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Probleme mit der Niederlasungserlaubnis (Gelesen: 11.596 mal)
Themen Beschreibung: Muss man kindesunterhalt zahlen
chinyere123
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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12.12.2011 um 14:14:01
 
Hallo ihr,
mein Mann hat mal wieder Probleme seine NE zu bekommen.
Ich fange dann mal an:

In Deutschland seit 2000.Aufenthaltstitel:§28(1)S.1Nr.3.
Gemeinsame Kinder 9 Und 5 Jahre alt.
Seit Nov.2010 sind wir getrennt lebend.
Arbeitet erst seit einem Jahr.
Es waren aber 2 verschiedene Arbeitgeber.
Er zahlt monatlich 330 Euro Kindesunterhalt.
Muss er eigentlich nicht,weil sein Verdienst nicht über 900 Euro ist.
Er wohnt umsonst bei seinem Freund.
Muss also keine Miete zahlen.
Das Geld reicht für ihn und den Unterhalt.
Keine staatlichen Bezüge.

So.Nun sagt der Sachbearbeiter,das die eine Miete von 298 Euro anrechnen müssen.Obwohl er ja keine zahlt.
Dann hat er seinen 3 monatigen Verdienst zusammengerechnet.
Und meinte dann,das das Geld nicht ausreichend ist,um eine NE zu beantragen,obwohl er Vollzeit arbeitet.
Dann fragte ich,das er den Unterhalt von sich aus zahlt,das er das eigentlich nicht müsste,weil sein Einkommen ja unter der Grenze liegt.
Ich fragte dann,ob es eine Vorraussetzung ist,den Kindesunterhalt zu zahlen,um ein NE zu bekommen?
Er meinte ja.
Er kann auch keinen 2.Job annehmen,weil er unterschiedliche Schichten hat.
Was soll das?Solange er nichts vom Staat bekommt ist es doch in Ordnung.
Er kümmert sich natürlich auch um unsere Kinder.

Vielen Dank

Gruss
Chinyere
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 12.12.2011 um 14:38:43
 
chinyere123 schrieb am 12.12.2011 um 14:14:01:
Er zahlt monatlich 330 Euro Kindesunterhalt.Muss er eigentlich nicht,weil sein Verdienst nicht über 900 Euro ist.


er dürfte unterhaltsrechtlich eine Erwerbsobliegenheit haben und müsste daher evtl. doch den Kindesunterhalt zahlen. Wieso verdient er denn nur 900 EUR in Vollzeit? In Wechselschicht?!?!?!?!? Das ist sehr schwer vorstellbar und er müsste sich ggf. um einen anderen Job kümmern (ggf. einem, der ihm noch einen Nebenjob ermöglicht).

chinyere123 schrieb am 12.12.2011 um 14:14:01:
Keine staatlichen Bezüge.


darauf kommt es nicht an, sondern nur darauf, ob er einen Anspruch auf Leistungen hätte.

chinyere123 schrieb am 12.12.2011 um 14:14:01:
Er wohnt umsonst bei seinem Freund.Muss also keine Miete zahlen.


ob man das dann aber als dauerhaften (kostenlosen) Wohnraum ansehen kann?!?
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chinyere123
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 12.12.2011 um 16:40:09
 
Bei 7,60 die Stunde schon vorstellbar.900 ,-nach Abzügen.
Einige,die er kennt zahlen gar kein Unterhalt,geschweige,das sie sich um ihre Kinder kümmern.Und haben auch einfach ihre NE bekommen.
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bibimal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 12.12.2011 um 17:08:45
 
Du übersiehst da einige Dinge, die er erfüllen muss, um eine NE zu erhalten:

Der Ausländer hat bei Vorliegen der folgenden in § 9 Abs. 2 AufenthG normierten Voraussetzungen einen Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungserlaubnis:


    * Sein Lebensunterhalt ist gesichert.

    * Er hat mindestens 60 Monate Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung oder ähnlichen Versorgungseinrichtungen gezahlt (z.B. einem Versorgungswerk).

    * Er kann ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen nachweisen.


Das sind die, die sofort ins Auge fallen - dazu kommen noch entsprechende Sprachkenntnisse etc.
Da er - so wie ich es verstehe - erst seit 1 Jahr arbeitet, dürfte schon der Punkt mit den 60 Beiträgen das Projekt scheitern lassen.
Und kostenlos bei einem Freund wohnen wird definitiv nicht mitbewertet, sondern eine Mindestmiete einkalkuliert.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 12.12.2011 um 17:23:00
 
In diesem Fall ist der Ausländer im Besitz einer AE nach §28 Abs 1 S 3. die NE-Erteilung würde sich domit nach §28 Abs 2 AufenthG richten.

Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
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Muleta
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Antwort #5 - 12.12.2011 um 17:25:41
 
Zitat:
NE-Erteilung würde sich domit nach §28 Abs 2 AufenthG richten.


und natürlich nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG... sollte man nicht ganz vergessen.
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chinyere123
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Antwort #6 - 12.12.2011 um 18:10:20
 
Den ganzen Schmuh den ihr hier schreibt habe ich mir auch schon aus dem Internet rausgezogen.Er muss nicht die 60 Monate vorweisen.
Jeder schreibt hier einen anderen Quatsch.
Achtet ihr mal bitte auf den Paragraphen?

Ich bin jetzt genauso so schlau,wie vorher.
Wenn es hier noch einen Fachmann gibt,dann soll er sich doch bitte melden.
Danke.
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Antwort #7 - 12.12.2011 um 18:42:43
 
chinyere123 schrieb am 12.12.2011 um 18:10:20:
Wenn es hier noch einen Fachmann gibt,dann soll er sich doch bitte melden.


Welche Frage ist denn noch offen?

Dass der Lebensunterhalt nicht wirklich gesichert ist, ist Dir inzwischen klar, oder? Dass die Miete dazu gehört, ist auch klar, oder?
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Antwort #8 - 12.12.2011 um 19:14:13
 
Hallo,
auch ich sehe hier das der Lebensunterhalt nicht gesichert ist.
Das er theoretisch keinen UNterhalt zahlen müßte durch die Düsseldorfer Tabelle sagt doch schon vieles.
Das ein Betrag für die Miete eingesetzt wird ist doch normal, schließlich kann er beim Freund ja jeder Zeit ausziehen und dann reicht das Gehalt nunmal nicht.
Die Aussagen: Solange er nichts vom Staat bekommt ist es doch in Ordnung. Es wäre nicht das erste mal, das nach erfolgreicher Erteilung der NL direkt Unterstützung von Sozialleistungen beantragt werden.
Es wäre natürlich eine NE nach §28 II AufenthG.
Gruß
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Muleta
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Antwort #9 - 12.12.2011 um 19:19:07
 
chinyere123 schrieb am 12.12.2011 um 18:10:20:
Ich bin jetzt genauso so schlau,wie vorher.


naja, bin mir zwar nicht sicher, ob sich das wirklich beheben lässt (s. meine Sig), aber dann nochmal im Detail:

Rechtliche Grundlagen:

- die NE-Erteilung richtet sich für ihn nach 28 Abs. 2 und 5 Abs. 1 AufenthG.

- nach 5 Abs. 1 Nr. 1 muss der LU gesichert sein. Dazu gehören auch die Kosten eines ausreichenden Wohnraums

- nach 5 Abs. 1 Nr. 2 darf kein Ausweisungsgrund vorliegen, auch nicht nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (dazu später...)

Erfüllt er die Voraussetzungen?

- 28 II -> gehen wir von aus
- 5 I Nr. 1?
--- Einkommen ist in voller Höhe zu berücksichtigen, da auch bestehende Unterhaltspflichten (oder sonstige Verbindlichkeiten) das verfügbare Einkommen niemals unter die Pfändungsfreigrenzen drücken können. Insofern ist hier auch egal, ob er tatsächlich Unterhalt leistet oder leisten müsste - das würde *hier* keine Rolle spielen.
--- Hinsichtlich der Dauerhaftigkeit/Nachhaltigkeit der Einkünfte ist eine individuelle Beurteilung nötig. In Anbetracht der Tatsache, dass er bereits seit 2000 in D ist aber erst seit einem Jahr arbeitet, kann die Behörde (insbes. bei einem zwischenzeitlichen Arbeitgeberwechsel) durchaus begründete Zweifel an der Dauerhaftigkeit haben. Eine Ablehnung aus diesem Grunde hielte ich jedenfalls nicht von vornherein für rechtswidrig.
--- Hinsichtlich der (nicht vorhandenen) Wohnkosten widerspricht eine dauerhafte kostenlose Wohnmöglichkeit jeder Lebenserfahrung und deutet auf eine verfahrensangepasste Gefälligkeitsleistung hin. Ich halte es daher für vertretbar, von einem gar nicht dauerhaft vorhandenen Wohnraum auszugehen; eine fiktive Mietanrechnung in Höhe seines Kopfanteils wäre da schon sehr günstig für ihn und hätte m.E. auch vor einem Verwaltungsgericht bestand.

Mit einer fiktiven Mietanrechnung würde sich überschlägig (s. http://www.biallo.de/finserv/rechnerinframe/Soziales/ALG2rechner.php ) ein ALG2-Anspruch in geringer Höhe ergeben (ca. 22-30 EUR).

--- 5 I Nr. 2?
Im Hinblick auf die gesteigerte Erwerbsobliegenheit für den Unterhalt von minderjährigen Kindern käme evtl. (Details dazu fehlen bislang) eine Strafbarkeit nach § 170 Abs. 1 StGB in Frage und damit -ohne dass es auf eine Anzeige oder gar eine Verurteilung ankäme- ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, welcher ggf. die NE hindern würde.

Jetzt alles klar?
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Antwort #10 - 12.12.2011 um 20:03:12
 
chinyere123 schrieb am 12.12.2011 um 18:10:20:
Den ganzen Schmuh den ihr hier schreibt habe ich mir auch schon aus dem Internet rausgezogen.Er muss nicht die 60 Monate vorweisen.
Jeder schreibt hier einen anderen Quatsch.
Achtet ihr mal bitte auf den Paragraphen?

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Tolle Tonlage.

Da versuchen dir Leute zu helfen und du pflaumst sie an.
Wenn du denkst es stimmt was nicht, kann man das auch
sachlich kommentieren und nicht in dem unfreundlichen Ton!

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Antwort #11 - 12.12.2011 um 21:32:49
 
Zitat:
die NE-Erteilung würde sich domit nach §28 Abs 2 AufenthG richten.


Zitat:
die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, 


da verstehe ich nicht, warum NE §28.2 greift, da
chinyere123 schrieb am 12.12.2011 um 14:14:01:
Seit Nov.2010 sind wir getrennt lebend.


damit besteht ja die familiäre LG mit dem Dt. im Bundesgebiet ja nicht mehr.
Warum dann also NE nach §28.2 ?
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #12 - 12.12.2011 um 21:52:27
 
erne schrieb am 12.12.2011 um 21:32:49:
Warum dann also NE nach §28.2 ? 

Er hat die AE als Vater eines dt. Kindes, nicht als Ehegatte. Hier besteht die LG noch.
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Antwort #13 - 13.12.2011 um 10:57:49
 
Hallo,
grade etwas in den VV gefunden.
2.3.2.3 besagt:
Die Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung ergibt sich (insbesondere auch in Familiennachzugsfällen) jedoch auch aus dem Verständnis der Familie als durch Unterhaltspflichten miteinander verbundene Wirtschaftsgemeinschaft. Auch wird bei der Gewährung sozialer Leistungen stets vermutet, dass innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft gemeinsam gewirtschaftet wird (§ 36 SGB XII) und infolgedessen ¬eine Gesamtbetrachtung angestellt.
Die Sicherung des Lebensunterhalts der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ist daher Bestandteil der eigenen Lebensunterhaltssicherung. Eine Zusammenrechnung ist hingegen ausgeschlossen, wenn hierdurch die Ehegatten aufenthaltsrechtlich schlechter stehen würden als im Falle einer Trennung. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Ehegatte im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein eigenes Aufenthaltsrecht (z. B. nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) hätte, weil sein Einkommen ausreicht, seinen eigenen Bedarf – ¬gemessen an den Maßstäben des SGB II – zu decken, so dass die Regelungsvoraussetzungen aus § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 erfüllt wären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2007. Az: 2 BvR 2483/06).

Soll bedeuten, ist die ehemaliger Ehefrau und Kinder auf ALG II trotz unterhaltszahlungen angewiesen, kann keine eine NE erteilt werden.
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Antwort #14 - 13.12.2011 um 11:35:51
 
Helfer schrieb am 13.12.2011 um 10:57:49:
grade etwas in den VV gefunden.


lass doch so einen Verwirrungskram einfach. Für den Fall, dass eine Bedarfsgemeinschaft besteht, mithin im gleichen Haushalt gelebt wird, wäre der Fall ja längst geklärt und zwar von einer höheren Instanz als den Autoren der VwV (vgl. BVerwG 1 C 12.10 vom 16.08.2011 - http://www.bverwg.de/enid/311?e_view=detail&meta_nr=2678 )

So liegt der Fall hier aber nicht und damit geben die von Dir zitierten VwV (und die Entscheidung des BVerwG) nichts für den TS Günstiges her.
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