzt geändert: 18.12.2011 um 01:27:41 von Willi Rosenbauer »  
 
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Antwort #14 - 18.12.2011 um 02:27:43
 
Willi Rosenbauer schrieb am 18.12.2011 um 01:14:54:
Wenn es selbst in diesem Fall nicht ersichtlich war, dass eine Abweichung vom Regelfall des § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG gegeben wäre und es daher unzumutbar war, die eheliche Lebensgemeinschaft in der Ukraine zu führen, kann eine Zumutbarkeit in meiner Situation, die meinerseits noch einen weit weniger intensiven Bezug zu dem Heimatland meiner Ehefrau aufweist, erst recht nicht in Betracht kommen.


Du zitierst andere Fälle die du nicht genau kennst um deinen Fall zu begründen. Spätaussiedler haben oft gewisse Sonderrechte. Ich kann IMHO nur raten deinen Fall detailliert zu begründen. Warum es dir nicht zumutbar ist.

Willi Rosenbauer schrieb am 18.12.2011 um 01:14:54:
....Gesetzesbegründung. Diese ist massgeblich bei allen Zweifelsfragen.


Gesetzesbegründungen sind nicht rechtsverbindlich. Massgeblich vor Gericht ist alleine der Gesetzestext.

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