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eAT - Übertrag oder nicht? (Gelesen: 4.165 mal)
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16.12.2011 um 13:31:43
 
Hallo ihr Lieben,

ich habe eine kurze Frage zum eAt und hoffe, das mir jemand weiterhelfen kann.

Meine Partnerin hat im November einen neuen Pass erhalten. Die gültige AE ist aber noch im alten Pass. Einen Übertrag (30EUR) zum eAt haben wir bisher nicht gemacht, da wir im Januar eh zur Ausländerbehörde müssen und es hoffentlich eine NE gibt.

Ist das jetzt schlimm, bekommen wir eine Strafe, das wir den Übertrag nicht bzw. noch nicht gemacht haben. Wenn wir das jetzt machen sind es 30 EUR und dann noch mal X Eur für die Verlängerung?

Hoffe auf ein kurzes Feedback.

LG, Login

fons' Änderung:
Ich hab dir mal nen eigenen thread gegönnt, da das
ja ein anderes problem ist als im anderen thread
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« Zuletzt geändert: 16.12.2011 um 13:44:08 von N/V »  
 
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Saxonicus
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Antwort #1 - 16.12.2011 um 16:57:15
 
Die AE im alten Pass dürfte nicht mehr gültig sein, weil eine AE nicht über die Gültigkeit des Passes hinaus erteilt werden kann/darf.

Insofern dürfte der Aufenthalt (falls die Gültigkeit des alten Passes inzwischen abgelaufen ist) illegal sein, weil keine AE mehr vorhanden ist.
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Eduard
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Antwort #2 - 16.12.2011 um 17:54:00
 
Saxonicus schrieb am 16.12.2011 um 16:57:15:
weil eine AE nicht über die Gültigkeit des Passes hinaus erteilt werden kann/darf.


Das wurde uns damals auch erzählt, aber eine Rechtsgrundlage habe ich nie gefunden?!
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Muleta
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Antwort #3 - 16.12.2011 um 18:07:51
 
Saxonicus schrieb am 16.12.2011 um 16:57:15:
Die AE im alten Pass dürfte nicht mehr gültig sein, weil eine AE nicht über die Gültigkeit des Passes hinaus erteilt werden kann/darf.


dass das nicht gemacht werden *darf* ist so allgemein zwar ein verbreitetes Gerücht - aber eben nicht mehr, § 7 Abs. 2 S. 1 AufenthG. Anderes gilt nur beim Familiennachzug, § 27 Abs. 4 S. 3 AufenthG.

Dass die Behörde es nicht *kann* ist dagegen ganz unzutreffend - es ist ja schließlich technisch machbar. Und es enspricht verbreiteter Praxis, gerade bei Kindern, AEs zu erteilen, die *wesentlich* länger gültig sind als der Pass. Diese AEs bleiben dann, auch wenn sie hinsichtlich der Gültigkeitsdauer rechtswidrig lang gelten sollten, auch  nach Passablauf gültig.
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Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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Antwort #4 - 16.12.2011 um 18:36:36
 
Hi,

danke fuer die Antwort.Ich verstehe das jetzt leider nicht.Haben wir jetzt ein Problem?

Die AE nach 28.1.3 ist noch bis zum 14.02 gültig,aber nur im alten Pass. Den neuen Pass hat sie ja auch bereits.

Wäre super,wenn mir das jemand erlautern koennte.

Illegal ist natuerlich heftig:(
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Petersburger
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Antwort #5 - 16.12.2011 um 18:59:35
 
Wenn der alte Paß vor Ablauf der Paßgültigkeit und vor Ablauf der AE durch einen neuen als Idenitätsdokument ersetzt wird - der alte Paß wird annulliert - dann bleibt die AE natürlich gültig und damit ist überhaupt nichts illegal.

Einfach rechtzeitig vor Ablauf der AE die NE beantragen, dann war's das schon.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #6 - 16.12.2011 um 19:24:54
 
Hallo Petersburger,

Jetzt bin ich erleichtert.Die Passgueltigkeit vom entwerteten alten Pass ist der 23.02.2012,die darin enthaltenen AE Gueltig bis zum 14.02.

Der neue Pass wird auch immer mitgefuehrt.

Hat also alles seine Richtigkeit? War sehr erschrocken,dass das Wort illegal gefallen ist.

Danke und LG
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reinhard
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Antwort #7 - 16.12.2011 um 21:31:38
 
Es hat alles seine Richtigkeit.

Den AT gültig bis 14.2. hat er/sie auch, wenn der alte Pass weg ist. Der AT ist ins Ausländerzentralregister eingetragen, da können bestimmte Behörden jederzeit nachsehen.

Es ist also alles in Ordnung, geht im Januar hin, wenn es sowieso dran ist.
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