SaschaSchulz schrieb am 14.07.2011 um 14:01:33:Ändert sich etwas dadurch, dass sie bald 12 Monate Arbeitslosengeld gezahlt hat?
Sorry, die Frage verstehe ich nicht.
Zu den Voraussetzungen, wann ein Anspruch auf ALG I entsteht (auch bei Ausländern mit einer
AE ) Folgendes:
Zitat:Die Regelanwartschaftszeit haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (zum Beispiel Beschäftigung, Krankengeldbezug) gestanden haben.
Kurze Anwartschaftszeit
Sie können die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld auch erfüllen, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung weniger als zwölf Monate in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben. Diese „kurze“ Anwartschaftszeit kann erfüllt werden, wenn
Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens 6 Monate/180 Tage in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben und
es sich überwiegend um Beschäftigungsverhältnisse gehandelt hat, die von Vornherein auf nicht mehr als sechs Wochen befristet waren, und
Ihr Bruttoarbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten, gerechnet vom letzten Tag Ihrer letzten Beschäftigung an rückwärts, die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (2009: 30.240 Euro) nicht überstiegen hat und
Sie der Agentur für Arbeit diesen Sachverhalt darlegen und nachweisen.
Die Regelung für die Erfüllung der kurzen Anwartschaftszeit ist auf die Zeit bis 01.08.2012 befristet.
Für die Erfüllung der Anwartschaftszeit entsprechen zwölf Monate 360 Tagen bzw. sechs Monate 180 Tagen, weil der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird.
Dieses und mehr dazu kannst Du
hier
nachlesen. (Blaues bitte anklicken!)
Dies alles ist aber kein ausländerrechtliches Problem und deshalb gehörte der thread eigentlich verschoben. -
Nachdem Du nun aber die
AE einschließlich Nebenbestimmung der Freundin genannt hast, gibt es doch ein ausländerrechtliches Problem bzw. es kann eins werden.
Denn, die
AE der Freundin ist ja offenkundig sehr eingeschränkt zweckbestimmt und gilt nur zum Zwecke der Beschäftigung ist der einen, in der Nebenbestimmung benannten, Firma. - Steht als weitere Nebenbestimmung noch "Erlischt mit Beendigung der Beschäftigung bei ..." dann kann es schnell sehr eng werden - denn obwohl sie dann zwar Anrecht auf ALG I hätte, wäre ihre
AE nicht mehr gültig.
Auch wenn eine solche Erlöschensbestimmung nicht vermerkt ist, ist ihre
AE aber an die Beschäftigung bei der einen Firma gebunden - im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses müsste sie sich also unweigerlich zur
ABH begeben. - Es nutzt ihr insoweit nichts, dass der ALG I - Bezug keinen Ausweisungstatbestand begründet.
Wichtig wäre, wenigstens perspektivisch, Folgendes im Blick zu haben:
Wenn sie bereits seit September 2010 sozialversicherungspflichtig arbeitet, könnte sie ab September 2012 einen Antrag gemäß § 9 (1) Nr. 1
BeschVerfV stellen - wird diesem stattgegeben, dhätte sie sodann uneingeschränktten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt - ihre
AE wäre in der Folge nicht mehr an die Beschäftigung bei einer bestimmten Firma gebunden.
Ich hoffe ich habe das halbwegs klar strukturiert und erstmal nichts Wesentliches vergessen.
=schweitzer=