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eAT - elektronischer Aufenthaltstitet - Infos und Hinweise (Gelesen: 140.748 mal)
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i4a-team = Mick, Ralf,
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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01.09.2011 um 17:11:45
 
Heute ist ja bekanntlich der Stichtag für die Einführung
des eAT. Hier und hier sind recht gute Infos dazu vom
BAMF.

Fragen dazu können hier gerne erörtert werden
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alb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 06.09.2011 um 09:52:48
 
i4a-team schrieb am 01.09.2011 um 17:11:45:
Heute ist ja bekanntlich der Stichtag für die Einführung
des eAT. Hier und hier sind recht gute Infos dazu vom
BAMF.

Fragen dazu können hier gerne erörtert werden


Welcher Aufenthaltstitel (eAT oder Papierform) soll erteilt werden,  wenn der Antrag vor dem 1.09.2011 gestellt wurde? Welche Gebühren sind dabei fällig (insbesonders im Fall des Ehegatten einer Deutschen)?
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Mick
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Antwort #2 - 06.09.2011 um 12:28:49
 
alb schrieb am 06.09.2011 um 09:52:48:
Welcher Aufenthaltstitel (eAT oder Papierform) soll erteilt werden,wenn der Antrag vor dem 1.09.2011 gestellt wurde? Welche Gebühren sind dabei fällig (insbesonders im Fall des Ehegatten einer Deutschen)?

Es wird der "alte" Titel mit "alten" Gebühren erteilt. Also
keine Gebühren im genannten Fall.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 06.09.2011 um 14:23:20
 
Mick schrieb am 06.09.2011 um 12:28:49:
Es wird der "alte" Titel mit "alten" Gebühren erteilt. Also
keine Gebühren im genannten Fall.


Hi Mick,

es überrascht mich. Gibt es dazu eine spezielle Übergangsregelung?
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Best regards&&--------------&&chap
 
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Teri11
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Antwort #4 - 08.09.2011 um 13:06:41
 
Hallo zusammen,

was wird bei visumsfreien Drittstaatsangehörigen (USA, Kanada, etc.) gemacht, wenn bei der Ausländerbehörde bereits die Zustimmung die ZAV zur Erwerbstätigkeit vorliegt, aber die eAT noch nicht ausgestellt werden kann? Gibt es dann eine Bescheinigung, dass sie den Aufenthaltstitel beantragt haben und arbeiten dürfen oder was passiert in dem Zeitraum bis der eAT produziert wurde? Fiktionsbescheinigung ist ja nicht die Lösung bei einer Neubeantragung...

Vielen Dank und schöne Grüße
Teri
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dr-er
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #5 - 15.09.2011 um 11:10:13
 
i4a-team schrieb am 01.09.2011 um 17:11:45:
Heute ist ja bekanntlich der Stichtag für die Einführung
des eAT. Hier und hier sind recht gute Infos dazu vom
BAMF.

Fragen dazu können hier gerne erörtert werden


Wie viel kostet ein eAT, wenn man schon eine Niederlassungserlaubnis besitzt? Darf man den eAT vor dem Ablauf der Gültigkeit des Passes beantragen?
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Saxonicus
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Antwort #6 - 15.09.2011 um 13:33:14
 
dr-er schrieb am 15.09.2011 um 11:10:13:
Darf man den eAT vor dem Ablauf der Gültigkeit des Passes beantragen?

Muß man sogar, mit einem abgelaufenen/ungülten Pass kann man überhaupt keinen AT beantragen.

dr-er schrieb am 15.09.2011 um 11:10:13:
Wie viel kostet ein eAT,

http://www.muenchen.de/media/lhm/_de/rubriken/Rathaus/kvr/ausland/pdf/gebuehrent...

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dr-er
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #7 - 15.09.2011 um 22:45:27
 
Saxonicus schrieb am 15.09.2011 um 13:33:14:
Muß man sogar, mit einem abgelaufenen/ungülten Pass kann man überhaupt keinen AT beantragen.

http://www.muenchen.de/media/lhm/_de/rubriken/Rathaus/kvr/ausland/pdf/gebuehrent...



Ich meinte naturlich "bis zum Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Passes". Also wieviel kostet die "Umwandlung" meiner Papier-Niederalssungserlaubnis in einen eAT, wenn ich das 2 Jahre vor dem Ablauf der Gültigkeit meines "bisherigen" Passes beantrage? Und wird es wirklich 30 Euro kosten, wenn ich bis zum Ablauf der Gültigkeit meines "bisherigen" Passes abwarte? Oder gilt die Gebühr nur dann, wenn ich schon zuvor einen eAT besaß?
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Mick
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Antwort #8 - 15.09.2011 um 23:20:11
 
chap schrieb am 06.09.2011 um 14:23:20:
Hi Mick,

es überrascht mich. Gibt es dazu eine spezielle Übergangsregelung? 

Sorry, dass ich mich jetzt erst melde - hatte das verpasst...

Es gibt keine gesetzlich Regelung, ist eher "intern", aber logisch:
Für den neuen eAT müssen bestimmte Schritte bei der Beantragung
durchgeführt werden. Die funktionierten eben erst ab Antragstellung
am 01.09.

Teri11 schrieb am 08.09.2011 um 13:06:41:
was wird bei visumsfreien Drittstaatsangehörigen (USA, Kanada, etc.) gemacht, wenn bei der Ausländerbehörde bereits die Zustimmung die ZAV zur Erwerbstätigkeit vorliegt, aber die eAT noch nicht ausgestellt werden kann? Gibt es dann eine Bescheinigung, dass sie den Aufenthaltstitel beantragt haben und arbeiten dürfen

Für NRW kann ich sagen: Ja, so eine Bescheinigung gibt es dann.
Die Problematik ist erkannt, es wurde per Erlass reagiert. Nehme
an, dass es andernorts auch so ist.

dr-er schrieb am 15.09.2011 um 11:10:13:
Wie viel kostet ein eAT, wenn man schon eine Niederlassungserlaubnis besitzt? Darf man den eAT vor dem Ablauf der Gültigkeit des Passes beantragen?

30,- Euro in Anlehnung an § 45c AufenthVO. Eigentlich
muss das besonders begründet werden, aber ich denke,
in der Regel geht das auch vor Ablauf des Passes ohne
Problem durch.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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dr-er
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #9 - 16.09.2011 um 09:25:28
 
Mick schrieb am 15.09.2011 um 23:20:11:
30,- Euro in Anlehnung an § 45c AufenthVO. Eigentlich
muss das besonders begründet werden, aber ich denke,
in der Regel geht das auch vor Ablauf des Passes ohne
Problem durch.


Vielen Dank für die ausführliche Antwort!
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Eduard
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Antwort #10 - 16.09.2011 um 09:48:08
 
Saxonicus schrieb am 15.09.2011 um 13:33:14:


Hmm, stark erhöhte Gebühren und keine Befreiung mehr für Familienangehörige von Deutschen.

Nehmen wir mal als Beispiel eine Ausländerin, die als Mutter eines deutschen Kindes (§28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) einen Aufenthaltstitel beantragt. In der Regel kein eigenes Einkommen. Wer bezahlt dann die 100 Euro für den eAT? Die Sozialhilfe? Das wird interessant...
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Eduard
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Antwort #11 - 16.09.2011 um 10:15:54
 
Eduard schrieb am 16.09.2011 um 09:48:08:
Hmm, stark erhöhte Gebühren und keine Befreiung mehr für Familienangehörige von Deutschen.

Nehmen wir mal als Beispiel eine Ausländerin, die als Mutter eines deutschen Kindes (§28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) einen Aufenthaltstitel beantragt. In der Regel kein eigenes Einkommen. Wer bezahlt dann die 100 Euro für den eAT? Die Sozialhilfe? Das wird interessant...


Oops, hab da was überlesen "Staatsangehörige, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, sowie Empfänger von öffentlichen Mitteln, werden in der Regel von den Gebühren befreit."

Löst das Problem aber auch nicht unbedingt. Die Mutter in unserem Beispiel kann öffentliche Mittel erst beantragen, wenn sie den Aufenthaltstitel hat. Als ein Henne-Ei-Problem.


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Antwort #12 - 16.09.2011 um 10:18:46
 
Eduard schrieb am 16.09.2011 um 09:48:08:
Nehmen wir mal als Beispiel eine Ausländerin, die als Mutter eines deutschen Kindes (§28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) einen Aufenthaltstitel beantragt. In der Regel kein eigenes Einkommen. Wer bezahlt dann die 100 Euro für den eAT? Die Sozialhilfe? Das wird interessant...


Nö. - Da gibt es denn doch noch den einen oder anderen "Puffer" im neu gefassten § 53 AufenthV - ich zitiere den hier mal:

Zitat:
§ 53 Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen

(1) Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren nach

1. § 45 Nr. 1 und 2 für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis,

2. § 47 Abs. 1 Nr. 5 und 6 für die Ausstellung oder Erneuerung der Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes),

3. § 47 Abs. 1 Nr. 3 und 7 für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aufenthaltserlaubnis oder zur Aussetzung der Abschiebung,

4. § 47 Abs. 1 Nr. 4 für den Hinweis in Form der Beratung,

5. § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung,

6. § 47 Abs. 1 Nr. 10 für die Ausstellung des Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt,

7. § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Übertragung eines Aufenthaltstitels in ein anderes Dokument und § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2 für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,

8. § 48 Abs. 1 Nr. 10 und 12 für die Erteilung und Verlängerung eines Ausweisersatzes,

9. § 49 Abs. 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 bis 3 und 6 bis 8 bezeichneten Amtshandlungen und

10. § 45a für die Vornahme der den elektronischen Identitätsnachweis betreffenden Amtshandlungen
befreit; sonstige Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden.

(2) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn es mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen in Deutschland geboten ist.



=schweitzer=

Änderung:
Habe gerade gesehen, dass Du zwischendruch selbst zu weiterführenden Erkenntnissen  Zwinkernd gekommen bist. Das "Henne - Ei" -Problem sollte über § 53 (2) AufenthV lösbar sein. Bei tatsächlich korrekter pflichtgemäßer Ermessensausübung kann es m.E. im Kontext dieser Vorschrift vernünftigerweise keine andere Entscheidung als die der Befreiung geben auch wenn die Frau zunächst erstmalig etwa Leistungen gemäß SGB II beantragen muss.
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Antwort #13 - 18.09.2011 um 16:57:29
 
Kleiner Erfahrungsbericht zum eAT:

Seit letzter Woche ist meine Frau 3 Jahre lang in D, qualifiziert also für die NE. Waren wenige Tage nach dem "Jahrestag" in der ABH, um den eAT zu beantragen (Fingerabdrücke abgeben usw.)
Das ausgefüllte Antragsformular hatten wir schon bei unserem letzten ABH-Besuch im August abgegeben, als wir die bestehende AE in den neuen Reisepass übertragen ließen.

Die freundliche Sachbearbeiterin unserer ABH meinte, dass der Antrag ja schon im August, also vor dem Stichtag 1.9.2011, eingegangen sei (Eingangsstempel), wir deshalb in eine Übergangsregelung fielen und die Wahl hätten, in welcher Form wir die NE denn haben möchten: als Aufkleber in den Pass für 0,- € oder als Scheckkarte für 135,- €.

Die Wahl fiel uns nicht schwer und seitdem beglücken wir die örtliche Gastronomie mit dem eingesparten Geld! Laut lachend
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"Reisepässe verursachen immer nur ehrlichen Leuten Probleme. Gaunern erleichtern sie bloß die Flucht."
Jules Verne, Reise um die Erde in 80 Tagen
 
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Antwort #14 - 06.10.2011 um 17:15:08
 
1. Auf der Musterabbildung des BAMF sieht man Passnummer und Gültigkeitsdatum eingetragen. Was ist, wenn man einen Reiseausweis als Passersatz hat, der zusammen mit der jetzigen AE ausläuft, z.B. zum 1.12.2011? Wenn am 1.11.2011 dann gleichzeitig ein Antrag auf neuen Reiseausweis und AE als eAT gestellt wird, steht dann auf dem eAT die Nummer und das (abgelaufene) Gültigkeitsdatum des alten Reiseausweises, den man noch hatte, als der Antrag gestellt wurde, den man aber dann mit Abholung des neuen Reiseausweises abgibt?
2. Kann der eAT einen Personalausweis ersetzen, insbesondere für die Legitimation zur Eröffnung eines Bankkontos über das Postidentverfahren?
Danke!
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