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Arbeitslosengeld nach Entlassung? (Gelesen: 1.523 mal)
SaschaSchulz
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14.07.2011 um 13:14:36
 
Hallo liebes Forum,

meine Freundin ist auch China und arbeitet seit September 2010 in einem deutschen Unternehmen. Damit verbunden hat sie eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation heißt das glaube ich.

Eine Frage habe ich dazu, was würde passieren, wenn sie jetzt entlassen würde? Hätte sie Anspruch auf Arbeitslosengeld? Kann sie vor dem Arbeitsgericht klagen? Müsste sie sofort das Land verlassen oder darf sie nach einem anderen Job suchen?

Danke im Voraus!

Gruß

Sascha
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Antwort #1 - 14.07.2011 um 13:15:58
 
Welche AE (inkl. §§ und eventueller Nebenbestimmungen) hat sie denn?
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SaschaSchulz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 14.07.2011 um 14:01:33
 
Sie hat eine Arbeitserlaubnis zur qualifizierten Beschäftigung demäß §18 Aufenthaltsgesetz. Sie gilt in Verbindung mit der Beschäftigung bei diesem Unternehmen.

Ändert sich etwas dadurch, dass sie bald 12 Monate Arbeitslosengeld gezahlt hat? Sonst zahlt sie ja für nichts die Arbeitslosenversicherung.

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schweitzer
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Antwort #3 - 14.07.2011 um 14:32:55
 
SaschaSchulz schrieb am 14.07.2011 um 14:01:33:
Ändert sich etwas dadurch, dass sie bald 12 Monate Arbeitslosengeld gezahlt hat?


Sorry, die Frage verstehe ich nicht.

Zu den Voraussetzungen, wann ein Anspruch auf ALG I entsteht (auch bei Ausländern mit einer AE ) Folgendes:

Zitat:
Die Regelanwartschaftszeit haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (zum Beispiel Beschäftigung, Krankengeldbezug) gestanden haben.

Kurze Anwartschaftszeit

Sie können die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld auch erfüllen, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung weniger als zwölf Monate in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben. Diese „kurze“ Anwartschaftszeit kann erfüllt werden, wenn

    Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens 6 Monate/180 Tage in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben und
    es sich überwiegend um Beschäftigungsverhältnisse gehandelt hat, die von Vornherein auf nicht mehr als sechs Wochen befristet waren, und
    Ihr Bruttoarbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten, gerechnet vom letzten Tag Ihrer letzten Beschäftigung an rückwärts, die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (2009: 30.240 Euro) nicht überstiegen hat und
    Sie der Agentur für Arbeit diesen Sachverhalt darlegen und nachweisen.

Die Regelung für die Erfüllung der kurzen Anwartschaftszeit ist auf die Zeit bis 01.08.2012 befristet.

Für die Erfüllung der Anwartschaftszeit entsprechen zwölf Monate 360 Tagen bzw. sechs Monate 180 Tagen, weil der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird.


Dieses und mehr dazu kannst Du
hier
nachlesen. (Blaues bitte anklicken!)

Dies alles ist aber kein ausländerrechtliches Problem und deshalb gehörte der thread eigentlich verschoben. -

Nachdem Du nun aber die AE einschließlich Nebenbestimmung der Freundin genannt hast, gibt es doch ein ausländerrechtliches Problem bzw. es kann eins werden.

Denn, die AE der Freundin ist ja offenkundig sehr eingeschränkt zweckbestimmt und gilt nur zum Zwecke der Beschäftigung ist der einen, in der Nebenbestimmung benannten, Firma. - Steht als weitere Nebenbestimmung noch "Erlischt mit Beendigung der Beschäftigung bei ..." dann kann es schnell sehr eng werden - denn obwohl sie dann zwar Anrecht auf ALG I hätte, wäre ihre AE nicht mehr gültig.

Auch wenn eine solche Erlöschensbestimmung nicht vermerkt ist, ist ihre AE aber an die Beschäftigung bei der einen Firma gebunden - im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses müsste sie sich also unweigerlich zur ABH begeben. - Es nutzt ihr insoweit nichts, dass der ALG I - Bezug keinen Ausweisungstatbestand begründet.

Wichtig wäre, wenigstens perspektivisch, Folgendes im Blick zu haben:

Wenn sie bereits seit September 2010 sozialversicherungspflichtig arbeitet, könnte sie ab September 2012 einen Antrag gemäß § 9 (1) Nr. 1 BeschVerfV stellen - wird diesem stattgegeben, dhätte sie sodann uneingeschränktten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt - ihre AE wäre in der Folge nicht mehr an die Beschäftigung bei einer bestimmten Firma gebunden.

Ich hoffe ich habe das halbwegs klar strukturiert und erstmal nichts Wesentliches vergessen.


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SaschaSchulz
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Antwort #4 - 14.07.2011 um 14:39:53
 
Vielen Dank für die Informationen!

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SaschaSchulz
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Antwort #5 - 18.07.2011 um 13:11:42
 
Eine Frage habe ich noch. Sie hat diesen Vermerk "Erlischt mit Beendigung der Beschäftigung bei ..." nicht in ihrer Aufenthaltserlaubnis. Wie lange könnte es dauern, bis sie Deutschland dann verlassen müsste, im Falle einer Entlassung?

Vielen Dank im Voraus!
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Antwort #6 - 18.07.2011 um 13:17:09
 
SaschaSchulz schrieb am 18.07.2011 um 13:11:42:
Eine Frage habe ich noch. Sie hat diesen Vermerk "Erlischt mit Beendigung der Beschäftigung bei ..." nicht in ihrer Aufenthaltserlaubnis. Wie lange könnte es dauern, bis sie Deutschland dann verlassen müsste, im Falle einer Entlassung?

Vielen Dank im Voraus!


Das kann ihr die zuständige Ausländerbehörde sagen.

Die Praxis ist unterschiedlich.
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schweitzer
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Antwort #7 - 18.07.2011 um 13:19:49
 
SaschaSchulz schrieb am 18.07.2011 um 13:11:42:
Wie lange könnte es dauern, bis sie Deutschland dann verlassen müsste, im Falle einer Entlassung?


Möglicherweise muss sie Deutschland gar nicht verlassen, aber das wäre einzelfallbezogen zu entscheiden. Denn, sie hat ja eine AE zur Bschäftigung - die Nebenbestimmung lautet "Beschäftigung nur in der Firma ..." - Wenn sie nun entlassen wird und sie ALG I erhält, dann wäre sie im Rahmen der Gültigkeitsdauer ihrer AE noch nicht ausreisepflichtig. -

Allerdings bräuchte sie für eine eventuell in Aussicht stehende neue Beschäftigung wieder eine Genehmigung. Je nachdem, wie dann die einzelfallbezogene Prüfung ausfällt, könnte ihr dann eine neue Arbeitsgenehmigung erteilt und als Folge dessen auch die AE verlängert werden.


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